Bankrecht

Anforderungen an die Widerrufsbelehrung eines Verbraucherdarlehensvertrages

Aktenzeichen  6 O 44/18

Datum:
11.7.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 15974
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
Nürnberg-Fürth
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
BGB § 193, § 312e Abs. 1 S. 1, § 492 Abs. 2, § 495
EGBGB Art. 247

 

Leitsatz

1. Eine bloße Bezugnahme auf § 492 Abs. 2 BGB genügt den gesetzlichen Anforderungen an eine Widerrufsbelehrung, insbesondere auch dem Gebot der Klarheit und Verständlichkeit (ebenso BGH BeckRS 2016, 115038). (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Widerrufsbelehrung darf den Hinweis enthalten, dass im Fall des Widerrufs gewisse Zahlungen an öffentliche Stellen zu erstatten sind, soweit zuvor an öffentliche Stellen Aufwendungen erbracht wurden.  (Rn. 16 – 17) (redaktioneller Leitsatz)
3. Die Abbedingung des § 193 BGB in den „Allgemeine[n] Bedingungen für Kredite und Darlehen“ führt nicht zur Unwirksamkeit der Widerrufsbelehrung (ebenso OLG Stuttgart, Beschl. vom 15. Juni 2018 – 6 U 245/17). (Rn. 19 – 27) (redaktioneller Leitsatz)
4. Eine an sich zutreffende Belehrung in einem Darlehensvertrag kann dadurch entwertet werden, dass dem Darlehensnehmer zugleich andere Dokumente überreicht werden, die hiervon abweichende Angaben enthalten. (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kläger haben je zur Hälfte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
III. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
BESCHLUSS
Der Streitwert wird auf 22.964,50 € festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
I.
Die Klage ist in der Sache unbegründet, da die Kläger das Darlehen vom März 2011 im Dezember 2016 nicht mehr wirksam widerrufen konnten. Ansprüche, wie sie sich im Falle einer Rückabwicklung nach Maßgabe der §§ 357, 346 ff. BGB ergäben, stehen ihnen daher nicht zu.
1. Zwischen den Parteien ist im Jahr 2011 ein wirksamer Darlehensvertrag zustande gekommen, auf den die Regelungen zum Verbraucherdarlehen – somit auch die Bestimmungen über das Widerrufsrecht in § 495 BGB – Anwendung finden, so dass den Klägern ein gesetzliches Widerrufsrecht nach §§ 495 Abs. 1, 355 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 u. 3, 357 Abs. 1 S. 1 BGB a.F. zustand. Auch die Beklagte erinnert insoweit hiergegen nichts.
2. Die als Seiten 5/6 des eigentlichen Darlehensvertrags den Kläger überlassene, dem Muster gem. Anlage 6 zu Art. 247 § 6 EGBGB entsprechende, Widerrufsbelehrung genügt jedenfalls inhaltlich den Anforderungen, die nach der intertemporal anwendbaren Rechtslage an eine Widerrufsbelehrung zu stellen waren.
a) Wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat (Urteil vom 22. November 2016, XI ZR 434/15, BGHZ 213, 52 = NJW 2017, 1306), genügt eine bloße Bezugnahme auf § 492 Abs. 2 BGB den gesetzlichen Anforderungen an eine Widerrufsbelehrung, insbesondere auch dem Gebot der Klarheit und Verständlichkeit. Die Nennung der maßgeblichen Bestimmung, aus der sich das Weitere ergibt, genügt jedenfalls dann, wenn der Gesetzestext für jedermann ohne Schwierigkeiten zugänglich ist. Wären solche Verweisungen nicht zulässig, würden allzu detaillierte, unübersichtliche, nur schwer durchschaubare oder auch unvollständige Klauselwerke entstehen. Die Anforderungen des Verständlichkeitsgebots würden überspannt, wenn man den gesonderten Abdruck oder die Aushändigung einer für den Geschäftszweig geltenden Vorschrift, die der Kunde unschwer einsehen kann, verlangen würde. Die Erläuterungen des Inhalts der Regelung schadet dann auch nicht, wenn der Verwender dies durch einzelne Beispiele unternimmt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn – wie vorliegend durch das einleitende „z.B.“ – der Beispielscharakter klar zum Ausdruck kommt mit und somit nicht der Eindruck erweckt wird, die explizit genannten Aspekte seien abschließend.
b) Die Beklagte durfte auch den Hinweis, dass im Fall des Widerrufs gewisse Zahlungen an öffentliche Stellen zu erstatten sind, – welcher sich auch wortgleich in der Musterbelehrung findet – aufnehmen. Eine Widerrufsbelehrung darf grundsätzlich so gestaltet werden, dass die für verschiedene Fallgestaltungen geeignet ist. Dem Verbraucherin muss dann lediglich erkennbar sein, in welchem Fall eine bestimmte Aussage relevant wird und wann nicht.
Vorliegend wird aus der verwendeten Formulierung deutlich, dass sich ein Ersatzanspruch der Beklagten nur dann ergibt, wenn sie zuvor an öffentliche Stellen überhaupt Aufwendungen erbracht hat. Diese Möglichkeit und die daraus resultierende Möglichkeit einer Erstattungspflicht mag zwar – auch wenn derartige Aufwendungen wie Notar- und Grundbuchkosten typischerweise keine erheblichen Größenordnungen annehmen – theoretisch geeignet sein, einen Widerruf für den Darlehensnehmer unattraktiv zu machen. Diese Folge ist aber primär Konsequenz der gesetzlichen Regelung, die sicherstellen soll, dass es im wirtschaftlichen Ergebnis keinen Unterschied macht, ob der Darlehensnehmer oder der Darlehensgeber solche Kosten beglichen hat. Problematisch kann daher lediglich die Unsicherheit auf Seiten des Darlehensnehmers sein, ob und wie hoch solche Aufwendungen waren. Dem Darlehensnehmer ist jedoch, wenn er sich vor seiner Entscheidung über die Ausübung des Widerrufsrecht in Kenntnis setzen will, ob insoweit Verpflichtungen auf ihn zukommen, zuzumuten, beim Darlehensgeber nachzufragen, ob und was er ggf. verauslagt habe (wie hier OLG Oldenburg (Oldenburg), Urt. vom 21. September 2017, 8 U 66/17). Dies genügt, um eine etwaige Unsicherheit zu beseitigen.
c) Die als Pflichtangabe objektiv erforderliche Nennung der Aufsichtsbehörde ist in Nr. 27 der „Allgemeine[n] Bedingungen für Kredite und Darlehen“, die sowohl durch die Bezugnahme als auch die Bezeichnung als Seiten 9 bis 12 – je mit dem Zusatz „von 12“ als fester Bestandteil des Darlehensvertrags in diesen einbezogen waren, erfolgt.
d) Schließlich kann sich das Gericht auch nicht dem Standpunkt der Unterbevollmächtigten der Klägervertreter anschließen, dass die Abbedingung des § 193 BGB in den „Allgemeine[n] Bedingungen für Kredite und Darlehen“ zur Unwirksamkeit der Widerrufsbelehrung führt (ebenso im Ergebnis OLG Stuttgart, Beschl. vom 15. Juni 2018, 6 U 245/17; LG Münster, Urt. vom 21. März 2018, 14 O 562/16, beide zitiert nach juris; anders – soweit ersichtlich – nur LG Düsseldorf, Urt. vom 15. Dezember 2017, 10 O 143/17, ZIP 2018, 572 ff.).
(1) Voranzuschicken ist, dass die im Vertrag enthaltene Widerrufsbelehrung als solche zutreffend ist, da sie die Rechtslage ungeachtet der Nr. 26 der „Allgemeine[n] Bedingungen für Kredite und Darlehen“, korrekt wiedergibt. Da die gesetzlichen Bestimmungen zum Widerrufsrecht halbseitig zwingenden Charakter besitzen, kann eine vertragliche Regelung, die sich auf die Fristen auswirken würde, nicht wirksam getroffen werden, so dass die Belehrung in jedem Fall zutreffend bleibt.
(2) Der Umstand, dass für den Verbraucher bei Betrachtung der Belehrung und der der „Allgemeine[n] Bedingungen für Kredite und Darlehen“, der Eindruck entstehen kann, die Widerrufsfrist sei unter Berücksichtigung der Abbedingung des § 193 BGB zu berechnen – was dazu führen könnte, dass er meint, die Frist sei bereits abgelaufen, obwohl diese durch § 193 BGB hinausgezögert wird –, macht die Belehrung nicht unwirksam.
(a) Das Gericht kann sich zwar insoweit nicht der in der Rechtsprechung geäußerten Überlegung anschließen, dass Nr. 26 der „Allgemeine[n] Bedingungen für Kredite und Darlehen“, das Widerrufsrecht erkennbar von vornherein nicht erfasse; da es dort um die Abgabe von Willenserklärungen geht, erstreckt sie sich dem Wortlaut nach – auch wenn dies nicht beabsichtigt gewesen sein mag (dazu sogleich) – auch auf das Widerrufsrecht bzw. die für dessen Ausübung geltenden Fristen.
(b) Eine reflexartige Auswirkung der vorliegenden Art kann aber allenfalls zur (teilweisen) Unwirksamkeit der entsprechenden Regelung in den „Allgemeine[n] Bedingungen für Kredite und Darlehen“ führen, nicht jedoch die Widerrufsbelehrung unzureichend machen. Dafür, dass die Beklagten im Sinn oder auch nur das Bewusstsein hatte, mit der Regelung in Nr. 26 ihrer „Allgemeine[n] Bedingungen für Kredite und Darlehen“ das Widerrufsrecht zu Lasten des Verbrauchers einzuschränken, ist nichts ersichtlich. Die dort beigefügte Erläuterung legt vielmehr nahe, dass die Beklagte – was unbedenklich erscheint – auf eine Vereinfachung der Berechnung der Ratenfälligkeit und Zinsen abzielte. Auswirkungen auf das Fristengfüge für den Widerruf und die Widerrufsfolgen können sich aus einer Vielzahl von Regelungen in einem Vertrag ergeben. Grund ist, dass die Bestimmungen zum Widerrufsrecht notwendigerweise auf den allgemeinen Regelungen des Bürgerlichen Rechts u.a. zu den Fristen aufbauen. Würde die bloße Möglichkeit, dass eine solche, nicht widerrufsrechts-spezifische vertragliche Regelung im Einzelfall reflexartig das Widerrufsrecht oder die Widerrufsfolgen zum Nachteil des Verbrauchers beeinflusst, genügen, um eine Unwirksamkeit der Widerrufsbelehrung nach sich zu ziehen, wären entsprechende Regelungen faktisch nicht mehr möglich. Wie bereits in der mündlichen Verhandlung erörtert, ist in diesem Zusammenhang darauf zu verweisen, dass – würde der Standpunkt der Klagepartei zutreffen – die vom BGH kürzlich ausgesprochene und gerade auf die Beeinträchtigung der Rechte im Fall des Widerrufs gestützte Unwirksamkeit des Aufrechnungsverbots, welches in den AGB-Banken und AGB-Sparkassen enthalten ist, dazu führen, dass nahezu sämtliche Widerrufsbelehrungen, die jemals von Banken und Sparkassen verwendet worden, unwirksam wären. Derartiges es wurde aber bisher noch nicht vertreten. Auch die BGH-Entscheidung lässt solches nicht erkennen.
(c) Dem Schutzbedürfnis des Verbrauchers, nicht im Zweifel darüber gelassen zu werden, ob bei der Widerrufsfrist § 193 BGB zu berücksichtigen ist oder nicht, kann auch ohne weiteres dadurch Rechnung getragen werden, dass die betreffende Regelung in den Allgemeine[n] Bedingungen für Kredite und Darlehen (jedenfalls insoweit, als sie die Widerrufsfrist betrifft) als unwirksam behandelt wird. Der Verbraucher hat so die ihm zustehende Zeit. Ferner ist zu erwägen, einem Darlehensnehmer einen Schadensersatzanspruch wegen Verwendung unzulässiger AGB zu gewähren, wenn er konkret dartun kann, dass er wegen der Abbedingungsklausel die Widerrufsfrist nicht korrekt ermitteln konnte und deshalb in der innigen Annahme, diese sei schon abgelaufen, von einem Widerruf abgehalten wurde. Eine Unwirksamkeit der Widerrufsbelehrung, die weder die Regelung selbst enthält noch primäres Ziel der Abänderung ist, wäre jedoch eine insoweit zu weitreichende und damit unangemessene Rechtsfolge.
(3) Auf die Überlegungen des OLG Stuttgart, dass das europäische Recht (Art. 14 Abs. 1 VerbrKrRL 2008) von „Kalendertagen“ spricht und daher die Regelung im deutschen Recht, die wegen § 193 BGB u.U. eine längere Frist bewirken kann, selbst wegen des vollharmonisierenden Charakters europarechtswidrig ist, kommt es damit nicht mehr entscheidend an.
(4) Ebenso wenig bedarf es Ausführungen dazu, ob die Abbedingung in Nr. 26 – wie die Beklagte argumentiert – einen „Zusatz“ i.S. der BGH-Rechtsprechung darstellt.
(5) Im Hinblick auf das Gebot von Klarheit und Transparenz begegnet die Regelung in Nr. 26 der „Allgemeine[n] Bedingungen für Kredite und Darlehen“ keinen Bedenken, da sowohl der Inhalt der gesetzlichen Regelung, welche abbedungen wird, als auch Auswirkungen beispielhaft angegeben werden.
3. Die Kläger können nichts daraus für sich herleiten, dass ihnen im März 2006 mit dem ESM eine weitere Widerrufsbelehrung übergeben wurde, welche von der im Vertrag abweicht und nach der die Widerrufsfrist noch nicht angelaufen wäre.
a) Die auf Fälle des Fernabsatzgeschäfts zugeschnittene Belehrung in dem ESM machte den Lauf der Widerrufsfrist auch davon abhängig, dass die in § 312e Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. Art. 246 § 3 EGBGB aufgeführten Umstände mitgeteilt werden. Eine derartige Information über Spezifika des Vertragsschlusses mit elektronischen Medien hat die Beklagte zu keinem Zeitpunkt übermittelt. Ungeachtet der Frage, ob man die Erwähnung „überflüssiger“ Voraussetzungen mit dem BGH als Angebot einer entsprechenden vertraglichen Erweiterung ansieht (so der BGH, z.B. Urteil vom 22. November 2016, XI ZR 434/15, BGHZ 213, 52 = NJW 2017, 1306, Rn. 23, 29 ff.) oder dasselbe Ergebnis daraus resultiert, dass dem Darlehensgeber wegen seiner Infomationsverantwortung eine Schadensersatzpflicht trifft, wenn der Darlehensnehmer auf die Richtigkeit der Belehrung vertraut hat, könnte die Beklagte der Klägerin vorliegend nicht entgegenhalten, dass die genannten Voraussetzungen mangels Vorliegen eines Fernabsatzgeschäfts objektiv nicht zu beachten waren und die Widerrufsfrist deshalb nicht die von abhing.
b) Die Kläger durften aber die Information im ESM nicht als relevant ansehen, so dass sich ein Widerspruch nicht ergab.
(1) Im Ausgangspunkt ist den Klägern allerdings darin zu folgen, dass eine an sich zutreffende Belehrung in einem Darlehensvertrag dadurch entwertet werden kann, dass dem Darlehensnehmer zugleich andere Dokumente überreicht werden, die hiervon abweichende Angaben enthalten. Für den Verbraucher kann sich dann nämlich die Situation ergeben, dass er ohne erheblichen Aufwand und Rechtskenntnisse nicht beurteilen kann, welche Information von mehreren zutrifft und für ihn maßgeblich ist. Auch wenn der Darlehensgeber nach der Entscheidung des Gesetzgebers eine Vielzahl von vorvertraglichen Informationen übergeben und in den Vertrag aufnehmen muss, und sich in der Zeit zwischen vorvertraglicher Information und Vertragsschluss einiges ändern kann, trifft ihn eine Obliegenheit, zu verhindern, dass der Verbraucher das Gültige nicht identifizieren kann. Ob der Argumentation der Beklagten, dass Angaben im ESM nicht schaden könnten, weil das ESM ohne gesonderte Bezugnahme auch nicht zur Erfüllung von Belehrungspflichten geeignet sei, in jeder Hinsicht zutrifft, mag dabei dahinstehen.
(2) Ungeachtet der Frage, wann welche Unterlagen übergeben wurden, hat die Beklagte die gebotene Klarheit dadurch geschaffen, dass sie in der mündlichen Kundenerläuterung ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht hat, dass ausschließlich der Vertragstexte Grundlage des Darlehensangebots darstellt.
Hierin lag zugleich der Hinweis, dass die vorvertraglichen Informationen einschließlich des ESM für die Rechte und Pflichten aus dem Darlehensvertrag keine Relevanz besitzen. Die Kläger haben den Erhalt dieser Information unterschriftlich bestätigt. Auch wenn sie – wovon das Gericht mangels anderweitiger Anhaltspunkte ausgehen müsste – damit sowohl das ESM als auch den Vertrag zeitgleich in Händen hielten, musste ihm bewusst sein, dass nur der Darlehensvertrag aussagekräftige und rechtlich verbindliche Angaben enthielt. Auch die Unterlagen selbst ließen jedenfalls nicht positiv den Eindruck aufkommen, dass die Information in dem ESM gleichwertig oder vorrangig sein könnte. Vielmehr muss vom verständigen Verbraucher bereits aus der Bezeichnung als „vorvertragliche Information“, die das ESM darstellt (was auch in dem Vorblatt unmissverständlich ausgeführt wird) entnommen werden, dass damit Vor-Informationen gegeben werden, die die Entschließung erleichtern sollen, die eigentlichen Regelungen und Angaben aber im Vertrag selbst enthalten sind.
(3) Ohne Erfolg verweisen die Kläger noch darauf, dass in dem ESM eine Gültigkeit vom 9. bis 15 März 2011 angegeben ist. Auch für den durchschnittlich verständigen Verbraucher ist erkennbar, dass dies eine Aussage nur in zeitlicher Hinsicht beinhaltete, aber nicht dazu, ob und wieweit überhaupt die Angaben Verbindlichkeit entfalten. Die gesamten Angaben im ESM einschließlich des genannten Gültigkeitszeitraums standen unter dem Vorbehalt und der Voraussetzung, dass die Angaben überhaupt rechtliche Wirkung entfalten und nicht z.B. durch einen abweichenden Vertrag überholt werden.
c) Ein Widerspruch zwischen zwei gleichermaßen relevanten Dokumenten lag daher nicht vor. Eine relevante Verwirrungsgefahr bestand damit nicht, so dass das ESM die korrekte Widerrufsbelehrung, die im Vertrag selbst enthalten war, nicht entwerten konnte.
Das Widerrufsrecht der Kläger ist daher bereits im Jahr 2011 erloschen. Der Ende 2016 erklärte Widerruf war somit verfristet. Die geltend gemachten Ansprüche können somit bereits dem Grunde nach nicht bestehen.
II.
Auf die Frage, ob das Verhalten der Kläger im Zusammenhang mit der Beendigung des Darlehns den Einwand rechtsmissbräuchlichen Verhaltens rechtfertigen könnte, kommt es damit nicht mehr an. Das Gericht hat daher auch nicht zu entscheiden, ob der – insoweit nicht nachgelassene – Vortrag, dessen Berücksichtigung an sich § 296 a ZPO entgegensteht, Anlass zu einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung geben könnte, weil die Beklagte zuvor darauf vertrauen konnte, das Gericht werde der Klage bereits aus anderen Gründen nicht stattgeben.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.

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