Aktenzeichen XI ZR 187/14
Leitsatz
§ 497 Abs. 1 BGB (hier in der bis zum 31. Juli 2002 geltenden Fassung) enthält eine spezielle Regelung zur Schadensberechnung bei notleidenden Krediten, die vom Darlehensgeber infolge Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers vorzeitig gekündigt worden sind. Die Vorschrift schließt die Geltendmachung einer als Ersatz des Erfüllungsinteresses verlangten Vorfälligkeitsentschädigung aus (Bestätigung von Senatsurteil vom 19. Januar 2016, XI ZR 103/15, BGHZ 208, 278 Rn. 19).
Verfahrensgang
vorgehend OLG München, 31. März 2014, Az: 17 U 4313/13, Urteilvorgehend LG Landshut, 26. September 2013, Az: 24 O 1447/13
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 31. März 2014 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
1
Der Kläger nimmt die beklagte Sparkasse aus gepfändetem und zur Einziehung überwiesenem Recht seines Schuldners D. S. (im Folgenden: Schuldner) auf Herausgabe eines Teils des bei der Zwangsversteigerung eines Grundstücks des Schuldners erzielten Erlöses in Anspruch, den die Beklagte nach Kündigung eines Darlehensvertrags mit dem Schuldner wegen Zahlungsverzugs als Vorfälligkeitsentschädigung beansprucht.
2
Die Beklagte schloss mit dem Schuldner am 16. Juli 2002 einen Darlehensvertrag in Höhe von 750.000 € mit einem für fünf Jahre festgeschriebenen Nominalzinssatz von 5,2% p.a. und einem anfänglichen effektiven Jahreszins von 5,33%. Als Sicherheit diente eine Grundschuld an einem Hausgrundstück des Schuldners in München. Im Mai 2009 wurde ein neuer Nominalzinssatz von 4,333% p.a. bis zum 30. Mai 2019 (anfänglicher effektiver Jahreszins: 4,420%) vereinbart.
3
Der Schuldner geriet mit der Zahlung der monatlichen Raten in Rückstand. Mit Schreiben vom 26. Februar 2010 kündigte die Beklagte gegenüber dem Schuldner den Darlehensvertrag wegen Zahlungsverzugs fristlos und betrieb im Folgenden die Zwangsversteigerung des mit der Grundschuld belasteten Grundstücks. Aus dem Versteigerungserlös vereinnahmte die Beklagte unter anderem eine Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 75.006,08 €, die in Höhe von 100 € “Kosten und Gebühren” enthielt.
4
Der Kläger hat titulierte Ansprüche gegen den Schuldner. Mit Beschluss des Amtsgerichts München vom 10. April 2013 wurde wegen einer Teilhauptforderung des Klägers gegen den Schuldner in Höhe von 100.000 € der angebliche Anspruch des Schuldners gegen die Beklagte “auf Rückzahlung von zu Unrecht vereinnahmten Vorfälligkeitsentschädigungen zum Darlehensvertrag Nr. 6706355721” zugunsten des Klägers gepfändet und diesem zur Einziehung überwiesen. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wurde der Beklagten am 18. April 2013 zugestellt.
5
Der Kläger meint, die Beklagte habe keine Vorfälligkeitsentschädigung einbehalten dürfen. Seine auf Zahlung von 75.000 € nebst Zinsen gerichtete Klage hat in beiden Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.