Arbeitsrecht

Zuschuss, Bescheid, MDK, Gutachten, Attest, Krankengymnastik, Aufhebung, Arztbrief, Pflegekasse, Schriftsatz, Klage, Antragstellung, Schulter, Operation, angefochtene Entscheidung, Zeitpunkt der Antragstellung

Aktenzeichen  S 10 P 48/19

Datum:
27.1.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 50167
Gerichtsart:
SG
Gerichtsort:
Augsburg
Rechtsweg:
Sozialgerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet, die angefochtene Entscheidung der Beklagten erweist sich als rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Ein Anspruch der Klägerin auf Gewährung eines weiteren Zuschusses zu wohnumfeldverbessernden Maßnahmen besteht nicht.
Gemäß § 40 Abs. 4 Satz 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) können die Pflegekassen subsidiär finanzielle Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes des Pflegebedürftigen gewähren, wenn dadurch im Einzelfall die häusliche Pflege ermöglicht oder erheblich erleichtert oder eine möglichst selbständige Lebensführung des Pflegebedürftigen wieder hergestellt wird.
Gemäß § 40 Abs. 4 Satz 2 SGB XI dürfen jedoch die Zuschüsse einen Betrag von 4.000 € je Maßnahme nicht übersteigen. Dabei werden mehrere Einzelmaßnahmen, die zu einem bestimmten Zeitpunkt zur Verbesserung des individuellen Umfeldes eines Pflegebedürftigen notwendig sind, zu einer Gesamtmaßnahme zusammengefasst, wobei maßgebend bei Antragstellung vor Durchführung der Maßnahme der Pflegebedarf zum Zeitpunkt der Antragstellung ist (vgl. BSG, Urteil vom 19.04.2007, Aktenzeichen B 3 P 8/06 R).
Hier wurde erstmals ein Zuschuss zu wohnumfeldverbessernden Maßnahmen am 02.01.2019 beantragt unter Bezugnahme auf den geplanten Einbau eines Treppenlifts. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme war bereits zu diesem Zeitpunkt auch der Badumbau aufgrund der bestehenden Einschränkungen an den Knien der Klägerin, die auch den Einbau des Treppenlifters erforderlich machten, notwendig: Nach den Feststellungen im Gutachten des MDK vom 28.12.2018 benötigte die Klägerin bereits zum Zeitpunkt der Begutachtung aufgrund ihrer Einschränkungen an den Knien Hilfe beim Treppensteigen wie auch beim Ein- und Ausstieg aus der Badewanne. Die Klägerin selbst hat im Widerspruchsschreiben vom 07.03.2019 vorgetragen, dass sie bereits seit ca. 3 1/2 Monaten die Hilfe ihres Ehemannes benötige, um in die Wanne hinein- bzw. herauszukommen. Auch der Hausarzt Dr. B. der Klägerin hat im Befundbericht vom 28.05.2019 ausgeführt, dass die Klägerin seit der zweiten Operation am linken Knie 2018 deutlich weniger mobil sei und nur schwer in die Badewanne ein- und aussteigen könne. Nach allen vorliegenden Feststellungen wie auch nach dem Vortrag der Klägerin selbst haben die Einschränkungen an den Knien und der daraus resultierende Hilfebedarf beim Treppensteigen wie auch beim Ein- und Ausstieg aus der Badewanne bereits im November 2018 vorgelegen und die Pflegesituation zu diesem Zeitpunkt bestimmt. Entsprechend ist die Einschätzung des MDK, der aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen der Klägerin zum Zeitpunkt der erstmaligen Beantragung eines Zuschusses zu wohnumfeldverbessernden Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Einbau des Treppenlifters auch bereits den Badumbau für erforderlich zur Verbesserung der Pflegesituation der Klägerin gehalten hat, nachvollziehbar und zutreffend. Es handelt sich insoweit um eine einheitliche Maßnahme im Rechtssinne, sodass die Gewährung eines weiteren Zuschusses hierfür zur Überzeugung des Gerichts nicht in Betracht kommt.
Die Klage war daher abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.

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