Nichtannahmebeschluss: Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidung des VerfGH München zur Unzulässigkeit des Volksbegehrens „#6 Jahre Mietenstopp“ (16.07.2020, Vf. 32-IX-20) unbegründet – keine Verletzung des Willkürverbots (Art 3 Abs 1 GG) oder des Rechts auf den gesetzlichen Richter (Art 101 Abs 1 S 2 GG)
Grundsätzlich keine Zuordnung der Kapitalbeteiligung des Kommanditisten zum notwendigen Sonderbetriebsvermögen II bei eigenem Geschäftsbetrieb der Kapitalgesellschaft von nicht ganz untergeordneter Bedeutung