Bankrecht

Aufrechnungsklausel und Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrages

Aktenzeichen  11 O 4207/17 Fin

Datum:
8.7.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 14529
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
München II
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
BGB § 346 Abs. 1, § 355 Abs. 3, § 357a, § 490 Abs. 2 S. 3, § 495

 

Leitsatz

1 Eine nach §§ 307 ff. BGB unwirksame Aufrechnungsklausel in den AGB einer Bank führt nicht zur Fehlerhaftigkeit der im Darlehensvertrag enthaltenen Widerrufsbelehrung (Rn. 54 – 63). (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Die in ihrer zuletzt gestellten Form zulässige Klage ist unbegründet und war daher vollumfänglich abzuweisen.
I.
Die Klage ist zulässig.
A)
Insbesondere ist das vorliegend angerufene Landgericht München II nach § 1 ZPO i.V.m. §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG i.V.m. §§ 2 ff. ZPO sachlich und gemäß §§ 12, 17 ZPO örtlich zuständig.
B)
Der im Laufe des Verfahrens vorgenommene Übergang von einer Feststellungsauf eine Leistungsklage ist gem. §§ 263, 264 Nr. 2 ZPO zulässig (vgl. exemplarisch BGH NJW-RR 2002, 283).
Der Kläger hat das streitgegenständliche Darlehen zwischen Klageerhebung und Schluss der mündlichen Verhandlung an die Beklagte zurückgeführt. Hiernach hat er folgerichtig seine ursprünglichen Feststellungsanträge auf entsprechende Leistungsanträge umgestellt. Das ist ausweislich der §§ 263, 264 Nr. 2 ZPO zulässig.
Im Übrigen ergibt sich die Zulässigkeit der nachträglichen Klageänderung auch aus den allgemeinen Vorschriften der §§ 263, 267 ZPO. Denn aufgrund der zwischenzeitlichen Rückführung des Darlehens ist die Änderung der Klage sachdienlich i.S.d. § 263 ZPO. Außerdem hat sich die Beklagte auf dieselbe nach § 267 ZPO rügelos eingelassen.
Vor diesem Hintergrund war der Kläger demzufolge insgesamt befugt, die ursprünglichen Klageanträge mit Schriftsatz vom 20.08.2018 abzuändern.
Mangels sonstiger erkennbarer Zulässigkeitshindernisse ist die Klage in ihrer zuletzt gestellten Form mithin insgesamt zulässig.
II.
Die objektive Klagenhäufung ist ebenfalls zulässig. Für sämtliche klageweise geltend gemachten Ansprüche ist das hiesige Gericht zuständig und dieselbe Prozessart zulässig. Da schließlich auch kein Verbindungsverbot ersichtlich ist, liegen die Voraussetzungen des § 260 ZPO insgesamt vor.
III.
Die Klage hat allerdings in der Sache keinen Erfolg und war daher als unbegründet abzuweisen. Der Kläger kann von der Beklagten Rückzahlung des Vorfälligkeitsentgelts nicht verlangen (A). Damit waren auch die weiteren Anträge und Nebenforderungen des Klägers abzuweisen (B).
A)
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinerlei Ansprüche auf Rückzahlung der von dieser einbehaltenen Vorfälligkeitsentschädigung infolge des am 16.08.2017 erklärten Darlehenswiderrufes, da ihm zu diesem Zeitpunkt ein Widerrufsrecht nicht mehr zustand (1.). Damit scheidet auch ein etwaiger bereicherungsrechtlicher Rückzahlungsanspruch aus (2.).
1. Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch aus einem gesetzlichen Rückabwicklungsschuldverhältnis wegen eines Widerrufs des streitgegenständlichen Vertrages aus § 495 Abs. 1 BGB i.d.F.v. 30.07.2010 – 13.06.2014 i.V.m. § 355 BGB i.d.F.v. 11.06.2010 – 13.06.2014 i.V.m. § 357 Abs. 1 S. 1 i.d.F.v. 4.08.2011 – 13.06.2014 (im Folgenden: a.F.) i.V.m. § 346 Abs. 1 BGB zu.
a) Die Parteien schlossen am 12.12.2013 einen wirksamen Verbraucherdarlehensvertrag i.S.d. § 488 BGB in der ab dem 11.06.2010 geltenden Fassung i.V.m. § 491 BGB i.d.F.v. 11.06.2010 – 13.06.2014.
b) Allerdings war die zweiwöchige Widerrufsfrist des § 355 Abs. 1 S. 2 HS. 1 BGB a.F. zum Zeitpunkt des vom Kläger am 16.08.2017 erklärten Widerrufs des streitgegenständlichen Darlehensvertrages bereits abgelaufen, weil die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung ordnungsgemäß ist.
aa) Der Kläger verkennt bereits die beim Widerruf von Verbraucherdarlehensverträgen anzustellende Prüfungsreihenfolge.
In diesen Fällen ist zunächst das maßgebliche Recht zu bestimmen. Laut BGH bestimmt sich die Widerrufbarkeit eines Darlehensvertrages nach dem zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Recht (vgl. BGH, Grundsatzurteil vom 24.11.2009 – Az. XI ZR 260/08). Vorliegend ist der Vertrag am 12.12.2013 geschlossen worden. Damit gilt Art. 229 § 32 EGBGB. Stichtag ist daher der 13.06.2014 (vgl. auch Palandt/Grüneberg, BGB, Vorb v § 355, Rn. 6 und exemplarisch OLG Nürnberg, Urt. v. 11.11.2015 – 14 U 2439/14). Das vom Kläger geltend gemachte Widerrufsrecht richtet sich demzufolge, wie oben ausgeführt, nach § 495 Abs. 1 BGB i.d.F.v. 30.07.2010 – 13.06.2014 i.V.m. § 355 BGB i.d.F.v. 11.06.2010 – 13.06.2014 i.V.m. § 357 Abs. 1 S. 1 i.d.F.v. 4.08.2011 – 13.06.2014 (im Folgenden: a.F.) i.V.m. § 346 Abs. 1 BGB.
bb) Erst nachdem das maßgebliche Recht in zeitlicher Hinsicht bestimmt worden ist, ist das Vorliegen eines Gesetzesverstoßes der streitgegenständlichen Widerrufsbelehrung bzw. -information zu prüfen. Ein solcher ist vorliegend nicht erkennbar.
Wie bereits dargelegt, geht die klägerische Argumentation bereits im Ansatz fehl, wenn die Fehlerhaftigkeit der streitgegenständlichen Widerrufsinformation damit begründet wird, dass sie vom maßgeblichen gesetzlichen Muster abweicht. Dies ist zunächst nicht der streitentscheidende Aspekt. Denn bevor es überhaupt auf das gesetzliche Muster ankommt, hat der Kläger einen Gesetzesverstoß der in Streit stehenden Belehrung darzulegen und zu beweisen. Nur für den Fall, dass ein solcher Verstoß gegeben ist, kommt es auf die sogenannte Gesetzlichkeitsfiktion überhaupt an. Vorliegend ist ein derartiger Gesetzesverstoß allerdings nicht ersichtlich.
aaa) Die Beklagte hat den Kläger bezüglich des Zinsbetrages pro Tag ordnungsgemäß aufgeklärt.
Wie soeben ausgeführt, kommt es insoweit zunächst nicht auf ein etwaiges Abweichen der Widerrufsinformation von der Musterbelehrung an. Denn das allein begründet keinen Gesetzesverstoß, sondern kann allenfalls dem verwendeten Muster die Gesetzlichkeitsfiktion nehmen. Das reine Abstellen auf den Gestaltungshinweis [5] vermag dem Kläger mithin nicht zum Erfolg zu verhelfen.
Hiervon unabhängig ist der klägerseits gerügte Zinsbetrag pro Tag auf der zweiten Seite des als Anlage K 1 vorgelegten Darlehensvertrages unter „1. Finanzierungs- und Kostenübersicht“ aufgeführt. Dies entspricht den Anforderungen des Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB a.F. (so auch OLG München, Hinweisverfügung vom 17.05.2017 – 19 U 564/17). Entgegen der Auffassung des Klägers, stellt die zitierte Norm auf den Darlehensvertrag und nicht auf die Widerrufsinformation ab. Folglich genügt es, wenn sich der Zinsbetrag pro Tag aus dem Darlehensvertrag als solchen ergibt. Eine Aufnahme des genannten Betrages in die Widerrufsinformation ist nicht erforderlich. Ein normal informierter und angemessen aufmerksamer sowie verständiger Verbraucher kann diese Pflichtangabe durch ordnungsgemäße Durchsicht des Darlehensvertrages völlig unproblematisch auffinden. Sie befindet sich weder an versteckter Stelle, noch ist sie sonst nicht auffindbar. Insoweit scheidet ein Widerruf mithin aus.
bbb) Selbiges gilt für die Passage der Widerrufsinformation, wonach „(d) er Darlehensnehmer (…) dem Darlehensgeber auch die Aufwendungen zu ersetzen (hat), die der Darlehensgeber öffentlichen Stellen erbracht hat und nicht zurückverlangen kann“.
Hierbei handelt es sich nicht um eine irreführende Angabe. Auch vermag sie den Kläger an der Ausübung seines Widerrufsrechtes nicht zu hindern. Denn die genannte Passage fand ihre ausdrückliche Entsprechung in § 495 Abs. 2 Nr. 3 BGB a.F.. Folglich übernimmt die Widerrufsinformation der Beklagten schlicht den zum damaligen Zeitpunkt geltenden Gesetzestext. Folglich wäre der Kläger, sofern er sich vor seinem Widerruf mit den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen auseinander gesetzte hätte, auf dieselbe Regelung gestoßen. Was jedoch vom Gesetzgeber selbst vorgegeben wird, kann nicht zugleich Gesetzesverstoß sein. Folglich ist die hier zu prüfende Widerrufsinformation in diesem Punkt ebenfalls gesetzeskonform (so auch OLG München, Hinweisverfügung vom 17.05.2017 – 19 U 564/17).
ccc) Anders als der Kläger meint, fehlt es vorliegend auch nicht an der Angabe zur Art des Darlehens.
Auf der ersten Seite der klägerseits vorgelegten Anlage K 1 ist das streitgegenständliche Darlehen als „Sparkassenzwischenkredit /-vorausdarlehen /Finanzierung aus einer Hand“ bezeichnet. Daher ist es nicht nachvollziehbar, wenn der Kläger vortragen lässt, dass es an einer solchen Bezeichnung fehlt. Vielmehr wäre einem normal informierter und angemessen aufmerksamer sowie verständiger Verbraucher auch dieser Punkt sogleich aufgefallen, zumal er sich an exponierter Stelle sogleich ganz oben links im Vertrag befindet. Der Klägervertreter gibt insoweit auch völlig zurecht an, dass diese Angabe ausweislich des Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 2, § 6 Abs. 2 EGBGB a.F. im Darlehensvertrag zu erfolgen hat (Bl. 33 d.A.). Das ist hier erfolgt und entspricht den gesetzlichen Vorgaben. Wie beim Zinsbetrag pro Tag muss die Art des Darlehens mithin nicht notwendig in der Widerrufsinformation angegeben sein.
ddd) Schlussendlich führt auch der in Streit stehende AGBrechtliche Verstoß der Beklagten nicht zur Unwirksamkeit deren Widerrufsinformation.
(1) Zwar kann dem Kläger noch dahingehend gefolgt werden, dass der BGH mit Urteil vom 20.03.2018 – XI ZR 309/16 eine zur Nr. 11 der Beklagten-AGB identische Klausel als nach § 307 BGB unwirksam qualifiziert hat.
Doch auch der damit einhergehende offensichtliche Versuch des Klägers doch noch eine Widerrufsmöglichkeit des streitgegenständlichen Vertrages zu eröffnen, geht fehl.
(2) Zunächst zieht der BGH in der genannten Entscheidung selbst nicht den Schluss, dass der AGBrechtliche Verstoß zur Unwirksamkeit einer Widerrufsbelehrung bzw. -information führt. Er stellt lediglich fest, dass die Aufrechnungsklausel sowohl eine von § 387 BGB, der die Aufrechnung auch mit bestrittenen, nicht rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässt, als auch eine von den Vorschriften der § 355 Abs. 3 Satz 1, § 357a BGB, die die Rechtsfolgen eines Widerrufs von Verbraucherverträgen über Finanzdienstleistungen betreffen, abweichende Regelung enthalte. Denn die Klausel sei derart offen formuliert, dass sie dem Verbraucher die Aufrechnung mit Forderungen jeglicher Art verwehre. Aus der Sicht eines verständigen und redlichen Vertragspartners biete ihr Wortlaut keinen greifbaren Anhaltspunkt dafür, dass auf einem bestimmten Entstehungsgrund beruhende Forderungen vom Anwendungsbereich der Klausel ausgenommen sein könnten. Damit seien auch solche Forderungen erfasst, die dem Verbraucher im Rahmen des von § 355 Abs. 3 Satz 1, § 357a BGB geregelten Rückabwicklungsverhältnisses erwachsen und mit denen er gegen Ansprüche der Bank aufrechnen kann. All dies führe zu einer unzulässigen Erschwerung des Widerrufsrechtes der Verbraucher, was den BGH schlussendlich zum Ergebnis gelangen lässt, dass die genannte Klausel nach den Vorschriften über allgemeine Geschäftsbestimmungen unwirksam sei (vgl. zu allem BGH, Urt. v. 20.03.2018 – XI ZR 309/16).
Gleichwohl kommt der BGH nicht zu dem Ergebnis, dass dieser AGBrechtliche Verstoß zugleich eine sonst wirksame Widerrufsbelehrung unwirksam werden lässt. Statt dies ausdrücklich festzustellen, lässt er vielmehr einen Verstoß gegen das allgemeine Transparenzgebot ausdrücklich offen (BGH, Urt. v. 20.03.2018 – XI ZR 309/16, Rn. 21). Allein aus dem genannten Urteil ergibt sich die klägerseits begehrte Rechtsfolge mithin nicht.
(3) Doch auch aus sonstigen Gründen vermag das Gericht eine negative Auswirkung des AGB-Verstoßes auf die streiterhebliche Widerrufsinformation nicht zu erkennen (so auch bspw. OLG München, Hinweisverfügung v. 24.06.2019 – 19 U 1600/19; OLG Stuttgart, Beschluss vom 12.11.2018 – 6 U 218/17; OLG Hamburg, Urt. v. 18.06.2018 – 13 U 139/17; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 3.05.2018 – 23 U 91/17; LG München I, Urt. v. 6.03.2019 – 22 O 10115/18; LG Saarbrücken, Urt. v. 20.06.2018 – 1 O 143/18; LG Trier, Urt. v. 19.07.2018 – 6 O 22/18).
Der Kläger übersieht dabei zunächst, dass der geltend gemachte Verstoß eine Klausel der seitens der Beklagten gestellten AGB und folglich nicht die Widerrufsinformation selbst betrifft. Die vom BGH gerügte Klausel weist daher keinerlei Bezug zum klägerischen Widerrufsrecht auf. Auch hinsichtlich der diesem zu erteilenden Pflichtangaben steht die Klausel in keinem Zusammenhang.
Diesbezüglich führt der BGH unmissverständlich aus, dass eine inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Widerrufsbelehrung nicht dadurch undeutlich wird, dass die Vertragsunterlagen an anderer, drucktechnisch nicht hervorgehobener Stelle einen inhaltlich nicht ordnungsgemäßen Zusatz enthalten (BGH, Urt. v. 10.10.2017 – XI ZR 443/16). Hieraus folgt zwanglos, dass ein irgendwie gearteter Fehler außerhalb der Widerrufsbelehrung, beispielsweise in den AGB der Beklagten, nicht per se zur Unwirksamkeit der entsprechenden Belehrung führt.
(4) Schließlich hat der BGH nunmehr aber selbst für Klarheit geschaffen und mit Beschluss vom 2.04.2019 – XI ZR 463/18 ausgeführt, dass der AGBrechtliche Verstoß für die Ordnungsmäßigkeit der Widerrufsbelehrung ohne Auswirkung ist. Damit hat er die sich mittlerweile entwickelte und oben zitierte erstinstanzliche und obergerichtliche Rechtsprechung ausdrücklich bestätigt.
Dementsprechend steht im Ergebnis fest, dass auch die Unwirksamkeit der Aufrechnungsklausel die Widerrufsinformation der Beklagten nicht tangiert. Diese ist und bleibt gesetzeskonform und hat folglich zum Anlaufen der 14-tägigen Widerrufsfrist geführt.
c) Nachdem die Widerrufsinformation der Beklagten gesetzeskonform ist, kommt es auf die etwaige Verwendung der Musterbelehrung und der damit einhergehenden Gesetzlichkeitsfiktion nach § 14 Abs. 1 BGB-InfoV a.F. nicht mehr an. Damit war weder der Frage nachzugehen, ob der Kläger überhaupt auf das zeitlich und sachlich richtige Muster abgestellt hat, noch ob die Beklagte sich auf die genannte Fiktion berufen kann.
d) Da der Widerruf des Klägers im Ergebnis nicht durchgreift, kam es auch auf dessen Rückabwicklungsberechnung nicht an. Allerdings hegt das Gericht erhebliche Zweifel daran, ob der Kläger schlicht auf den Stichtag 1.09.2017 abstellen kann, wenn der Widerruf bereits vorher erklärt wurde und der Beklagten auch zugegangen ist.
Unabhängig hiervon waren die klägerischen Berechnungen aber auch deshalb nicht streiterheblich, weil der Kläger zuletzt im Wesentlichen das von der Beklagten einbehaltene Vorfälligkeitsentgelt zurückverlangt. Für dieses sind die wechselseitigen Ansprüche in Folge des Widerrufs unerheblich.
2. Auch auf bereicherungsrechtlicher Grundlage kann der Kläger von der Beklagten Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung nicht verlangen. Ein Anspruch aus §§ 812 Abs. 1 S. 1, 818 BGB steht dem Kläger nicht zu, weil die Beklagte die Vorfälligkeitsentschädigung mit Rechtsgrund erhielt.
Unabhängig von der konkreten dogmatischen Einordnung und bereits vor der gesetzlichen Umsetzung in § 490 Abs. 2 S. 3 BGB ist der Anspruch des Darlehensgebers auf eine Vorfälligkeitsentschädigung bei vorzeitiger Rückführung des Darlehens seit langem höchstrichterlich anerkannt.
a) Unter Vorfälligkeitsentschädigung versteht man den Schaden, der dem Darlehensgeber aus der zur Beendigung führenden Kündigung entsteht (BeckOGK/C. Weber, BGB, § 490, Rn. 117 MüKoBGB/Berger, BGB, § 490, Rn. 30; Palandt/Weidenkaff, BGB, § 490, Rn. 8).
Mit Grundsatzurteil vom 1.07.1997 entschied der Bundesgerichtshof, dass der Darlehensgeber bei vorzeitiger Rückführung eines Darlehens eine derartige Zahlung verlangen kann (Az.: XI ZR 267/96). Im genannten Urteil führt der BGH aus, dass ein Anspruch des Darlehensnehmers auf vorzeitige Ablösung des Darlehens jedenfalls für den Fall einer anderweitigen Verwertung des beliehenen Objekts gegeben sein kann. Er sieht darin jedoch keinen Anspruch auf Vertragsaufhebung oder Vertragsauflösung, sondern nur auf eine Modifizierung des Vertragsinhalts ohne Reduzierung des Leistungsumfangs.
Der BGH stellt weiter klar, dass für den Fall, dass der Kreditnehmer an den Darlehensgeber mit dem Wunsch nach einer vorzeitigen Kreditabwicklung gegen Zahlung einer angemessenen Vorfälligkeitsentschädigung herantritt, dieses Begehren nicht eine Beseitigung der vertraglichen Bindung, sondern letztlich nur eine vorzeitige Erbringung der geschuldeten Leistung zum Ziel hat. Der Darlehensgeber soll durch die vorzeitige Rückzahlung des Darlehenskapitals und die Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung im wirtschaftlichen Ergebnis so gestellt werden, wie er stünde, wenn das Darlehen für den ursprünglich vereinbarten Festschreibungszeitraum fortgeführt und mit Zinsen bedient worden wäre. Die vom Kreditnehmer in solchen Fällen angestrebte Änderung des Kreditvertrages erschöpft sich, so der BGH, letztlich in der Beseitigung der vertraglichen – zeitlich begrenzten – Erfüllungssperre, d.h. in einer Vorverlegung des Erfüllungszeitpunktes.
Laut BGH braucht sich der Darlehensgeber aber nicht ohne weiteres auf eine solche Modifizierung des Vertragsinhalts einzulassen. Er hat grundsätzlich einen Anspruch auf die unveränderte Einhaltung der eingegangenen Vertragspflichten. Der Tilgungs- und Verzinsungsplan jedes Kreditvertrages ist Bestandteil seiner geschäftlichen Kalkulation, deren Störung er ohne berechtigten Grund nicht hinzunehmen braucht. Hierfür spricht auch der in der Aufhebung des § 247 BGB a.F. zum Ausdruck gebrachte Wille des Gesetzgebers, mittel- und langfristige festverzinsliche Kredite wegen ihrer laufzeit- und zinskongruenten Refinanzierung vor einer vorzeitigen Kündigung durch den Darlehensnehmer zu schützen.
Der Grundsatz der Vertragstreue erfährt jedoch bei Dauerschuldverhältnissen dann Ausnahmen, wenn berechtigte Interessen eines Vertragsteils dies gebieten. Der BGH stellt fest, dass sofern der Darlehensgeber den Kreditnehmer auch bei einem beabsichtigten Verkauf des beliehenen Objekts an der unveränderten Durchführung des Darlehensvertrages festhalten dürfte, er den Verkauf vereiteln könnte. Dem Kreditnehmer wäre dadurch die anderweitige Verwertung des belasteten Gegenstands faktisch unmöglich gemacht. Darin läge laut BGH ein Eingriff in die wirtschaftliche Handlungsfreiheit des Kreditnehmers, die das Gesetz – wie § 1136 BGB zeigt – gerade auch bei der grundpfandrechtlichen Belastung von Grundstücken gewahrt wissen will (unter Hinweis auf BGHZ 76, 371, 373). Dem Kreditgeber ist in derartigen Fällen nach Ansicht des BGH eine vorzeitige Kreditabwicklung auch zumutbar, wenn er dadurch keinen finanziellen Nachteil erleidet. Dieser Ausgleich erfolgt durch Zahlung einer angemessenen Vorfälligkeitsentschädigung. Während der Darlehensnehmer also zulässigerweise ein Darlehen vorzeitig zurückführen darf, muss er im Gegenzug hierfür den hierdurch beim Darlehensgeber entstanden Schaden mit dieser Zahlung ausgleichen.
Da der Anspruch des Kreditnehmers auf eine vorzeitige Kreditabwicklung seine Rechtfertigung in der Erhaltung der wirtschaftlichen Handlungsfreiheit findet, kommt es laut BGH auf den Beweggrund für den Verkauf des beliehenen Objekts nicht an. Der Anspruch besteht daher bei einem Verkauf aus privaten Gründen (z.B. Ehescheidung, Krankheit, Arbeitslosigkeit, Überschuldung, Umzug) ebenso wie bei der Wahrnehmung einer günstigen Verkaufsgelegenheit.
Der BGH kommt vor diesem Hintergrund zu dem zutreffenden Ergebnis, dass dem Darlehensgeber im Falle einer vorzeitigen Rückführung des Darlehens eine Vorfälligkeitsentschädigung zusteht (vgl. zu allem BGH, Urt. v. 1.07.1997 – Az.: XI ZR 267/96).
b) Mit den vollends überzeugenden Ausführungen des BGH hat die Beklagte damit das streitgegenständliche Vorfälligkeitsentgelt mit Rechtsgrund erhalten.
Der BGH hat überzeugend dargelegt, dass es sich hierbei um einen Schadensersatzanspruch des Kreditgebers handelt, der den Schaden ausgleichen soll, der durch die vorzeitige Rückführung der Darlehen entsteht.
Genauso liegen die Dinge hier. Die Sollzinsbindung war bis zum 30.12.2023 vereinbart. Auf Wunsch des Klägers wurde das Darlehen hingegen bereits zum 14.02.2018 vollständig an die Beklagte zurückgeführt. Folglich war diese berechtigt, dem Kläger im Gegenzug für die vorzeitige Rückführung des Darlehens eines Vorfälligkeitsentgelt zu berechnen. Damit liegt ein Rechtsgrund für diesen Betrag vor, sodass ein bereicherungsrechtlicher Zahlungsanspruch des Klägers nicht in Betracht kommt.
B)
In Anbetracht der Tatsache, dass die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung den gesetzlichen Vorgaben entspricht und der Kläger daher am 16.08.2017 den Widerruf des streiterheblichen Darlehensvertrages nicht mehr erklären konnte, stehen diesem nicht nur der Zahlungsanspruch im Hinblick auf die Vorfälligkeitsentschädigung, sondern auch die übrigen Forderungen nicht zu.
Die geltend gemachten Zinsen sowie vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten teilen als Nebenforderungen das Schicksal der Hauptforderung. Mangels berechtigten Widerrufes befand sich die Beklagte weiterhin auch nicht in Annahmeverzug. Aus demselben Grund kann der Kläger schließlich auch die mit Ziffer 2. geltend gemachten Zinsen vom 1.09.2017 bis zum Rückzahlungszeitpunkt des Darlehens am 14.02.2018 nicht verlangen.
IV.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1, S. 2 ZPO.

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