Aktenzeichen 5 U 3840/19
Leitsatz
1. Will der Darlehensgeber für den bei vorzeitiger Rückzahlung entstehenden Schaden lediglich eine Pauschale beanspruchen, ist es nicht erforderlich, dass er bei den Pflichtangaben eine genaue Berechnungsformel für die Vorfälligkeitsentschädigung angibt. (Rn. 10) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die mögliche Unwirksamkeit eines Aufrechnungsverbots in den Vertragsbedingungen führt weder dazu, dass die erteilte Widerrufsinformation zu beanstanden wäre, noch dazu, dass Pflichtangaben entgegen Art. 247 § 6 Nr. 6 EGBGB als nicht erteilt anzusehen wären. (Rn. 12) (redaktioneller Leitsatz)
Verfahrensgang
5 U 3840/19 2019-08-20 Hinweisbeschluss OLGMUENCHEN OLG München
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 19.06.2019, Az.: 27 O 4216/19, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts München I ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 34.612,76 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche nach Widerruf eines Darlehensvertrages, den er zur Finanzierung eines Kraftfahrzeuges geschlossen hatte, geltend. Der Darlehensvertrag datiert vom 26.08.2016, mit Schreiben vom 26.09.2017 erklärte der Kläger den Widerruf des Vertrages. Wegen der weiteren Einzelheiten, auch der erstinstanzlich gestellten Anträge, wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO auf die Feststellungen des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Widerruf sei verfristet und damit unwirksam gewesen. Die Voraussetzungen für den Anlauf der Widerrufsfrist gemäß §§ 355 Abs. 2 Satz 1, 356 b Abs. 1 BGB hätten vorgelegen. Insbesondere seien dem Kläger alle erforderlichen Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 §§ 6 – 13 EGBGB erteilt worden. Die Pflichtangaben seien klar und verständlich erteilt worden, es habe insbesondere auch genügt, dass die Pflichtangaben in der „Europäischen Standardinformation Verbraucherkredite“ enthalten seien, da diese als Teil der Darlehensvertragsurkunde ausgehändigt worden sei. Es habe sich nicht lediglich nur um ein separates Merkblatt gehandelt. Die Art des Darlehens sei gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB hinreichend angegeben. Auch die Auszahlungsbedingungen gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 9 EGBGB seien genannt. Auch würden die gesetzlichen Anforderungen an die Angabe des Verzugszinses bzw. der Art und Weise seiner Anpassung gemäß Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB (a.F.) eingehalten. Schließlich sei auch die für den Darlehensgeber zuständige Aufsichtsbehörde gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB genannt. Das einzuhaltende Verfahrens bei Kündigung des Vertrages gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB sei ebenfalls den gesetzlichen Anforderungen entsprechend angegeben worden. Die Angaben zur Berechnungsmethode des Anspruches auf Vorfälligkeitsentschädigung entsprächen den Vorgaben des Art. 247 § 7 Nr. 3 EGBGB. Die erforderlichen Angaben zu den Zugangsvoraussetzungen zu außergerichtlichen Beschwerdeverfahren gemäß Art. 247 § 7 Nr. 4 EGBGB seien genannt. Der Barzahlungspreis gemäß Art. 247 § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 a EGBGB sei in der Europäischen Standardinformation unter Ziffer 2 als Vertragsbestandteil mitgeteilt. Die von den Beklagten verwendete Widerrufsinformation genüge überdies den Anforderungen des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 EGBGB bzw. § 12 Abs. 1 Nr. 2 b EGBGB. Die Beklagte könne sich jedenfalls nach Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3, § 12 Abs. 1 Satz 3 EGBGB auf die Gesetzlichkeitsfiktion der Musterwiderrufsinformation berufen. Die Belehrung sei auch nicht dadurch fehlerhaft, dass der Kläger unter der Überschrift „Widerrufsfolgen“ darüber belehrt werde, dass der Darlehensnehmer das Darlehen spätestens innerhalb von 30 Tagen zurückzuzahlen habe und für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung des Darlehens der vereinbarte Sollzins zu entrichten sei. Die Beklagte habe hier die Formulierung des Gesetzgebers in § 358 Abs. 4 Satz 5 BGB übernommen und könne sich mit Erfolg darauf berufen, dass der Darlehensgeber nicht genauer formulieren müsse als der Gesetzgeber. Gegen das am 19.06.2019 zugestellte Endurteil hat der Kläger am 15.07.2019 Berufung eingelegt und am Montag, 19.08.2019, begründet. Er trägt vor, die Europäischen Standardinformationen für Verbraucherkredite seien kein Vertragsbestandteil geworden. Es sei das Leitbild der vorvertraglichen Informationspflicht, dass der Verbraucher zuerst die vorvertraglichen Informationen erhalte. Wenn die Beklagte diese der Einfachheit halber gleichzeitig zum Vertrag übergebe, entlaste sie dies nicht von ihrer Pflicht, alle notwendigen Pflichtangaben in den Darlehensvertrag mitaufzunehmen. Es werde insoweit auf das Landgericht Stuttgart und Landgericht Saarbrücken verwiesen. Fehlerhaft sei insbesondere über die Art des Darlehens (Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB), die Auszahlungsbedingungen (Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 9 EGBGB), die Art und Weise der Anpassung des Verzugszinssatzes (Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB), die für den Darlehensgeber zuständiger Aufsichtsbehörde (Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB), das einzuhaltende Verfahren bei der Kündigung des Vertrages (Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB), die Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung (Art. 247 § 7 Nr. 3 EGBGB), den Zugang des Darlehensnehmers zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren und die Voraussetzungen für diesen Zugang (Art. 247 § 7 Nr. 4 EGBGB), den Barzahlungspreis (Art. 247 § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 a EGBGB) informiert worden. Des Weiteren verstoße die Widerrufsinformation gegen Art. 247 §§ 6 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2, 12 Abs. 1 Nr. 2 b EGBGB, da ein unzulässiges Aufrechnungsverbot in den Vertrag mit aufgenommen worden und eine rechtlich nicht existierende Rückzahlungsverpflichtung des Darlehensnehmers genannt worden sei. Die Beklagte könne sich bezüglich dieser Mängel nicht auf die sogenannte Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 und § 12 Abs. 1 Satz 3 EGBGB berufen, was etwa das Landgericht Ravensburg in zwei Urteilen richtigerweise entschieden habe.
Im Berufungsverfahren beantragt der Kläger unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils:
1. Es wird festgestellt, dass der Beklagten aus dem Darlehensvertrag Nr. …53 über nominal 20.812,76 € ab dem Zugang der Widerrufserklärung vom 26.09.2017 kein Anspruch mehr auf den Vertragszins und die vertragsgemäße Tilgung zusteht.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei 18.565,78 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen Zug um Zug gegen Herausgabe des Fahrzeugs BMW 118 d mit der Fahrzeugidentifikationsnummer …23 nebst Fahrzeugschlüsseln und Fahrzeugpapieren.
3. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des unter Ziffer 2 genannten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet.
4. Die Beklagte wird verurteilt, die Klagepartei von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 749,34 € freizustellen.
Die Beklagte beantragt in der Berufungsinstanz:
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Senat hat mit Beschluss vom 20.08.2019 die Parteien darauf hingewiesen, dass die Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und die Zurückweisung der Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO beabsichtigt ist. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Beschluss vom 20.08.2019 (Bl. 273/277 d. A.) verwiesen.
Der Kläger ist den erteilten Hinweisen mit Schriftsatz vom 04.09.2019 entgegen getreten. Die Europäischen Standardinformationen seien nicht Vertragsbestandteil geworden und folglich nicht einbezogen worden. Ausweislich der Verbraucherkreditlinie 2008/48/EG, Erwägungsgrund 24, müsse der Verbraucher vor dem Abschluss des Kreditvertrages umfassend informiert werden. Der europäische Gesetzgeber unterscheide in der Verbraucherkreditlinie ganz klar zwischen der Vorvertragsphase und dem eigentlichen Abschluss des Kreditvertrages, was sich etwa aus Erwägungsgrund 22 und 32 ergebe. Demgemäß hätten die Europäischen Standardinformationen als eigenständiges Dokument ausgehändigt werden müssen, was nicht geschehen sei. Indem die Beklagte die vorvertraglichen Informationen als einheitliches Dokument mit dem Darlehensantrag überreicht habe, sei eine Voraufklärung über die vertraglichen Risiken de facto nicht geschehen. Der Tageszins sei in den Widerrufsfolgen falsch berechnet worden. Richtigerweise hätte der Tageszins 2,27 € betragen müssen, wenn man von 360 Zinstagen ausgehe; gehe man nach der Effektivzinsmethode von 365 Tagen aus, komme man lediglich auf einen Tageszins von gerundet 2,24 €. Die Beklagte gebe jedoch einen Zinsbetrag von 9,58 € an. Die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung sei nicht transparent. Die bloße Angabe der finanzmathematischen Rahmenbedingungen genüge nicht. Der Verbraucher benötige die Berechnungsformel zur Ermittlung der Vorfälligkeitsentschädigung. Wenn die Beklagte davon ausgehen müsse, dass die Angabe der Berechnungsformel zu abstrakt sei, müsse sie dem Verbraucher Erläuterungen und ggf. eine Beispielsrechnung zur Verfügung stellen. Die Art und Weise der Anpassung des Verzugszinssatzes sei nicht ausreichend, da die Angabe einer absoluten Zahl notwendig sei. Es sei von der Beklagten zu erwarten, dass sie eine absolute Zinsangabe mit dynamischer Verweisung vornehme, wie es etwa in § 247 Abs. 2 BGB durch Verweisung auf den Bundesanzeiger der Fall sei. Die Widerrufsinformation der Bank sei auch deshalb fehlerhaft, weil die Bank ein unzulässiges Aufrechnungsverbot zu Lasten des Darlehensnehmers in den Vertrag mitaufgenommen habe. Gegen diese Aufrechnungsklausel habe das Landgericht Ravensburg mit Urteil vom 30.07.2019, Az.: 2 O 90/19, entschieden. Ferner enthalte der Darlehensvertrag eine nicht existierende Rückzahlungsverpflichtung des Darlehensnehmers. Tatsächlich bestehe keine Rückzahlungsverpflichtung des Darlehensnehmers, wenn die Darlehenssumme an den Verkäufer der finanzierten Sache ausgezahlt worden sei. Fehlerhaft sei ferner die Belehrung über eine (teilweise) nicht existierende Zinszahlungsverpflichtung des Darlehensnehmers. Der Darlehensnehmer schulde bei verbundenen Verträgen keine Rückzahlung und damit erst recht keinen Nutzungsersatz. Auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247, § 6 Abs. 2 Satz 3 und § 12 Abs. 1 Satz 3 EGBGB könne sich die Beklagte nicht berufen.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf das Ersturteil, den Hinweis des Senats vom 20.08.2019 und die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
II.
Die Berufung gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 19.06.2019, Az.: 27 O 4216/19, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats Bezug genommen. Der Vortrag des Klägers im Schriftsatz vom 04.09.2019 rechtfertigt keine abweichende Beurteilung:
1. Die Beklagte hat vorliegend nicht die vorvertraglichen Informationen und den Darlehensvertrag zur gleichen Zeit übergeben, sondern diese vorvertraglichen Informationen zum Bestandteil des Darlehensvertrages gemacht. Dies ist schon daraus zu ersehen, dass eine durchgehende Paginierung vorliegt. Da die Übergabe der vorvertraglichen Informationen als solche ohne rechtliche Relevanz für das Widerrufsrecht ist, kommt es auf die Ausführungen zu Sinn und Zweck der vorvertraglichen Informationen und den in der Verbraucherkreditrichtlinie genannten Erwägungen, welchen Zweck derartige vorvertragliche Informationen haben, nicht an. Denn vorliegend sind diese mit Europäische Standardinformationen überschriebenen Informationen Vertragsbestandteil geworden. Die Frage, welche Folgen es hat, wenn diese Informationen nicht (zusätzlich) ein weiteres Mal vor Vertragsschluss ausgehändigt worden sein sollten, stellt sich vorliegend nicht, da dies für die Frage des Anlaufens der Widerrufsfrist rechtlich nicht relevant ist.
2. Die Behauptung des Klägers, die Beklagte gebe in ihren Widerrufsfolgen an, dass pro Tag ein Zinsbetrag in Höhe von 9,58 € zu zahlen sei, wird durch die vorgelegte Anlage K 1 nicht bestätigt. Dort heißt es unter Widerrufsfolgen, dass ein Zinsbetrag in Höhe von 2,23 € zu zahlen sei. Der Kläger selbst errechnet, dass der Tageszins 2,27 € nach der kaufmännischen Zinsmethode und 2,24 € nach der Effektivzinsmethode betrage. Die Angabe eines Tageszinssatzes von darunter liegenden 2,23 € kann folglich die Rechte des Klägers nicht beeinträchtigen.
3. Die Beklagte hat in Ziffer 4.3. der Allgemeinen Darlehensbedingungen, auf die im Vertragstext Seite 5 unten ausdrücklich hingewiesen wurde, Angaben zu der zu erwartenden Vorfälligkeitsentschädigung gemacht. Als Berechnungsmethode hat sie nach allgemeinen Hinweisen auf die Faktoren, die für die Berechnung des ihr entstehenden Schadens maßgeblich seien, eine pauschale Entschädigung von 75,00 € angekündigt, die nach weiteren, genau angegebenen Berechnungen noch reduziert werden könne. Damit wird der Verbraucher ausreichend in die Lage versetzt, abschätzen zu können, welche Kosten ihn im Falle einer vorzeitigen Rückzahlung des Darlehens erwarten. Entgegen der Ansicht des Klägers ist eine genaue Berechnungsformel der Beklagten durch die vorzeitige Rückzahlung entstehenden Schadens nicht erforderlich, wenn die Beklagte selbst lediglich die pauschale beanspruchen will. Der ausdrücklichen Verwendung von Begriffen wie „Aktiv-Aktiv-Methode“ oder „Aktiv-Passiv-Methode“ für die Reduzierung der Pauschale bedarf es nicht, denn auch der Gesetzgeber hatte nicht diese Schlagworte im Blick, sondern allein die Beschreibung der Methoden im Urteil des BGH vom 01.07.1997, XI ZR 267/96, Rn. 27 ff., wo sich diese Schlagworte ebenfalls nicht finden (vgl. BT-Drucksache 18/5922, Seite 116).
4. Der Verzugszinssatz ist ordnungsgemäß im Vertragsantrag aufgeführt (Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr.1, § 3 Nr.11 EGBGB). Die Angabe des Verzugszinssatzes mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz entspricht der Regelung des § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB und ist ohne Nennung einer absoluten Zahl ordnungsgemäß (Nobbe/Müller-Christmann, Kommentar zum Kreditrecht, Rn. 26; Merz in Kümpel/Wittig BankR/KapMarktR Rn. 10.104 Soergel/Seifert Rn. 29.). Die Angabe einer konkreten Zahl hätte demgegenüber keinen zusätzlichen Informationswert (Münscher in Schimanski/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 5. Aufl., § 81 Rn. 108). Soweit in der Literatur gegenteilige Auffassungen vertreten werden, überzeugen diese nicht, zumal der XI. Senat des BGH bereits entschieden hat, dass ein Darlehensgeber nicht gehalten ist, präziser oder umfassender zu informieren als der Gesetzgeber selbst (vgl. BGH, Urteil vom 22.11.2016, XI ZR 434/15, NJW 2017, 1306, Rn. 16 f.). Aus denselben Gründen ist auch eine konkrete Angabe des zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestehenden Basiszinssatzes nicht erforderlich.
5. Schließlich führt die mögliche Unwirksamkeit des Aufrechnungsverbots in Ziff. 10.3. weder dazu, dass die erteilte Widerrufsinformation auf Seite 8 von 11 (Anl. K 1) zu beanstanden wäre, noch dazu, dass Pflichtangaben entgegen Art. 247 § 6 Nr. 6 EGBGB als nicht erteilt anzusehen wären. Soweit der BGH mit Urteil vom 20.03.2018, XI ZR 309/16, entschieden hat, dass diese Klausel geeignet sei, den Verbraucher in der Ausübung seines Widerrufsrechts zu behindern und daher wegen unangemessener Benachteiligung des Verbrauchers gemäß § 307 Abs. 1, 2 BGB unwirksam sei, hat er damit entgegen der Darstellung der Klägerin keine Aussage über die Folgen dieser Unwirksamkeit für den Lauf der Widerrufsfrist getroffen. Auf die Ordnungsgemäßheit der Widerrufsinformation selbst hat die Unwirksamkeit des Aufrechnungsverbots keine Auswirkung. Eine erteilte Pflichtangabe, insbesondere eine mitgeteilte Widerrufsinformation, wird nicht dadurch undeutlich oder falsch, dass an anderer Stelle, insbesondere in den AGB, etwas „Falsches“ steht (BGH, Urteil vom 16.12.2015, IV ZR 71/14; vgl. hierzu auch OLG Stuttgart, Urteil vom 28.05.2019, 6 U 78/18, Rn. 20 ff.). Art. 247 § 6 Nr. 6 EGBGB wiederum verpflichtet in Übereinstimmung mit Art. 10 Abs. 2 Buchst. u VerbrVertrKrRL (nur) dazu, sämtliche weiteren Vertragsbedingungen, insbesondere die AGB, in den Vertrag mit aufzunehmen (vgl. BTDrs. 16/11643 S. 128), was vorliegend geschehen ist. Der Schutzzweck der Bestimmungen, dem Verbraucher alle Regelungen, die für seine vertraglichen Rechte und Pflichten nach dem Willen der Parteien maßgeblich sein sollen, an die Hand zu geben, verlangt nicht, etwaige aus Rechtsgründen unwirksame Regelungen als „fehlend“ iSv. § 492 Abs. 6 BGB anzusehen. Der Verbraucher ist durch die Rechtsfolge, dass die Bank sich nicht zu seinen Lasten auf das Aufrechnungsverbot berufen kann, ausreichend geschützt. Eine Veranlassung, ihm deshalb Gelegenheit zu geben, seinen Vertragsschluss noch einmal zu überdenken, besteht nicht. Der Bundesgerichtshof hat kürzlich entschieden, es sei geklärt, dass eine inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Widerrufsbelehrung nicht dadurch undeutlich wird, dass die Vertragsunterlagen an anderer, drucktechnisch nicht hervorgehobener Stelle einen inhaltlich nicht ordnungsgemäßen Zusatz enthalten. Erst recht gilt dies ohne Rücksicht auf die Art ihrer Gestaltung, soweit Zusätze außerhalb der Widerrufsbelehrung zwar eine unzulässige und damit unwirksame Abweichung von Vorschriften des Verbraucherschutzrechts aufweisen, aber nicht in Zusammenhang mit der Unterrichtung über das Widerrufsrecht als solches stehen. Dass in den Darlehensvertrag einbezogene Allgemeine Geschäftsbedingungen eine unwirksame Regelung zu einer Beschränkung der Aufrechnungsbefugnis enthalten, ist damit für die Ordnungsmäßigkeit der Widerrufsbelehrung ohne Auswirkung (BGH, Beschluss vom 02.04.2019, XI ZR 463/18 BGH, Beschluss vom 09.04.2019, XI ZR 511/18 je m.w.N.).
6. Soweit der Kläger geltend macht, die Beklagte belehre in ihrer Widerrufsinformation fehlerhaft über eine rechtlich nicht existierende Rückzahlungsverpflichtung des Darlehensnehmers bzw. über eine teilweise nicht existierende Zinszahlungsverpflichtung des Darlehensnehmers, kann sich die Beklagte auf die Schutzwirkung des Musters nach Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB a.F. berufen, da sich gegenüber dem Kläger ein Formular verwendet hat, das dem Muster sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt.