Bankrecht

Anforderungen an eine ordnungsgemäße Belehrung bei Verbraucherdarlehen

Aktenzeichen  22 O 7041/19

Datum:
5.7.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 46521
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
München I
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
BGB § 355, § 491 Abs. 1, § 492 Abs. 2, § 495 Abs. 1
EGBGB Art. 247 § 3 Abs. 1, § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Nr. 3, Nr. 5, Abs. 2

 

Leitsatz

1. Ist ein Verbraucherdarlehensvertrag mit “Ratenkredit“ überschrieben und enthält er Angaben zur Laufzeit und zur Ratenhöhe, sind die gesetzlichen Anforderung des Art. 247 § 6 I Nr. 1, § 3 I Nr. 2 EGBGB an eine klare und verständliche Angabe der Art des Darlehens erfüllt. Einer Bezeichnung als „Annuitätendarlehen“ bedarf es hierzu nicht. (Rn. 41 – 43) (redaktioneller Leitsatz)
2. Enthält ein Darlehensvertrag den Hinweis, dass sich der Verzugszinssatz auf 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz beläuft, genügt dies den Anforderungen des Art. 247 § 6 I Nr. 1, § 3 I Nr. 11 EGBGB. Die konkrete Angabe des zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Zinssatzes ist nicht erforderlich. (Rn. 49) (redaktioneller Leitsatz)
3. Bei befristeten Kreditverträgen ist ein Hinweis auf die Formerfordernisse einer außerordentlichen Kündigung durch den Darlehensgeber und auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der außerordentlichen Kündigung nicht erforderlich. (Rn. 57 – 58) (redaktioneller Leitsatz)
4. Eine Widerrufsbelehrung in einem Darlehensvertrag wird nicht dadurch fehlerhaft, dass die vorformulierten Darlehensbedingungen an anderer Stelle ein unwirksames Aufrechungsverbot enthalten. (Rn. 72 – 75) (redaktioneller Leitsatz)
5. Der Darlehensgeber kann sich auf die Schutzwirkung des Musters nach Anlage 7 zu Art. 247 § 6 II EGBGB auch dann berufen, wenn das Formular die im Muster vorgegebene Umrahmung nicht aufweist, sofern die Widerrufsinformation ausreichend hervorgehoben ist. (Rn. 29 – 30) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf … € festgesetzt.

Gründe

I. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der von der Klagepartei mit Schreiben vom 11.09.2018 erklärte Widerruf ist verfristet und damit unwirksam.
1. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Darlehensvertrag um ein Verbraucherdarlehen im Sinne des § 491 Abs. 1 BGB handelt, sodass der Klagepartei grundsätzlich ein Widerrufsrecht nach §§ 491 Abs. 1, 495 Abs. 1, 355 BGB zustand.
2. Der Widerruf der Klagepartei erfolgte jedoch nicht fristgerecht, da die Widerrufsfrist längstens abgelaufen war. Die Widerrufsfrist beträgt in der Regel 14 Tage, §§ 355 Abs. 2 S. 1, 495 Abs. 1 BGB a.F.. Die Widerrufsfrist beginnt mit Vertragsschluss und nicht bevor der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer eine für diesen bestimmte Vertragsurkunde, den schriftlichen Antrag des Verbrauchers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder seines Antrags zur Verfügung gestellt hat und die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB a.F. erteilt worden sind.
Die Klagepartei schloss den Darlehensvertrag mit der Beklagten im Mai 2015. Dabei wurden der Klagepartei die erforderlichen Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB mitgeteilt und eine dem Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 1 und 2 EGBGB entsprechende Widerrufs-information erteilt.
Im Einzelnen:
1. Die Widerrufsinformation der Beklagten ist nicht zu beanstanden.
1.1. Die Beklagte kann sich hier jedenfalls auf die Schutzwirkung des Musters nach Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB in der Fassung vom 20.09.2013, gültig vom 13.06.2014 bis 20.03.2016. berufen, da sie gegenüber der Klagepartei in hervorgehobener und deutlich gestalteter Form ein Formular verwendet hat, das dem Muster sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht.
Dass die Beklagte auf die Umrahmung verzichtet hat, ist unschädlich, da die Widerrufsinformation durch die graue Unterlegung und den Abdruck auf einer separaten Seite ausreichend hervorgehoben ist und auch sonst deutlich gestaltet wurde.
Die Beklagte hat in ihrer Klageerwiderung auf Seiten 67/69 durch eine Gegenüberstellung deutlich gemacht, dass sie das Muster 7 übernommen hat. Dass die Beklagte den Darlehensnehmer direkt angesprochen hat, im Gegensatz zum Muster, das von „der Darlehensnehmer“ spricht, ist nach den Gestaltungshinweisen zur Anlage 7 zu Art. 247 § 6 EGBGB a.F. ausdrücklich zulässig.
1.2. Wie in zahlreichen Parallelfällen hat die Beklagte hier unter „Widerrrufsfolgen“ einen Wert von 0,00 € bei dem Tageszinssatz ausgewiesen, nicht den Sollzinssatz.
Soweit die Klagepartei rügt, die Belehrung über die Widerrufsfolgen sei irreführend gewesen, weil der Verbraucher durch die Angabe, dass der pro Tag zu zahlende Zins 0,00 € betrage, widersprüchlich informiert werde, folgt das Gericht dieser Auffassung nicht:
Das OLG Hamburg hat hierzu ausgeführt: „Die Ausführungen dazu, dass im Falle des Widerrufs für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung des Darlehens der vereinbarte Sollzins gezahlt werden müsse, machen die Widerrufserklärung der Beklagten nicht undeutlich. Für den Verbraucher ist vielmehr offensichtlich, dass es sich um einen Formulardarlehensvertrag handelt, der – auch damit der Darlehensgeber die Gesetzlichkeitsfiktion für sich in Anspruch nehmen kann, welcher er sich bei einem Weglassen dieses Satzes begeben würde – für verschiedene Vertragsgestaltungen offen sein muss. Die Formulierung zu den Widerrufsfolgen ist auch nicht dazu geeignet, einen Verbraucher von der Ausübung des Widerrufsrechtes abzuhalten“, (OLG Hamburg, Urteil v. 11.10.2017 13 U 334/16). Das Gericht schließt sich den zutreffenden Ausführungen des OLG Hamburg an.
Im Gestaltungshinweis (3) des Musters heißt es „hier ist der genaue Zinsbetrag in Euro pro Tag einzufügen, Centbeträge sind als Dezimalstellen anzugeben“. Wenn die Beklagte für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung des Darlehens bei vollständiger Inanspruchnahme des Darlehens keine Zinsen erhebt, ist das ihre Sache und wirkt sich sogar zu Gunsten des widerrufenden Darlehensnehmers aus. Dadurch wird die Widerrufsbelehrung nicht fehlerhaft. Es würde nach Ansicht des Gerichts auch gegen Treu und Glauben verstoßen (§ 242 BGB), wenn der Darlehensnehmer aus einer für ihn günstigen Regelung ein Widerrufsrecht konstruieren wollte. Nicht damit zu verwechseln ist die Frage der Kausalität. Bei fehlerhaften Belehrungen kommt es tatsächlich nach ständiger BGH-Rechtsprechung nicht darauf an, ob dieser Fehler für den Darlehensnehmer kausal für die Nichtausübung des Widerrufsrechtes war. Hier liegt der Fall jedoch anders, da hier kein Fehler vorliegt, sondern eine abweichende Zinsangabe, die sich letztlich zu Gunsten des Darlehensnehmers im Falle einer Rückzahlung auswirken würde.
Mit der Passage zur Wertersatzpflicht des Darlehensnehmers unter „besonderheiten bei weiteren Verträgen“ hat die Beklagte zulässigerweise von der Möglichkeit des Gestaltungshinweises (5c) Gebrauch gemacht.
2. Die Vertragsunterlagen enthalten alle gemäß § 492 Abs. 2 BGB a.F. erforderlichen Pflichtangaben.
a. Entgegen der Auffassung der Klagepartei hat die Beklagte die Pflichtangabe zur „Art des Darlehens“ gemäß Art. 247 § 6 Nr. 1 i.V.m. § 3 Nr. 2 EGBGB erfüllt.
Die erforderliche Angabe findet sich bereits in dem Darlehensantrag (K 1 – S. 5 oben rechts).
Darüber hinaus ist auch die Angabe in der „Europäischen Standardinformation zum Verbraucherkredit“ zu beachten.
Der Gesetzgeber konkretisiert diese Pflichtangabe unter Bezugnahme auf die entsprechende Regelung in Art. 5 Abs. 1 S. 4 a, Art. 6 Abs. 1 S. 2 a der Verbraucherkreditrichtlinie dahin, dass hier eine Unterscheidung zwischen Darlehensverträgen und anderen entgeltlichen Finanzierungshilfe vorgenommen werden kann. Die Art könne sich aber auch auf die nähere Ausgestaltung des Darlehens beziehen, z.B. ein befristetes oder unbefristetes Darlehen mit regelmäßiger Tilgung oder Tilgung am Ende der Laufzeit (BT-Drucks. 16/11643 S. 123). Auch die besonderen Formen, die in §§ 503 bis 505 BGB genannt werden, stellen – so die Gesetzesbegründung a.a.O. – Darlehensarten dar. Diesen gesetzlichen Anforderungen ist die Beklagte nachgekommen, indem sie das Vertragsformular mit der Überschrift „Darlehensantrag Ratenkredit“ versehen und auf der ersten Seite des Vertragsformulars in einem mit „Zahlungsplan“ bezeichneten Textfeld aufgeführt hat, dass das Darlehen eine Laufzeit von 48 Monaten hat und mit 47 gleichbleibenden Raten in Höhe von jeweils … € sowie einer Rate in Höhe von … € zu tilgen ist.
Diesbezüglich hat das Gericht keinen Zweifel daran, dass die Anforderung des Gesetzgebers an die klare und verständliche Angabe der Art des Darlehens erfüllt ist, weil die in der Gesetzesbegründung beispielhaft aufgeführte Konkretisierung als befristetes Darlehen mit regelmäßiger Tilgung mit dem ersten Blick auf die erste Seite des Vertragsformulars erkennbar ist.
Soweit die Klägerseite darüber hinaus eine schlagwortartige Bezeichnung als „Annuitätendarlehen“ verlangt, lässt sich diese Anforderung weder aus dem Gesetzestext noch aus der Gesetzesbegründung ableiten es würde auch dem Informationsgedanken des Art. 247 § 6 und § 3 EGBGB widersprechen. Eine schlagwortartige Bezeichnung liefert nicht für alle Arten von Darlehensverträgen zutreffende und hinreichende Hinweise auf die Ausgestaltung im Einzelnen. Die Bezeichnung als „Annuitätendarlehen“ liefert für den normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher jedenfalls nicht mehr Informationsgehalt als die Bezeichnung als „Darlehen“ in Verbindung mit der Angabe der gleichbleibenden monatlichen Tilgungsrate und der Anzahl der Raten auf der ersten Seite des Vertragsformulars.
Darüber hinaus ist das Darlehen in der „Europäischen Standardinformation zum Verbraucherkredit (K 1 – S. 1 Ziff. 2.)“ als „Ratenkredit mit gleichbleibenden Monatsraten und erhöhter Schlussrate und festem Zinssatz“ bezeichnet.
Die Europäischen Standardinformationen sind vorliegend auf Seite 1 bis 3 der Vertragsurkunde selbst abgedruckt und damit ohne Weiteres Teil der Vertragsurkunde. Auf die Streitfrage, ob die Pflichtangaben zwingend in der Vertragsurkunde bzw. dem schriftlichen Antrag selbst enthalten sein müssen, kommt es daher nicht an.
§ 356 b Abs. 2 BGB galt zur Zeit des streitgegenständlichen Vertragsabschlusses noch nicht.
b. Entgegen der Ansicht der Klagepartei sind auch die Auszahlungsbedingungen gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 9 EGBGB a.F. genannt.
Diese Pflichtangabe betrifft insbesondere den streitgegenständlichen Fall der Auszahlung des Darlehens an einen Dritten (BT-Drs. 16/11643, S. 124). In den nach obenstehenden Ausführungen zu beachtenden europäischen Standardinformationen für Verbraucherkredite ist auf Seite 1 unter Ziffer 2.) „Bedingungen für die Inanspruchnahme“ geregelt, dass das Darlehen an den Verkäufer ausgezahlt wird, sobald die im Darlehensvertrag vereinbarten Bedingungen für die Darlehensgewährung erfüllt, die vorgesehenen Sicherheiten bestellt sind und das zu finanzierende Fahrzeug geliefert wurde. Dem Darlehensantrag ist auf Seite 1 ist zu entnehmen, welcher Kaufpreis im Gesamtdarlehensbetrag enthalten ist. Die zu bestellenden Sicherheiten sind auf Seite 5 der Vertragsurkunde genannt, auch in den Standardinformationen auf Seite 1 unter Ziffer 2.) „verlangte Sicherheiten“. Auf Seite 5 der Vertragsunterlagen findet sich (unter der Überschrift „Auszahlung des Darlehens“) nochmals der Hinweis, dass das Darlehen an die Verkäufer-Firma überwiesen wird.
c. Bei der Angabe des Verzugszinssatzes mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz in Ziffer 5 der Darlehensbedingungen und auf Seite 2 der Europäischen Standardinformationen unter „Kosten bei Zahlungsverzug“ erfüllt die Beklagte die Anforderungen des Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB a.F.. Aus Gründen der Transparenz ist nicht die konkrete Angabe des Verzugszinssatzes erforderlich (vgl. Münchener Kommentar zum BGB, 7. Auflage 2017, § 491 a BGB Rn. 31). Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses ist offen, ob und wann der Darlehensnehmer jemals in Verzug gerät. Die Ermittlung des zum maßgeblichen Zeitpunkt geltenden Zinssatzes ist dem verständigen Verbraucher möglich und zumutbar, da der jeweilige Basiszinssatz eindeutig durch die Deutsche Bundesbank festgelegt wird und dem Verbraucher ohne weiteres zugänglich ist. Selbst die Zwangsvollstreckung aus einem Titel mit einer derartigen Angabe ist möglich.
d. Mit der Benennung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht auf Seite 5 der Vertragsunterlagen unter der Überschrift „Aufsichtsbehörde“ hat die Beklagte auch die Pflichtangabe hinsichtlich der für sie zuständigen Aufsichtsbehörde gemäß Art. 247 § 6 Nr. 3 EGBGB a.F. gemacht (vgl. BeckOGK, Stand 01.02.2018, § 492 BGB Rn. 18).
Zudem findet sich eine Auflistung der unter Aufsicht stehenden Bankinstitute unter der Internet-adresse https://www.bankingsupervision.europa.eu/ecb/pub/pdf/ssm-listofsupervisedentities1409.de.pdf. Auf Seite 6 ist dort die Beklagte als unter nationaler Aufsicht stehend benannt, so dass die Angabe im Darlehensantrag als richtig zu qualifizieren ist. Die EZB war nicht als Aufsichtsbehörde anzugeben.
Selbst wenn man einer anderen Ansicht folgen sollte, wäre ein derartiger Verstoß nicht geeignet ist, die Widerrufsfrist nicht anlaufen zu lassen, das nicht ersichtlich ist, wie das Fehlen einer solchen Angabe den Verbraucher von der Ausübung seines gesetzlichen Widerrufsrechts abzuhalten vermag.
e. Auf das einzuhaltende Verfahren bei Kündigung des Vertrages gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB wird ordnungsgemäß hingewiesen.
Gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB muss der Verbraucherdarlehensvertrag klar und verständlich Angaben über das einzuhaltende Verfahren bei Kündigung des Vertrages enthalten. Nach der Rechtsprechung des BGH können diese Angaben auch in den Allgemeinen Darlehensbedingungen der Bank enthalten sein (BGH XI 741/16).
Vorliegend enthalten die „Informationen zum Darlehensvertrag“ (K 4 – Seite 4 Ziff. 6.) der Darlehensvertragsurkunde) Hinweise zum Kündigungsrecht. Dort heißt es: „Die BMW Bank GmbH kann den Darlehensvertrag kündigen, wenn Sie mit mindestens zwei aufeinander folgenden Darlehensraten ganz oder teilweise und mit mindestens 10%, bei einer Laufzeit des Darlehensvertrages von mehr als drei Jahren mit mindestens 5% des Nennbetrages des Darlehens in Verzug sind und die BMW Bank Ihnen erfolglos eine zweiwöchige Frist zur Zahlung des rückständigen Betrages mit der Erklärung gesetzt hat, dass sie bei Nichtzahlung innerhalb der Frist die gesamte Restschuld verlange. Darüber hinaus können die Parteien den Vertrag aus wichtigem Grunde kündigen. Wenn Sie Verbraucher sind, steht Ihnen zudem ein fristloses Kündigungsrecht zu, wenn die Kreditwürdigkeitsprüfung der Bank nicht ordnungsgemäß erfolgt ist und die übrigen Voraussetzungen des § 505d BGB erfüllt sind“ (Hervorhebungen durch das Gericht).
Darüber hinaus ist den „Allgemeinen Darlehensbedingungen“, die als Seite 10 und 11 der Vertragsurkunde Vertragsbestandteil geworden sind, in Ziffer 5.) das Kündigungsrecht der Bank dargestellt und in Ziffer 4.4.) heißt es unter „Kündigung aus wichtigem Grund“: „Das Recht des Darlehensnehmers (…) zur Kündigung aus wichtigem Grunde bleibt unberührt. Zudem steht dem Darlehensnehmer (…), der Verbraucher ist, ein fristloses Kündigungsrecht zu, wenn die Kreditwürdigkeitsprüfung der Bank nicht ordnungsgemäß erfolgt ist und die übrigen Voraussetzungen des § 505d BGB erfüllt sind. Die Kündigung bedarf der Textform“ (Hervorhebungen durch das Gericht).
Damit hat die Beklagte ausdrücklich auf die Möglichkeit der außerordentlichen Kündigung durch beide Parteien hingewiesen, wobei es auf die Benennung des § 314 BGB nicht ankommt. Denn der deutsche Gesetzgeber war zwar der Auffassung, dass bei befristeten Darlehensverträgen zumindest darauf hingewiesen werden müsse, dass eine Kündigung nach § 314 BGB möglich ist (BT-Drs. 16/11643, S. 128). Die Vorschrift ist jedoch ergangen in Umsetzung der Vorgaben der Verbraucherkreditrichtlinie: „§ 6 dient der Umsetzung des Artikels 10 der Verbraucherkreditrichtlinie.“ (BT-Drs. 16/11643, S. 127). Diese Verbraucherkreditrichtlinie sieht Art. 10 Abs. 2 s) „die einzuhaltenden Modalitäten bei der Ausübung des Rechts auf Kündigung des Kreditvertrags“ als zwingende Angabe im Kreditvertrag. Die systematische Auslegung führt jedoch dazu, dass diese Regelung nur das ordentliche Kündigungsrecht des Verbrauchers bei unbefristeten Kreditverträgen umfasst, da nur dieses in Art. 13 Abs. 1 der Verbraucherkreditrichtlinie näher geregelt ist (vgl. Herresthal ZIP 2018, 753, 756). Hiermit korrespondiert der 33. Erwägungsgrund der Richtlinie, wonach die Vertragsparteien das Recht haben sollen, einen Kreditvertrag mit unbefristeter Laufzeit ordentlich zu kündigen und wonach die Richtlinie nicht die innerstaatlichen Rechtsvorschriften des Vertragsrechts betreffend die Rechte der Vertragsparteien, den Kreditvertrag aufgrund eines Vertragsbruchs zu beenden, berührt. Dadurch wird nämlich klargestellt, dass die Richtlinie das Recht zur außerordentlichen Kündigung im nationalen Recht nicht betrifft. Die Verbraucherkreditrichtlinie ist gemäß Art. 1, 22 Abs. 1 vollharmonisiert, was bedeutet, dass die mitgliedstaatlichen Regelungen im Regelungsbereich der Richtlinie nicht über das Schutzniveau der Richtlinie hinausgehen dürfen (vgl. Erwägungsgrund Nr. 4 bis 9 der Verbraucherkreditrichtlinie). Die Erteilung der Pflichtangaben in einem Verbraucherdarlehensvertrag sowie der Beginn der Widerrufsfrist sind vom Regelungsbereich der Richtlinie umfasst. Art. 247 § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 EGBGB in der dargestellten nationalen Auslegung ist daher richtlinienkonform zu reduzieren (Herresthal a.a.O.). Insbesondere ist eine europarechtskonforme Auslegung vorliegend auch nicht wegen einer entgegenstehenden gesetzgeberischen Grundentscheidung ausgeschlossen. Vielmehr liegt eine planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes vor, wenn der Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung ausdrücklich seine Absicht bekundet hat, eine richtlinienkonforme Regelung zu schaffen, die Annahme des Gesetzgebers, die Regelung sei richtlinienkonform, aber fehlerhaft ist (BGH, Urteil vom 26.11.2008, VIII ZR 200/05, Rn. 24).
Ein Hinweis auf die Formerfordernisse der Kündigungserklärung des Darlehensgebers und das Wirksamwerden der Kündigung mit Zugang der Kündigungserklärung war ebenso wenig erforderlich. Insoweit ist wiederum darauf abzustellen, dass Art. 13 Abs. 1 der Verbraucherkreditrichtlinie nur das Kündigungsrecht bei unbefristeten Kreditverträgen umfasst und die Mitgliedstaaten in Bezug auf Verträge, die dem Anwendungsbereich der Richtlinie unterfallen, keine Verpflichtungen für Vertragsparteien einführen dürfen, die nicht in dieser Richtlinie vorgesehen sind, sofern diese harmonisierte Vorschriften im von den Verpflichtungen umfassten Bereich erfasst (vgl. Herresthal, aaO).
f. Gemäß Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 3 muss der Verbraucherdarlehensvertrag darüber hinaus auch klar und verständlich weitere Angaben enthalten, soweit sie für den Vertrag bedeutsam sind, nämlich u.a. die Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung, soweit der Darlehensgeber beabsichtigt, diesen Anspruch geltend zu machen, falls der Darlehensnehmer das Darlehen vorzeitig zurückzahlt.
In den „Informationen zu Ihrem Darlehensvertrag“ auf Seite 4 Ziffer 6.) der Darlehensvertragsurkunde heißt es dazu: „Sie haben das Recht, den Kredit jederzeit ganz oder teilweise vorzeitig zu kündigen. Der BMW Bank GmbH steht bei vorzeitiger Rückzahlung eine Entschädigung zu, die in den „Europäischen Standardinformationen für Verbraucherkredite“ beschrieben ist.
Diese „Europäischen Standardinformationen für Verbraucherkredite“ befinden sich auf Seite 1 bis 3 der Darlehensvertragsurkunde (B 3). Dort heißt es unter Ziffer 4.) auf Seite 3 unter „Andere wichtige rechtliche Aspekte“: „Vorzeitige Rückzahlung – Sie haben das Recht, den Kredit jederzeit ganz oder teilweise vorzeitig zurückzuzahlen. Dem Kreditgeber steht bei vorzeitiger Rückzahlung eine Entschädigung zu. Im Falle einer vorzeitigen Rückzahlung kann der Kreditgeber gemäß § 502 BGB eine angemessene Vorfälligkeitsentschädigung für den unmittelbar mit der vorzeitigen Rückzahlung zusammenhängenden Schaden verlangen. Der Schaden berechnet sich nach dem vom Bundesgerichtshof vorgeschriebenen finanzmathematischen Rahmenbedingungen, die insbesondere ein
-zwischenzeitlich verändertes Zinsniveau,
-die für das Darlehen ursprünglich vereinbarten Zahlungsströme,
-den der Bank entgangenen Gewinn,
-die infolge der vorzeitigen Rückzahlung ersparten Risiko- und Verwaltungskosten berücksichtigen sowie
-nach dem mit der vorzeitigen Rückzahlung verbundenen Verwaltungsaufwand (Bearbeitungsentgelt).
Die Entschädigung beträgt pauschal 50 EUR, es sei denn, Sie weisen nach, dass dem Kreditgeber kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist. Die so berechnete Vorfälligkeitsentschädigung wird jedoch, wenn sie höher ist, auf den niedrigeren der beiden folgenden Beträge reduziert: – 1% bzw., wenn der Zeitraum zwischen der vorzeitigen und der vereinbarten Rückzahlung ein Jahr nicht übersteigt, 0,5% des vorzeitig zurückgezahlten Betrages, – den Betrag der Sollzinsen, den der Darlehensnehmer in dem Zeitraum zwischen der vorzeitigen und der vereinbarten Rückzahlung entrichtet hätte.“
Schließlich heißt es in den „Allgemeinen Darlehensbedingungen“ auf Seite 10 der Darlehensurkunde unter Ziffer 4.1.): „Recht zur vorzeitigen Rückzahlung – Handelt es sich um einen Verbraucherdarlehensvertrag, hat der Darlehensnehmer (…) das Recht, das Darlehen jederzeit ganz oder teilweise vorzeitig zurückzuzahlen.“ und unter Ziffer 4.3.): „Vorfälligkeitsentschädigung – Im Falle einer vorzeitigen Rückzahlung gemäß Ziffer 4.1.) kann die Bank gem. § 502 BGB eine angemessene Vorfälligkeitsentschädigung für den unmittelbar mit der vorzeitigen Rückzahlung zusammenhängenden Schaden verlangen. Der Schaden berechnet sich nach dem vom Bundesgerichtshof vorgeschriebenen finanzmathematischen Rahmenbedingungen, die insbesondere ein
-zwischenzeitlich verändertes Zinsniveau,
-die für das Darlehen ursprünglich vereinbarten Zahlungsströme,
-den der Bank entgangenen Gewinn,
-die infolge der vorzeitigen Rückzahlung ersparten Risiko- und Verwaltungskosten berücksichtigen sowie
-nach dem mit der vorzeitigen Rückzahlung verbundenen Verwaltungsaufwand (Bearbeitungsentgelt).
Die Entschädigung beträgt pauschal 50 EUR, es sei denn, der Darlehensnehmer (…) weist nach, dass der Bank kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist.
Die so errechnete Vorfälligkeitsentschädigung wird jedoch, wenn sie höher ist, auf den niedrigeren der beiden folgenden Beträge reduziert:
-1% bzw., wenn der Zeitraum zwischen der vorzeitigen und der vereinbarten Rückzahlung ein Jahr nicht übersteigt, 0,5% des vorzeitig zurückgezahlten Betrages,
-den Betrag der Sollzinsen, den der Darlehensnehmer in dem Zeitraum zwischen der vorzeitigen und der vereinbarten Rückzahlung entrichtet hätte.“
Damit ist der vorgeschriebenen Pflichtangabe der Berechnungsmethode der Vorfälligkeitsentschädigung Genüge getan.
Ob diese Pflichtangabe inhaltlich richtig ist, kann vorliegend dahinstehen. Denn dies könnte allenfalls zur Folge haben, dass der Beklagten im konkreten Fall keine (pauschale)Vorfälligkeitsentschädigung oder keine Entschädigung in der errechneten Höhe zustünde, führt aber nicht dazu, dass die Widerrufsfrist nicht zu laufen beginnt.
Soweit die Beklagte für den Fall, dass die nach den vom BGH entwickelten finanzmathematischen Rahmenbedingungen berechnete Vorfälligkeitsentschädigung 50,- € übersteigt, eine freiwillige Deckelung zugunsten des Verbrauchers vornimmt, dient dies nach Auffassung des Gerichts der Transparenz und Klarheit jedenfalls wesentlich mehr, als ausschweifende Auslassungen über die Aktiv-Aktiv- bzw. über die Aktiv-Passiv-Berechnungsmethoden des BGH. Denn damit wird dem gesetzgeberischen Ziel, dass der Verbraucher die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung nachvollziehen und seine Belastung im Fall einer vorzeitigen Darlehensablösung zutreffend abschätzen kann (Gesetzesentwurf zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, BT-Drs. 16/11643, S. 87) hinreichend Rechnung getragen. Schließlich heißt es auch in dem Muster nach Anlage 4 zu Art. 247 § 2 EGBGB nur „Festlegung der Entschädigung (Berechnungsmethode) gemäß § 502 BGB“. Von der Beklagten ist aber keine genauere Formulierung als vom Gesetzgeber zu erwarten.
g. Der Darlehensvertrag informiert auf Seite 5 unter der Überschrift „Ombudsmannverfahren“ klar und verständlich gemäß Art. 247 § 7 Nr. 4 EGBGB a.F. über den Zugang des Darlehensnehmers zu einem außergerichtlichen Beschwerdeverfahren bei dem Bundesverband deutscher Banken e.V. samt Anschrift. Nicht erforderlich war eine Belehrung über die Voraussetzungen der Zulässigkeit eines solchen Verfahrens. Art. 247 § 7 Nr. 4 EGBGB a.F. fordert im Einklang mit Art. 10 Abs. 2 s) der Verbraucherkreditrichtlinie, dass „gegebenenfalls“ die Voraussetzungen des Zugangs zu dem Verfahren aufgeführt werden. Da für die Schlichtung vorliegend keine besonderen Zugangsvoraussetzungen bestehen, sondern diese jedem Verbraucher offen steht, war kein weitergehender Hinweis erforderlich. Insbesondere ist hier zwischen Zugang zu einem Beschwerdeverfahren und Zulässigkeit eines Beschwerdeverfahrens zu unterscheiden.
h. Ohne Erfolg beruft sich die Klagepartei darauf, die Beklagte habe die Klagepartei nicht hinreichend über den Barzahlungspreis im Sinne des Art. 247 § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 a EGBGB a.F. informiert.
Der Barzahlungspreis ist der Preis, den der Käufer zu entrichten hätte, wenn er bei Übergabe der Sache in voller Höhe fällig würde (BT-Drs. 16/11643, S. 132). Die Beklagte hat den Barzahlungspreis auf in den „Europäischen Informationen für Verbraucherkredite“ unter Ziffer 2.) (K 1 – S. 1), die gemäß obiger Ausführungen Teil der Vertragsurkunde sind, genannt. Darüber hinaus ergibt sich auch aus dem Darlehensantrag der Kaufpreis, der ohne Anzahlung, Darlehen und Versicherungsbeitrag zum Erwerb des Kfz zu zahlen wäre. Die Bezeichnung als „Kaufpreis/Reparaturpreis“ schadet hierbei nicht. Die gesetzliche Informationspflicht setzt nicht voraus, dass der Begriff genannt wird. Im übrigen ist der Begriff „Barzahlungspreis“ im Allgemeinen weniger verständlich als der Begriff „Kaufpreis“ und erläuterungsbedürftig.
i. Soweit die Klagepartei die Auffassung vertritt, dass durch die inzwischen erfolgte Feststellung des BGH, dass das Aufrechnungsverbot in den ADB Ziffer 10.3 unwirksam ist, die Widerrufsfrist nicht anläuft, weil dadurch das Widerrufsrecht des Verbrauchers an anderer Stelle als bei den Pflichtangaben oder in der Widerrufsinformation vereitelt wird, folgt dem das Gericht nicht.
Soweit die ADB unter Ziffer 10.3 eine Aufrechnung nur mit unbestrittenen bzw. rechtskräftig festgestellten Forderungen zulassen, ist diese Klausel nach dem Urteil des BGH vom 20.3.2018 – XI ZR 309/16 zwar unwirksam. Wie der BGH dort ausgeführt, hält er an seiner früheren gegenteiligen Rechtsprechung nach erneuter Überprüfung nicht mehr fest. Diese Entscheidung ist jedoch nicht in einem Darlehenswiderrufsverfahren ergangen, sondern es handelte sich um die Klage eines Verbraucherschutzverbandes, der als qualifizierte Einrichtung nach § 4 UKIaG eingetragen war und betraf die Klauselkontrolle der Allgemeinen Darlehensbedingungen.
In seinem Urteil vom 16.12.2015 (vgl. BGH IV ZR 71/14) hat der BGH im Zusammenhang mit einem Darlehenswiderruf ausgeführt: „Entgegen dem Vorbringen der Revisionserwiderung war die Widerrufsbelehrung – den Abschluss des Darlehensvertrags als Fernabsatzgeschäft unterstellt – auch nicht in einer Zusammenschau mit dem „Wichtige[n] Hinweis“ undeutlich. Der vorformulierte Hinweis war aus der maßgeblichen Sicht eines durchschnittlichen Kunden (…) verständlich. Darüber hinaus wird eine formal und inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen genügende Widerrufsbelehrung nicht dadurch undeutlich, dass die Vertragsunterlagen an anderer, wie hier drucktechnisch nicht hervorgehobener Stelle einen inhaltlich nicht ordnungsgemäßen Zusatz enthalten.“
Die in Ziffer 10.3 der ADB enthaltene Einschränkung der Aufrechnungsmöglichkeit auf unbestrittene bzw. rechtskräftige Forderungen bezieht sich (anders als z.B. die Nennung von Pflichtangaben) nicht auf die Widerrufsinformation, sondern kommt nur in den Fällen zum Tragen, in denen der Darlehensnehmer mit eigenen Forderungen aufrechnen möchte. Dies kann sich im Falle eines Widerrufs erst nach erfolgter Widerrufserklärung auswirken. Dass ein verständiger Darlehensnehmer sich dadurch von einem Widerruf abhalten lassen würde, erscheint abwegig.
Damit wurde der Darlehensvertrag von der Klageseite nicht wirksam widerrufen. Die Klage war in allen Punkten abzuweisen.
II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
III. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1, S. 2 ZPO.

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