Bankrecht

Aufklärungspflichten einer Treuhandkommanditistin im Zusammenhang mit einer Fondsbeteiligung

Aktenzeichen  20 U 1937/16

Datum:
6.7.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2016, 12874
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
BGB § 241 Abs. 2, § 249 Abs. 1, § 278 S. 1, § 307 Abs. 1, § 309 Nr. 7b, § 310 Abs. 4, § 311 Abs. 2

 

Leitsatz

1 Einen Treuhandkommanditisten, der die Interessen der Anleger als seiner Treugeber wahrzunehmen hat, trifft die Pflicht, die Treugeber über alle wesentlichen Punkte aufzuklären, die ihm bekannt waren oder bei gehöriger Prüfung bekannt sein mussten und die für die zu übernehmende mittelbare Beteiligung von Bedeutung sind. Diese Pflicht erstreckt sich insbesondere auch auf regelwidrige Auffälligkeiten, beschränkt sich aber nicht darauf (ebenso BGH BeckRS 2009, 08040 Rn. 8). (redaktioneller Leitsatz)
2 Der Prospekt über ein Beteiligungsangebot, der für einen Beitrittsinteressenten im Allgemeinen die einzige Unterrichtungsmöglichkeit darstellt, hat den Anleger über alle Umstände, die für seine Entschließung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, sachlich richtig und vollständig zu unterrichten. Dazu gehört eine Aufklärung über Umstände, die den Vertragszweck vereiteln oder den vom Anleger verfolgten Zweck gefährden können. Ob ein Prospekt unrichtig oder unvollständig ist, ist daher nicht allein anhand der wiedergegebenen Einzeltatsachen, sondern nach dem Gesamtbild zu beurteilen, das er von den Verhältnissen des Unternehmens zeichnet (ebenso BGH BeckRS 2015, 12842 Rn. 8 f.). (redaktioneller Leitsatz)
3 Formularmäßige Freizeichnungsklauseln, wonach die Treuhänderin von einer Haftung aus Verschulden bei Vertragsschluss infolge Verletzung der Aufklärungspflicht über falsche oder irreführende Angaben im Prospekt freigezeichnet werden soll, sind wegen der grundlegenden Bedeutung der Aufklärungspflicht für den Schutz der Investoren nach § 307 Abs. 1 BGB nichtig. Sie benachteiligen die Anleger entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen. Dies gilt hinsichtlich der Haftung für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten (§ 309 Nr. 7 b BGB) ebenso wie hinsichtlich der Haftung für leichte Fahrlässigkeit (ebenso BGH BeckRS 2013, 14004 Rn. 35). (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

29 O 20033/15 2016-03-31 Endurteil LGMUENCHENI LG München I

Gründe

Oberlandesgericht München
Az.: 20 U 1937/16
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am 06.07.2016
29 O 20033/15 LG München I
…, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit
1) …
– Kläger und Berufungskläger –
2) …
– Klägerin und Berufungsklägerin –
Prozessbevollmächtigte zu 1 und 2: Rechtsanwälte …
gegen

– Beklagte und Berufungsbeklagte –
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte …
wegen Schadensersatz
erlässt das Oberlandesgericht München – 20. Zivilsenat – durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht …, die Richterin am Oberlandesgericht … und die Richterin am Oberlandesgericht … aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 06.07.2016 folgendes
Endurteil
I.
Auf die Berufung der Kläger wird das Endurteil des Landgerichts München I vom 31.03.2016, Az. 29 O 20033/15, aufgehoben.
II.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 1) 26.374,08 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 20.739,08 € seit 07.08.2014 und aus 5.635,00 € seit 11.12.2015 zu zahlen.
III.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 2) 26.374,08 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 20.739,08 € seit 01.08.2014 und aus 5.635,00 € seit 11.12.2015 zu zahlen.
IV.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Kläger von sämtlichen Verpflichtungen und steuerlichen Nachteilen freizustellen, die diesen durch die Zeichnung ihrer Kommanditbeteiligungen an der E. P. Medienfonds GmbH & Co. KG IV vom 10.11.2005 entstanden sind und noch entstehen werden.
V.
Die Verurteilung zu den Ziffern II. bis IV. erfolgt Zug-um-Zug gegen Abtretung des Anspruchs der Kläger auf Auszahlung ihrer Auseinandersetzungsguthaben im Zusammenhang mit ihren Beteiligungen an der E. P. Medienfonds GmbH & Co. KG IV vom 10.11.2005.
VI.
Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der in Ziffer IV. genannten Beteiligung des Klägers zu 1) seit dem 07.08.2014 und der in Ziffer IV. genannten Beteiligung der Klägerin zu 2) seit dem 01.08.2014 in Annahmeverzug befindet.
VII.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
VIII.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
IX.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
Die Kläger verlangen Schadensersatz im Zusammenhang mit ihrer Beteiligung an der E. P. Medienfonds GmbH & Co. KG IV. Sie haben sich mit Beitrittserklärung vom 10.11.2005 über die damals als TBG Treuberatungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft GmbH firmierende Beklagte als Treuhänderin mittelbar als Kommanditisten mit einer Einlage von jeweils 40.000 € zuzüglich 3% Agio beteiligt. Sie haben die Einlage in Höhe von jeweils 20.000 € auf das Konto der Fondsgesellschaft einbezahlt und über den restlichen Betrag entsprechend dem vorgesehenen Konzept eine Inhaberschuldverschreibung begeben. 2012 haben sie die Inhaberschuldverschreibungen gegen Zahlung von jeweils 739,08 € abgelöst. Auf die Beitrittserklärung (Anlage K 1), die Inhaberschuldverschreibung nebst Begebungs- und Rahmenvertrag zur teilweisen Fremdfinanzierung (Anlage K 2) und den Emissionsprospekt vom 11.03.2005 (Anlage K 5) wird Bezug genommen.
Die Beklagte ist am 02.11.2005 als Kommanditistin in das Handelsregister eingetragen worden. Sie war bis 01.08.2011 Mittelverwendungskontrolleurin und Treuhandkommanditistin.
Die Kläger sind der Auffassung, die Beklagte habe ihre vorvertragliche Aufklärungspflicht verletzt. Der Prospekt weise zahlreiche Fehler auf, der Vermittler habe nicht ausreichend über die Risiken der Beteiligung aufgeklärt. Insbesondere sei das mit Währungsschwankungen und den Inhaberschuldverschreibungen verbundene Risiko nicht hinreichend erläutert.
Die Beklagte meint, dass sie keine Aufklärungspflicht treffe; sie sei nicht Gründungskommanditistin gewesen und habe keinen eigenen Anteil gehabt. Der Prospekt sei weder fehlerhaft noch unvollständig. Das gelte insbesondere auch für die Darstellung zu Währungs- und Fremdfinanzierungsrisiko und zur Inhaberschuldverschreibung.
Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf den Tatbestand der Entscheidung des Landgerichts vom 31.3.2016 Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Der Emissionsprospekt vom 11.3.2005 sei nicht fehlerhaft oder unvollständig. Die Beklagte hafte aus Rechtsgründen nicht für Aufklärungs- und Beratungsfehler des Vermittlers. Sie sei nicht Gründungskommanditistin und einer solchen auch nicht gleichzustellen. Aus dem Treuhandvertrag mit der Klagepartei treffe sie zwar die Pflicht, über regelwidrige Umstände aufzuklären, solche seien aber nicht vorgetragen. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf die Gründe des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Kläger, die die Verletzung materiellen Rechts durch das Landgericht rügen und ihre Klageanträge weiterverfolgen. Zur Begründung wiederholen die Kläger im Wesentlichen ihr Vorbringen erster Instanz, welches sie durch das Landgericht für fehlerhaft beurteilt halten. Wegen der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Kläger vom 3.5.2016 (Bl. 129/152 d. A.) und vom 4.7.2016 (Bl. 192/193 d. A.) Bezug genommen.
Sie beantragen daher,
1. die Beklagte unter Abänderung des angefochtenen Urteils zu verurteilen, an die Kläger jeweils 26.374,08 € nebst Zinsen auf 20.739,08 seit 7.8.2014 bzw. 1.8.2014 und auf 5.635,00 seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Kläger von sämtlichen Verpflichtungen und steuerlichen Nachteilen freizustellen, die diesen durch die Zeichnung ihrer Kommanditbeteiligung an der E. P. Medienfonds GmbH & Co. KG IV vom 10.11.2005 entstanden sind und noch entstehen werden,
3. festzustellen, dass die Beklagte sich mit der Annahme der in Ziffer 2 bezeichneten Beteiligung des Klägers seit dem 07.08.2014 und mit der Annahme der in Ziffer 2) bezeichneten Beteiligung der Klägerin seit dem 01.08.2005 in Annahmeverzug befindet.
4. Die Verurteilung zu den Ziffern 1) bis 2) erfolgt Zug-um-Zug gegen Abtretung des Anspruchs der Kläger auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens im Zusammenhang mit ihren Beteiligungen an der E. P. Medienfonds GmbH & Co. KG IV vom 10.11.2005.
hilfsweise,
den Rechtsstreit unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie führt insbesondere aus, die gerügten Prospektfehler lägen nicht vor. Sie treffe keine Aufklärungspflicht. Sie sei nicht Gründungskommanditistin gewesen, habe keine eigenen Anteile gehalten und lediglich als Verwaltungstreuhand für die 2.270 Treugeberkommanditisten tätig gewesen. Sie habe den Vertrieb nicht beauftragt, etwaige Beratungsfehler könnten ihr nicht zugerechnet werden. Maßgeblich für die Ausgestaltung ihrer Pflichten sei der Treuhandvertrag, insbesondere §§ 2 und 13. Danach komme eine Haftung für Aufklärungsmängel nicht in Betracht. Die Klausel sei als bloße Leistungsbeschreibung einer Inhaltskontrolle entzogen. Das Treuhandverhältnis habe mit Wirkung zum 01.08.2011 sein Ende gefunden; der neue Treuhänder sei im Wege der Sonderrechtsnachfolge und der Vertragsübernahme in die Rechte und Pflichten der Beklagten eingetreten. Die Beklagte berufe sich auf Verjährung. Auf die Schriftsätze der Beklagten vom 10.6.2016 (Bl. 157/180 d. A.) und vom 29.6.2016 (Bl. 189/191 d. A.) wird verwiesen.
Ergänzend wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze samt Anlagen Bezug genommen.
II. Die zulässige Berufung ist begründet. Die Kläger haben Anspruch auf Ersatz des Schadens, der ihnen durch die Beteiligung an der E. P. Medienfonds GmbH & Co. KG IV entstanden ist.
1. Entgegen der Auffassung des Landgerichts haftet die Beklagte schon als Vertragspartnerin des Treuhandvertrages für fehlerhafte Angaben im Prospekt. Es kommt weder darauf an, ob sie Gründungskommanditistin war, noch darauf, ob sie eigene Anteile gehalten hat. Unerheblich ist auch, dass sie weder den Vermittler noch die mit dem Vertrieb betraute Gesellschaft selbst beauftragt hat.
a) Ungeachtet einer etwaigen Stellung als Gründungskommanditistin trifft die Beklagte schon als Vertragspartnerin des Treuhandvertrages die Pflicht, die künftigen Treugeber über alle wesentlichen Punkte aufzuklären, die für die zu übernehmende mittelbare Beteiligung von Bedeutung sind (vgl. BGH, Beschluss vom 26.11.2015, III ZR 78/15, BeckRS 2015, 20464, Rz. 16 a.E. m. w. N.). Entgegen der Auffassung der Beklagten beschränkt sich ihre Aufklärungspflicht als Vertragspartnerin des Treuhandvertrages nicht auf regelwidrige Auffälligkeiten. Eine solche Einschränkung lässt sich den einschlägigen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zur Aufklärungspflicht des Treuhandkommanditisten nicht entnehmen. Danach trifft einen Treuhandkommanditisten, der die Interessen der Anleger als seiner Treugeber wahrzunehmen hat, die Pflicht, die Treugeber über alle wesentlichen Punkte aufzuklären, die ihm bekannt waren oder bei gehöriger Prüfung bekannt sein mussten und die für die zu übernehmende mittelbare Beteiligung von Bedeutung sind. Diese Pflicht erstreckt sich insbesondere auch auf regelwidrige Auffälligkeiten (vgl. BGH NJW 2002, 1711; NJW-RR 2008, 1129/1130 Tz. 8; NJW-RR 2009, 613 m.w.N), beschränkt sich aber nicht darauf.
b) Für eine Zurechnung des Verschuldens eines Verhandlungsgehilfen nach § 278 S. 1 BGB reicht es aus, dass der spätere Verhandlungspartner die Vertragsverhandlungen nicht selbst führt und dabei auch nicht selbst die etwaigen Aufklärungspflichten erfüllt, sondern sich dazu der Hilfe eines anderen bedient. Der Verhandlungsgehilfe muss keine Abschlussvollmacht haben. Entscheidend ist allein, dass er nach den tatsächlichen Gegebenheiten des Falles mit dem Wissen des Schuldners bei der Erfüllung einer diesem obliegenden Verbindlichkeit als dessen Hilfsperson tätig wird. Das Verschulden von Untervermittlern ist schon dann zuzurechnen, wenn mit ihrem Einsatz gerechnet werden musste. Wenn ein Vermittler mit Wissen und Wollen einer Vertragspartei Aufgaben übernimmt, die typischerweise ihr obliegen, steht der Vermittler unabhängig von seiner etwaigen Selbstständigkeit und einer Tätigkeit auch für den Vertragspartner in ihrem Lager, wird in ihrem Pflichtenkreis tätig und ist als ihre Hilfsperson zu betrachten; sie kann der Verantwortung für die Vertragsverhandlungen eines selbstständigen Vermittlers nicht entgehen (vgl. BGH, Urteil vom 9.7.2013 Az. II ZR 9/12 NJW-RR 2013,1255/1257; Urteil vom 14.5.2012 Az. II ZR 69/12 NJW-RR 2012,1316/1317; Urteil vom 11.7.2012 Az. IV ZR 151/11 zitiert nach Juris,Rz. 48; Urteil vom 9.7.1998 Az. III ZR 158/97 NJW 1998, 2898 juris Rz. 15; Urteil vom 24.5.1982 Az. II ZR 124/81 NJW 1982,2493 juris Rz. 8f.).
c) Hier war von vornherein vorgesehen, dass der Vertrieb der Beteiligung durch die von der Fondsgesellschaft (vertreten durch die Komplementärin) zu beauftragende E. P. Vertriebs GmbH erfolgen sollte (vgl. S. 97 des Prospekts) und eine mittelbare Beteiligung über die Beklagte als Treuhandkommanditistin möglich sein sollte (S. 96 des Prospekts). Der Beklagten musste deshalb bekannt sein, dass die künftigen Anleger, die sich über sie als Treuhänderin beteiligen würden, durch die E. P. Vertriebs GmbH bzw. die von dieser beauftragten Untervermittler für den Beitritt und damit für den Abschluss des Treuhandvertrages gewonnen werden würden. Überdies war die Komplementärin der Fondsgesellschaft zugleich damit betraut, das vom Anleger in der Beitrittserklärung abgegebene Angebot auf Abschluss eines Treuhandvertrages mit der Beklagten in deren Namen anzunehmen. Die Komplementärin der Fondsgesellschaft hat folglich sowohl die Vertriebsgesellschaft beauftragt (als gesetzliche Vertreterin der Fondsgesellschaft) als auch den Treuhandvertrag mit dem Anleger abgeschlossen (in Vertretung für die Beklagte). Die Einschaltung der E. P. Vertriebs GmbH als Vermittlerin erfolgte somit auch für den Abschluss des Treuhandvertrages mit Wissen und Wollen der Beklagten.
2. Die Kläger wurden unstreitig auf der Grundlage des Prospekts beraten, so dass mangels abweichenden Vortrags davon auszugehen ist, dass sich fehlerhafte Prospektangaben in das Beratungsgespräch fortsetzen (BGH, Urteil vom 3.11.2015, II ZR 270/14, juris Tz. 13 m. w. N.).
3. Nach den von der Rechtsprechung entwickelten Prospekthaftungsgrundsätzen hat der Prospekt über ein Beteiligungsangebot, der für einen Beitrittsinteressenten im Allgemeinen die einzige Unterrichtungsmöglichkeit darstellt, den Anleger über alle Umstände, die für seine Entschließung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, sachlich richtig und vollständig zu unterrichten. Dazu gehört eine Aufklärung über Umstände, die den Vertragszweck vereiteln oder den vom Anleger verfolgten Zweck gefährden können. Ob ein Prospekt unrichtig oder unvollständig ist, ist daher nicht allein anhand der wiedergegebenen Einzeltatsachen, sondern nach dem Gesamtbild zu beurteilen, das er von den Verhältnissen des Unternehmens zeichnet. Dabei dürfen die Prospektverantwortlichen allerdings eine sorgfältige und eingehende Lektüre des Prospekts bei den Anlegern voraussetzen (BGH, Beschluss vom 24.02.2015, II ZR 104/13 juris Tz. 8 f. m. w. N.).
4. Der Prospekt informiert den Anleger nicht ausreichend über die Risiken, die durch das Finanzierungskonzept entstehen.
a) Das Finanzierungskonzept wird insbesondere auf den Seiten 45, 56 und 95 des Prospekts (Stand 11. März 2005, Anlage K 5) dahingehend erläutert, dass jeder Treugeber eine Inhaberschuldverschreibung unterzeichnet, die er zum Zwecke der teilweisen Fremdfinanzierung seiner Beteiligung an die E. P. A. GmbH verkauft, die das dafür fällige Entgelt im Namen und auf Anweisung der Anleger auf ein Mittelverwendungskontrollkonto der Fondsgesellschaft überweist. Der Begebungs- und Rahmenvertrag zur teilweisen Anteilsfremdfinanzierung ist auf Seiten 119 ff. des Prospekts abgedruckt. Daraus ergibt sich die Verpflichtung des Anlegers, den Nennbetrag zzgl. Zinsen am 31.12.2012 zu bezahlen, wobei der Anleger die Gesellschaft beauftragt und bevollmächtigt, die zu den Zahlungsterminen fälligen Leistungen im Namen und für Rechnung des Anlegers aus seiner Beteiligung an der Gesellschaft zustehenden Entnahmeansprüchen, Auseinandersetzungsguthaben oder Liquidationserlösen zu erbringen.
b) Nicht ausreichend hingewiesen wird auf das Risiko, dass die Inhaberschuldverschreibungen nicht vollständig aus den anteiligen Ausschüttungsbeträgen bezahlt werden können. Dieses Risiko besteht ausweislich des Protokolls der Gesellschafterversammlung vom 25.07.2012 (S. 7/8 der Anlage K 4), wenn die dafür vorgesehenen Distributionsgarantiezahlungen nicht vollständig bei der Gesellschaft eingehen („wenn Schuldner der Distributionszahlungen ausfallen“) oder der Wechselkurs des USD sinkt. Auf Seite 56 des Prospekts wird vielmehr ausgeführt, die Bedienung und Rückführung des fremdfinanzierten Beteiligungsanteils erfolge ausschließlich durch die im Wege der Sicherungsabtretung abgesicherten Zahlungsströme aus der Beteiligung. Es seien keine weiteren Barmittel seitens des Anlegers zur Bedienung der Beteiligungsfinanzierung erforderlich. Es bestehe grundsätzlich keine Nachschusspflicht. Dadurch wird die Aussage auf Seite 46 des Prospekts, Währungsschwankungen könnten sich negativ auf die Erlöse der Gesellschaft auswirken und die Fondgesellschaft und damit letztlich die Anleger trügen ein entsprechendes Fremdwährungs- und Wechselkursrisiko, relativiert.
c) Auf dem Blatt „Besondere Informationen nach § 312 c Abs. 1 und 2 BGB i. V. m. § 1 der BGB-InfoV zur teilweisen Fremdfinanzierung der mittelbaren Beteiligungen der E. P. Medienfonds GmbH & Co. KG IV“ wird unter II . 2. u. a. darauf hingewiesen, es bestehe das Risiko, dass der Anleger die Rückzahlung und den Zins aus der von ihm begebenen Inhaberschuldverschreibung erbringen müsse, obwohl die von ihm mit dem Kaufpreis für die Inhaberschuldverschreibung finanzierte mittelbare Beteiligung an der Gesellschaft keine gleich hohe Rendite erwirtschafte.
Dieser Hinweis ist – isoliert betrachtet – an sich eindeutig. Für die Beurteilung, ob ein Prospekt unrichtig oder unvollständig ist, ist jedoch nicht isoliert auf eine bestimmte Formulierung, sondern auf das Gesamtbild abzustellen, das er dem Anleger unter Berücksichtigung der von ihm zu fordernden sorgfältigen und eingehenden Lektüre vermittelt (BGH, Urteil, vom 05.03.2013, II ZR 252/11, juris Tz. 14, m. w. N.). Dieser Hinweis unter II. 2 widerspricht den Ausführungen auf Seite 56 des Prospekts, die Rückführung des fremdfinanzierten Beteiligungsanteils erfolge ausschließlich durch die im Wege der Sicherungsabtretung abgesicherten Zahlungsströme aus der Beteiligung, es seien keine weiteren Barmittel seitens des Anlegers zur Bedienung der Beteiligungsfinanzierung erforderlich.
d) Nicht explizit hingewiesen wird im Übrigen auf das Risiko, dass die Inhaberschuldverschreibungen aufgrund des Wechselkursrisikos nicht vollständig aus den anteiligen Ausschüttungsbeträgen bezahlt werden können. Dies ergibt sich weder aus den Ausführungen auf Seite 45 unter der Überschrift „Fremdfinanzierungsrisiko“, noch aus den Ausführungen auf Seite 46 unter der Überschrift „Währungs- und Wechselkursrisiko“. Gemessen an den oben zitierten Prospekthaftungsgrundsätzen ist der Prospekt bezüglich des die Fremdfinanzierung betreffenden Risikos, einschließlich des Währungsrisikos zumindest widersprüchlich.
5. Auf die Frage, ob der Prospekt auf die Rechtsfolgen der §§ 793 ff. BGB hätte hinweisen müssen, kommt es nicht mehr entscheidend an. Dasselbe gilt für die Darstellung des Risikos des Totalverlustes.
6. Die Haftung der Beklagten für diesen Prospektfehler wird nicht durch § 13 des Treuhandvertrages ausgeschlossen, denn der darin enthaltene Haftungsausschluss ist nach § 307 Abs. 1, § 309 Nr. 7 b BGB nichtig.
a) Die Klauseln des formularmäßigen Treuhandvertrages unterliegen als Allgemeine Geschäftsbedingungen einer objektiven Auslegung. (vgl. BGH, Urteil vom 22.09.2015, II ZR 341/14, juris Tz. 24 m. w. N.).
§ 13 Abs. 2 Satz 3 und 4 des Treuhandvertrages, wonach unter der Überschrift „Haftung der Treuhänderin“ geregelt wird, die Treuhänderin habe das Beteiligungsangebot und insbesondere den Prospekt nicht überprüft und sich bei der Entwicklung der Fondstruktur nicht beteiligt, die Anlageberatung oder Information über die Vor- und Nachteile einer Beteiligung an der Gesellschaft sei nicht vertragliche Pflicht der Treuhänderin, sind – ausgehend von den Interessen, Vorstellungen und Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden – dahingehend zu verstehen, dass die Beklagte von einer Haftung aus Verschulden bei Vertragsschluss infolge Verletzung der Aufklärungspflicht über falsche oder irreführende Angaben im Prospekt freigezeichnet werden soll.
Derartige formularmäßige Freizeichnungsklauseln sind wegen der grundlegenden Bedeutung der Aufklärungspflicht für den Schutz der Investoren nach § 307 Abs. 1 BGB nichtig. Sie benachteiligen die Anleger entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen. Dies gilt hinsichtlich der Haftung für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten (§ 309 Nr. 7 b BGB) ebenso wie hinsichtlich der Haftung für leichte Fahrlässigkeit (BGH, Urteil vom 09.07.2013, II ZR 193/11, juris Tz. 35 m. w. N.). Jedenfalls soweit – wie hier – der Prospektfehler darin besteht, dass der Prospekt in sich widersprüchlich ist, und die Treuhänderin nicht ausschließlich Anlageinteressen verfolgt, sondern für ihre Tätigkeit nach § 14 des Treuhandvertrages (Seite 116 des Prospekts) eine Vergütung erhält, trifft die Treuhänderin eine Aufklärungspflicht.
§ 14 des Treuhandvertrages stellt keine gesellschaftsvertragliche Regelung dar, so dass die Bereichsausnahme des § 310 Abs. 4 BGB nicht einschlägig ist (vgl. BGH, Urteil vom 09.07.2013, II ZR 193/11, juris Tz. 34).
b) Unzutreffend ist die Auffassung der Beklagten, die Klausel sei AGB-rechtlich unbedenklich, weil bloße Leistungsbeschreibungen, die Art, Umfang und Güte der geschuldeten Leistungen festlegten, einer Inhaltskontrolle entzogen seien. § 13 Abs. 2 Satz 3 und 4 des Treuhandvertrages stellen eine Abweichung von der gesetzlichen Haftung für Verschulden bei Vertragsschluss dar (§ 280 Abs. 1, 3, §§ 282, 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB) und keine „bloße Leistungsbeschreibung“ im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung, nach der für die der Überprüfung entzogene Leistungsbeschreibung nur der enge Bereich der Leistungsbezeichnungen bleibt, ohne deren Vorliegen mangels Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit des wesentlichen Vertragsinhalts ein wirksamer Vertrag nicht mehr angenommen werden kann (BGH, Urteil vom 12.03.2014, IV ZR 295/13, juris Tz. 27).
7. Der Umstand, dass die Beklagte zum 01.08.2011 als Treuhänderin und Mittelverwendungskontrolleurin ausgeschieden ist, hat keinen Einfluss auf ihre Haftung für die fehlerhaften Prospektangaben. Ihr Ausscheiden aus diesen Funktionen setzt nicht den Lauf der Verjährung in Gang. Verjährung ist auch nicht nach der Regelung in § 13 des Treuhandvertrages (Haftung der Treuhänderin) eingetreten. Die Bestimmung in § 13 Abs. 3 des Treuhandvertrages, wonach ein Anspruch auf Schadensersatz, soweit gesetzlich keine frühere Verjährung eintritt, in drei Jahren ab Anspruchsentstehung verjährt, ist nach § 309 Nr. 7, 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam, denn sie stellt eine unzulässige Haftungsbegrenzung dar (vgl. BGH, Urteil vom 29.5.2008, Az. III ZR 59/07, juris Tz. 35).
8. Die Kläger haben nach § 249 Abs. 1 BGB Anspruch auf Erstattung der eingezahlten Beträge in Höhe von jeweils 20.000 € sowie des für den Rückkauf der Inhaberschuldverschreibung aufgewandten Betrages in Höhe von jeweils 739,08 €. Sie haben ferner Anspruch auf Erstattung der steuerlichen Verzugszinsen in Höhe von jeweils 5.635,00 €, die im Hinblick auf die geänderte steuerliche Behandlung der streitgegenständlichen Beteiligung mit Bescheiden vom 15.5.2015 (Anlagenkonvolut K 15) festgesetzt und von den Klägern bezahlt worden sind.
Die Beklagte hat nicht substantiiert bestritten, dass die Kläger diese Zahlungen erbracht hat. Das pauschale Bestreiten der Schadenshöhe durch die Beklagte ist unsubstantiiert, desgleichen der nicht näher ausgeführte Hinweis auf steuerliche Verlustzuweisungen. Im Übrigen sind steuerliche Vorteile grundsätzlich nicht anzurechnen; für eine Ausnahme hiervon fehlt konkreter Sachvortrag.
Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286, 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. Die Beklagte hat mit Schreiben vom 31.7.2014 bzw. 6.8.2014 die Ansprüche der Kläger zurückgewiesen und die Annahme der Gegenleistung abgelehnt. Die Zustellung der Klage ist am 11.12.2015 erfolgt.
Die Kläger haben zudem Anspruch auf Feststellung, dass die Beklagte sie von Verpflichtungen und steuerlichen Nachteilen im Zusammenhang mit der Zeichnung der streitgegenständlichen Beteiligung freizustellen hat.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 Nr. 10, § 711 ZPO.
Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 GKG, § 3 ZPO.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Der Senat weicht mit seiner Entscheidung hinsichtlich der Rechtsfragen nicht von der Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte ab. Soweit andere Oberlandesgerichte – etwa das Kammergericht Berlin (Beschluss vom 16.7.2015, Az. 27 U 31/15) – Schadensersatzansprüche von Anlegern verneint haben, die denselben Fonds betroffen haben, haben sich diese weder mit den Prospektmängeln noch mit den Verpflichtungen aus dem Treuhandverhältnis befasst, auf die der Senat die Haftung der Beklagten wegen Verletzung der ihr obliegenden Aufklärungspflicht stützt.
Der Senat weicht auch nicht von der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 12.03.2014 (Az. IV ZR 295/13) ab, sondern kommt in Anwendung der dort entwickelten Grundsätze zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine bloße Leistungsbeschreibung vorliegt.

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