Aktenzeichen 7 U 2579/17
ZPO § 308 Abs. 1
BGB § 242
Leitsatz
1 Hat das Gericht im Verfahren erster Instanz unter Verstoß gegen § 308 Abs. 1 ZPO etwas zugesprochen, macht der Kläger sich dies mit seinem Antrag auf Zurückweisung der Berufung jedenfalls hilfsweise zu eigen. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)
2 Frühere, gegenüber der Fondsgesellschaft und/oder der Dachgesellschaft geäußerte Verlangen anwaltlicher Vertreter, Anlegerlisten unmittelbar an die Kanzleianschrift zu übersenden, sind kein Indiz „für eine missbräuchliche und in diesem Sinne von vorneherein mit dem Kläger so abgesprochene Verwendung der Auskunft“. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz)
Verfahrensgang
6 O 15614/16 2017-07-12 Urt LGMUENCHENI LG München I
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts München I vom 12.07.2017, Az. 6 O 15614/16 in Ziffer 4. aufgehoben.
2. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 1) und 2) jeweils ein Viertel, die Beklagte zu 3) die Hälfte.
4. Dieses Urteil sowie das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts München I sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
5. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Gründe
A.
Die Parteien streiten um Auskunftsrechte des Klägers.
Die Beklagten zu 1) und 2) sind Fondsgesellschaften in der Form einer GmbH & Co. KG. Die Beklagte zu 3) ist Treuhandkommanditistin der Beklagten zu 1) und 2).
Der Kläger schloss mit „Beitrittserklärung“ vom 13.03.2007 (Anl. K 1) einen Treuhandvertrag (im Folgenden mit TV abgekürzt) mit der Beklagten zu 3) und beauftragte diese, entsprechend den Bedingungen des im Emissionsprospekts vom 30.11.2006 (Anl. K 3) wiedergegebenen Treuhandvertrages (S. 84 ff.) im Namen und für Rechnung des Treugebers den Beklagten zu 1) und 2) mit Kommanditanteilen von jeweils 10.000,00 € zzgl. 5% Agio als Kommanditist beizutreten (§ 2 Abs. 1 S. 1 TV).
§ 5 Abs. 2 S. 1 1. HS. TV lautet: „nach den Gesellschaftsverträgen wird der Treugeber hinsichtlich seiner Beteiligungen wie ein unmittelbar eingetragener Kommanditist berechtigt und verpflichtet“.
Nach § 7 Abs. 2 TV hat der Treugeber „Anspruch gegen den Treuhänder auf Bekanntgabe der über ihn gespeicherten Daten, jedoch nicht auf Auskunft über andere Treugeber. Auskunft über die Beteiligungen und die im Treugeberregister gespeicherten Daten darf der Treuhänder im erforderlichen Umfang nur dem Komplementär, dem Abschlussprüfer der Gesellschaften sowie den zuständigen Finanzämtern erteilen.“
Die gleichlautenden Gesellschaftsverträge der Beklagten zu 1) und 2) (Anl. K 3, S. 71 – 82 und S. 83) enthalten hinsichtlich der Stellung der Treugeber u.a. folgende Regelungen:
„§ 3 Nr. 6: „Soweit nichts Abweichendes bestimmt ist, ist mit Gesellschafter bzw. Kommanditist im Sinne dieses Vertrages auch der nur mittelbar über den Treuhänder beteiligte Treugeber gemeint“.“
§ 4 Nr. 3: Im Innenverhältnis der Gesellschaft sind die Treugeber entsprechend ihren Anteilen an der vom Treuhänder gehaltenen Kommanditbeteiligung unmittelbar berechtigt und verpflichtet und werden daher wie Kommanditisten im Sinne des Gesellschaftsvertrages behandelt.“
§ 12 Nr. 3: „Die Kommanditisten können vom Komplementär und dem Verwaltungsrat jederzeit Auskunft über alle Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen. Auskünfte dürfen zurückgehalten werden, wenn zu befürchten ist, dass der Kommanditist diese zu gesellschaftsfremden Zwecken verwendet und/oder der Gesellschaft dadurch ein Nachteil droht.“
Der Kläger zahlte den Zeichnungsbetrag zzgl. Agio vollständig ein. Der Beitritt des Klägers wurde vollzogen.
Mit Schreiben der Klägervertreter vom 05.04.2016 an die Beklagten (Anl. K 5 bis 7) wurden diese aufgefordert, dem Kläger eine Liste mit den Namen und Anschriften der Treugeber zu übermitteln. Dieser Aufforderung sind die Beklagten nicht nachgekommen, sodass der Kläger Klage gegen sie erhob. In der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht München I am 03.05.2017 schlossen die Parteien einen widerruflichen Vergleich, in dem sich die Beklagten verpflichteten, dem Kläger eine Liste der Kommanditisten und Treugeber der Beklagten zu übergeben. Der Kläger verpflichtete sich im Gegenzug, die ihm bekanntgegebenen Daten nur „im Rahmen der Kommunikation mit anderen Gesellschaftern zu nutzen“ und „diese Daten weder den Klägervertretern noch sonstigen Personen zum Zwecke der Akquisition auszuhändigen oder weiterzuleiten“. Der Kläger hat den Vergleich in der Folge widerrufen.
Der Kläger hat beantragt,
1. Die Beklagte zu 1 und die Beklagte zu 3 werden als Gesamtschuldner verurteilt, dem Kläger eine vollständige Liste mit den Namen und Anschriften sämtlicher Treugeber und Gesellschafter der P. Kreuzfahrt GmbH & Co. KG TC/A. T., …, Zug um Zug gegen Erstattung der hierfür erforderlichen Aufwendungen, herauszugeben.
Hilfsweise wird beantragt,
Die Beklagte zu 1 wird verurteilt, dem Kläger Einsicht bei der Geschäftsführung des Fonds in die Liste der Direktkommanditisten Namen und Anschriften der Gesellschafter der P. Kreuzfahrt GmbH & Co. KG TC/A. T., …, zu gewähren und hierbei dem Kläger die Möglichkeit zur Anfertigung von Ablichtungen zu geben, Zug um Zug gegen Erstattung der hierfür anfallenden Aufwendungen.
Die Beklagte zu 3 wird verurteilt, dem Kläger Einsicht in die von ihr geführte Liste der Namen und Anschriften der Gesellschafter/Treugeber der P. Kreuzfahrt GmbH & Co. KG TC/A. T., …, zu gewähren und hierbei dem Kläger die Möglichkeit zur Anfertigung von Ablichtungen zu gegen Zug um Zug geben, Erstattung der hierfür anfallenden Aufwendungen.
2. Die Beklagte zu 2 und die Beklagte zu 3 werden als Gesamtschuldner verurteilt, dem Kläger eine vollständige Liste mit den Namen und Anschriften sämtlicher Treugeber und Gesellschafter der P. Kreuzfahrt GmbH & Co. KG TC/A. I., …, Zug um Zug gegen Erstattung der hierfür erforderlichen Aufwendungen, herauszugeben.
Hilfsweise wird beantragt,
Die Beklagte zu 2 wird verurteilt, dem Kläger Einsicht bei der Geschäftsführung des Fonds in die Liste der Direktkommanditisten Namen und Anschriften der Gesellschafter der P. Kreuzfahrt GmbH & Co. KG TC/A. I., …, zu gewähren und hierbei dem Kläger die Möglichkeit zur Anfertigung von Ablichtungen zu geben, Zug um Zug gegen Erstattung der hierfür anfallenden Aufwendungen.
Die Beklagte zu 3 wird verurteilt, dem Kläger Einsicht in die von ihr geführte Liste der Namen und Anschriften der Gesellschafter/Treugeber der P. Kreuzfahrt GmbH & Co. KG TC/A. I., …, zu gewähren und hierbei dem Kläger die Möglichkeit zur Anfertigung von Ablichtungen zu geben, Zug um Zug gegen Erstattung der hierfür anfallenden Aufwendungen.
3. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagten mit der Entgegennahme der angebotenen Erstattung der erforderlichen Aufwendungen in Verzug befinden.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Landgericht München I hat mit Endurteil vom 12.07.2017, Az. 6 O 15614/16, der Klage stattgegeben, allerdings die Beklagten zu 1) und 2) einerseits und die Beklagte zu 3) andererseits nicht als Gesamtschuldner verurteilt. Den Beklagten wurden die Kosten des Rechtsstreits gesamtschuldnerisch auferlegt. Auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils wird gemäß § 540 Abs. 1 ZPO Bezug genommen.
Die Beklagten verfolgen mit ihrer Berufung ihr erstinstanzliches Klageabweisungsziel unter Wiederholung und Vertiefung ihres bisherigen Vortrags vollumfänglich weiter. Darüber hinaus rügen sie, dass das Landgericht dem Kläger entgegen § 308 Abs. 1 ZPO mehr als von ihm beantragt zugesprochen habe, da es die Beklagten nicht – wie vom Kläger beantragt – nur als Gesamtschuldner verurteilt habe.
Die Beklagten beantragen,
das Urteil des Landgerichts München I vom 12.07.2017 (6 O 15614/16) aufzuheben, soweit das Landgericht zum Nachteil der Beklagten erkannt hat und die Klage auch insoweit abzuweisen,
hilfsweise, den Rechtsstreit im vorbezeichneten Umfang zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückweisen.
Das Gericht hat am 14.03.2018 mündlich verhandelt. Auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung, die zwischen den Prozessbevollmächtigten gewechselten Schriftsätze und den übrigen Akteninhalt wird Bezug genommen.
B.
I.
Die Berufung der Beklagten ist zulässig, jedoch ganz überwiegend unbegründet. Abzuändern war das landgerichtliche Urteil lediglich hinsichtlich des Kostenausspruchs.
Das Landgericht hat die Beklagten zu Recht zur Herausgabe einer Gesellschafter- und Treugeberliste an den Kläger verurteilt, seine Entscheidung unter zutreffender Darstellung der relevanten höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung begründet, die Unwirksamkeit von § 7 Nr. 2 TV angenommen und gleichzeitig einen Rechtsmissbrauch des Klägers sowohl im Hinblick auf die Begründung als auch im Ergebnis richtigerweise verneint, sodass zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen insoweit auf die Entscheidungsgründe im landgerichtlichen Urteil verwiesen werden kann und nur auf die Berufungsrügen eingegangen werden muss.
1. Der Berufungsrüge, das Landgericht habe dadurch gegen § 308 Abs. 1 ZPO verstoßen, dass es, obwohl der Kläger eine gesamtschuldnerische Verurteilung der Beklagten beantragt habe, die Beklagten nebeneinander verurteilt habe, bleibt der Erfolg versagt, da ein etwaiger Verstoß gegen § 308 Abs. 1 ZPO jedenfalls im Berufungsverfahren geheilt wurde. Der Kläger hat nämlich beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen, und damit zum Ausdruck gebracht, er mache sich die Ausführungen des Landgerichts jedenfalls hilfsweise zu eigen. Dieses Sichzueigenmachen einer gegen § 308 Abs. 1 ZPO verstoßenden Entscheidung stellt eine in der Berufungsinstanz noch mögliche Klageerweiterung dar (BGH, Urteil vom 20.04.1990, Az. V ZR 282/88, Rdnr. 8, Feskorn in Zöller, ZPO, 32. Auflage, Köln 2018, Rdnr. 7 zu § 308 ZPO).
Die Verneinung einer Gesamtschuldnerschaft durch das Landgericht war auch in der Sache richtig, da zwischen den Gesellschaften und ihrer Treuhandkommanditistin kein Gesamtschuldverhältnis vorliegt. Der Senat hat in seinem Urteil vom 18.05.2011 (Az. 7 U 190/11, Rdnr. 36, bestätigt durch BGH, Urteil vom 05.02.2013, Az. II ZR 134/11) entschieden, dass zwischen der Fondsgesellschaft und ihren Komplementären kein Gesamtschuldverhältnis besteht. Im Verhältnis der Gesellschaft zu ihren Kommanditisten gilt nichts anderes.
2. Eine Gehörsverletzung durch Übergehen entscheidungserheblichen Vorbringens der Beklagten liegt nicht vor. Zwar verpflichtet Art. 103 Abs. 1 GG das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen, um sicherzustellen, dass die Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, die ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben. Daraus folgt aber nicht – wie die Berufung selbst einräumt -, dass das Gericht verpflichtet wäre, jedes Vorbringen der Parteien in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu bescheiden. Es müssen nur die wesentlichen der Rechtsverfolgung oder -verteidigung dienenden Tatsachenbehauptungen in den Gründen verarbeitet werden. Geht ein Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert war (BGH, Urteil vom 26.09.2017, Az. VI ZR 81/17, Rdnr. 11).
Demnach war ein Eingehen auf den Beklagtenvortrag, ein früheres Verlangen des Klägervertreters auf Auskunftserteilung an den Kläger unter der Kanzleianschrift sowie die frühere Nichtteilnahme an Gesellschafterversammlungen der Beklagten zu 1) und 2) deute auf die Rechtsmissbräuchlichkeit des klägerischen Verlangens hin, jedoch nicht erforderlich.
a. Frühere gegenüber den Fondsgesellschaften und/oder der Dachgesellschaft geäußerte Verlangen der Klägervertreter, Anlegerlisten unmittelbar an die Kanzleianschrift zu übersenden, sind kein Indiz „für eine missbräuchliche und in diesem Sinne von vorneherein mit dem Kläger so abgesprochene Verwendung der Auskunft“. Denn nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 05.02.2013, Az. II ZR 136/11, Rdnr. 40) ist es nicht bedenklich, wenn „ein Klägeranwalt im Auftrag seines Mandanten durch die Kontaktaufnahme mit anderen Anlegern z.B. versucht, eine Interessengemeinschaft unter den Anlegern zu organisieren.“ Dazu benötigt der Klägeranwalt aber die Daten der Treugeber, sodass eine Übermittlung direkt an den mit der Organisation der Interessengemeinschaft beauftragten Prozessbevollmächtigten aus verfahrensökonomischen Gründen sinnvoll sein kann und deshalb daraus kein Rückschluss auf die Rechtsmissbräuchlichkeit des Vorgehens gezogen werden kann. Die gegenteilige Ansicht des Oberlandesgerichts Bamberg (Urteil vom 20.01.2014, Az. 4 U 200/12, Rdnr. 14), auf die sich die Berufung stützt, findet daher keinen Halt in der Rechtsprechung des BGH.
b. Rückschlüsse aus der Nichtteilnahme des Klägers an früheren Gesellschafterversammlungen auf die Rechtsmissbräuchlichkeit eines Auskunftsverlangens können schon deshalb nicht gezogen werden, da es dem Kläger freisteht zu entscheiden, ob und wann er sich für die Belange der Gesellschaft interessiert und ob und wann er an Gesellschafterversammlungen teilnimmt.
c. Insoweit als die Berufung vorträgt, das Landgericht habe in seinem Urteil außer acht gelassen, dass Abstimmungsmaßnahmen im Kreis der Anleger schon wegen der Anzahl der Mitgesellschafter (537) nicht durchführbar seien, liegt schon deshalb keine Gehörsverletzung vor, da das Landgericht sich sehr wohl mit diesem Argument der Beklagtenseite auseinandergesetzt (S. 9 des angegriffenen Urteils) und es unter Hinweis auf die den relevanten BGH-Entscheidungen zugrundeliegenden Sachverhalte (dortige Anlegerzahlen) mit zutreffender Begründung verworfen hat. Warum die Begründung des Landgerichts trotzdem eine Befassung mit dem streitgegenständlichen Einzelfall vermissen lassen soll, erschließt sich dem Senat daher nicht.
3. Das Landgericht hat entgegen der Ansicht der Berufung den Prozessstoff auch nicht unvollständig gewürdigt. Der Widerruf des vor dem Landgericht geschlossenen Vergleichs vom 03.05.2017 durch den Kläger ist nämlich kein Indiz für ein rechtsmissbräuchliches Auskunftsverlangen. Sollte der Kläger den Vergleich widerrufen haben, weil er sich darin verpflichtet hatte, die erlangten Daten nicht an die Klägervertreter weiterzugeben, so wäre dies legitim, da es nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 05.02.2013, Az. II ZR 136/11, Rdnr. 40) nicht bedenklich ist, wenn – wie bereits oben unter 2.a dargelegt – „ein Klägeranwalt im Auftrag seines Mandanten durch die Kontaktaufnahme mit anderen Anlegern z.B. versucht, eine Interessengemeinschaft unter den Anlegern zu organisieren.“ Dazu ist aber die Weitergabe der Daten durch den Kläger an die Prozessbevollmächtigten des Klägers erforderlich.
4. Schließlich hat das Landgericht auch keine Beweisantritte übergangen.
a. Die Berufung geht nämlich schon im Ansatz zu Unrecht davon aus, dass der Kläger in der Klageschrift (dort S. 5) Beweis durch seine Vernehmung als Partei zur Behauptung angeboten habe, er sei nicht daran interessiert, mit seinen Mitanlegern in Kontrakt zu treten. Der Kläger hat in der von der Berufung in Bezug genommenen Passage auf S. 5 der Klageschrift (Bl. 5 d.A.) jedoch nicht „hierzu“, sondern Beweis durch Parteivernehmung nur zu seiner Behauptung angeboten, dass es eines Informationsaustausches zwischen den Gesellschaftern bedürfe, um eine effektive Kontrolle der Beklagten und der Fondsgeschäftsführung zu gewährleisten. Zu dieser klägerischen Behauptung musste das Landgericht jedoch keinen Beweis erheben, da für die begehrte Auskunft kein besonderer Anlass bestehen muss (BGH, Urteil vom 11.01.2011, Az. II ZR 187/09, Rdnr. 22) und es deshalb nicht darauf ankommt, ob es eines Informationsaustauschs zwischen den Gesellschaftern bedarf.
b. Auch das Beweisangebot der Beklagten im Schriftsatz der Beklagtenvertreter vom 21.10.2016 (dort. S. 5; Bl. 73 d.A., wobei sich die Berufung wohl irrtümlich auf einen nicht existierenden Schriftsatz vom 21.10.2017 bezieht) hat das Landgericht nicht zu Unrecht übergangen. Denn Beweis sollte zur Behauptung der Beklagten erhoben werden, „Hintergrund dafür (i.e. für Anschreiben der Klägervertreter an die Fondsgesellschaften) war das alleinige Interesse, Neumandate hierzu zu akquirieren bzw. Mitglieder für die von den Prozessbevollmächtigten des Klägers initiierten Interessengemeinschaft zu gewinnen“. Wie bereits oben unter 2. a ausgeführt ist die Organisation einer Interessengemeinschaft unter den Anlegern durch die Klägervertreter im Auftrag des Klägers aber nach der Rechtsprechung des BGH gerade nicht rechtsmissbräuchlich (BGH, Urteil vom 05.02.2013, Az. II ZR 136/11, Rdnr. 40), woran sich auch nichts ändert, wenn dies möglicherweise zur Begründung neuer Mandatsverhältnisse mit den Klägervertretern führt. Denn eine berechtigte Auskunftsverweigerung erfordert ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Klägers und nicht nur des Klägervertreters. Mangels Erheblichkeit der behaupteten Tatsache war eine Beweiserhebung daher nicht notwendig.
Nach alledem blieb die Berufung in der Hauptsache erfolglos.
Die Sache war auch nicht auf den diesbezüglichen Hilfsberufungsantrag der Beklagten hin gemäß § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO an das Landgericht zurückzuverweisen, da zur Entscheidung eine weitere Verhandlung nicht erforderlich war und das Berufungsgericht nach § 538 Abs. 1ZPO selbst entscheiden konnte und musste.
II.
Der Ausspruch zu den Kosten folgt aus §§ 91 Abs. 1 S. 1, 100 Abs. 1 und 2 ZPO. Eine gesamtschuldnerische Haftung der Beklagten für die Kosten ist nicht gegeben, vielmehr haften die Beklagten nach Kopfteilen.
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, da Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2 ZPO) nicht vorliegen. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Das Gericht folgt der Rechtsprechung des BGH. Die vom OLG Bamberg (Urteil vom 20.01.2014, Az. 4 U 200/12, Rdnr. 14) abweichende Beurteilung der Indizwirkung eines tatsächlichen Umstands begründet keine Divergenz iSd. § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO, da den Entscheidungen keine sich widersprechenden abstrakten Rechtssätze zugrunde liegen. Vielmehr beruhen die gegenteiligen Urteile lediglich auf der Würdigung des jeweils vorgetragenen Sachverhalts in tatsächlicher Hinsicht (vgl. BGH, Beschluss vom 09.07.2007, Az. II ZR 95/06, Rdnr. 2).