Aktenzeichen 1 BvQ 33/11
§ 34a BVerfGG
§ 7 Abs 1 RVG
Verfahrensgang
vorgehend OLG Celle, 30. September 2011, Az: 18 UF 107/10, Beschluss
Gründe
1
Die zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet. Die Rechtspflegerin hat die Kosten zu Recht nach dem vom Bundesverfassungsgericht verbindlich für beide Beschwerdeführer zusammen auf 4.000 € festgesetzten Gegenstandswert angesetzt.
2
Der Verfahrensbevollmächtigte ist für die Beschwerdeführer in derselben Angelegenheit tätig geworden, § 7 Abs. 1 RVG. Dafür genügt es im gerichtlichen Verfahren regelmäßig schon, dass die Begehren mehrerer Auftraggeber – wie hier – einheitlich in demselben Verfahren geltend gemacht werden und zwischen ihnen ein innerer Zusammenhang besteht (vgl. BVerfGE 96, 251 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 22. März 2000 – 1 BvR 2437/95 -, juris Rn. 2). Ausweislich des eindeutigen Wortlauts des § 7 Abs. 1 RVG folgt hieraus, dass der Verfahrensbevollmächtigte die Gebühren nur einmal, nämlich aus dem vom Bundesverfassungsgericht verbindlich festgesetzten Gegenstandswert fordern kann.