Aktenzeichen XI ZR 130/13
§ 37 InvG vom 21.12.2007
§ 81 InvG vom 15.12.2003
Leitsatz
Eine Bank, die den Erwerb von Anteilen an einem offenen Immobilienfonds empfiehlt, muss den Anleger ungefragt über die Möglichkeit einer zeitweiligen Aussetzung der Anteilsrücknahme durch die Fondsgesellschaft aufklären.
Verfahrensgang
vorgehend OLG Frankfurt, 13. Februar 2013, Az: 9 U 131/11vorgehend LG Frankfurt, 7. November 2011, Az: 2-19 O 170/11
Tenor
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 13. Februar 2013 wird auf ihre Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die ausgesprochene Verurteilung über die im Berufungsurteil angeführten weiteren Zahlungen hinaus abzüglich der weiter erbrachten Zahlungen vom 19. Juli 2013 in Höhe von 2.443,50 € und vom 20. Dezember 2013 in Höhe von 1.276,05 € erfolgt.
Von Rechts wegen
Tatbestand
1
Die Klägerin begehrt von der beklagten Bank Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit dem Erwerb von Anteilen an dem offenen Immobilienfonds Morgan Stanley P2 Value (nachfolgend: Fonds). Dem liegt, soweit für das Revisionsverfahren noch von Interesse, folgender Sachverhalt zugrunde:
2
Die Klägerin war seit 1999 Kundin der Rechtsvorgängerin der Beklagten (nachfolgend: Beklagte). Im Rahmen eines Beratungsgesprächs am 31. Juli 2008 empfahl eine Mitarbeiterin der Beklagten (nachfolgend: Beraterin) der Klägerin, Anteile an dem Fonds zu erwerben. Die Beraterin wies die Klägerin nicht darauf hin, dass die Rücknahme der Fondsanteile ausgesetzt werden kann. Die Klägerin zeichnete 543 Anteile des Fonds für insgesamt 30.476,67 €. Am Ende des Gesprächs übergab die Beraterin der Klägerin eine Werbebroschüre mit den Worten: “Damit Sie auch wissen, was Sie gekauft haben.” In dieser Broschüre findet sich sowohl auf der Titelseite als auch auf Seite 7 folgender Hinweis:
“Offene Immobilienfonds können grundsätzlich börsentäglich zurückgegeben werden. Offene Immobilienfonds können zum Schutz der Anleger nach § 81 Investmentgesetz die Rücknahme von Anteilen bis zu einer in den Vertragsbedingungen festgelegten Frist aussetzen, wenn die Bankguthaben und der Erlös der nach § 80 Abs. 1 Investmentgesetz angelegten Mittel zur Zahlung des Rücknahmepreises und zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen laufenden Bewirtschaftung nicht ausreichen oder nicht sogleich zur Verfügung stehen. Der Fonds wendet sich an Anleger, die beabsichtigen, langfristig in eine indirekte Immobilienanlage in Form eines Offenen Immobilienfonds zu investieren.”
3
Die Rücknahme der Anteile des Fonds wurde im Oktober 2008 ausgesetzt. Der Fonds wird inzwischen abgewickelt. Die Klägerin beansprucht von der Beklagten das investierte Kapital in Höhe von ursprünglich 27.490,17 € abzüglich in den Vorinstanzen erhaltener Ausschüttungen in Höhe von insgesamt 5.049,90 € zurück. Die Klägerin meint, dass sie auf die Möglichkeit einer Aussetzung der Anteilsrücknahme habe hingewiesen werden müssen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg.
4
Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. In der Revisionsverhandlung haben die Parteien wegen weiterer Ausschüttungen die Hauptsache in Höhe von insgesamt 3.719,55 € übereinstimmend für erledigt erklärt.