Aktenzeichen M 17 M 18.3742
Leitsatz
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren ist nicht für notwendig zu erklären, wenn der Bevollmächtigte im Vorverfahren nicht tätig wurde, sondern erst im Klageverfahren aufgetreten ist. (Rn. 13) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Der als Beschwerde auszulegenden Erinnerung wird abgeholfen.
Der Beschluss des VG Münchens vom 22. Juni 2018 (M 17 K 17.4228) wird insoweit aufgehoben als unter Ziff.
II. festgestellt wurde, dass die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren notwendig war.
II. Dieser Beschluss ergeht kostenfrei.
Gründe
I.
Mit Beschwerdebescheid vom 30. Mai 2018 hob die Antragstellerin (Beklagte) den im Verfahren M 17 K 17. … streitgegenständlichen Bescheid des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr vom 27. Juni 2017 auf und teilte mit, dass die zuständige Stelle gebeten wurde, die Zahlung des beantragten Trennungsgeldes aufzunehmen.
Mit Schreiben vom 1. Juli 2018 regte die Beklagte eine Erledigungserklärung des Antragsgegners (Klägers) hinsichtlich der Hauptsache an und erklärte sich bereit, die Kosten des Verfahrens zu tragen. Zugleich wurde die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes im Vorverfahren von Seiten der Beklagten (Antragstellerin) als notwendig angesehen.
Die Klagepartei (Antragsgegner) hat am 13. Juli 2018 daraufhin die Hauptsache für erledigt erklärt. Die Gegenpartei (Antragstellerin) hat am 21. Juni 2018 der Erledigung zugestimmt.
In der Folge stellte das Verwaltungsgericht München mit Beschluss vom 22. Juni 2018 das Verfahren M 17 K 17. … ein (Ziffer I.), stellte fest, dass die Beklagte (Antragstellerin) die Kosten des Verfahrens zu tragen hat und die Zuziehung eines Bevollmächtigten Vorverfahrens notwendig war (Ziffer II.) und setzte den Streitwert auf EUR 4.248,45 fest (Ziffer III.).
Auf Antrag des Klägers (Antragsgegners) setzte der Urkundsbeamte des Bayerischen Verwaltungsgerichts München mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 17. Juli 2018 die dem Kläger (Antragsgegner) im Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgericht München entstandenen notwendigen Aufwendungen antragsgemäß auf insgesamt EUR 750,71 fest (Ziffer I.), stellte fest, dass diese Kosten nach dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 22. Juli 2018 die Beklagten zu tragen hat (Ziffer II.) sowie der unter Ziffer I. festgesetzte Betrag ab 6. Juli 2018 mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen ist (Ziffer III.). Der Beklagten (Antragstellerin) wurde der Kostenfestsetzungsbeschluss laut Empfangsbekenntnis am 19. Juli 2018 zugestellt.
Dagegen erhob die Beklagte (Antragstellerin) mit Schreiben vom 19. Juli 2018, dem Verwaltungsgericht München am 24. Juli 2018 zugegangen, Erinnerung, da der Bevollmächtigte des Klägers erst im Klageverfahren hinzugezogen worden sei. Es seien daher keine Kosten des Bevollmächtigten im Vorverfahren entstanden, die nun im Rahmen des Kostenfestsetzungsantrags geltend gemacht werden könnten.
Mit Schreiben vom 31. Juli 2018 half der Urkundsbeamte der Erinnerung nicht ab und legte diese zur Entscheidung dem Gericht vor. Die Festsetzung der Gebühren und Auslagen für das Vorverfahren in Höhe von EUR 216,95 sei antragsgemäß erstattungsfähig festzusetzen. Gemäß § 162 Abs. 2 VwGO seien die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts im Vorverfahren erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten des Vorverfahren für notwendig erklärt habe. Ein solcher Ausspruch liege hier unter Ziffer II. des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 22. Juli 2018 vor.
Die Beklagte nahm mit Schreiben vom 10. August 2018 im Wesentlichen dahingehend Stellung, dass der Prozessbevollmächtigte lediglich im Klageverfahren aufgetreten sei.
Mit Schreiben vom 24. September 2018 teilte der Klägerbevollmächtigte mit, dass aus dem ihm vorliegenden Akteninhalt nicht ersichtlich sei, dass die Klägerbevollmächtigten bereits im Vorverfahren tätig geworden seien.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte in den Verfahren M 17 K 17. … und M 17 M 18. … Bezug genommen.
II.
Der als Beschwerde gegen Ziffer II. des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 22. Juni 2018 – soweit darin die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahrens für notwendig erklärt wurde – auszulegende Erinnerung (§ 88 VwGO analog) wird gemäß § 148 VwGO abgeholfen.
Die fristgerecht eingelegte Beschwerde (§ 147 Abs. 1 VwGO) ist auch sonst statthaft (§ 146 Abs. 1, 3 VwGO). § 158 Abs. 1 VwGO ist auf die Entscheidung, die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären, nicht anwendbar. Eine Erinnerung nach § 151 VwGO kommt deshalb nicht in Frage, weil nicht der Urkundsbeamte, sondern das Gericht die Entscheidung trifft. Auch der Rechtsmittelausschluss des § 158 Abs. 2 VwGO greift nicht, weil die Entscheidung nach § 162 Absatz 2 Satz 2 VwGO als Kostenfestsetzungsentscheidung keine „Entscheidung über die Kosten“ im Sinne einer Kostengrundentscheidung ist (vgl. Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Mai 2018, § 162 Rn. 85; Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 162 Rn. 15 m.w.N.).
Der Beschwerde, die sich allein auf die Aufhebung der Entscheidung beschränkt hat, die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahrens für notwendig zu erklären, war gemäß § 148 Abs. 1 VwGO abzuhelfen, da sie in dem von ihr gewählten Umfang vollumfänglich begründet war. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war nicht für notwendig zu erklären, da der Bevollmächtigte im Vorverfahren nicht tätig wurde, sondern erst im Klageverfahren auftrat. Dies steht zwischen den Beteiligten außer Streit.
Der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 17. Juli 2018 ist dem entsprechend von Amts wegen durch den Urkundsbeamten abzuändern.