Aktenzeichen AN 7 P 18.00148
Leitsatz
1 Dem Antrag des Personalrats auf Feststellung der Verletzung seines Mitbestimmungsrechts fehlt das Rechtsschutzbedürfnis auch im Falle vollzogener Einstellungen jedenfalls dann nicht, wenn die Arbeitsverträge noch laufen. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz)
2 Die Mehrbelastung für die bisherige Belegschaft, die durch die Einarbeitung einer Vielzahl von neuen befristet eingestellten Mitarbeitern entsteht, lässt sich dem Versagungsgrund des § 77 Abs. 2 Nr. 2 BPersVG zuordnen. Gemessen an der von der Rechtsprechung entwickelten Schranke der Beachtlichkeit der Zustimmungsverweigerung des Personalrats (BVerwG, AP BetrVG 1972 § 99 N. 115) ist die Zustimmerungsverweigerung in diesem Fall nicht rechtsmissbräuchlich, wenn der Personalrat die tatsächliche Belastung anhand der Erfahrungen der letzten Jahre nachvollziehbar präzisiert. (Rn. 33 – 36) (redaktioneller Leitsatz)
3 Um den hohen Arbeitsdruck, den die Einarbeitung einer Vielzahl neuer Mitarbeiter in der Vergangenheit mit sich gebracht hat, zu belegen, ist nicht zwingend auf die individuelle Situation einzelner bzw. bestimmter Mitarbeiter abzustellen. Es genügt vielmehr eine substantiierte Beschreibung der Gesamtsituation. (Rn. 37) (redaktioneller Leitsatz)
4 Eine für die Zustimmungsverweigerung des Personalrats beachtliche Benachteiligung der Belegschaft (§ 77 Abs. 2 Nr. 2 BPersVG) kann darin liegen, dass durch gezielten Abschluss von befristeten Arbeitsverträgen die Schaffung neuer Arbeitsplätze bzw. die Anhebung von Planstellen umgangen wird. (Rn. 40) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
Es wird festgestellt, dass der Abbruch des Mitbestimmungsverfahrens mit der Begründung der Unbeachtlichkeit der Zustimmungsverweigerung des Antragstellers bei der Einstellung der Mitarbeiter …
rechtswidrig gewesen ist.
Gründe
I.
Die Verfahrensbeteiligten streiten über die Frage der Fortführung des Mitbestimmungsverfahrens für die befristete Neueinstellung von insgesamt 21 Mitarbeitern beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt). Der antragstellenden Gesamtpersonalrats (GPR) – Antragsteller – hat hierzu seine Zustimmung verweigert, was von der Leitung des Bundesamtes (Beteiligte) als unbeachtlich eingestuft worden ist.
Die Beteiligte schrieb im Herbst und Winter 2017 extern mehrere auf zwei Jahre befristete Sachbearbeiter- und Sachbearbeiterinnenstellen für verschiedene Bereiche in verschiedenen personalvertretungsrechtlich verselbständigte Dienststellen des Bundesamtes aus. Für die Einstellung der ausgewählten Personen wurde von Beteiligtenseite der Antragsteller in mehreren Vorlagen jeweils um Zustimmung zur Einstellung ersucht (z. B. Zustimmungsanträge vom 14.12.2017).
Der Antragsteller erteilte seine Zustimmung jeweils nicht (Ablehnungen vom 6.12.2017 und 20.12.2017) und begründete seine Ablehnungen unter Bezugnahme auf § 77 Abs. 2 Nr. 1 Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG) wie folgt:
„Die Einstellungen verstießen gegen den Grundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit, Art. 114 Abs. 2 Satz 1 GG, § 6 Haushaltsgrundsätzegesetz (HGrG), § 7 Bundeshaushaltsordnung 2017 (BHO). Beim Bundesamt seien derzeit ca. 7.500 Stellen besetzt, während im Haushalt 2017 6.300 Planstellen und Stellen vorgesehen seien. Angesichts der prognostizierten Asylbewerberneuzugänge sei eine Beschäftigungsauslastung nicht ersichtlich. Neueinstellungen als Entscheider verstießen gegen den Grundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit.“
Die Einstellungen verstießen auch gegen die Prüfpflicht nach § 21 BHG 2017, wonach freie Planstellen und temporäre Stellen in erster Linie mit Bediensteten zu besetzen seien, die bei anderen Bundesbehörden unbefristet beschäftigt und wegen Aufgabenrückgangs oder wegen der Auflösung der Behörden entbehrlich geworden seien. Vor externen Einstellungen sei mit den Überhangbehörden Kontakt aufzunehmen und eine Übernahme zu prüfen. Nachweise über eine entsprechende Prüfung seien dem Antragsteller nicht vorgelegt worden.
Weiter liege ein Verstoß gegen die Prüfpflicht nach § 7 Abs. 2 und 3 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) vor. Nach § 7 Abs. 2 TzBfG sei der Arbeitgeber verpflichtet, Arbeitnehmer, die den Wunsch nach Veränderung ihrer vertraglich vereinbarten Arbeitszeit angezeigt haben, über entsprechende Arbeitsplätze zu informieren. Entsprechend geforderte Nachweise seien nicht vorgelegt worden. Nach § 7 Abs. 3 TzBfG habe der Arbeitgeber die Arbeitnehmervertretung über vorhandene und geplante Teilzeitarbeitsplätze im Betrieb zu informieren. Die geforderten Unterlagen hierzu lägen nicht vor.
Es sei gegen Art. 3 GG, die Rahmenintegrationsverordnung zur Integration schwerbehinderter und diesen gleichgestellten behinderten Menschen im Bundesministerium des Innern und in den Behörden seines Geschäftsbereichs (einschließlich Bundespolizei) gemäß § 83 SozialgesetzbuchNeuntes Buch“ – SGB IX – (Rahmenintegrations-VO) und §§ 81, 104 Abs. 5, 122 SGB IX verstoßen. In 4.2.3 der Rahmenintegrations-VO werde gefordert, dass mit der zuständigen Agentur für Arbeit Kontakt aufgenommen werde, um geeignete arbeitssuchende Schwerbehinderte benannt zu bekommen. Dies sei nicht belegt. Es mangle auch an einer separaten Vorlage an die Schwerbehindertenvertretung.
Außerdem verweigerte der Antragsteller seine Zustimmung nach § 77 Abs. 2 Nr. 2 BPersVG wegen der Benachteiligung bisheriger Mitarbeiter. Den beim Bundesamt derzeit ohne Sachgrund befristet Beschäftigten hätten die ausgeschriebenen Stellen mit dem Inhalt angeboten werden müssen, dass sie im Anschluss an ihre aktuelle Befristung eine befristete Beschäftigung mit Sachgrund hätten abschließen können. Da die Ausschreibungen mit einem „temporären Bedarf“ erfolgt seien, seien die Voraussetzungen für eine Befristung mit Sachgrund nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 TzBfG gegeben gewesen und ein Unterlassen stelle einen Rechtsnachteil dar. Trotz der Entfristungsaktion des Arbeitgebers bestehe für zahlreiche Beschäftigte v.a. wegen des Standortkonzepts keine Möglichkeit der Weiterbeschäftigung nach Fristablauf.
Als weitere Möglichkeit hätte schließlich auch ein Bestandsmitarbeiter mit den temporären Aufgaben betraut werden können und den bisherigen befristet Beschäftigten in der Entgeltgruppe 12 hätte deren Tätigkeit über ein befristetes Arbeitsverhältnis mit Sachgrund nach § 14 Abs. 1 Nr. 3 TzBfG angeboten werden können.
Es sei auch zu besorgen, dass gezielt befristet Beschäftigte ohne Sachgrund eingestellt werden, um so die Schaffung neuer dauerhafter Arbeitsplätze zu umgehen. Es bestehe die Besorgnis, dass die derzeit befristet Beschäftigten ihre Nachfolger einarbeiten müssen. Ebenso sei eine unzumutbare Mehrbelastung der Stammbeschäftigten aufgrund der Einarbeitung der neuen Mitarbeiter zu befürchten. Die ca. 3.500 Einstellungen in den letzten 18 Monaten ohne ausreichende Qualifizierungsmaßnahmen hätten bereits zu einer Belastung des Stammpersonals auf höchstem Niveau geführt. Diese nehme mit den Neueinstellungen weiter zu, zumal das Stammpersonal aufgrund von Altersabgängen schrumpfe.
Benachteiligt würden auch die bei Erreichen der Altersgrenze ausscheidenden Beschäftigten, denen die Weiterbeschäftigung nach § 33 Abs. 5 i.V.m. Abs. 1a TVÖD trotz entsprechender Anträge ohne Nennung eines Grundes verweigert worden sei. Zwei Referenzfälle wurden benannt. Auf einen Erlass des Bundesministeriums wurde verwiesen.
Die Beteiligte wertete die Weigerungen als unbeachtlich, teilte dies dem Antragsteller mit E-Mail vom 3. Januar 2018 mit und nahm die Einstellungen vor.
Der Antragsteller beschloss laut Sitzungsprotokoll vom 19. Januar 2018 in seiner Sitzung vom 17. und 18. Januar 2018 daraufhin, das personalvertretungsrechtliche Hauptsacheverfahren vor dem Verwaltungsgericht Ansbach einzuleiten.
Mit am 22. Januar 2018 beim Verwaltungsgericht Ansbach eingegangenem Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten vom gleichen Tag beantragte die Antragstellerseite daraufhin:
1. Es wird festgestellt, dass die Neueinstellungen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter als Sachbearbeiter und Bürosachbearbeiter Frau …; Herr … Frau …
…; Herr …; Frau …
…; Frau …; Frau …;
Herr …; Frau …; Herr …
…, Frau …; Herr …
…; Herr …; Frau …
…; Frau …; Frau …
…; Frau …; Herr …
…; Frau …; Herr …;
Herr …, trotz verweigerter Zustimmung des Antragstellers rechtswidrig ist.
2. Es wird festgestellt, dass der Abbruch des Mitbestimmungsverfahrens für oben genannte Mitarbeiter wegen angeblicher rechtlicher Unbeachtlichkeit der Zustimmungsverweigerung rechtswidrig gewesen ist.
Mit Schriftsatz vom 14. Februar 2018, beim Verwaltungsgericht Ansbach eingegangen am 15. Februar 2018 stellte der Antragsteller im Wege der einstweiligen Verfügung den Antrag, die Beteiligte zu verpflichten das Mitbestimmungsverfahren in den genannten Fällen fortzuführen. Über diesen Antrag ist noch nicht entschieden.
Mit Schriftsatz vom 14. März 2018 beantragte die Beteiligte für das Hauptsacheverfahren,
den Antrag abzulehnen.
Der Antrag sei mangels Rechtsschutzbedürfnisses bereits unzulässig. Neben dem unter dem Aktenzeichen AN 7 P 17. 02404 anhängigen Verfahren sei das neuerliche Verfahren unnötig und mutwillig, da die Verfahren und Ausführungen zur Zustimmungsverweigerung nahezu identisch seien.
Der Antrag sei auch unbegründet, da die Zustimmungsverweigerung des Antragstellers unbeachtlich sei, weil ein Verweigerungsgrund von vorneherein und eindeutig nicht vorliege. Die formularartig vorgebrachten Einwände genügten nicht den Formerfordernissen des § 77 Abs. 2 BPersVG. Die Ankündigung der generellen Zustimmungsverweigerung beim Jour Fixe zeige, dass es dem Antragsteller um eine Blockade der Dienststelle gehe. Auch seine sonstigen Äußerungen (Rede auf der Personalversammlung am 13.12.2017 und Gerichtsschriftsatz vom 22.12.2017) zeigten ein falsches Verständnis des Antragstellers von seiner Aufgabenwahrnehmung. Dieser möchte eine Umschichtung der bisherigen Asylmitarbeiter in den Bereich Integration und Prozessbearbeitung und möchte Neueinstellungen bzw. neue Stellen ohne Sachgrund verhindern. Er reklamiere damit amtspolitische Entscheidungen, was ihm nicht zustehe. Ihm komme es nicht auf den Personaleinzelfall an. Die Entscheidung, befristete Einstellungen vorzunehmen, sei nicht vom Mitbestimmungstatbestand des § 75 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG umfasst. Lediglich die Eingliederung in die Dienststelle, nicht aber deren Modalitäten begründen die Mitbestimmung des Antragstellers. Die vom ihm vorgebrachten Zustimmungsverweigerungsgründe lägen auch offensichtlich außerhalb des Schutzzweckes des Mitbestimmungstatbestandes.
Worin genau ein Verstoß gegen Art. 114 Abs. 2 Satz 1 GG, § 6 HGrG und § 7 BHO liege, trage der Antragsteller nicht vor. Hinsichtlich der Umschichtung des Personalbedarfs stehe ihm kein Mitbestimmungsrecht zu und auch kein allgemeinpolitisches Mandat. Im Rahmen der Haushaltsaufstellung habe der Antragsteller außerdem zunächst ein positives Votum abgegeben.
Der Anwendungsbereich des § 21 BHG 2017 sei nicht eröffnet, da befristete Einstellungen nicht zu einer Besetzung einer Stelle oder Planstelle führten.
Ein Verstoß gegen § 7 Abs. 1 TzBfG werde offensichtlich nicht mehr aufrechterhalten. Im Rahmen des § 7 TzBfG beschränkten sich die Rechte des Personalrats nach § 7 Abs. 3 TzBfG auf einen Informationsanspruch, der lediglich nach § 68 Abs. 2 BPersVG geltend gemacht werden könne, aber nicht zur Zustimmungsverweigerung führen dürfe.
Ob ein Verstoß gegen § 81 SGB IX a.F. (§ 164 SGB IX n.F.) ein Zustimmungsverweigerungsrecht nach § 77 Abs. 2 Nr. 1 BPersVG überhaupt begründe, sei umstritten. Jedenfalls bestünde dieses nur, wenn die Dienststelle der Prüfpflicht nach § 81 Abs. 1 SGB IX a.F. nicht nachgekommen bzw. die Angelegenheit nicht gemäß § 81 Abs. 1 Satz 6 und 7 SGB IX a.F. mit der Personalvertretung erörtert bzw. diese nicht unterrichtet hätte. Dies sei aber nicht geltend gemacht. Die Prüfung erfolge regelmäßig durch das Bundesverwaltungsamt. Der Vorwurf des fehlenden Nachweises könne allenfalls als Informationsdefizit i.S.v. § 68 Abs. 2 BPersVG geltend gemacht werden. Das gleiche gelte für einen Verstoß gegen § 122 SGB IX a.F. (§ 205 SGB IX n.F.). Dieser könne außerdem allenfalls durch die Gesamtvertrauensperson der schwer behinderten Menschen geltend gemacht werden. Ein Verstoß gegen § 104 Abs. 5 SGB IX a.F. (§ 187 Abs. 5 SGB IX n.F.) scheide aus, weil Normadressat dieser Vorschrift die Bundesagentur für Arbeit, nicht aber das Bundesamt sei.
Für eine Zustimmungsverweigerung wegen einer Benachteiligung nach § 77 Abs. 2 Nr. 2 BPersVG seien nachprüfbare Tatsachen vorzutragen und die benachteiligten Beschäftigten namentlich zu nennen. Bei einer Benachteiligung könne nur auf den Verlust eines „Rechts“, z.B. auf eine Anwartschaft oder eine Position mit rechtlich gesteigerter Qualität abgestellt werden. Eine Erschwerung der bestehenden Arbeitsbedingungen und der Verlust einer Chance genügten hingegen nicht und damit nicht das Auslaufen einer Befristung für die bisher Beschäftigte oder eine nicht mögliche Weiterbeschäftigung nach Erreichen der Regelaltersgrenze. Eine Aufgabenumorganisation begründe kein Mitbestimmungsrecht für das Stammpersonal. Es werde auch bestritten, dass eine Basisschulung für die neuen Mitarbeiter nicht stattfinde. Eine Mehrbelastung für das Stammpersonal werde nur pauschal und unsubstantiiert vorgetragen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten AN 7 P 18.00148 und AN 7 PE 17.00288 und die Parallelfälle AN 7 P 17.02404 und AN 7 P 18.00322 mit den Schriftsätzen der Parteien einschließlich der Anlagen hierzu Bezug genommen. In der mündlichen Verhandlung vom 19. Juni 2018, für deren Verlauf auf die Sitzungsniederschrift verwiesen wird, beantragte die Antragstellerseite:
Es wird festgestellt, dass der Abbruch des Mitbestimmungsverfahrens mit der Begründung der Unbeachtlichkeit der Zustimmungsverweigerung des Antragstellers in den in den jeweiligen Schriftsätzen genannten Fällen rechtswidrig gewesen ist.
Gründe:
II.
Der auf die Verletzung des Mitbestimmungsrechts des Antragstellers gerichtete Feststellungsantrag im Falle von 21 vorgenommen Einstellungen beim Bundesamt ist zulässig und begründet.
1. Der Zulässigkeit des Antrags steht insbesondere nicht entgegen, dass die Einstellungen bereits vollzogen sind, d.h. für die benannten Mitarbeiter jeweils Arbeitsverträge wirksam abgeschlossen wurden; eine Erledigung des Rechtsstreits ist vorliegend nicht eingetreten. Vielmehr besteht für den Antragsteller auch weiterhin ein Rechtsschutzbedürfnis bzw. Feststellungsinteresse, da die Arbeitsverträge noch laufen und das Mitbestimmungsverfahren somit für die konkreten Einstellungen noch nachgeholt werden kann (BVerwG, B.v. 7.12.94, 6 P 35/ 92, B.v. 6.9.95, 6 P 41/93 – beide juris). Nach der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BAG, U.v. 5.4.01, 2 AZR 580/99 – juris) kommt außerdem eine Dienstfreistellung von fehlerhaft eingestellten Mitarbeitern zumindest in Betracht, so dass die Klärung der Rechtsfrage nicht rein akademischer bzw. abstrakter Natur ist und der Rechtstreit auch nicht lediglich für zukünftige, vergleichbare Fälle Auswirkungen hat, sondern sich bei entsprechender Antragstellung auch auf die konkreten Arbeitsverhältnisse auswirken könnte. Ein in jeder Hinsicht abgeschlossener, nicht mehr rückgängig zu machender Sachverhalt, der einem konkreten Feststellungsantrag entgegenstünde, ist nicht gegeben.
Der Antragsteller war auch nicht deshalb an einer gerichtlichen Feststellung gehindert, weil er unter dem Aktenzeichen AN 17 P 17.02404 bereits ein paralleles Feststellungsverfahren für Neueinstellungen beim Bundesamt führt. Im früher anhängig gewordenen Parallelverfahren sind Neueinstellungen von 23 anderen Mitarbeitern betroffen. Zwar wäre es auch zulässig gewesen, nur ein Feststellungsverfahren mit abstraktem Feststellungsantrag zu führen (s. hierzu BVerwG, B.v. 11.3.2014, 6 PB 41/13 – juris, B.v. 6.9.95, a.o.O.), um die streitigen Rechtsfragen in allgemeiner Form zu lösen. Hierauf musste sich der Antragsteller jedoch nicht beschränken, solange die dem Antrag zugrunde liegenden Beschäftigungsverhältnisse noch andauern, insbesondere sich nicht durch Zeitablauf erledigt haben. Solange eine Nachholung der Mitbestimmungsverfahren bei den weiteren Neueinstellungen möglich ist, ist eine konkrete Antragstellung zulässig und auch in ihrer Wirkung weitergehend. Neben der Nachholung des Stufenverfahrens in jedem Einzelfall ist über diesen Weg auch ein Freistellungverlangen der Personalvertretung noch denkbar. Eine abstrakte Feststellung hätte hingegen keinen unmittelbaren Einfluss auf die Personaleinzelfälle. Es liegt auch keine Erklärung der Beteiligten vor, dass das Ergebnis im Erstverfahren auf die Parallelfälle Anwendung findet. Ein Rechtschutzbedürfnis bzw. Feststellungsinteresse des Antragstellers kann in dieser Situation nicht verneint werden.
2. Dem Erfolg des Antrags steht auch nicht entgegen, dass an der Spitze des Bundesamtes zwischenzeitlich ein personeller Wechsel eingetreten ist bzw. die Stelle des Präsidenten bzw. der Präsidentin derzeit vakant ist. Die Parteien personalvertretungsrechtlicher Streitigkeiten sind zwar regelmäßig Personen bzw. Stellen, die Aufgaben und Befugnisse nach dem BPersVG wahrnehmen und nicht der dahinter stehende Rechtsträger. Damit ist Beteiligter im vorliegenden Verfahren der Leiter bzw. die Leiterin des Bundesamtes. Die Antrags- und Beteiligtenbefugnis sowie Passivlegitimation sind jedoch nicht an die Person des jeweiligen Amtsinhabers, sondern an das Amt als solches gebunden, sodass ein Wechsel in der Person des Leiters bzw. ein Ausscheiden der Präsidentin des Bundesamtes auf das Beschlussverfahren ohne Einfluss ist, das Verfahren ohne Unterbrechung fortgesetzt und – unter Berichtigung des Rubrums – entschieden werden konnte (BVerwG,B.v. 10.8.1978, 6 P 38.78 – juris, VG Ansbach, B.v. 4.8.2016, AN 7 P 16.00296 – juris).
3. Der Feststellungsantrag ist auch der Sache nach begründet. Die Beteiligte hat die Zustimmungsverweigerung des Antragstellers zu Unrecht als unbeachtlich behandelt.
a) Bei den klagegegenständlichen auf zwei Jahre befristeten Einstellungen handelt es sich um eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme nach § 75 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG. Anknüpfungspunkt der Mitbestimmung ist dabei die Eingliederung eines neuen Beschäftigten in den Betrieb (Altva-ter/Baden/Berg/Kröll/Noll/Seulen, BPersVG, 8. Aufl. § 75 Rn. 26 m.w. N., BVerwG, B.v. 17.8.1989, BVerGE 82, 288, 291). Eine Eingliederung liegt dabei auch bei befristeten Arbeitsverhältnissen von mehr als nur geringfügiger Dauer vor und ist bei zweijährigen Arbeitsverhältnissen nicht zweifelhaft.
b) Der Antragsteller hat – was unter den Parteien nicht streitig ist – seine Zustimmung fristgerecht und schriftlich innerhalb von zehn Arbeitstagen nach § 69 Abs. 2 Satz 3 BPersVG gegenüber der Beteiligten verweigert. Die Zustimmungsverweigerung war auch beachtlich, sodass eine Zustimmungsfiktion nach § 69 Abs. 2 Satz 5 BPersVG nicht eingetreten ist.
Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesarbeitsgerichts hat über den Wortlaut der Mitbestimmungsvorschriften hinaus die Schranke der Beachtlichkeit der Verweigerung entwickelt, um Fällen rechtsmissbräuchlicher Verweigerungshaltung von Personalvertretungen entgegenzuwirken. Unbeachtlich sind danach außer bei vollständigem Fehlen einer schriftlicher Begründung oder bei lediglich formelhafter Begründung auch Verweigerungen mit Gründen, die offensichtlich außerhalb des Rahmens der Mitbestimmung liegen, die sich von vorneherein und eindeutig keinem Mitbestimmungstatbestand zuordnen lassen, völlig aus der Luft gegriffen oder neben Sache liegend sind sowie dann, wenn der vorgebrachte Standpunkt nur zum Schein eingenommen wird, die genannten Gründe aber rechtsmissbräuchlich vorgeschoben werden (BVerwG, B.v. 7.12.94, 6 P 35.92 und B.v. 9.12.92, 6 P 92/91, BAG, U.v. 19.6.2007, 2 AZR 58/06 – jeweils juris). Dabei dürfen aber, da es sich lediglich um eine Missbrauchskontrolle handelt und es sich bei Personalräten oftmals um juristische Laien handelt und überdies kurze Fristen einzuhalten sind, keine zu hohen Anforderungen gestellt werden, sondern ist ein großzügiger Maßstab anzulegen (BVerwG, B.v. 17.8.1998, 6 PB 4/98 – juris – und vom 9.12.92, a.o.O., Parafianowicz/Barthel, Die Zustimmungsverweigerung des Personalrats zur Einstellung, ZRT 2013, 64-77, Ausf. unter 4.4). Lediglich, wenn die vorgebrachten Gründe nach keiner vertretbaren Betrachtungsweise möglich erscheinen, kann von Unbeachtlichkeit ausgegangen werden. Vorgebrachte Rechtsauffassung sind damit nur dann als unbeachtlich anzusehen, wenn sie offensichtlich fehlerhaft sind und etwa einer gefestigten Rechtsprechung widersprechen (BVerwG, B.v. 7.12.94, a.o.O., Lorenz/Etzel/Gerhold, BPersVG, Stand Jan. 2018, § 69 Rn. 61). Entscheidend für die Beurteilung ist dabei die Sicht eines sachkundigen Dritten (BVerwG, B. 17.8.98, a.o.O.) und nicht die subjektive Sicht der Parteien. Insbesondere hat die Dienststellenleitung die Begründung des Personalrats keiner Schlüssigkeitsprüfung zu unterziehen und die einzelnen Gründe auf ihre Richtigkeit oder gar Durchsetzbarkeit zu unter-suchen (BVerwG, B.v. 9.12.92, a.o.O). Diese Prüfung bleibt vielmehr dem einzuleitenden weite-ren Verfahren vorbehalten. Auch die aus Leitungssicht die Personalmaßnahme rechtfertigenden Gründe sind deshalb erst im nächsten Stadium des Mitbestimmungsverfahren zu betrachten und können nicht schon zu dessen Abbruch führen, rechtfertigen vielmehr die Fortsetzung des partnerschaftlichen Verfahren gerade.
c) Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs war die Zustimmungsverweigerung des Antragstellers nicht unbeachtlich. Beachtlich war jedenfalls und insbesondere die Geltendmachung einer Mehrbelastung für die bisherigen Belegschaft durch Einarbeitung der neuen Mitarbeiter. Die Begründung lässt sich dem Versagungsgrund des § 77 Abs. 2 Nr. 2 BPersVG zuordnen und ist nach Überzeugung des Gerichts auch nicht lediglich zum Schein vorgeschoben.
Nach § 77 Abs. 2 Nr. 2 BPersVG kann der Personalrat seine Zustimmung verweigern, wenn die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass durch die Maßnahme (…) andere Beschäftigte benachteiligt werden, ohne dass dies aus dienstlichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist.
Eine Benachteiligung in diesem Sinne stellt nach der Rechtsprechung auch eine Mehrbelastung des Personals durch die beabsichtigte Maßnahme dar. Erfasst ist also auch ein rein faktischer Nachteil für die bisherigen Mitarbeiter, zum Beispiel durch Störung der Arbeitsabläufe oder sonstige Erschwernisse von nicht unerheblichem Gewicht (BVerwG, B.v. 6.9.1995, 6 P 41/93, B.v. 7.4.10, 6 P 6/09, Lorenz, a.o.O., § 77 Rn. 121). Der Tatbestand der Benachteiligung ist nicht nur bei einer konkurrierenden Auswahlentscheidung zu Gunsten einer Person und zu Lasten einer anderen erfüllt. Der Personalrat ist nicht auf das Geltendmachen von fehlerhaften, diskriminierenden Auswahlkriterien bei Neueinstellungen beschränkt.
Eine derartige tatsächliche Belastung hat der Antragsteller in seinen Begründungen jeweils – jedenfalls auch – geltend gemacht, diese ausreichend begründet und im gerichtlichen Verfahren noch weiter präzisiert. Der Personalrat befürchtet danach eine Erschwernis durch die notwendige Einarbeitung einer Vielzahl von neuen Mitarbeitern durch die bisherige Belegschaft und bezieht sich zur Begründung auch auf die Erfahrungen der letzten Jahre, in denen die Stammbelegschaft bereits eine große Anzahl neuer Kollegen einzuarbeiten hatte und dabei gleichzeitig unter hohem Arbeitsdruck durch die Abarbeitung hoher Asylzahlen stand.
Zwar blieb das Vorbringen des Antragstellers insoweit unkonkret, als einzelne belastete Personen weder namentlich, noch mit ihrer konkreten Stelle benannt wurden, jedoch baut das Argument des Antragstellers gerade auf der Vielzahl der notwendigen Einarbeitungen auf bzw. auf der durch die Masse der Neueinstellungen – aus seiner Sicht – schwerwiegende Situation, die in ihrem Ausmaß und in Verbindung mit der weiteren Belastungssituation der Mitarbeiter zum Problem werde und nicht auf der individuellen Situation einzelner bzw. bestimmter Mitarbeiter. Der Antragsteller nimmt damit – sogar in besonderer Weise – kollektive Interessen der (Gesamt-)Belegschaft wahr und nicht nur die Interessen von einzelnen Mitarbeitern. In dieser Situation gehört zu Substantiierung des Vorbringens aus Sicht des Gerichts nicht zwingend die na-mentliche Benennung der benachteiligten Personen, sondern genügt eine – hier (noch) ausreichend substantiierte – Beschreibung der Gesamtsituation. Zu der Situation, dass der sich häufende und besondere Einarbeitungsaufwand erst in Kumulation mit einer weiteren Belastungssituation wie starkem Arbeitsanfall und engen Zeitvorgaben die Schwelle der noch zumutbaren Belastung überschreitet und die Zumutbarkeitsfrage neu aufwirft, vgl. auch BVerwG, B.v. 6.9.1995, a.o.O. Eine andere Sicht der Dinge würde die Schwelle der Beachtlichkeit und den offenen Tatbestand des § 77 Abs. 2 Nr. 2 BPersVG überspannen und dem Sinn und Zweck des Mitbestimmungsverfahrens nicht gerecht werden. Zur Fortsetzung des Mitbestimmungsverfahrens genügt nach dem Wortlaut des § 77 Abs. 2 Nr. 2 BPersVG nämlich schon die Besorgnis von Nachteilen, wobei sich diese Besorgnis aus Tatsachen ergeben muss und nicht aus der Luft gegriffen sein darf. Diese Anforderungen sind aus Sicht des erkennenden Gerichts vorliegend in Bezug auf das Argument der belastenden Einarbeitung klar erfüllt.
d) Eine Unbeachtlichkeit dieses Arguments ergibt sich auch nicht deshalb, weil es nur zum Schein geltend gemacht wurde. Das Gericht konnte nicht erkennen, dass der Antragsteller in Wahrheit ganz andere, etwa allgemeinpolitische Ziele verfolgt, was ihm nicht zustünde. Dem Antragsteller geht es, jedenfalls ganz überwiegend, vielmehr um die Belange der eigenen Belegschaft und nicht etwa um übergeordnete arbeitsmarktpolitische oder generelle tarifliche Zielsetzungen.
Auch eine reine Blockadehaltung des Antragstellers gegenüber der Beteiligten ist nicht zu er-kennen. Zwar waren und sind die Fronten zwischen den Parteien ersichtlich verhärtet, eine Verweigerungshaltung aus Trotz oder Rache sieht das Gericht jedoch nicht. Insbesondere die Tatsache, dass der Antragsteller zu Beginn der neuen Einstellungsrunde im Sommer 2017 einzelnen Neueinstellungen nach Gesprächen mit der Beteiligten und einer erneuten Abwägung zugestimmt hat, spricht gegen eine derartige Blockadeposition. Die Parteien standen zu diesem Zeitpunkt auch noch in regelmäßigen Gesprächen miteinander (Jour fixe), was weiter gegen eine derartige Motivation spricht. Auch die dort gefallenen Worte des Vorsitzenden des Antragstellers stellen nach Ansicht des Gerichts keinen ausreichenden Beleg für eine generelle Verweigerungshaltung dar. Zum einen dürfen spontane Äußerungen in Rahmen von angespannten Diskussionen nicht auf die Goldwaage gelegt werden, zum anderen hat der Antragsteller als Gremium mehrheitlich für die Verweigerung gestimmt und handelt es sich nicht um eine Entscheidung seines Vorsitzenden. Auch sonstige Hinweise auf eine sachfremde Motivation des Antragstellers sieht das Gericht nicht. Insbesondere ist eine Änderung einer früheren Position kein Hinweis auf Unsachlichkeit.
e) Offenbleiben kann, inwieweit auch die weiteren Verweigerungsgründe des Antragstellers beachtlich waren. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (B.v. 27.11.1991, 6 P 15/90 – juris) kann eine Benachteiligung der Belegschaft i.S.v. § 77 Abs. 2 Nr. 2 BPersVG durchaus auch darin liegen, dass durch den gezielten Abschluss von befristeten Arbeitsverträgen die Schaffung neuer Arbeitsplätze bzw. die Anhebung von Planstellen umgangen wird. Nachdem bereits die Besorgnis einer derartigen Benachteiligung ausreichend ist und sich der Antragsteller auf die unstreitige Tatsache beruft, dass befristete Beschäftigte der vorherigen Einstellungsrunde, deren Verträge auslaufen, teilweise keine neuen befristeten oder unbefristete Arbeitsverträge angeboten bekamen, liegt auch insoweit eine Beachtlichkeit der Zustimmungsverweigerung nahe, da die die Notwendigkeit gegebenenfalls rechtfertigenden Gründe nicht im Rahmen der Beachtlichkeit zu prüfen sind, sondern erst im fortzusetzenden Mitbestimmungsverfahrens zwischen den Parteien zu erörtern sind.
f) Ob daneben weiter der Verweigerungsgrund nach § 77 Abs. 2 Nr. 1 BPersVG wegen Verstoßes gegen ein Gesetz, eine Verordnung oder sonstige Bestimmung zum Tragen kommt, kann eben-so offenbleiben. Aspekte der Haushaltsführung und der Sparsamkeit der Verwendung öffentlicher Gelder dürften dabei wohl offensichtlich außerhalb des Zuständigkeitsbereichs einer Personalvertretung liegen. Verstöße gegen das TzBfG können hingegen grundsätzlich durchaus beachtlich sein (vgl. VG Ansbach, B.v. 9.2.2010, AN 8 P 09.00801 – juris).
Nach alledem war die vom Antragsteller begehrte Feststellung antragsgemäß auszusprechen und führt zur Fortsetzung des Mitbestimmungsverfahrens.
4. Eine Kostenentscheidung bedarf es nicht, da das Verfahren gerichtskostenfrei ist (§ 83 Abs. 2 BPersVG, § 80 Abs. 1 i.V.m. § 2a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG, § 2 Abs. 2 GKG).