Aktenzeichen 19 U 4269/16
Leitsatz
§ 489 Abs. 1, Nr. 3 Hs. 2 BGB aF kann nicht entgegen seines eindeutigen Wortlauts dergestalt angewendet werden, dass für den Beginn der Zehn-Jahres-Frist nicht der Zeitpunkt der Verlängerungsvereinbarung, sondern erst der Ablauf der vorherigen Zinsbindungsphase maßgeblich ist. (Rn. 11 – 19) (redaktioneller Leitsatz)
Verfahrensgang
3 O 9175/16 2016-09-27 Endurteil LGMUENCHENI LG München I
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts München I, 3. Zivilkammer, vom 27.09.2016 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass das Urteil in II. (687,82 € vorgerichtliche Anwaltskosten) aufgehoben und die Klage insoweit abgewiesen wird.
II. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leisten.
IV. Die Revision wird zugelassen, soweit die Berufung zurückgewiesen wurde.
Gründe
Die zulässige Berufung der Beklagten ist ganz überwiegend unbegründet.
I.
Der Senat hält die Auffassung des Landgerichts für weitestgehend zutreffend; er nimmt auf das angefochtene Urteil Bezug und führt ergänzend folgendes aus:
1. Soweit die Beklagte die Zulässigkeit des Feststellungsantrags rügt, könnten daran bei wörtlicher Auslegung in der Tat Zweifel bestehen. Denn unzulässig ist ein Antrag, mit dem allein die Klärung der Wirksamkeit oder Unwirksamkeit des Widerrufs begehrt wird (vgl. z.B. BGH vom 14.10.2008 – XI ZR 173/07); nichts anderes würde dann für die hier beantragte Klärung der Wirksamkeit einer Kündigung gelten. Die zwischen den Parteien umstrittene Frage, ob die Darlehensverträge durch die Kündigung der Kläger bereits zum 30.08.2018 beendet werden (so auch Berufungsbegründung S. 5), ist aber in jedem Falle feststellungsfähig (vgl. z.B. BGH NJW-RR 2008, 1495). So versteht der Senat die klägerischen Anträge, ohne dass diese deshalb umformuliert werden müssten (vgl. z.B. BGH vom 14.10.2008 – XI ZR 173/07).
2. Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, dass der 10-Jahres-Zeitraum des § 489 Abs. 1 Nr. 3 BGB auch dann mit der Verlängerungsvereinbarung zu laufen beginnt, wenn es sich um eine vorzeitige Verlängerungsvereinbarung handelt. Sachlich streitentscheidend ist dabei einzig und allein die Auslegung von § 489 Abs. 1, Nr. 3 Hs. 2 BGB. Nr. 8 der AGB der Beklagten verweisen insoweit selbst auf diese Vorschrift (Anlage K 1); im übrigen könnte das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers gem. § 489 IV 1 BGB nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder erschwert werden.
a) Die am Wortlaut orientierte grammatikalische Auslegung stützt klar dieses Ergebnis. Danach ist eindeutig der Zeitpunkt der Verlängerungsvereinbarung maßgeblich und nicht der Ablauf der vorigen Zinsbindung o.ä. Wohl deshalb argu mentieren die Vertreter der a.A. z.T. damit, dass es sich bei der hier in Frage stehenden Fallgestaltung um eine Umschuldung, also um einen neuen Darlehensvertrag handele, der nicht unter die Regelung des § 489 Abs. 1, Nr. 3 Hs. 2 BGB falle (so Mülbert in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2015, § 489 Rz. 50). Das lässt sich aber mit Blick auf die neuere Rspr. des BGH, wonach dem Darlehensnehmer auch bei einer – wie hier – zeitlich vorgezogenen Neuregelung des Zins- und Tilgungsanteils kein neues Kapitalnutzungsrecht eingeräumt wird (XI ZR 385/15 vom 7. Juni 2016), nicht halten.
b) Die historische Auslegung stützt nach Auffassung des Senats dieses Ergebnis:
„Nach Absatz 1 Nr. 3, zweiter Halbsatz [von § 609a BGB a.F.] beginnt der zehnjährige Zeitraum, nach dessen Ablauf dem Schuldner das gesetzliche Kündigungsrecht zusteht, im Falle einer nach der Auszahlung des Darlehens getroffenen Prolongationsvereinbarung mit dem Zeitpunkt des Abschlusses dieser Vereinbarung. Diese Regelung folgt dem Vorbild des § 18 Abs. 2 Satz 2, zweiter Halbsatz des Hypothekenbankgesetzes. Sie geht davon aus, daß die Prolongationsvereinbarung in der Regel kurz vor Ablauf der ursprünglichen Laufzeit getroffen wird und der Schuldner im Falle einer Prolongationsvereinbarung die Möglichkeit hat, auf eine Anpassung der Darlehensbedingungen an die veränderten Marktbedingungen hinzuwirken“ (BT-Drs. 10/4741, S. 21 f. zu § 609a BGB a.F).
Der Gesetzgeber ging also davon aus, dass Prolongationsvereinbarungen in der Regel kurz vor Ablauf der ursprünglichen Laufzeit getroffen werden. Er hat demnach die Möglichkeit, dass dies ausnahmsweise auch bereits längere Zeit vor Ablauf der ursprünglichen Laufzeit erfolgen könnte, durchaus gesehen, aber gleichwohl für diesen Fall keine anderweitige Regelung für erforderlich gehalten (a.A. Bruchner/Krepold in: Schimansky/Bunte-Lwowski, Bankrechtshandbuch, 5. A. 2015, § 79 Rz. 28: Der Gesetzgeber habe dabei mit Sicherheit nicht an Forward-Darlehen gedacht).
Im Rahmen der Schuldrechtsmodernisierung wurde § 609a BGB mit lediglich redaktionellen Änderungen in § 489 BGB überführt (BT-Drs. 14/7052 vom 09.10.2001, S. 200). Wenn man mit Bruchner/Krepold (aaO, § 79 Rz. 27) davon ausgeht, dass „Forward-Darlehen bereits in der Niedrigzinsphase Ende der 90er Jahre erfunden wurden“, hätte der Gesetzgeber die Regelung in Kenntnis dieses angeblich neuartigen Phänomens bestätigt, ohne im Rahmen der jahrelangen intensiven Diskussion um die Schuldrechtsreform Änderungsbedarf zu sehen.
c) Die teleologische Auslegung führt ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis. Die Vertreter der a.A. meinen, dem Normzweck des § 489 Abs. 1, Nr. 3 Hs. 2 BGB sei zu entnehmen, dass die Zehnjahresfrist an die tatsächliche Kapitalnutzungsmöglichkeit gekoppelt sein solle, welche beim Forward-Darlehen erst mit Ablauf der Forward-Zeit und nicht schon mit Vertragsschluss eintrete. Denn ansonsten könne die 10-Jahresfrist durch den freigewählten Zeitpunkt der Prolongationsvereinbarung beliebig verkürzt werden (Bruchner/Krepold, aaO, § 79 Rz. 29; Mülbert/Staudinger, BGB, aaO, § 489 Rz. 50; Wehrt/Peters in WM 2003, 1510).
Das trifft zwar zu, berücksichtigt aber nach Auffassung des Senats Sinn und Zweck von § 489 BGB nicht hinreichend. Bei § 489 BGB handelt es sich um eine Verbraucherschutzvorschrift, die nur dem Darlehensnehmer ein einseitiges ordentliches Kündigungsrecht einräumt. Im vorliegenden Falle führt die wörtliche Auslegung z.B. dazu, dass die Kläger bereits 10 Jahre nach Abschluss der Vereinbarung kündigen können und nicht erst nach Ablauf von 10 Jahren seit Beginn der neuen Zinsbindung; an den Kündigungsmöglichkeiten der beklagten Bank ändert sich dagegen dadurch nichts. Eine teleologische Reduktion des Anwendungsbereichs der Vorschrift auf den Zeitpunkt der Wirksamkeit der Änderungsvereinbarung oder den Ablauf der vorigen Zinsbindung o.ä. würde deshalb allein zu Lasten des Verbrauchers und Darlehensnehmers gehen.
Der Darlehensnehmer wäre dann im Ergebnis sogar länger als 10 Jahre an den neuen Zins gebunden, nämlich zunächst bis zum Wirksamwerden der neuen Zinsbindung und dann noch weitere 10 Jahre darüber hinaus. Einer solchen Auslegung dürfte schon § 489 IV 1 BGB entgegenstehen (zur Auslegung unter Verbraucherschutzgesichtspunkten vgl. z.B. BGH vom 19. Januar 2016, XI ZR 103/15, zum Ausschluss der Vorfälligkeitsentschädigung bei Kündigung infolge Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers, obwohl vom Wortlaut des § 497 Abs. 1 BGB aF nicht eindeutig beantwortet). Es mag auch sein, dass sich durch die im Ergebnis frühere Kündigungsmöglichkeit des Darlehensnehmers Forward-Prolongationen verteuern würden (so Wehrt/Peters in WM 2003, 1510); das stellt aber nach Auffassung des Senats von vorneherein kein taugliches Auslegungskriterium, sondern allenfalls einen in die Preiskalkulation der Kreditinstitute einzustellenden Aspekt dar.
Schließlich würde eine solche Auslegung nach Auffassung des Senats unlösbare Abgrenzungsfragen aufwerfen. Der Gesetzgeber ging davon aus, dass Prolongationsvereinbarungen in der Regel kurz vor Ablauf der ursprünglichen Laufzeit getroffen werden (s.o.). Welcher Zeitraum soll dann noch hinnehmbar sein, um § 489 Abs. 1, Nr. 3 Hs. 2 BGB wörtlich anzuwenden und welcher Zeitraum soll dafür schädlich sein, § 3 Monate, 6 Monate oder 12 Monate? Auch aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit kommt daher nur eine wörtliche Auslegung in Betracht.
3. Die Berufung ist somit nur hinsichtlich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten erfolgreich (vgl. Berufungsrüge Berufungsbegründung S. 10). Dass eine ausschließlich vorgerichtliche Beauftragung eines Rechtsanwalts mit entsprechenden Gebührenfolgen hier erforderlich und zweckmäßig gewesen wäre, stellt das Landgericht nicht fest und haben die Kläger auch auf den entsprechenden Hinweis des Senats nicht vorgetragen.
Voraussetzung für einen solchen Erstattungsanspruch wäre gewesen, dass der Geschädigte im Innenverhältnis zur Zahlung der in Rechnung gestellten Kosten verpflichtet ist und dass die konkrete anwaltliche Tätigkeit im Außenverhältnis aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten mit Rücksicht auf seine spezielle Situation zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig war (BGH, Urteil vom 19. Oktober 2010 – VI ZR 237/09, Rz. 15; BGH vom 26. Februar 2013, XI ZR 345/10, Rz. 38). Dabei ist auch zu prüfen, ob vertretbare sachliche Gründe für eine rein außergerichtliche Geltendmachung bestanden haben oder ob dadurch lediglich Mehrkosten verursacht worden sind (vgl. BGH, Urteil vom 4. Dezember 2007 – VI ZR 277/06, Rz. 17). Hierbei handelt es sich um echte, vom Geschädigten darzulegende und zu beweisende Anspruchsvoraussetzungen und nicht lediglich um im Rahmen des § 254 BGB bedeutsame, die Ersatzpflicht beschränkende und damit in die Dar-legungs- und Beweislast des Schädigers fallenden Umstände (BGH, Urteil vom 27. Juli 2010 – VI ZR 261/09, Rz. 26).
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97, 92 II ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen vor. Der Senat weicht hinsichtlich der Rechtsfrage, ob im Falle einer Forward-Prolongation für die Bestimmung des 10-Jahres-Zeitraums des § 489 Abs. 1 Nr. 3 BGB auf den Zeitpunkt der Verlängerungsvereinbarung oder auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der neuen Zinsbindung abzustellen ist, von ernstzunehmenden Stimmen der Literatur ab. Er geht davon aus, dass sich diese Rechtsfrage in nächster Zeit gehäuft stellen könnte und bejaht deshalb auch die grundsätzliche Bedeutung.
Vorsitzender Richter Richterin Richter am Oberlandesgericht Verkündet am 24.04.2017 JAng Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle