Bankrecht

Behandlung einer zur Ablösung einer treuhänderisch verwalteten Grundschuld erfolgten Zahlung in der Insolvenz des Treuhänders

Aktenzeichen  7 U 1515/17

Datum:
24.1.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 16729
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
InsO § 35, § 47, § 48, § 103 Abs. 1

 

Leitsatz

In der Insolvenz des Treuhänders können die Treugeber jedenfalls dann nicht Aussonderung eines zur Ablösung der treuhänderisch verwalteten Grundschuld zur Masse gelangten Zahlbetrags verlangen, wenn ihr Anspruch auf Übertragung der Grundschuld aus dem Treuhandverhältnis nicht durch eine Vormerkung gesichert ist. (Rn. 24 – 34) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

24 O 19955/15 2017-03-29 Endurteil LGMUENCHENI LG München I

Tenor

1. Die Berufungen der Beklagten zu 2) bis 12) gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 29.03.2017, Az. 24 O 19955/15, werden zurückgewiesen.
2. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Beklagte zu 2) 5%, der Beklagte zu 3) 5%, der Beklagte zu 4) 11%, der Beklagte zu 5) 5%, der Beklagte zu 6) 43%, die Beklagte zu 7) 6%, die Beklagte zu 8) 1%, die Beklagte zu 9) 12%, der Beklagte zu 10) 7% und die Beklagten zu 11) und 12) gesamtschuldnerisch 5%.
Abweichend von Ziffer II. des Endurteils des Landgerichts München I vom 29.03.2017, Az. 24 O 19955/15, die insoweit abgeändert wird, tragen von den Kosten der ersten Instanz die Beklagte zu 1) 6%, der Beklagte zu 2) 5%, der Beklagte zu 3) 5%, der Beklagte zu 4) 10%, der Beklagte zu 5) 5%, der Beklagte zu 6) 40%, die Beklagte zu 7) 5%, die Beklagte zu 8) 1%, die Beklagte zu 9) 12%, der Beklagte zu 10) 6% und die Beklagten zu 11) und 12) gesamtschuldnerisch 5%.
3. Dieses Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagten zu 2) bis 7) und 9) bis 12) können die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils gegen die Beklagten zu 2) bis 7) und 9) bis 12) zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Gründe

A.
Die Parteien streiten um eine Ablösungszahlung aus einer treuhänderisch verwalteten Grundschuld.
Im Rahmen eines Kapitalanlagemodells gewährten Anleger der S. Invest GmbH ein Nachrangdarlehen, das die S. für die Zwischenfinanzierung des Erwerbs u.a. eines Grundstücks in der F. Straße 6 in B. durch die Firma „W.straße 30 Immobilien GmbH“ verwendete. Die Darlehensbeträge sollten zunächst von den Anlegern, die zuvor einen Treuhandvertrag mit der T. Steuerberatungsgesellschaft mbH geschlossen hatten, auf ein Treuhandkonto der T. beim Bankhaus R. & Co M. gezahlt werden. Die T. sollte nach „formaler Kontrolle“ der zweckbestimmten Verwendung die Darlehensbeträge an die S. auszahlen, wobei zur Sicherung der Rückzahlungsansprüche der Anleger gegen die S. die „W.straße 30 Immobilien GmbH“ als Eigentümerin des Grundstücks F. Straße 6 in B. zugunsten der T. auf dem Grundstück F. Straße 6 eine Grundschuld bestellen sollte. In dem Treuhandvertrag zwischen der T. und den Anlegern war vorgesehen, dass die Verwaltung der Grundschuld durch die T. erfolgt, die dazu nach außen die Grundschuld hielt und in eigenem Namen auftreten, im Innenverhältnis aber ausschließlich im Auftrag und für Rechnung des jeweiligen Anlegers handeln sollte.
Die Beklagte zu 1) schloss dementsprechend als Anlegerin am 05.08.2010 einen Darlehensvertrag über 30.000,00 € mit der S. (Anl. K 7).
Am 13.10.2010 schloss der am 25.07.2012 verstorbene Herr Georg U. W. einen Darlehensvertrag mit der S. (Anl. K 6) über 60.000,00 €. Herr W. wurde von der Beklagten zu 9) und seiner Mutter, Frau Anna E. W., je zur Hälfte beerbt (vgl. Anl. K 4).
Am 01.11./04.11.2010 schloss die Beklagte zu 8) nach dem oben beschriebenen Muster einen Treuhandvertrag mit der T. (Anl. K 8).
Mit Urkunde des Notars Alexander Stelter vom 08.10.2010 (URNr. …96/2010, Anl. K 9) wurde durch die Eigentümer des Grundstücks F. Straße 6 eine Buchgrundschuld von 500.000,00 € zugunsten der T. bestellt, die am 01.02.2011 in das Grundbuch von Berlin-Wedding des Amtsgerichts Mitte, Blatt …64, (Anl. K 12) eingetragen wurde. Ziffer 5. der Urkunde lautete wie folgt: „Zahlungen an den Gläubiger erfolgen nicht unmittelbar zur Tilgung der Grundschuld (…), sondern zur Begleichung der durch die Grundschuld gesicherten persönlichen Forderungen des Gläubigers.“
Mit Beschluss des Amtsgerichts München vom 06.11.2013 (Az. 1542 IN 2481/13) wurde über das Vermögen der T. Steuerberatungsgesellschaft mbH (im Folgenden als Schuldnerin bezeichnet) das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt (Anl. K 1).
Im Frühsommer 2015 beabsichtigte die „W.straße 30 Immobilien GmbH“, das Grundstück F.Straße 6 zu veräußern. Die Parteien einigten sich darauf, dass der Kläger die Löschung der Grundschuld bewilligen könne gegen Zahlung von 573.538,00 € (Nennbetrag der Grundschuld von 500.000,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 73.538,00 €) durch die Grundstückseigentümerin auf ein Sonderkonto des Klägers. Mit Schreiben vom 31.07.2015 erteilte der Kläger daraufhin die Löschungsbewilligung. Am 03.08.2015 wurde der Ablösebetrag in Höhe von 573.538,00 € dem Sonderkonto des Klägers Nr. …62 bei der U.Bank … gutgeschrieben.
Mit gleichlautenden Schreiben vom 13.08.2015 forderte der Kläger die Beklagten auf, auf etwaige Rechte an dem Ablösebetrag zu verzichten, da dieser zur Insolvenzmasse gehöre.
Der Kläger bestritt den Abschluss von Darlehensverträgen zwischen den Beklagten zu 2) bis 8) und 10) bis 12) sowie die Valutierung der Darlehensverträge laut Anl. K 7 und 6 zwischen der Bekl. zu 1) und Herrn W. einerseits und der S. andererseits. Er stellte des Weiteren vorsorglich die Valutierung etwaiger Darlehensverträge zwischen den Beklagten zu 2) bis 8) und 10) bis 12) in Abrede. Schließlich bestritt der Kläger auch den Abschluss von Treuhandverträgen zwischen den Beklagten zu 1) bis 7) und 9) bis 12) einerseits und der Schuldnerin andererseits. Unabhängig davon stehe den Beklagten hinsichtlich des Ablösebetrages auch kein Aussonderungsrecht nach § 47 InsO zu.
Da sich die Beklagten dem klägerischen Verzichtsansinnen widersetzten, erhob der Kläger gegen die Beklagten zu 1) bis 12) Klage zum Landgericht München I und beantragte,
Es wird festgestellt, dass den Beklagten zu 1) bis einschließlich 12) keinerlei Rechte an dem vom Kläger im Gegenzug für die Abgabe der Löschungsbewilligung bezogen auf das im Grundbuch des Amtsgerichts (Berlin-)Mitte, Grundbuch von Berlin-W., Blatt …64 in Abteilung III, lfd. Nr. 5 für die vom Kläger verwaltete Insolvenzschuldnerin eingetragene Grundpfandrecht erhaltenen Ablösebetrag in Höhe von EUR 537.538,00 zustehen, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere im Hinblick auf die von den Beklagten zu 1) bis einschließlich 12) geltend gemachten Aussonderungsrechte.
Die Beklagten zu 1 und 3) bis 12) beantragten widerklagend:
1. Der Kläger und Widerbeklagte wird verurteilt, an die Beklagte zu 1) und Widerklägerin zu 1) 33.500,00 € zzgl. 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen.
1.1. Der Kläger und Widerbeklagte wird verurteilt, an die Beklagte zu 1) und Widerklägerin zu 1) weitere 1.474,89 € zzgl. 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen.
2. Der Kläger und Widerbeklagte wird verurteilt, an den Beklagten zu 3) und Widerkläger zu 3) 27.500,00 € zzgl. 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen.
2.1. Der Kläger und Widerbeklagte wird verurteilt, an den Beklagten zu 3) und Widerkläger zu 3) weitere 1.358,86 € zzgl. 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen.
3. Der Kläger und Widerbeklagte wird verurteilt, an den Beklagten zu 4) und Widerkläger zu 4) 57.500,00 € zzgl. 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen.
3.1. Der Kläger und Widerbeklagte wird verurteilt, an den Beklagte zu 4) und Widerkläger zu 4) weitere 1.954,46 € zzgl. 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen.
4. Der Kläger und Widerbeklagte wird verurteilt, an den Beklagten zu 5) und Widerkläger zu 5) 27.000,00 € zzgl. 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen.
4.1. Der Kläger und Widerbeklagte wird verurteilt, an den Beklagte zu 5) und Widerkläger zu 5) weitere 1.358,86 € zzgl. 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen.
5. Der Kläger und Widerbeklagte wird verurteilt, an den Beklagten zu 6) und Widerkläger zu 6) 225.000,00 € zzgl. 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen.
5.1. Der Kläger und Widerbeklagte wird verurteilt, an den Beklagten zu 6) und Widerkläger zu 6) weitere 3.323,55 € zzgl. 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen.
6. Der Kläger und Widerbeklagte wird verurteilt, an die Beklagte zu 7) und Widerklägerin zu 7) 30.500,00 € zzgl. 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen.
6.1. Der Kläger und Widerbeklagte wird verurteilt, an die Beklagte zu 7) und Widerklägerin zu 7) weitere 1.474,89 € zzgl. 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen.
7. Der Kläger und Widerbeklagte wird verurteilt, an die Beklagte zu 8) und Widerklägerin zu 8) 6.312,50 € zzgl. 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen.
7.1. Der Kläger und Widerbeklagte wird verurteilt, an die Beklagte zu 8) und Widerklägerin zu 8) weitere 650,34 € zzgl. 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen.
8. Der Kläger und Widerbeklagte wird verurteilt, an die Beklagte zu 9) und Widerklägerin zu 9) 60.000,00 € zzgl. 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen.
8.1. Der Kläger und Widerbeklagte wird verurteilt, an die Beklagte zu 9) und Widerklägerin zu 9) weitere 1.954,46 € zzgl. 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen.
9. Der Kläger und Widerbeklagte wird verurteilt, an die Beklagte zu 10) und Widerklägerin zu 10) 34.000,00 € zzgl. 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen.
9.1. Der Kläger und Widerbeklagte wird verurteilt, an die Beklagte zu 10) und Widerklägerin zu 10) weitere 1.474,89 € zzgl. 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen.
10. Der Kläger und Widerbeklagte wird verurteilt, an die Beklagten zu 11) und 12) und Widerkläger zu 11) und 12) 27.500,00 € zzgl. 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen.
10.1. Der Kläger und Widerbeklagte wird verurteilt, an die Beklagten zu 11) und 12) und Widerkläger zu 11) und 12) weitere 1.358,86 € zzgl. 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen.
Der Beklagte zu 2) beantragte widerklagend:
Der Kläger wird im Wege der Widerklage verurteilt, an den Beklagten zu 2) einen Betrag von 24.950,00 € zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Zustellung dieses Schriftsatzes zu zahlen.
Die Beklagten erwiderten, dass nach § 47 InsO ein Aussonderungsrecht an dem Ablösebetrag in Höhe von 573.538,00 € bestehe. Im Übrigen führten die Beklagten zu 3) bis 12) aus, dass ihnen ein Schadensersatzanspruch gegen den Kläger nach §§ 823 Abs. 1, 823 Abs. 2 i.V.m. § 266 StGB, 826 BGB zustehe. Denn der Kläger habe sich unlauter und treuwidrig verhalten, indem er sowohl die Grundstückseigentümerin als auch die S. als Darlehensnehmerin dadurch unter Druck gesetzt habe, dass er erklärte, er werde als Insolvenzverwalter die Grundschuld nur freigeben, wenn „er die jeweiligen Beträge von der WI. direkt“ erhalte. Dies stelle eine vorsätzliche Verletzung des Treuhandvertrages dar, um die Insolvenzmasse zu erhöhen.
Nach Stellung der Widerklageanträge in der mündlichen Verhandlung am 18.01.2017 vor dem Landgericht München I erklärten die Parteien die negative Feststellungsklage des Klägers übereinstimmend für erledigt (vgl. Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 18.01.2017, S. 2, Bl. 147 d.A.).
Der Kläger beantragte,
die Widerklagen sämtlich abzuweisen.
Das Landgericht hat mit Endurteil vom 29.03.2017 die Widerklagen abgewiesen. Auf den Tenor und die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils wird gemäß § 540 Abs. 1 ZPO Bezug genommen.
Die Beklagten zu 2) bis 12) verfolgen mit ihren Berufungen unter Wiederholung und teilweiser Vertiefung ihres Vorbringens in erster Instanz ihr erstinstanzliches Klageziel weiter. Die Beklagte zu 1) hat keine Berufung eingelegt.
Der Beklagte zu 2) beantragt,
I. Das Urteil des Landgerichts München I vom 29.03.2017, Az. 24 O 19955/15 wird aufgehoben.
II. Der Berufungsbeklagte (= Kläger) wird verurteilt, an den Berufungskläger zu 1. (= Beklagter zu 2) € 24.950,00 nebst 5% Zinsen hieraus über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Zustellung der Widerklage zu bezahlen.
Die Beklagten zu 3) bis 12) beantragen,
I. Das Urteil des Landgerichts München I vom 29.03.2017, Az. 24 O 19955/15 wird aufgehoben.
II. 1. Der Berufungsbeklagte (= Kläger) wird verurteilt, an den Berufungskläger zu 2) (= Beklagter zu 3)) 27.500,00 € zzgl. 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen.
1.1. Der Berufungsbeklagte (= Kläger) wird verurteilt, an den Berufungskläger zu 2) (= Beklagter zu 3)) weitere 1.358,86 € zzgl. 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen.
2. Der Berufungsbeklagte (= Kläger) wird verurteilt, an den Berufungskläger zu 3) (= Beklagter zu 4)) 57.500,00 € zzgl. 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen.
2.1. Der Berufungsbeklagte (= Kläger) wird verurteilt, an den Berufungskläger zu 3) (= Beklagter zu 4)) weitere 1.954,46 € zzgl. 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen.
3. Der Berufungsbeklagte (= Kläger) wird verurteilt, an den Berufungskläger zu 4) (= Beklagter zu 5)) 27.000,00 € zzgl. 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen.
3.1. Der Berufungsbeklagte (= Kläger) wird verurteilt, an den Berufungskläger zu 4) (= Beklagter zu 5)) weitere 1.358,86 € zzgl. 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen.
4. Der Berufungsbeklagte (= Kläger) wird verurteilt, an den Berufungskläger zu 5) (= Beklagter zu 6)) 225.000,00 € zzgl. 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen.
4.1. Der Berufungsbeklagte (= Kläger) wird verurteilt, an den Berufungskläger zu 5) (= Beklagter zu 6)) weitere 3.323,55 € zzgl. 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen.
5. Der Berufungsbeklagte (= Kläger) wird verurteilt, an den Berufungskläger zu 6) (= Beklagte zu 7)) 30.500,00 € zzgl. 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen.
5.1. Der Berufungsbeklagte (= Kläger) wird verurteilt, an den Berufungskläger zu 6) (= Beklagte zu 7)) weitere 1.474,89 € zzgl. 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen.
6. Der Berufungsbeklagte (= Kläger) wird verurteilt, an den Berufungskläger zu 7) (= Beklagte zu 8)) 6.312,50 € zzgl. 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen.
6.1. Der Berufungsbeklagte (= Kläger) wird verurteilt, an den Berufungskläger zu 7) (= Beklagte zu 8)) weitere 650,34 € zzgl. 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen.
7. Der Berufungsbeklagte (= Kläger) wird verurteilt, an den Berufungskläger zu 8) (= Beklagte zu 9)) 60.000,00 € zzgl. 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen.
7.1. Der Berufungsbeklagte (= Kläger) wird verurteilt, an den Berufungskläger zu 8) (= Beklagte zu 9)) weitere 1.954,46 € zzgl. 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen.
8. Der Berufungsbeklagte (= Kläger) wird verurteilt, an den Berufungskläger zu 9) (= Beklagte zu 10)) 34.000,00 € zzgl. 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen.
8.1. Der Berufungsbeklagte (= Kläger) wird verurteilt, an den Berufungskläger zu 9) (= Beklagte zu 10)) weitere 1.474,89 € zzgl. 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen.
9. Der Berufungsbeklagte (= Kläger) wird verurteilt, an die Berufungskläger zu 10) und 11) (= Beklagte zu 11) und 12)) 27.500,00 € zzgl. 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen.
9.1. Der Berufungsbeklagte (= Kläger) wird verurteilt, an die Berufungskläger zu 10) und 11) (= Beklagte zu 11) und 12)) weitere 1.358,86 € zzgl. 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen.
Der Kläger beantragt,
die Berufungen kostenpflichtig zurückzuweisen.
Das Gericht hat am 15.11.2017 mündlich verhandelt. Auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung, die zwischen den Prozessbevollmächtigten gewechselten Schriftsätze und den übrigen Akteninhalt wird Bezug genommen.
B.
Die Berufungen der Beklagten zu 2) bis 12) sind zulässig, jedoch unbegründet. Das Landgericht hat die Widerklagen der Beklagten zu 2) bis 12) jedenfalls im Ergebnis zu Recht abgewiesen, da die streitgegenständlichen 573.538,00 € nach § 35 InsO zur Insolvenzmasse gehören.
I.
Es kann dahinstehen, ob neben der Beklagten zu 1) und Herrn W. auch die Beklagten zu 2) bis 8) und 10) bis 12) einen Darlehensvertrag mit der S. geschlossen haben, ob diese Darlehensverträge valutiert sind und ob neben der Beklagten zu 8) auch die Beklagten zu 1) bis 7) sowie Herr W. und die Beklagten zu 10) bis 12) Treuhandverträge mit der Schuldnerin geschlossen haben. Denn auch bejahendenfalls stünde den Beklagten nach § 47 S. 1 InsO ein Aussonderungsrecht an den vom Kläger erlangten 573.538,00 € nicht zu. Vielmehr gehören die 573.538,00 € gemäß § 35 InsO zur Insolvenzmasse.
1. Bei dem Ablösebetrag in Höhe von 573.538,00 € handelt es sich um eine Leistung der Grundstückseigentümerin auf die von ihr für die Schuldnerin bestellte Grundschuld und nicht – wie von den Beklagten behauptet – um eine Zahlung der Grundstückseigentümerin als Dritter nach § 267 Abs. 1 S. 1 BGB auf die Darlehensrückzahlungsforderung der Beklagten gegen die S. als Darlehensnehmerin. Dies ergibt sich aus der von der Grundstückseigentümerin bei der Überweisung des Ablösebetrages vorgenommenen Tilgungsbestimmung iSd. § 366 Abs. 1 BGB, die sich wiederum dem vom die Überweisung ausführenden Notar angegebenen Verwendungszweck „Ablösung THA vom 03.08.2015“ entnehmen lässt (vgl. Anl. K 17). Der damit in Bezug genommene Treuhandauftrag (THA) vom 03.08.2015 ist der vom Kläger mit Schreiben vom 03.08.2015 laut Anl. K 16 Erteilte. Dieser hatte jedoch ausschließlich die Ablösung der Grundschuld, nicht aber die Erfüllung der Darlehensschuld der S. zum Gegenstand, da in ihm nur von einem durch Zahlung von 573.538,00 € abzulösenden „Grundpfandrecht“ die Rede ist, nicht jedoch von einer Erfüllung der Darlehensschuld der S.
Etwas anderes folgt auch nicht aus Ziffer 5. der notariellen Urkunde vom 08.10.2010 (Anl. K 9), mit der die Grundschuld zugunsten der Schuldnerin bestellt wurde, da darin das Tilgungsbestimmungsrecht der Grundstückseigentümerin aus § 366 Abs. 1 BGB im streitgegenständlichen Fall nicht abbedungen wurde. Denn Ziffer 5. erstreckt sich schon ausweislich ihres Wortlauts nicht auf die streitgegenständliche Zahlung, da – wie selbst der Beklagtenvertreter zu 2) im Schriftsatz vom 13.12.2017, S. 4, einräumen muss – keine persönliche Forderung der Schuldnerin inmitten steht. Eine solche gab und gibt es unstreitig nicht. Hätte Ziffer 5. (auch) eine Tilgungsbestimmung hinsichtlich der Darlehensrückzahlungsforderungen der Beklagten und nicht nur in Bezug auf Forderungen der Schuldnerin enthalten sollen, hätte dies im Vertragstext deutlich gemacht werden müssen. So aber enthält Ziffer 5. nur eine Regelung zugunsten der Schuldnerin, nicht aber der Beklagten.
2. Eine Aussonderung des somit aus der Grundschuld erlangten Ablösebetrages in Höhe von 573.538,00 € nach § 47 InsO kann nicht mit der (unterstellten) Einzahlung der Darlehensbeträge durch die Beklagten auf das Sonderkonto der Schuldnerin beim Bankhaus R. & Co entsprechend Ziffer 1.1 der Darlehensverträge begründet werden. Denn nach Einzahlung hätte die Schuldnerin als Kontoinhaberin gegen das Bankhaus zwar einen unmittelbar aus dem Vermögen der Beklagten erworbenen Anspruch auf Auszahlung des Guthabensbetrages erlangt. Diesen Anspruch gegen das Bankhaus hätte die Schuldnerin aber im Moment der Auszahlung des Guthabens an die S. als Darlehensnehmerin wieder verloren und dafür im Gegenzug lediglich die von der „W.straße 30 Immobilien GmbH“ als Eigentümerin des Grundstücks F. Straße 6 bestellte Grundschuld erworben. Da die Grundschuld jedoch nicht kraft gesetzlicher Anordnung an die Stelle des ursprünglichen unmittelbar aus dem Vermögen der Beklagten stammenden Auszahlungsanspruchs der Schuldnerin gegen das Bankhaus R. getreten ist, sondern vielmehr nur rechtsgeschäftlich durch die Schuldnerin erworben wurde, fehlt es diesem Surrogat an der für den Eintritt der Wirkungen des § 47 InsO erforderlichen Aussonderungskraft (vgl. insoweit Ganter in Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, 3. Auflage, München 2013, Rdnr. 31 zu § 47 InsO, Herrler in Palandt, BGB, 77. Auflage, München 2018, Rdnr. 41 zu § 903 BGB) mit der Folge, dass die Rechte aus der Grundschuld bzw. etwaige Surrogate (das heißt im konkreten Fall der Ablösebetrag in Höhe von 573.538,00 €) nicht schon deshalb auszusondern sind, weil sie an Stelle der ursprünglichen Auszahlungsforderung der Schuldnerin gegen das Bankhaus R. getreten sind. Auf die zwischen den Parteien streitige Frage, ob das Konto der Schuldnerin beim Bankhaus R. & Co. die vom BGH im Urteil vom 10.02.2011, Az. IX ZR 49/10, Rdnr. 13 für eine Aussonderungsfähigkeit entwickelten Kriterien erfüllt, kommt es daher nicht an.
3. Im Übrigen sind die vom Kläger aus der Grundschuld erlangten 573.538,00 € schon deshalb nicht nach § 47 InsO auszusondern, da der BGH mit Urteil vom 24.06.2003 (Az. IX ZR 75/01) entschieden hat, dass im Liegenschaftsrecht Treuhandvereinbarungen nur dann ein Aussonderungsrecht in der Insolvenz des Treuhänders begründen, wenn der Anspruch des Treugebers auf Änderung der dinglichen Rechtslage durch Vormerkung gesichert ist (BGH, aaO, Rdnr. 24), während im streitgegenständlichen Fall der Anspruch der Beklagten auf Rückübertragung der Grundschuld gegen die Schuldnerin aus §§ 675 Abs. 1, 667 BGB nicht durch eine Vormerkung gesichert war.
a. Der Entscheidung des BGH lag zwar ein Fall zugrunde, in dem das ursprüngliche Volleigentum der Schuldnerin an dem Grundstück aufgrund Vereinbarung in bloßes Treuhandeigentum umgewandelt wurde (vgl. BGH, aaO, Rdnr. 16), während im streitgegenständlichen Fall die Schuldnerin als Treuhänderin das dingliche Recht aus der Grundschuld von vorneherein nur in einer die Ausführungsbefugnis im Interesse der Beklagten einschränkenden Gestalt erhalten hat. Dies würde es nach den Erwägungen des BGH (aaO, Rdnr. 19) zwar grundsätzlich rechtfertigen, die Grundschuld weiterhin dem Vermögen des Treugebers zuzuordnen. Jedoch hat der BGH aufgrund der Publizitätswirkung der Eintragungen des Grundbuchs eine Änderung der im Grundbuch verlautbarten Rechtslage im Insolvenzfall nur für den Fall der Unrichtigkeit des Grundbuchs oder für den Fall der Eintragung einer Vormerkung zugelassen, sodass sich der Eintragungsanspruch des Treugebers in der Insolvenz des Treuhänders ohne Vormerkung rechtlich nicht durchsetzen kann. Denn das Grundbuch ist nicht unrichtig, da der Treuhänder tatsächlich Berechtigter der Grundschuld ist (BGH, aaO, Rdnr. 25).
Die Ausführungen des BGH bezogen sich – wie Rdnr. 29 zu entnehmen ist – auch nicht nur auf die Sachverhaltskonstellation des damals streitgegenständlichen Einzelfalls, sondern auf alle dinglichen Rechte, die zu ihrer wirksamen Übertragung der Eintragung in das Grundbuch bedürfen (ebenso Preuß in BeckOK ZPO, 26. Edition, Stand 15.09.2017, Rdnr. 16 zu § 771 ZPO). Nur dingliche Rechte, die außerhalb des Grundbuchs übertragen werden können, sollten nicht erfasst sein.
Bei der streitgegenständlichen Grundschuld handelt es sich aber gerade nicht um eine außerhalb des Grundbuchs übertragbare Briefgrundschuld, sondern wie sich aus der Bestellungsurkunde (Anl. K 9, S. 3: „Die Brieferteilung ist ausgeschlossen“) und dem Grundbucheintrag (Abteilung III Nr. 5: Grundschuld ohne Brief“, Anl. K 12) ergibt, um eine Buchgrundschuld, sodass eine Übertragung nur nach Eintragung in das Grundbuch möglich ist.
b. Die Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung der Rückübertragungsansprüche der Beklagten gegen die Schuldnerin aus §§ 675 Abs. 1, 667 BGB wäre entgegen der Ansicht der Berufung auch möglich gewesen, wie sich schon aus dem Wortlaut des § 883 Abs. 1 S. 1 BGB ergibt. Danach kann nämlich eine Vormerkung auch „(z) ur Sicherung des Anspruchs auf Einräumung oder Aufhebung eines Rechts an einem das Grundstück belastenden Recht“ in das Grundbuch eingetragen werden. Unter ein derartiges das Grundstück belastende Recht fällt auch eine Grundschuld. Die Eintragung kann auch – wie im streitgegenständlichen Fall – zugunsten einer Gläubigermehrheit erfolgen (vgl. Herrler in Palandt, 77. Auflage, München 2018, Rdnr. 12 zu § 883 BGB).
3. Da somit schon hinsichtlich der Rechte aus der Grundschuld keine Aussonderung nach § 47 InsO zu erfolgen hat, besteht erst recht kein Aussonderungsrecht in Bezug auf die als Gegenleistung für die Bewilligung der Löschung der Grundschuld von der Grundstückseigentümerin erlangten Ablösebetrag in Höhe von 573.538,00 €. Dies gilt auch für ein etwaiges Ersatzaussonderungsrecht nach § 48 InsO.
Dieses Ergebnis ist auch interessengerecht, da die Grundschuldbestellung der Absicherung der Beklagten im Fall der Insolvenz der Darlehensnehmerin dienen sollte, nicht aber im Fall der Insolvenz der Treuhänderin. Dieser Fall war von den Parteien der Treuhandverträge nicht bedacht worden.
II.
1. Die Beklagten haben auch keine Schadensersatzansprüche gegen den Kläger aus § 280 Abs. 1 BGB in Verbindung mit den (unterstellten) Treuhandverträgen, da der Vortrag der Beklagten insoweit schon nicht schlüssig ist.
Ein Schadensersatzanspruch der Beklagten als Treugeber gegen den Kläger könnte nämlich überhaupt nur bestehen, wenn der Kläger als Insolvenzverwalter gemäß § 103 Abs. 1 InsO von den Beklagten die Erfüllung der Treuhandverträge verlangt hätte, um die Treuhandverträge mit ihnen fortzusetzen. Denn nur bei einer Fortsetzung der Vertragsverhältnisse hätte der Kläger als Insolvenzverwalter vertragliche Verpflichtungen gegenüber den Beklagten, deren Verletzung zu einer Schadensersatzpflicht führen könnte.
a. Bei den Treuhandverträgen handelt es sich aufgrund der in Ziffer 10. vereinbarten Vergütung für den Treuhänder nicht um Auftragsverhältnisse iSd. §§ 662 BGB, sondern um entgeltliche Geschäftsbesorgungsverträge und damit um vollkommen gegenseitige Verträge iSd. § 103 Abs. 1 InsO. Denn nach Ziffer 10.4 S. 2 der Treuhandverträge ist der Treuhänder gegenüber den Anlegern berechtigt, die fällige Vergütung und fällige Erstattung von Kosten aus einem etwaigen Erlös aus der Verwertung der Grundschuld vorab zu entnehmen, sodass der Anleger über die Schmälerung des ihm zustehenden Verwertungserlöses doch eine Gegenleistung für die Treuhandtätigkeit zu erbringen hat. Daran ändert auch ein etwaiger Erstattungsanspruch des Treugebers gegen den Emittenten nichts.
b. Zu einer Ausübung des dem Kläger als Insolvenzverwalter somit zustehenden Gestaltungsrechts nach § 103 Abs. 1 InsO, von den Beklagten die Fortsetzung der Treuhandverträge zu verlangen, haben die insoweit darlegungsbelasteten Beklagten jedoch schon nichts vorgetragen. Den einzigen, pauschalen erstinstanzlichen Ausführungen des Beklagtenvertreters zu 3) bis 12) in seinen Schriftsätzen vom 23.09.2016, S. 5 (Bl. 109 d.A.) und vom 13.02.2017, S. 2 und 3 (Bl. 158/159 d.A.) zu den behaupteten und vom Klägervertreter in seinen Schriftsätzen vom 04.10.2016, S. 2 (Bl. 111 d.A.) und 28.12.2016, S. 12 (Bl. 134 d.A.) zulässigerweise ebenso pauschal bestrittenen Schadensersatzansprüchen der Beklagten gegen den Kläger wegen einer schuldhaften Verletzung der Treuhandverträge ist nicht zu entnehmen, dass der Kläger nach § 103 Abs. 1 InsO von den Beklagten die Erfüllung der Verträge verlangt hätte. Auch in der mündlichen Verhandlung vom 15.11.2017, in der die Frage der weiteren Erfüllung der Treuhandverträge mit und zwischen den Parteien erörtert wurde, haben die Beklagten nichts weiter vorgetragen. Dagegen deutet aber die unstreitige Weigerung des Klägers vor der Bewilligung der Löschung der Grundschuld, den Ablösebetrag in Höhe von 573.538,00 € anteilig an die Beklagten zu 1) bis 12) auszuzahlen, und sein Bemühen, den Ablösebetrag in vollem Umfang zur Masse zu ziehen, darauf hin, dass er an einer Fortsetzung der Treuhandverträge gerade kein Interesse zeigte.
Schon mangels eines rechtsgestaltenden Erfüllungsverlangens des Klägers steht den Beklagten somit kein Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB gegen den Kläger zu.
2. Der vom Beklagtenvertreter zu 3) bis 12) behauptete Schadensersatzanspruch der Beklagten gegen den Kläger nach § 823 Abs. 1 BGB besteht schon deshalb nicht, da nicht erkennbar ist, welches der in § 823 Abs. 1 BGB aufgezählten absoluten Rechtsgüter verletzt sein soll, da – wenn überhaupt – nur ein Vermögensschaden der Beklagten vorliegt.
3. Ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 in Verbindung mit § 266 StGB scheitert daran, dass den Kläger mangels Fortführung der Treuhandverträge keine Treuepflicht iSd. § 266 StGB trifft und auch zum erforderlichen Vorsatz des Klägers nichts vorgetragen ist.
4. Hinsichtlich des vom Beklagtenvertreter zu 3) bis 12) geltend gemachten Schadensersatzanspruchs aus § 826 BGB ist nicht erkennbar, inwieweit der Insolvenzverwalter, den gegenüber den Beklagten keine vertraglichen Pflichten treffen, diese durch sein Bemühen, den Ablösebetrag zur Masse zu ziehen, in sittenwidriger Weise geschädigt haben soll. Der Kläger ist vielmehr nur seinem Auftrag als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Schuldnerin nachgekommen.
III.
1. Der Ausspruch zu den Kosten des Berufungsverfahrens folgt aus §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 1 und 4 ZPO.
Die Kostenfolge hinsichtlich der ersten Instanz beruht auf §§ 91 Abs. 1 S. 1, 91a Abs. 1 S. 1, 100 Abs. 1 und 4 ZPO. Der Kostenausspruch im landgerichtlichen Urteil war abzuändern, da die Beklagten zu 1) bis 10) nicht als Gesamtschuldner in Anspruch genommen wurden und deshalb auch gemäß § 100 Abs. 4 ZPO nicht für die Kostenerstattung als Gesamtschuldner haften. Nur die Beklagten zu 11) und 12), die aber nur hinsichtlich ihres behaupteten Anteils an der Ablösesumme gesamtschuldnerisch in Anspruch genommen wurden, haften gemäß § 100 Abs. 4 S. 1 ZPO – aber auch nur insoweit – für die Kosten gesamtschuldnerisch.
2. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht hinsichtlich der Beklagten zu 2) bis 7) und 9) bis 12) auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO, hinsichtlich der Beklagten 1) und 8) auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
3. Die Revision war nicht zuzulassen, da Zulassungsgründe iSd. § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Die Frage der Aussonderungsfähigkeit einer treuhänderisch gehaltenen Grundschuld ist seit der Entscheidung des BGH vom 24.06.2003, Az. IX ZR 75/01 geklärt. Im Übrigen waren nur die Umstände des Einzelfalles zu würdigen. Schließlich weicht das Urteil auch von keiner Entscheidung des BGH oder eines anderen OLG ab.

Jetzt teilen:

Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen

Europarecht

Schadensersatz, Ermessensentscheidung, Aussetzungsantrag, Kommission, Aussetzung, Fahrzeug, Vorabentscheidungsverfahren, Zeitpunkt, Beschwerde, Verfahren, Schriftsatz, Rechtssache, EuGH, Anspruch, Aussetzung des Rechtsstreits, erneute Entscheidung
Mehr lesen