Bankrecht

Anforderungen an die Berufungsbegründung beim Widerruf eines Darlehensvertrages

Aktenzeichen  XI ZR 466/17

Datum:
2.4.2019
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Urteil
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2019:020419UXIZR466.17.0
Normen:
§ 130 Nr 6 ZPO
§ 519 ZPO
§ 520 Abs 3 S 2 Nr 2 ZPO
Spruchkörper:
11. Zivilsenat

Verfahrensgang

vorgehend OLG Düsseldorf, 6. Juli 2017, Az: I-20 U 91/16vorgehend LG Mönchengladbach, 12. Juli 2016, Az: 3 O 339/15

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 6. Juli 2017 aufgehoben.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach vom 12. Juli 2016 wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.
Von Rechts wegen

Tatbestand

1
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs der auf den Abschluss zweier Verbraucherdarlehensverträge gerichteten Willenserklärungen des Klägers.
2
Der Kläger und seine damalige Ehefrau schlossen mit der Beklagten Ende Februar 2008 zwei Darlehensverträge über 44.000 € und 132.000 € mit bis zum 28. Februar 2018 festen Zinssätzen von 4,66% p.a. (effektiv 4,76%). Zur Sicherung der Ansprüche der Beklagten diente ein Grundpfandrecht. Die Beklagte belehrte die Kläger bei Abschluss der Darlehensverträge fehlerhaft (Senatsurteil vom 12. Juli 2016 – XI ZR 564/15, BGHZ 211, 123 Rn. 15 ff.) über ihr Widerrufsrecht.
3
Die Darlehensverträge wurden im Februar 2013 vorzeitig gegen Zahlung von Aufhebungsentgelten beendet. Die Beklagte gab die Sicherheit frei. Mit Schreiben vom 20. Mai 2015 widerrief der Kläger seine auf Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen.
4
Seine Klage auf Feststellung, dass die Darlehensverträge „wirksam widerrufen“ worden seien, weiter auf Erstattung vorgerichtlich verauslagter Anwaltskosten, hat das Landgericht abgewiesen. Zwar sei die Klage zulässig, weil der Antrag auf Feststellung so zu verstehen sei, er richte sich auf die Feststellung der Umwandlung der Darlehensverträge in Rückgewährschuldverhältnisse. Die Klage sei aber insgesamt unbegründet. Dabei könne dahinstehen, ob die Widerrufsbelehrung ordnungsgemäß gewesen sei und die Zwei-Wochen-Frist zu laufen begonnen habe. Ein Widerruf sei nicht mehr möglich, wenn der Vertrag, um dessen Widerruf es gehe, wegen seiner vollständigen Ersetzung durch einen neuen Darlehensvertrag oder durch die vollständige Rückführung der Darlehensvaluta vor dem Widerruf in Wegfall gekommen sei. In allen Fällen werde der ursprüngliche Darlehensvertrag nicht nur prolongiert, erweitert oder inhaltlich abgeändert, sondern vollständig durch die Nachfolgevereinbarung ersetzt. Damit könnten die gesetzlich gewollten Rechtsfolgen des wirksamen Widerrufs nicht (mehr) eintreten. Der Widerruf gehe ins Leere, weil primäre Leistungspflichten, die infolge des Widerrufs wegfallen könnten, nicht mehr existierten.
5
Auf die dagegen gerichtete Berufung des Klägers, mit der er nur sein Feststellungsbegehren weiterverfolgt hat, hat das Berufungsgericht das landgerichtliche Urteil dahin abgeändert, es werde festgestellt, dass die Darlehensverträge „wirksam widerrufen“ worden seien. Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten, mit der sie eine Verwerfung der Berufung des Klägers als unzulässig erstrebt und hilfsweise ihren Antrag auf Zurückweisung der Berufung des Klägers weiterverfolgt.

Entscheidungsgründe

6
Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Verwerfung der Berufung des Klägers als unzulässig.
I.
7
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung – soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung – im Wesentlichen ausgeführt:
8
Die Berufung des Klägers sei zulässig. Die Berufungsbegründung sei noch als ausreichend anzusehen. Es treffe zwar zu, dass sich die Berufungsbegründung weitgehend aus Standardformulierungen zusammensetze, die den vorliegenden Fall überhaupt nicht beträfen, und sich mit der tragenden Begründung des Landgerichts, der Widerruf sei nach Darlehensablösung nicht mehr möglich, nur sehr kursorisch auseinandersetze. Die Bemerkung, der Bundesgerichtshof gehe davon aus, dass nach einer bereits erfolgten Kündigung des Darlehensvertrags ein Widerruf noch erklärt werden könne, reiche aber aus.
9
Im Übrigen sei der Feststellungsantrag zulässig, die Widerrufsfrist bei Erklärung des Widerrufs noch nicht abgelaufen gewesen und habe der Kläger das Widerrufsrecht nicht verwirkt.
II.
10
Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Tatsächlich ist die Berufung des Klägers unzulässig.
11
1. Eine Berufung, die nicht statthaft oder nicht innerhalb der gesetzlichen Frist und Form gemäß §§ 519, 520, 130 Nr. 6 ZPO eingelegt und begründet ist, ist als unzulässig zu verwerfen (vgl. Senatsurteil vom 27. Februar 2018 – XI ZR 452/16, NJW 2018, 1689 Rn. 14 mwN).
12
2. Die Berufung des Klägers ist, was die Revision zu Recht vorträgt und die Beklagte schon in der Vorinstanz geltend gemacht hat, nicht formgerecht begründet worden.
13
a) Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich nach Ansicht des Berufungsklägers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergeben. Dazu gehört eine aus sich heraus verständliche Angabe, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils der Berufungskläger bekämpft und welche tatsächlichen oder rechtlichen Gründe er ihnen im Einzelnen entgegensetzt (Senatsbeschlüsse vom 27. Mai 2008 – XI ZB 41/06, WM 2008, 1810 Rn. 11, vom 12. Mai 2009 – XI ZB 21/08, juris Rn. 13 und vom 1. März 2011 – XI ZB 26/08, juris Rn. 11, jeweils mwN). Der Berufungskläger hat deshalb diejenigen Punkte rechtlicher Art darzulegen, die er als unzutreffend ansieht, und dazu die Gründe anzugeben, aus denen er die Fehlerhaftigkeit jener Punkte und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung herleitet (BGH, Beschlüsse vom 4. November 2015 – XII ZB 12/14, NJW-RR 2016, 80 Rn. 6, vom 10. Dezember 2015 – IX ZB 35/15, ZInsO 2016, 410 Rn. 7 und vom 14. Juli 2016 – IX ZB 104/15, NJW-RR 2016, 1269 Rn. 7). Besondere formale Anforderungen bestehen nicht; für die Zulässigkeit der Berufung ist es insbesondere ohne Bedeutung, ob die Ausführungen in sich schlüssig oder rechtlich haltbar sind (BGH, Beschlüsse vom 21. Mai 2003 – VIII ZB 133/02, NJW-RR 2003, 1580 und vom 28. Mai 2003 – XII ZB 165/02, NJW 2003, 2531, 2532, jeweils mwN). Jedoch muss die Berufungsbegründung auf den konkreten Streitfall zugeschnitten sein (Senatsbeschlüsse vom 27. Mai 2008, aaO, vom 12. Mai 2009, aaO, vom 1. März 2011, aaO, und vom 23. Oktober 2012 – XI ZB 25/11, NJW 2013, 174 Rn. 10; BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2015, aaO). Es reicht nicht aus, die Auffassung des Erstgerichts mit formularmäßigen Sätzen oder allgemeinen Redewendungen zu rügen oder lediglich auf das Vorbringen erster Instanz zu verweisen (Senatsurteil vom 9. Oktober 2001 – XI ZR 281/00, juris Rn. 19; BGH, Urteile vom 9. März 1995 – IX ZR 143/94, NJW 1995, 1560, vom 18. Juni 1998 – IX ZR 389/97, NJW 1998, 3126, vom 18. September 2001 – X ZR 196/99, NJW-RR 2002, 209, 210 und vom 27. November 2003 – IX ZR 250/00, WM 2004, 442). Ungenügend sind insbesondere Textbausteine und Schriftsätze aus anderen Verfahren (Senatsbeschluss vom 27. Mai 2008, aaO, Rn. 12; BGH, Beschluss vom 22. Mai 2014 – IX ZB 46/12, juris Rn. 7).
14
b) Diesen Anforderungen genügt die Berufungsbegründung des Klägers nicht. Sie leitet die Ausführungen des Klägers mit dem Hinweis ein, das Landgericht sei „[r]echtsirrig […] davon ausgegangen“, der Widerruf des Klägers sei verfristet gewesen, weil die Widerrufsbelehrungen der Beklagten hinreichend deutlich gewesen seien. Damit verfehlt die Berufungsbegründung den – allein tragenden – Begründungsansatz des Landgerichts, ein Widerruf sei – die Mangelhaftigkeit der Widerrufsbelehrungen unterstellt, die das Landgericht hat dahinstehen lassen – nicht mehr in Betracht gekommen, weil die Darlehensverträge zuvor vollständig beendet worden seien. Stattdessen befasst sie sich mit Fragen der Zulässigkeit des Feststellungsantrags, der Ordnungsmäßigkeit der Widerrufsbelehrung, der „Schutzwirkung des gesetzlichen Musters“, der „Verwirkung des Widerrufs“ und einem (nach den Klageanträgen nicht relevanten) Anspruch des Klägers auf „Nutzungsersatz“, die für die Entscheidung des Landgerichts zu Lasten des Klägers ohne Bedeutung waren.
15
An der Unzulänglichkeit der Berufungsbegründung ändert entgegen der Rechtsmeinung des Berufungsgerichts nichts, dass der Kläger dort unter der Überschrift „Zur Verwirkung des Widerrufsrechts“ am Ende seiner Ausführungen vermerkt hat, nach der Auffassung des IV. Zivilsenats solle „die Ausübung des Widerrufsrechts […] nach einer bereits erfolgten Kündigung des Darlehensvertrags erklärt werden“ können; „[d]ies“ stütze „zusätzlich die vorangestellte Argumentation gegen die von der Beklagten behauptete Verwirkung des Widerrufsrechts“. Diese Erwägungen stehen in keinem Zusammenhang mit der vom Landgericht gegebenen tragenden Begründung für die Klagabweisung, sondern zielen allein auf einen Beleg der Behauptung, von einer – vom Landgericht gar nicht angenommenen – Verwirkung des Widerrufsrechts sei auch unter den Umständen des konkreten Falles nicht auszugehen. Dagegen hat das Landgericht entgegen der Behauptung der Revisionserwiderung keinen – auch keinen impliziten – Zusammenhang zwischen seiner Rechtsauffassung und einem Verstoß gegen Treu und Glauben nach § 242 BGB hergestellt. Die vom Landgericht als Beleg für seine Rechtsauffassung zitierten Urteile des Oberlandesgerichts Düsseldorf (BKR 2012, 240, 242 und WM 2015, 718, 720 f., jeweils unter II.3.b) betrafen ebenfalls nicht die Verwirkung des Widerrufsrechts. Vielmehr vertrat das Oberlandesgericht Düsseldorf dort – wie das Landgericht und anders als später der Senat (Senatsurteil vom 11. Oktober 2016 – XI ZR 482/15, BGHZ 212, 207 Rn. 28) – die These, sei ein „Vertrag bereits in anderer Weise in Wegfall gekommen“, könne das Widerrufsrecht als besonders ausgestaltetes Rücktrittsrecht keine Anwendung mehr finden.
16
Auf die so begründete landgerichtliche Entscheidung antwortete die Berufungsbegründung hinreichend auch nicht deshalb, weil es auf eine Verwirkung des Widerrufsrechts erst ankommen konnte, wenn die vollständige Beendigung der Darlehensverträge – entgegen der Annahme des Landgerichts – nicht ipso iure zum Erlöschen des Widerrufsrechts geführt hatte. Die Berufungsbegründung argumentiert so nicht. Sie zitiert die Rechtsprechung des IV. Zivilsenats zum Fortbestand des Widerrufsrechts trotz vorangegangener Kündigung – nicht zum Fortbestand trotz einer einvernehmlichen vorzeitigen Beendigung aufgrund einer „Nachfolgevereinbarung“, auf die das Landgericht maßgeblich abgestellt hat – nur unter dem Aspekt, die Beklagte habe kein Vertrauen in das Unterbleiben des Widerrufs bilden können. Auf solche subjektiven Umstände kam es für das Landgericht tragend indessen nicht an. Es hilft dem Kläger daher entgegen dem Vorbringen der Revisionserwiderung auch nicht weiter, dass der Senat die Rechtsprechung unter anderem des IV. Zivilsenats als Beleg dafür angeführt hat, die vorherige Beendigung eines Vertragsverhältnisses auf sonstiger Grundlage hindere den Widerruf nicht (Senatsurteil vom 11. Oktober 2016 – XI ZR 482/15, BGHZ 212, 207 Rn. 28).
III.
17
Das Berufungsurteil unterliegt der Aufhebung (§ 562 ZPO). Der Senat entscheidet in der Sache selbst (§ 563 Abs. 3 ZPO) und verwirft die Berufung als unzulässig. Darauf, dass auch die Behandlung der Feststellungsklage – so wie vom Berufungsgericht wörtlich genommen – als zulässig und die Subsumtion unter § 242 BGB rechtsfehlerhaft sind, kommt es nicht mehr an (vgl. Senatsurteil vom 7. November 2017 – XI ZR 369/16, WM 2018, 45 Rn. 14; Senatsbeschluss vom 23. Januar 2018 – XI ZR 298/17, WM 2018, 614 Rn. 16 ff.).
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