Aktenzeichen IV ZR 318/19
§ 56a Abs 2 S 3 VAG vom 01.08.2014
§ 56a Abs 3 VAG vom 01.08.2014
§ 56a Abs 4 VAG vom 01.08.2014
§ 139 Abs 2 S 3 VAG vom 01.04.2015
§ 301 AktG
§ 302 AktG
Leitsatz
1. Die Gewinnabführung aufgrund eines Gewinnabführungsvertrages fällt nicht unter die Ausschüttungssperre für den Bilanzgewinn gemäß § 56a Abs. 2 Satz 3 VAG F.: 1. August 2014 (= § 139 Abs. 2 Satz 3 VAG F.: 1. April 2015).
2. Zur Ermittlung des Sicherungsbedarfs gemäß § 153 Abs. 3 Satz 3 VVG F.: 1. August 2014 i.V.m. § 56a Abs. 3, 4 VAG F.: 1. August 2014 (Fortführung Senatsurteil vom 27. Juni 2018 – IV ZR 201/17, BGHZ 219, 129).
Verfahrensgang
vorgehend OLG Stuttgart, 14. November 2019, Az: 7 U 12/18, Urteilvorgehend LG Stuttgart, 20. Dezember 2017, Az: 16 O 157/17, Urteil
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart – 7. Zivilsenat – vom 14. November 2019 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis 10.000 € festgesetzt.
Von Rechts wegen
Tatbestand
1
Der Kläger begehrt die Feststellung, dass die Beklagte ihn anlässlich des Ablaufs seiner Versicherung mit einem höheren Anteil an den Bewertungsreserven zu beteiligen hat.
2
Die Parteien schlossen 1987 einen Vertrag über eine kapitalbildende Lebensversicherung mit zusätzlich jährlich abnehmender Kapitalleistung im Todesfall. Die Versicherung endete zum 1. November 2014. Die Beklagte rechnete den Vertrag mit Schreiben vom 22. September 2014 ab und zahlte an den Kläger einen Betrag in Höhe von 102.395,39 € aus. Hierin ist eine Beteiligung an den Bewertungsreserven (Sockelbetrag) in Höhe von 6.388 € enthalten. Ein volatiler Anteil an den Bewertungsreserven war nicht ausgewiesen. Mit Schreiben vom 26. September 2010 hatte die Beklagte in ihrer Standmitteilung an den Kläger noch eine Beteiligung an den Bewertungsreserven in Höhe von 11.310,04 € ausgewiesen. Auf dessen Nachfrage erklärte die Beklagte, dass durch das Gesetz zur Absicherung stabiler und fairer Leistungen für Lebensversicherte (Lebensversicherungsreformgesetz; im Folgenden: LVRG) vom 1. August 2014 (BGBl. I S. 1330) die auszuzahlende Beteiligung an den Bewertungsreserven zu Lasten der Versicherungsnehmer begrenzt sei, weil sie einen Sicherungsbedarf errechnet und einbehalten habe.
3
Der vom Kläger eingeschaltete Versicherungsombudsmann erläuterte ihm mit Schreiben vom 23. Dezember 2015, er könne nicht prüfen, ob ein Sicherungsbedarf bestehe. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) teilte dem Kläger mit Schreiben vom 29. Juli 2015 mit, die Ausführungen des Versicherers seien aufsichtsrechtlich nicht zu beanstanden und die Prüfung habe keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Beklagte zu einem falschen Ergebnis gekommen wäre. Nach den aus Rechtsgründen nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts führte die Beklagte im Geschäftsjahr 2014 aufgrund eines Gewinnabführungsvertrages Gewinne an die Muttergesellschaft ab.
4
Der Kläger beruft sich darauf, ihm stehe ein höherer Anteil an den Bewertungsreserven zu. Ein Sicherungsbedarf zugunsten der Beklagten bestehe nicht. Die Gewinnabführung an die Muttergesellschaft im Rahmen eines Gewinnabführungsvertrages sei mit der Ausschüttung von Bilanzgewinnen an Aktionäre im Sinne des § 56a Abs. 2 Satz 3 VAG in der vom 7. August 2014 bis 31. Dezember 2015 geltenden Fassung (im Folgenden: § 56a VAG a.F.) gleichzusetzen. Der Verstoß gegen die Ausschüttungssperre habe zur Folge, dass die Beklagte dem Kläger die Bewertungsreserven gemäß § 153 Abs. 3 VVG zur Hälfte auszuzahlen habe.
5
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht hat sie nach Einholung eines Sachverständigengutachtens abgewiesen. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein bisheriges Begehren weiter.
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