Bankrecht

Bauhandwerkersicherung – Verzicht des Bürgen auf Einwendungen des Hauptschuldners

Aktenzeichen  2 O 13555/15

Datum:
27.4.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
ZInsO – 2016, 1706
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
München I
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
BGB BGB §§ 648a, 765, 766

 

Leitsatz

1. Eine Klage des Auftragnehmers gegen den Bürgen einer auf Grundlage des § 648a BGB gestellten Bürgschaft im Urkundenprozess ist statthaft. (amtlicher Leitsatz)
2. Die Feststellung der Forderung zur Insolvenztabelle durch den Insolvenzverwalter stellt ein Anerkenntnis i. S. d. § 648a BGB dar. (amtlicher Leitsatz)
3. Der Bürge kann im Rahmen der Bürgschaftserklärung auf die Erhebung von Einwendungen aus dem Rechtsverhältnis zwischen dem Gläubiger und dem Insolvenzschuldner nach § 768 Abs. 1 Satz 1 BGB verzichten. (amtlicher Leitsatz)

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 806.633,73 Euro nebst Zinsen aus 717.265,76 Euro in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.07.2015 zu bezahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
5. Der Beklagten bleibt die Ausführung ihrer Rechte im Nachverfahren vorbehalten.

Gründe

Die Klage ist im Urkundenprozess statthaft und ist bis auf einen geringfügigen Teil der Zinsforderung begründet. Der sprachlich unvollständige Antrag der Klägerin ist dahingehend auszulegen, dass sie beantragt, die Beklagte zur Zahlung an die Klägerin von 806.633,73 Euro sowie von Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.07.2015 aus 717.265,76 Euro zu verurteilen. Die Unvollständigkeit des Antrags beruht auf einem offensichtlichen Schreibversehen.
I.
Die zur Begründung des Anspruchs erforderlichen Tatsachen sind – soweit es nach den nachfolgenden Ausführungen der Kammer auf sie ankommt – zwischen den Parteien unstreitig. Sie sind im Übrigen durch Urkunden nachgewiesen, so dass die Klage im Urkundenprozess statthaft ist.
II.
Die Klägerin hat aufgrund der unstreitig bzw. durch Urkunden nachgewiesenen Tatsachen gegen die Beklagte gemäß §§ 765 Abs. 1, 766 BGB einen Anspruch auf Zahlung eines Betrages in Höhe von 806.633,73 Euro aus der am 24.07.2012 schriftlich erteilten Bürgschaft (Anlage K 2). Dieser Betrag unterschreitet den Betrag in Höhe von 929.400,00 Euro, mit dem die Bürgschaft derzeit noch valutiert und setzt sich aus einer Werklohnforderung in Höhe von 717.265,76 Euro (nachfolgend 1.- 4.) und einem Zinsbetrag auf die Werklohnforderung in Höhe von 89.367,97 Euro (nachfolgend 5.) zusammen.
1. Die von der Klägerin am 24.07.2012 über einen Höchstbetrag von 2.008.250,06 Euro ausgestellte Bürgschaft (Anlage K 2) sichert die Vergütungsansprüche der Klägerin aus dem Bauvertrag vom 16.01.2012 einschließlich der in dem Sicherungsverlangen vom 19.07.2012 genannten Nachtragsleistungen 1 – 29. Zwar bezieht sich die Bürgschaftsurkunde ausdrücklich nur auf den Bauvertrag vom 16.01.2012. Jedoch ist anerkannt, dass zur Auslegung der Bürgschaftsurkunde auf den Sicherungszweck und die Gründe zurückgegriffen werden kann, die zur Übernahme der Bürgschaft geführt haben (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 75. Aufl. 2016, § 765, Rdnr. 19). Da der Unternehmer nach § 648a Abs. 1 S. 1 BGB die Sicherheit auch für die in Zusatzaufträgen vereinbarte Vergütung verlangen kann und nach dem Sicherungsverlangen vom 19.07.2012 (Anlage K 1) auch Nachtragsleistungen abgesichert werden sollten, ist davon auszugehen, dass die Bürgschaft nicht nur den Hauptauftrag, sondern auch die in dem Sicherungsverlangen benannten Nachträge 1- 29 absichert.
2. Nachdem die Werklohnforderung der Klägerin vom Insolvenzverwalter zur Tabelle festgestellt worden ist, sind die in der Bürgschaftsurkunde vereinbarten Voraussetzungen für die Zahlungsverpflichtung der Beklagten als Bürgin erfüllt. Nach dem Wortlaut der Bürgschaftsurkunde leistet die Beklagte an den Bürgschaftsgläubiger nur, soweit der Hauptschuldner den Vergütungsanspruch des Bürgschaftsgläubigers anerkannt hat oder durch vorläufig vollstreckbares Urteil zur Zahlung der-Vergütung verurteilt worden ist und die Voraussetzungen vorliegen, unter denen die Zwangsvollstreckung begonnen werden darf. Die Feststellung der Forderung zur Insolvenztabelle durch den Insolvenzverwalter stellt ein Anerkenntnis im Sinne von § 648a BGB dar (vgl. OLG Naumburg, Hinweis vom 15.03.2007 – 2 U 5/07, IBR 2007, 423 m. w. N. aus der Rechtsprechung). Darüber hinaus ist auch die zweite alternative Voraussetzung für den Anspruch aus der Bürgschaft (vorläufig vollstreckbares Urteil und Vorliegen der Voraussetzungen für die Zwangsvollstreckung) erfüllt. Die Eintragung der Forderung in die Insolvenztabelle wirkt gemäß § 178 Abs. 3 InsO ihrem Betrag und ihrem Rang nach wie ein rechtskräftiges Urteil gegenüber dem Insolvenzverwalter und allen Insolvenzgläubigern. Auf das Vorliegen der Voraussetzungen, unter denen die Zwangsvollstreckung begonnen werden darf, kommt es demgegenüber nicht an, da während des Insolvenzverfahrens aus der Eintragung in die Insolvenztabelle keine Zwangsvollstreckung stattfindet (vgl. OLG Naumburg, a. a. O.).
3. Mit dem Versprechen, im Falle des Anerkenntnisses bzw. der vorläufig vollstreckbaren Titulierung auf die Bürgschaft zu zahlen, hat die Beklagte auf die Erhebung von Einwendungen aus dem Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin und der Insolvenzschuldnerin nach § 768 Abs. 1 Satz 1 BGB verzichtet, soweit sie den Grund und die Höhe der zur Insolvenztabelle festgestellten Hauptforderung betreffen. Dem steht nicht entgegen, dass die Bürgin gemäß § 648a Abs. 2 S. 2 BGB nur bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen zahlen darf und somit zur Zahlung berechtigt, aber nicht verpflichtet ist. Der Bürge hat nach dem Gesetzestext demnach die Wahl, zu zahlen oder sich auf Einwendungen aus dem Rechtsverhältnis zwischen dem Hauptschuldner und dem Bürgschaftsgläubiger gemäß § 768 Abs. 1 Satz 1 BGB zu berufen. Der Wortlaut der von der Beklagten übernommenen Bürgschaft entspricht dem Wortlaut der Vorschrift des § 648a Abs. 2 S. 2 BGB jedoch nicht, sondern weicht hiervon nach Auffassung der Kammer in entscheidender Weise ab. Anders als im Gesetzestext verwendet der Wortlaut der Bürgschaft das Hilfsverb „dürfen“ gerade nicht. Der Wortlaut der Bürgschaftsurkunde ist daher nach Auffassung der Kammer aus Sicht eines objektiven Empfängers nach Treu und Glauben vielmehr so zu verstehen, dass Zahlungen aus der Bürgschaft tatsächlich erfolgen, wenn die genannten Bedingungen erfüllt sind. So wird beispielsweise in gerichtlichen Vergleichen üblicherweise eine im Rahmen eines Vergleichs eingegangene Zahlungsverpflichtung im Indikativ Präsens mit den Worten „Die Beklagte zahlt an die Klägerin“ umschrieben. Nichts anderes kann für eine vertragliche Verpflichtung aus einem Bürgschaftsvertrag gelten. Hätte sich die Beklagte die Möglichkeit offenhalten wollen, sich auf Einwendungen nach § 768 Abs. 1 BGB zu berufen, so hätte sie dies im Text der Bürgschaftsurkunde klarstellen können und müssen. Dementsprechend wird etwa in einem Musterformular des Internetportals des Haufe-Verlags (www.haufe.de) vorgeschlagen, den Bürgschaftstext nach der Bezugnahme auf § 648a Abs. 2-S. 2 BGB durch folgende Formulierung zu ergänzen: „Unabhängig davon behalten wir uns die Überprüfung vor, ob der geltend gemachte Anspruch des Auftragnehmers berechtigt ist.“ Nach alledem ist die Beklagte mit Einwendungen aus dem Rechtsverhältnis zwischen der Insolvenzschuldnerin und der Klägerin ausgeschlossen, soweit sie den Bestand und die Höhe der Hauptforderung (einschließlich der in der Schlussrechnung in Abzug gebrachten Abschlagszahlungen) betreffen. Dem steht nicht entgegen, dass nach der Rechtsprechung des BGH ein Urteil bzw. eine Forderungsfeststellung zur Insolvenztabelle gegen den Hauptschuldner keine Bindungswirkung gegen den Bürgen entfaltet (vgl. BGH, Urt. v. 18.05.1995 – IX ZR 129/94, NJW 1995, 2161). Diese Rechtsprechung beruht auf dem Grundsatz, dass zivilrechtliche Urteile grundsätzlich – abgesehen von der Interventionswirkung nach § 68 ZPO im Falle der Streitverkündung – nur die Parteien des jeweiligen Rechtsstreits binden. Diese Rechtsprechung schließt die vertragliche Vereinbarung einer Bindungswirkung jedoch nicht aus.
4. Die zur Insolvenztabelle festgestellte Werklohnforderung beträgt ohne Zinsen 786.909,09 Euro. Abzüglich des auf die Nachträge nach dem Sicherungsverlangen entfallenden Betrages in Höhe von 64.058,78 Euro, den die Klägerin nicht geltend macht, ergibt sich der von der Klägerin verlangte Betrag in Höhe von 717.265,76 Euro.
5. Die Beklagte haftet der Klägerin aus der Bürgschaft zudem für Verzugszinsen in Höhe von 89.367,97 Euro. Die Bürgschaft umfasst ausweislich ihres Wortlauts auch Nebenforderungen und somit auch Zinsen. Die Insolvenzschuldnerin befand sich 30 Tage nach Zugang der Rechnung vom 30.07.2013 spätestens ab dem 01.09.2013 gemäß § 286 Abs. 3 BGB in Schuldnerverzug. Die Klägerin kann daher insoweit Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basissatz nach § 288 Abs. 2 BGB a. F. verlangen. Nach Art. 229 § 34 EGBGB ist § 288 Abs. 2 BGB in der ab 29.07.2014 geltenden aktuellen Fassung nur auf Schuldverhältnisse anzuwenden, die nach dem 28.07.2014 entstanden sind. Der Bauvertrag wurde jedoch bereits am 16.01.2012 abgeschlossen. Bei Zugrundlegung eines Zinssatzes von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ergibt sich aus der gesicherten Werklohnforderung in Höhe von 717.265,76 Euro für den von der Klägerin geltend gemachten Zeitraum vom 01.09.2013 bis 12.05.2015 ein Betrag in Höhe von 89.367,97 Euro.
III.
Soweit die Beklagte gegen die Inanspruchnahme aus der Bürgschaft geltend macht, dass die Insolvenzschuldnerin gegenüber der Klägerin einen Anspruch auf weitere Enthaftung aus der Bürgschaft habe, so ist das Vorbringen der Beklagten unerheblich und als unbegründet zurückzuweisen (vgl. Thomas/Putzo, ZPO, 37. Aufl. 2016, § 598, Rdnr. 3). Zwar ist die Einwendung, dass die Insolvenzschuldnerin einen weiteren Anspruch auf Enthaftung habe – anders als die den Grund und die Höhe der Hauptforderung betreffenden Einwendungen – nach der Bürgschaftsurkunde nicht von vornherein ausgeschlossen. Die Einreden des Hauptschuldners, die der Bürge nach § 768 Abs. 1 Satz 1 BGB geltend machen kann, umfassen sowohl Einreden gegen die Hauptschuld selbst als auch Einreden gegen die Inanspruchnahme der Bürgschaft (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 75. Aufl. 2016, § 768 BGB, Rdnr. 6). Anders als im Hinblick auf Einreden gegen die Hauptschuld selbst lässt sich im Hinblick auf Einreden gegen die Inanspruchnahme der Bürgschaft aus dem Text der Bürgschaftsurkunde nichts herleiten. Dem behaupteten weitergehenden Anspruch der Insolvenzschuldnerin auf Enthaftung steht jedoch entgegen, dass der Klägerin nach der insoweit bindenden Feststellung zur Insolvenztabelle ein Vergütungsanspruch für den Hauptauftrag und die bis zum Verlangen der Sicherheit angeordneten Nachträge Nr. 1 – 29, auf die sich die Bürgschaft bezieht, noch ein Vergütungsanspruch in Höhe von 717.265,76 Euro sowie eine Zinsforderung in Höhe von 89.367,97 Euro, mithin ein Gesamtbetrag in Höhe von 806.633,73 Euro zusteht (siehe oben). Zumindest in dieser Höhe besteht auch ein Sicherungsbedürfnis der Klägerin, so dass ein Anspruch auf Enthaftung der Beklagten insoweit ausscheidet.
IV.
Die Forderung aus der Bürgschaft ist in Höhe eines Betrages von 717.265,76 Euro ab dem 25.07.2015 nach §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB mit 5 Prozentpunkten über, dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen. Die Klägerin macht insoweit auf die Werklohnforderung keine Zinsen wegen Verzugs der Insolvenzschuldnerin, sondern wegen Verzugs der Beklagten geltend. Spätestens mit Ablauf der zum 13.05.2015 gesetzten Zahlungsfrist befindet sich die Beklagte mit dem Ausgleich der Forderung aus der Bürgschaft in Schuldnerverzug. Die Kammer konnte der Klägerin Zinsen jedoch erst ab dem 25.07.2015 zusprechen, da sie insoweit an den Antrag der Klägerin gebunden ist (§ 308 Abs. 1 ZPO). Die Beklagten hat den Verzug auch zu vertreten (§ 284 Abs. 4 BGB). Nachdem die Bürgschaftsschuld aufgrund der Feststellungen zur Tabelle vergleichsweise einfach zu berechnen ist, kann sich die Beklagte nicht darauf berufen, dass sie mangels näherer Informationen zur Höhe der Forderung den Verzug nicht zu vertreten habe. Die Klägerin kann insoweit gemäß §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB von diesem Zeitpunkt ab Zinsen aus dem geltend gemachten Betrag von 717.265,76 Euro in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz als Verzugszins verlangen. Bei der Forderung aus einer Bürgschaft handelt es sich nicht um eine Entgeltforderung im Sinne von § 288 Abs. 2 BGB, so dass insoweit nur der in § 288 Abs. 1 BGB bestimmte Zinssatz geltend gemacht werden kann (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 06.12.2007 – 10 U 138/06, WM 2009, 449). Wegen des von der Klägerin darüber hinaus geltend gemachten Zinsanspruchs in Höhe von weiteren 4 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz war die Klage daher im Übrigen abzuweisen.
V.
Die Kostentscheidung folgt aus §§ 91, 92 Abs. 2 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 4, 711 ZPO.
Der Beklagten war die Ausführung ihrer Rechte im Nachverfahren vorzubehalten (§ 599 ZPO).

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