Bankrecht

Berufung auf Gesetzlichkeitsfiktion der Musterbelehrung

Aktenzeichen  22 O 17519/18

Datum:
1.8.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 49834
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
München I
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
BGB aF § 355 ABs. 2 S. 1, § 491 Abs. 1, § 492 Abs. 2 § 495 Abs. 1
EGBGB Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 S. 3

 

Leitsatz

Dem Darlehensgeber, die mit der Widerrufsinformation den Voraussetzungen des Musters in Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 3 S. 3 EGBGB a.F. nachgekommen ist, kann nicht vorgeworfen werden, nach den gesetzlichen Bestimmungen belehrt zu haben. Der Unternehmer muss nicht genauer formulieren als der Gesetzgeber selbst. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf … € festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.
I.
Der von der Klagepartei mit Schreiben vom 24.07.2018 erklärte Widerruf war verfristet und damit unwirksam.
1. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Darlehensvertrag vom 23.11.2015 um ein Verbraucherdarlehen im Sinne des § 491 Abs. 1 BGB a.F. handelt, so dass der Klagepartei grundsätzlich ein Widerrufsrecht nach §§ 491 Abs. 1 a.F., 495 Abs. 1 a.F., 355 BGB zustand.
Der Widerruf der Klagepartei erfolgte aber nicht fristgerecht, da die Widerrufsfrist bereits abgelaufen war. Die Widerrufsfrist beträgt in der Regel 14 Tage, §§ 355 Abs. 2 S. 1, 495 Abs. 1 a.F. BGB. Das Widerrufsrecht beginnt mit Vertragsschluss und nicht, bevor der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer eine für diesen bestimmte Vertragsurkunde, den schriftlichen Antrag des Darlehensnehmers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder seines Antrages zur Verfügung gestellt hat, §§ 355 Abs. 2 S. 2, 356b Abs. 1 a.F. BGB. Zudem müssen die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB a.F. erteilt worden sein, § 356b Abs. 2 BGB a.F.
Die Klagepartei schloss den Darlehensvertrag mit der Beklagten am 23.11.2015. Dabei wurden der Klagepartei die erforderlichen Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB a.F. mitgeteilt und eine dem Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 1 und S. 2 EGBGB a.F. entsprechende Widerrufsinformation erteilt.
2. Die wirksam in den Vertrag einbezogene Widerrufsinformation der Beklagten auf Seite 8 des Darlehensvertrages (Anlage K 1) ist nicht zu beanstanden. Die Beklagte kann sich hier jedenfalls auf die Schutzwirkung des Musters nach Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB in der streitgegenständlichen Fassung berufen. Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB a.F. bestimmt, dass eine Vertragsklausel in einem Verbraucherdarlehensvertrag in hervorgehobener und deutlich gestalteter Form, die dem Muster in Anlage 7 entspricht, den Anforderungen des Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 1 und 2 EGBGB a.F. genügt. Vorliegend hat die Beklagte eine Widerrufsbelehrung verwendet, die dem Muster in Anlage 7 sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht.
Die Beklagte hat in ihrer Klageerwiderung vom 08.03.2019 deutlich gemacht, dass sie das Muster aus Anlage 7 vollständig übernommen hat (S. 19 ff. des Schriftsatzes vom 08.03.2019). Dass die Beklagte den Darlehensnehmer persönlich anspricht, ist nach den Gestaltungshinweisen zum Muster in Anlage 7 in der streitgegenständlichen Fassung ausdrücklich erlaubt („Die Vertragsparteien können auch direkt angesprochen werden (…)“.
Die Widerrufsinformation ist zudem bereits durch den Abdruck auf einer separaten Seite ausreichend hervorgerufen und auch ansonsten deutlich gestaltet. Sie ist insbesondere auch für einen durchschnittlichen Verbraucher gut lesbar.
2.1. Die Gesetzlichkeitsfiktion entfällt auch nicht dadurch, dass die Beklagte vorliegend einen Wert von 0,00 € bei dem Tageszinssatz ausgewiesen hat und nicht den Sollzinssatz. Soweit der Kläger rügt, die Belehrung über die Widerrrufsfolgen sei fehlerhaft, da der Verbraucher durch die Angabe, dass der pro Tag zu zahlende Zins 0,00 € betrage, widersprüchlich informiert werde, folgt das Gericht dieser Auffassung nicht. Im Gestaltungshinweis [3] des Musters zu Anlage 7 heißt es: „Hier ist der genaue Zinsbetrag in Euro pro Tag einzutragen. Centbeträge sind als Dezimalstellen anzugeben.“ Die Angabe „0,00 Euro“ entspricht diesen Anforderungen. Wenn die Beklagte für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung bei vollständiger Inanspruchnahme des Darlehens keine Zinsen erhebt, dann ist das zudem ihre Sache und wirkt sich sogar zu Gunsten des Darlehensnehmers aus. Nach Ansicht des Gerichts liegt hier ein Verstoß gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) nahe, wenn der Darlehensnehmer aus einer für ihn günstigen Regelung ein Widerrufsrecht konstruieren wollte.
2.2 Der Beklagten, die das Muster in Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB a.F. in zulässiger Weise verwendet hat, kann auch nicht vorgeworfen werden, ihre Widerrufsinformation sei unklar, irreführend oder missverständlich. Die Beklagte kann sich auf die Gesetzlichkeitsfiktion durch die Verwendung des Musters in Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB a.F. verlassen. Der Beklagten, die mit ihrer Widerrufsinformation den Voraussetzungen des Musters in Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 3 S. 3 EGBGB a.F. nachgekommen ist, kann nicht vorgeworfen werden, nach den gesetzlichen Bestimmungen belehrt zu haben. Der Unternehmer muss nicht genauer formulieren als der Gesetzgeber selbst (BGH, Urteil v. 16.05.2017 – XI ZR 586/15; Grüneberg, BKR 2019, 1, 4).
3. Die Vertragsunterlagen enthalten alle gem. § 492 Abs. 2 BGB in der streitgegenständlichen Fassung vom 13.06.2014 erforderlichen Pflichtangaben.
3.1. Sämtliche notwendigen Angaben in der Widerrufsinformation, dem Darlehensantrag, der „Europäischen Standardinformation für Verbraucherkredite“ und in den „Allgemeinen Darlehensbedingungen“ der Beklagten wurden gem. § 492 Abs. 2 BGB a.F. in den Vertrag einbezogen.
Gem. § 492 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 BGB in der streitgegenständlichen Fassung ist ein Verbraucherdarlehensvertrag schriftlich abzuschließen, wobei er die für den Verbraucherdarlehensvertrag vorgeschriebenen Pflichtangaben nach Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB enthalten muss. Die Erteilung von Pflichtangaben ist auch in den AGB der Beklagten möglich (vgl. BGH, Urteil v. 04.07.2017 – XI ZR 741/16). Für die Einheitlichkeit der Urkunde ist es ausreichend, wenn nicht in den Vertragstext selbst aufgenommene Klauselwerke, deren Einbeziehung nach dem Inhalt des Darlehensvertrages gewollt ist, der Vertragsurkunde in einer Art und Weise beigeheftet werden, die sie auch äußerlich als Teil der Urkunde erkennbar machen (vgl. Schürnbrand in: MüKo, BGB, 7. Auflage, § 492 Rn. 19). Zudem genügt es, wenn die Zusammengehörigkeit einer Urkunde durch fortlaufende Paginierung, Nummerierung der Textabschnitte oder einheitliche graphische Gestaltung zweifelsfrei erkennbar ist (vgl. BGH, Urteil v. 18.12.2002 – XII ZR 253/01).
Die Vertragsunterlagen bestehen vorliegend aus zehn Seiten, die fortlaufend mit „Seite 1 von 11“ bis „Seite 11 von 11“ nummeriert sind. Die Vertragsunterlagen umfassen die „Europäische Standardinformation für Verbraucherkredite“ auf den Seiten 1 bis 3, „Informationen zu Ihrem Darlehensvertrag auf Seite 4, die Widerrufsinformation auf Seite 8 und die „Allgemeinen Darlehensbedingungen“ der Beklagten auf den Seiten 9 bis 11. Der Einbezug der ADB der Beklagten wird dabei bereits dadurch besonders hervorgerufen, dass auf Seite 5 oben fettgedruckt darauf hingewiesen, dass der Darlehensnehmer das Darlehen „unter Anerkennung der nachstehenden Bedingungen und beigefügten Allgemeinen Darlehensbedingungen“ beantragt. Zusätzlich befindet sich auf Seite 6 unmittelbar vor der Unterschriftenzeile die Erklärung, dass der Darlehensnehmer mit den „Allgemeinen Darlehensbedingungen“ einverstanden ist.
Die „Europäischen Standardinformation für Verbraucherkredite“ ist aufgrund der durchgängigen Paginierung schon nach dem äußeren Erscheinungsbild Teil der Vertragsurkunde. Es handelt sich daher nicht um eine nur vorvertragliche Information oder ein sonstiges Dokument, sondern sie ist in der Vertragsurkunde selbst enthalten. Gleiches gilt für die „Informationen zu Ihrem Darlehensvertrag“ auf Seite 4.
Hinsichtlich der auf Seite 8 abgedruckten Widerrufsinformation ist es unschädlich, dass diese erst hinter der Unterschriftenzeile zum Darlehensvertrag abgedruckt ist. Auf Seite 7 des Vertrages befindet sich in einem dick umrahmten Kasten „Unterschrift Darlehensantrag“ unmittelbar vor den beiden Unterschriftenzeilen ein ausdrücklicher Hinweis auf die erhaltene Widerrufsinformation. Die Widerrufsinformation ist Teil der insgesamt 11 Seiten umfassenden Vertragsurkunde, so dass auch insoweit das Schriftformerfordernis gewahrt wurde.
3.2. Die Klagepartei hat auch sämtliche erforderlichen Pflichtangaben gem. § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 §§ 6-13 EGBGB a.F. ordnungsgemäß erhalten. Die von Klägerseite gerügten Fehler liegen nicht vor.
a) Insbesondere hat die Beklagte die Aufsichtsbehörde nach Art. 247 § 6 Nr. 3 EGBGB a.F. mit BaFin auf Seite 5 des Darlehensvertrages unter der Überschrift Aufsichtsbehörde zutreffend angegeben (vgl. Knops in BeckOGK, Stand 01.09.2018, § 492 BGB, Rn. 18; Roth in Langenbucher/Bliesener/Spindler, Bankrechts-Kommentar, 2. Auflage 2016, EGBGB Art. 247 § 6, Rn. 4). Die BaFin übt als zuständige Verwaltungsbehörde gemäß § 6 Abs. 1 KWG die Aufsicht über die Institute nach Maßgabe des KWG aus. § 7 Abs. 1 KWG regelt die Zusammenarbeit zwischen der BaFin und der Deutschen Bundesbank bei der laufenden Überwachung der Institute durch die Deutsche Bundesbank. Dies macht aber die Deutsche Bundesbank nicht zur Aufsichtsbehörde. Dies ergibt sich schon aus § 6 Abs. 1 KWG, in dem die Bundesbank keine Erwähnung findet.
b) Auch auf das einzuhaltende Verfahren bei Kündigung des Vertrages gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB a.F. wird ordnungsgemäß hingewiesen.
Dahinstehen kann, ob es bei befristeten Darlehensverträgen nach dieser Vorschrift eines Hinweises auf ein außerordentliches Kündigungsrecht nach § 314 BGB bedarf. Denn in Punkt 4.4 der ADB hat die Beklagte ausdrücklich auf die Möglichkeit der außerordentlichen Kündigung durch den Darlehensnehmer hingewiesen. Die Textform wurde dort festgelegt. Unter Nr. 5 der ADB sind die Voraussetzungen und Folgen eines außerordentlichen Kündigungsrechts durch die Darlehensgeberin geregelt. Unter Punkt 5.3 wurde auch hier auf die Textform hingewiesen. Auf Seite 5 der Vertragsunterlagen (Anlage K 1) wird unter wichtige Hinweise mit Fettschrift zudem unter Kündigung ausgeführt:
„Kündigung: vgl. Ziff. 4 und 5 der Allgemeinen Darlehensbedingungen“.
Auch die Vereinbarung der Textform für die Kündigungserklärung durch den Darlehensnehmer ist in den ADB zulässig ist. Die Vereinbarung einer solchen Form ist möglich und erlegt dem Darlehensnehmer auch keine unerträgliche Last auf – wie dies z.B. der Fall wäre bei der Vereinbarung einer notariellen Erklärung im Falle einer Kündigung. Bei der Textform handelt es sich aber um kein übersteigertes Formerfordernis im Sinn des § 309 Nr. 13 BGB. Dabei ist auch zu werten, dass in den ADB bestimmt ist, dass die Kündigung der Darlehensgeberin der Textform unterliegt (Punkt 5.3 der ADB).
c) Die Pflichtangabe zur Art des Darlehens befindet sich in der „Europäischen Standardinformation für Verbraucherkredite“, Seite 1 der Darlehensunterlagen. Der effektive Jahreszins, der Nettodarlehensbetrag, der Sollzinssatz und die Vertragslaufzeit sind auf Seite 5 der Darlehensunterlagen, dem Darlehensantrag, genannt. Dort sind ebenfalls der Betrag, die Zahl und die Fälligkeit der einzelnen Teilzahlungen benannt. Der Gesamtbetrag wird in der „Europäischen Standardinformation für Verbraucherkredite“ genannt, ebenso wie die Auszahlungsbedingungen, Angaben zu weiteren Kosten und den Kosten bei Zahlungsverzug. Dort findet sich auch ein Warnhinweis zu den Folgen ausbleibender Zahlungen.
Soweit die Klagepartei rügt, der effektive Jahreszins sei fehlerhaft angegeben, hat die beklagte die fehlerhafte Berechnung bestritten. Die Klagepartei hat hierauf nicht reagiert und ihrerseits die schlichte Behauptung der Fehlerhaftigkeit nicht begründet. Soweit die Klagepartei auf die Anlage K9 verweist ist nicht ersichtlich, was das Urteil des Landgerichts Stuttgart mit der Berechnung des effektiven Jahreszins des streitgegenständlichen Darlehens zu tun hat. Auch die als Anlage K 8 vorgelegte Tabelle ist schlicht unverständlich und kann den unsubstantiierten Sachvortrag nicht substantiieren. Die Behauptung der effektive Jahreszins betrage tatsächlich 5,16 % ist daher ersichtlich ins Blaus aufgestellt. Ein Sachverständigengutachten war somit nicht einzuholen.
d) Die nach Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB erforderliche Angabe der „Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung, soweit der Darlehensgeber beabsichtigt, diesen Anspruch geltend zu machen, falls der Darlehensnehmer das Darlehen vorzeitig zurückzahlt“, ist mit Ziffer 4.3 der ADB erfolgt, in der Bezug genommen wird auf die vom Bundesgerichtshof vorgeschriebenen finanzmathematischen Rahmenbedingungen, von denen einige aufgezählt werden, und eine Kappungsgrenze festgelegt wird.
Zunächst ist es ausreichend, dass die Beklagte hier „nur“ auf die vom Bundesgerichtshof vorgeschriebenen finanzmathematischen Rahmenbedingungen verweist und die maßgeblichen Faktoren aufgezählt hat. Die Angabe einer konkreten Berechnungsformel war dagegen nicht erforderlich. Schon dem Gesetz ist nicht zu entnehmen, dass hier eine konkrete Formel anzugeben wäre. Gefordert wird vielmehr nur die „Angabe der Berechnungsmethode“. Damit wird dem gesetzgeberischen Ziel, dass der Verbraucher die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung nachvollziehen und seine Belastung im Fall einer vorzeitigen Darlehensablösung zutreffend abschätzen kann (Gesetzesentwurf zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, BT-Drs. 16/11643, S. 87) hinreichend Rechnung getragen. Schließlich heißt es auch in dem Muster nach Anlage 4 zu Art. 247 § 2 EGBGB nur „Festlegung der Entschädigung (Berechnungsmethode) gemäß § 502 BGB“. Von der Beklagten ist aber keine genauere Formulierung als vom Gesetzgeber zu erwarten. Für den Verbraucher ist aus den Angaben der Beklagten klar ersichtlich, wo die Obergrenze der Vorfälligkeitsentschädigung liegt und nach welchen maßgeblichen Faktoren sie sich berechnet. Dies genügt. Nach der Gesetzesbegründung war erforderlich, dass „der Darlehensnehmer die Berechnung der Entschädigung nachvollziehen und seine Belastungen, falls er sich zur vorzeitigen Rückzahlung entschließt, zuverlässig abschätzen kann“ (BT-Drs. 16/11643, S. 87). Dazu kommt, dass die konkrete mathematische Formel so abstrakt und schwer verständlich ist, dass sie einem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher keinen zusätzlichen Informationsgewinn im Vergleich zu dem Hinweis auf die Anwendung der Berechnungsmethode des BGH mit den wesentlichen Parametern bietet (vgl. LG Heilbronn, Urteil vom 30.01.2018 – 6 O 358/17).
Im Übrigen entfiele gemäß § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB der Anspruch auf Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung als Rechtsfolge einer unzureichender Belehrung.
3.3. Entgegen der Auffassung der Klagepartei war eine etwaige Vermittlungsprovision des Händlers nicht im Darlehensvertrag anzugeben.
Nach Art. 247 § 3 Nr. 10 EGBGB a.F. sind „alle sonstigen Kosten, insbesondere in Zusammenhang mit der Auszahlung oder der Verwendung eines Zahlungsauthentifizierungsinstruments“ anzugeben. Der Sinn der Information besteht nach den Gesetzesmaterialien darin, dem Darlehensnehmer einen Überblick über die sonstigen Kosten eines Darlehensvertrags zu verschaffen. Darunter fallen alle Gebühren, Auslagen und sonstigen Kosten, die der Darlehensnehmer im Zusammenhang mit dem Vertrag zu tragen hat. Fallen weitere Kosten in einem separaten Vertrag an, sind diese Kosten jedoch nicht bei Nr. 10 anzugeben (Gesetzesentwurf zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie v. 21.1.2009, BT-Drs. …. Unter den sonstigen Kosten im vorgenannten Sinne sind also nur diejenigen zu verstehen, die bei ordnungsgemäßer Abwicklung im Zusammenhang mit dem Vertrag anfallen (Schürnbrand in: MüKo, 7. Aufl. 2017, § 491a Rn. 29f).
4. Die 14-tägige Widerrufsfrist war damit ordnungsgemäß in Gang gesetzt worden und bei Widerruf des Darlehensvertrages durch den Kläger bereits längstens abgelaufen.
Auf die Frage des Rechtsmissbrauchs bzw. der Verwirkung sowie einer etwaigen Wertersatzpflicht der Klagepartei kommt es daher nicht mehr an. Zur Hilfsaufrechnung war nicht auszuführen. Auch über die Hilfswiderklage war nicht zu entscheiden.
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
III.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

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