Aktenzeichen 7 U 6155/20
Leitsatz
Verfahrensgang
28 O 17697/19 2020-09-28 Endurteil LGMUENCHENI LG München I
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 28.09.2020, Aktenzeichen 28 O 17697/19, wird einstimmig zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Dieser Beschluss sowie das in Ziffer 1 genannte Endurteil des Landgerichts München I sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 30.000,00 € festgesetzt.
Gründe
A.
Die Parteien streiten um die Abwicklung einer mittelbaren Kommanditbeteiligung des Klägers.
Der Kläger beteiligte sich mit Beitrittserklärung vom 22.02.2010 laut Anl. K 1 i.H.v. 30.000,00 € zuzüglich einer 5%igen Abwicklungsgebühr i.H.v. 1.500,00 € mittelbar als Treugeber an der Beklagten, die seinerzeit noch als S. I. F. GmbH & Co Renditefonds 6 KG firmierte. Vereinbarungsgemäß leistete der Kläger zunächst 1.500,00 €. Die restliche Zeichnungssumme sollte in 175 Monatsraten zu je 105,00 € erbracht werden. Bei Zeichnung der Beitrittserklärung durch den Kläger war Herr H. von der N. GmbH, der kein Vertreter der Beklagten war, anwesend. Die Beklagte nahm das Beitrittsangebot des Klägers am 02.03.2010 an.
Mit Schreiben vom 05.04.2018 (Anl. K 4) widerrief der Kläger seine Beitrittserklärung vom 22.02.2010. Mit Schreiben des Beklagtenvertreters vom 17.04.2018 (Anl. K 5) teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass kein Widerrufs- oder Kündigungsgrund bestehe, woraufhin der Kläger die Monatsraten von 105,00 € zunächst weiter entrichtete. Zuletzt zahlte der Kläger die Monatsrate in Höhe von 105,00 € für September 2019. Mit Schreiben der Klägervertreterin vom 10.10.2019 (Anl. K 6) bekräftigte der Kläger seinen Widerruf vom 05.04.2018.
Der Kläger behauptete, er habe noch im Jahr 2018 von einem gesetzlichen Widerrufsrecht Gebrauch machen könne, da es sich bei dem streitgegenständlichen Beitritt um einen Fernabsatzvertrag gehandelt und die Widerrufsbelehrung nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprochen habe. Herr H. sei lediglich Bote gewesen.
Der Kläger beantragte daher:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 15.204,60 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit Zug um Zug gegen Abgabe eines Angebots auf die Abtretung der Rechte aus der Beteiligung des Klägers an der R.fonds 6 GmbH & Co KG mit der Anteilsnummer …65 / Variante 3 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass der Beklagten aus der Beitrittserklärung zur R.fonds 6 GmbH & Co KG (vormals S. I. F. GmbH & Co R.fonds 6 KG) mit der Anteilsnummer …65 / Variante 3 kein Anspruch mehr auf die vertragsgemäße Tilgung zusteht. 7 U 6155/20 – Seite 3 – 2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Angebots auf Abtretung der Rechte aus der Beteiligung des Klägers an der R.fonds 6 GmbH & Co KG mit der Anteilsnummer …65 / Variante 3 in Annahmeverzug befindet.
Hilfsweise für den Fall, dass dem Klageantrag der Ziffer 1. nicht stattgegeben wird, beantragte der Kläger:
3. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft über die Höhe des Auseinandersetzungsguthabens aus der Beteiligung des Klägers an der R.fonds 6 GmbH & Co KG mit der Anteilsnummer …65 / Variante 3 zu erteilen.
4. Die Beklagte wird nach Erteilung der Auskunft aus der Ziffer 5 [sic] verurteilt, an den Kläger den sich aus der Auskunft ergebenden Betrag nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit, Zug um Zug gegen Abgabe eines Angebots auf Abtretung der Beteiligung des Klägers an der R.fonds 6 GmbH & Co KG mit der Anteilsnummer …65 / Variante 3 zu zahlen.
Die Beklagte beantragte,
Klageabweisung.
Widerklagend beantragte die Beklagte:
1. Der Kläger wird verurteilt, an die Beklagte 1.176,36 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
2. Der Kläger wird verurteilt, ab September 2020 weitere Monatsraten in Höhe von je 105,00 € mit Fälligkeit jeweils zum Letzten eines jeden Monats – bis zum Erreichen der gezeichneten Gesamteinlage von 30.000,00 zu bezahlen.
Hilfsweise beantragte die Beklagte widerklagend:
Der Kläger wird verurteilt, an die Beklagte 13.297,76 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
Die Beklagte erwiderte, dass Herr H. ihr Verhandlungsgehilfe gewesen sei und deshalb kein Fernabsatzvertrag vorliege.
Der Kläger beantragte,
Abweisung der Widerklage und der Hilfswiderklage.
Mit Endurteil vom 28.09.2020, Az. 28 O 17697/19, wies das Landgericht die Klage ab und verurteilte den Kläger auf die Widerklage zur Zahlung von 1.176,36 sowie des Weiteren zur Zahlung von monatlich jeweils 105,00 € ab September 2020 bis zum Erreichen der Gesamtzeichnungssumme von 30.000,00 € an die Klägerin.
Zur Begründung führte das Landgericht u.a. aus, dass der Beitrittsvertrag weiter bestehe, da der Widerruf des Klägers nicht wirksam gewesen sei. Denn dieser habe weder ein gesetzliches noch ein vertragliches Widerrufsrecht gehabt. Der streitgegenständliche Vertrag sei nämlich kein Fernabsatzvertrag. Die im Beitrittsformular enthaltene Widerrufsbelehrung begründe auch kein vertragliches Widerrufsrecht.
Auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils wird gemäß § 540 Abs. 1 ZPO Bezug genommen.
Mit seiner Berufung möchte der Kläger nunmehr unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags zunächst die Ermittlung und sodann die Auszahlung seines Abfindungsguthabens erreichen und darüber hinaus festgestellt haben, dass die Beklagte vom Kläger nicht mehr die Zahlung weiterer Monatsraten verlangen kann.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des am 28.09.2020 verkündeten Urteils des Landgerichts München I, Az. 28 O 17697/19:
1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft über die Höhe des Auseinandersetzungsguthabens aus der Beteiligung des Klägers an der R.fonds 6 GmbH & Co KG mit der Anteilsnummer …65 / Variante 3 zu erteilen.
2. Die Beklagte wird nach Erteilung der Auskunft aus der Ziffer 1 verurteilt, an den Kläger den sich aus der Auskunft ergebenden Betrag nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit, Zug um Zug gegen Abgabe eines Angebots auf Abtretung der Beteiligung des Klägers an der R.fonds 6 GmbH & Co KG (vormals S. I. F. GmbH & Co R.fonds 6 KG) mit der Anteilsnummer …65 / Variante 3 zu zahlen.
3. Es wird festgestellt, dass der Beklagten aus der Beitrittserklärung zur R.fonds 6 GmbH & Co KG (vormals S. I. F. GmbH & Co R.fonds 6 KG) mit der Anteilsnummer …65 / Variante 3 kein Anspruch mehr auf die vertragsgemäße Tilgung zusteht.
4. Die Widerklage wird abgewiesen.
5. Die Hilfswiderklage wird abgewiesen.
Die Beklagte beantragt,
Die Berufung des Klägers/Widerklägers wird zurückgewiesen.
Der Senat hat mit Beschluss vom 16.03.2021 (Bl. 111/118 d.A.) die Parteien unter Angabe der Gründe hierfür darauf hingewiesen, dass er beabsichtige, die Berufung des Klägers zurückzuweisen, und dem Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme hierzu bis 21.04.2021 gegeben. Der Kläger hat zum Hinweis des Senats in der antragsgemäß bis 17.05.2021 verlängerten Stellungnahmefrist mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 17.05.2021 (Bl. 126/128 d.A.) Stellung genommen. Auf den Hinweis des Senats vom 16.03.2021, die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und den übrigen Akteninhalt wird Bezug genommen.
B.
I.
Die Berufung gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 28.09.2020, Aktenzeichen 28 O 17697/19, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
Der Kläger hat zwar im Stellungnahmeschriftsatz vom 17.05.2021 die Revisionszulassung ausdrücklich beantragt, zu Zulassungsgründen iSd. § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO jedoch nichts vorgetragen. Ein Zulassungsgrund ist nicht ersichtlich. Vielmehr war im Einzelfall zu entscheiden, ob ein Fernabsatzvertrag vorlag.
II.
Die Stellungnahme der Klägervertreterin vom 17.05.2021 gibt keinen Anlass, von den Ausführungen im Hinweisbeschluss vom 16.03.2021 abzuweichen. Der Senat hat dort dargelegt, warum er es auch ohne Anhörung des nur von der Beklagten – nicht aber auch vom Kläger – als Zeugen angebotenen Herrn H. auf Grund der Gesamtumstände für nachgewiesen hält, dass Herr H. nicht lediglich Erklärungsbote der Beklagten, sondern deren Verhandlungsgehilfe bzw. Vermittler war. Dass Herr H. keine Vertretungsmacht iSd. §§ 164 ff. BGB hatte, hat der Senat seinen Überlegungen ausdrücklich zu Grunde gelegt (vgl. Abschnitt 1 b aa erster Absatz und 1 c aa des Hinweisbeschlusses). Im Übrigen ist dies bei Anlagevermittlern auch der Regelfall. Ein Anlagevermittler wie Herr H., den die Klägervertreterin im Schriftsatz vom 17.05.2021 nunmehr auch ausdrücklich als solchen benennt, ist jedenfalls nicht nur Bote.
Nach alledem bleibt die Berufung des Klägers ohne Erfolg.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt.