Aktenzeichen 23 U 2313/17
Leitsatz
Eine Klage, die lediglich auf die Feststellung der richtigen Bewertungsmethode für den Immobilienbesitz einer sich in Abwicklung befindenden BGB-Gesellschaft gerichtet ist, ist unzulässig. (Rn. 23 – 27) (redaktioneller Leitsatz)
Verfahrensgang
27 O 17401/02 2017-06-16 Urt LGMUENCHENI LG München I
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts München I vom 16.06.2017, Az. 27 O 17401/02 in Ziffer 3. und Ziffer 4. aufgehoben.
2. Die Widerklagen der Beklagten zu 1) und des Beklagten zu 3) werden abgewiesen.
3. Von den Gerichtskosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger, die Beklagte zu 1) und der Beklagte zu 3) jeweils 1/3 zu tragen.
Der Kläger hat die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) zu tragen. Die Beklagte zu 1) und der Beklagte zu 3) haben jeweils 1/3 der außergerichtlichen Kosten des Klägers zu tragen.
4. Von den Gerichtskosten der 1. Instanz haben der Kläger 19%, die Beklagte zu 1), der Beklagte zu 2) und der Beklagte zu 3) samtverbindlich 43% und die Beklagte zu 1) und der Beklagte zu 3) jeweils weitere 19% zu tragen.
Der Kläger hat 13% der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1), 26% der außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) und 21% der außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 3) zu tragen. Die Beklagte zu 1), der Beklagte zu 2) und der Beklagte zu 3) haben samtverbindlich 43% der außergerichtlichen Kosten des Klägers zu tragen. Die Beklagte zu 1) und der Beklagte zu 3) haben jeweils weitere 19% der außergerichtlichen Kosten des Klägers zu tragen.
5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
6. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Gründe
II.
Die zulässige Berufung des Klägers hat Erfolg.
1. Die Widerklagen der Beklagten zu 1) und des Beklagten zu 3) waren von Anfang an sowohl im Haupt- als auch im Hilfsantrag unzulässig, da die Widerklagen nicht auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses gerichtet waren. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob durch die Antragstellung in dem Verfahren des Landgerichts München I, Gz. 10 O 19772/08 Erledigung eingetreten ist.
1.1. Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann eine Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses erhoben werden.
Ein Rechtsverhältnis ist eine aus dem vorgetragenen Sachverhalt abgeleitete rechtliche Beziehung von Personen untereinander oder zu einem Gegenstand, die ein subjektives Recht enthält oder aus der ein solches Recht entspringen kann (Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 38. Aufl., § 256 Rdnr. 5). Gegenstand einer Feststellungsklage können zwar auch einzelne Beziehungen oder Folgen eines Rechtsverhältnisses sein, auch Umfang und Inhalt einer Leistungspflicht, nicht aber einzelne rechtserhebliche Vorfragen oder Elemente eines Rechtsverhältnisses oder bloße Grundlagen für die Berechnung eines Anspruchs (BGH, Urteil vom 12.12.1994, II ZR 269/93, juris Tz. 6; Greger in Zöller, ZPO, 32. Aufl., § 256 Rdnr. 5; Reichold a.a.O., Rdnr. 10; Assmann in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 256 Rdnr. 37). Mit dieser Beschränkung soll einer Prozessvermehrung entgegengewirkt werden. Der Kläger soll nicht die Möglichkeit haben, den Prozessgegner und die Gerichte wiederholt mit derselben Rechtssache zu befassen, indem er zunächst über die Rechtsgrundlagen und dann über den Anspruch selbst entscheiden lässt. Es soll der Bezug der begehrten Entscheidung zu einem konkreten Rechtsschutzbegehren sichergestellt werden. Die Erstattung von Rechtsgutachten entspricht nicht der von der ZPO vorausgesetzten Funktion der Gerichte (BGH, Urteil vom 12.12.1994, II ZR 269/93, juris Tz. 7).
1.2. Im vorliegenden Fall soll gerichtlich festgestellt werden, nach welcher Bezugsgröße (Anfangsdarlehenssumme – so Beklagte zu 1) und Beklagter zu 3) – oder Verkehrswert – so Kläger) der Immobilienbesitz der GbR in die Abschichtungsbilanz aufzunehmen ist. Der Streit betrifft damit die Berechnungsgrundlage, nicht aber das Rechtsverhältnis selbst. Auch die Beklagte zu 1) führt in ihrem Schriftsatz vom 12.12.2003 (Seite 17, Bl. 779 d. A.) aus, es gehe „in diesem Rechtsstreit nur um die vorgreifliche Klärung der strittigen Rechtsfragen“ und über Beträge sei frühestens in der beim Landgericht München I unter Gz. 10 O 19772/03 anhängig gemachten Leistungsklage zu diskutieren und zu entscheiden. Soweit die Beklagte zu 1) in ihrem Schriftsatz vom 06.02.2018 (Seite 5, Bl. 2534 d. A.) darlegt, beim Ansatz der Darlehenssumme als vertraglich vereinbartem Wert der Immobilien handle es sich nicht um eine „Berechnung“, sondern um die Klärung eines Rechtsverhältnisses über den Inhalt der Vereinbarung unter § 6 des Gesellschaftsvertrages vom 16.12.1993 in Ergänzung mit den erfolgten Absprachen der Gesellschafter darüber, wie § 6 des Gesellschaftsvertrages auszulegen und zu verstehen sei, verkennt sie, dass es sich auch bei der Frage, wie § 6 des Gesellschaftsvertrages zu verstehen sei, nicht um das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses, sondern um eine vorgreifliche Klärung strittiger Rechtsfragen handelt.
1.3. Zwar sind prozessuale Anträge unter Berücksichtigung ihres erkennbaren Sinnes auszulegen und zu werten. Vorliegend ist jedoch nicht ersichtlich, wie die Widerklageanträge ausgelegt werden könnten. Eine Auslegung dahingehend, dass die Beklagte zu 1) und der Beklagte zu 3) die Feststellung begehren, dass sie zu keinen (weiteren) Zahlungen an die GbR verpflichtet sind, kommt nicht in Betracht, da – wie das Verfahren 10 O 19772/03 Landgericht München I zeigt – diese Frage nicht nur davon abhängt, mit welchem Wert der Immobilienbesitz in die Abschichtungsbilanz einzustellen ist.
1.4. Von der strikten Anwendung des in § 256 Abs. 1 ZPO normierten Grundsatzes kann zwar gegebenenfalls abgesehen werden, wenn die berechtigte Erwartung besteht, dass ein Feststellungsurteil über den Berechnungsmodus den Streit der Parteien endgültig erledigen würde (BGH, Urteil vom 12.12.1994, II ZR 269/93, juris Tz. 9). Im vorliegenden Fall ist dies weder von der Beklagten zu 1) und dem Beklagten zu 3) vorgetragen noch sonst ersichtlich. Mit einem Feststellungsurteil wäre lediglich geklärt, ob für den Wertansatz des Immobilienvermögens der Verkehrswert oder die Anfangsdarlehenssumme maßgeblich ist. Zwischen den Parteien bestand jedoch noch Streit über andere Punkte (s. 1.3.).
1.5. Das für eine Feststellungsklage erforderliche Rechtsverhältnis liegt auch nicht deshalb vor, weil sich die GbR im Zeitpunkt der Erhebung der Widerklagen in Abwicklung befand. Zwar werden nach der ständigen Rechtsprechung des BGH im Stadium der Abwicklung einer BGB-Gesellschaft – und des Ausscheidens eines Gesellschafters aus einer Personengesellschaft – die einzelnen auf dem Gesellschaftsverhältnis beruhenden Ansprüche unselbständige Posten der Auseinandersetzungsrechnung und können nicht mehr selbständig geltend gemacht werden, sofern kein Ausnahmefall vorliegt (BGH, Urteil vom 24.09.2001, II ZR 69/00, juris Tz. 5, 7; BGH, Urteil vom 15.05.2000, II ZR 6/99, juris Tz. 11). Daraus folgt jedoch lediglich, dass im Fall der Abwicklung einer BGB-Gesellschaft eine Leistungsklage unbegründet wäre und damit kein Vorrang der Leistungsklage gegenüber der Feststellungklage besteht. Vorliegend liegt aber gerade kein Leistungsanspruch der Beklagten zu 1) und des Beklagten zu 3) vor, der aufgrund der Abwicklung der GbR nicht mehr eigenständig verfolgt werden könnte. Dass auf das Erfordernis des Vorliegens eines Rechtsverhältnisses verzichtet wird, ist der Rechtsprechung des BGH jedoch nicht zu entnehmen. Soweit die Beklagte zu 1) Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann (ZPO, 76. Aufl., § 256 Rdnr. 73) zitiert, ist zu sehen, dass allein aus den Ausführungen „(Rechnungsposten): Zulässigkeit besteht für solche Posten, solange keine Auseinandersetzung möglich ist“, nicht geschlossen werden kann, dass im Fall der Auseinandersetzung einer BGB-Gesellschaft Klage auf Feststellung auch dann zulässig ist, wenn sie nicht auf das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses gerichtet ist; auch die dort zitierte Rechtsprechung befasst sich nur damit, dass bei einer Abwicklung einer BGB-Gesellschaft ein Gesellschafter einen einzelnen Zahlungsanspruch nicht mehr isoliert geltend machen kann, eine entsprechende Leistungsklage unbegründet ist und daher kein Vorrang der Leistungsklage gegenüber der Feststellungsklage besteht.
1.6. Auch der Hilfsantrag ist nicht auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses gerichtet.
Nach den Ausführungen der Beklagten zu 1) im Schriftsatz vom 11.08.2003 (Seite 39, Bl. 639 d. A.) orientiert sich der Hilfsantrag noch mehr als der Hauptantrag am Wortlaut von § 6 des Gesellschaftsvertrages. Er verfolgt wirtschaftlich dasselbe Ziel wie der Hauptantrag. Der prozentuale Anteil der Beklagten zu 1) und des Beklagten zu 3) an der Gesellschaft ist unstreitig. Trotz eines vom Hauptantrag im Wortlaut abweichenden Antrags soll auch mit dem Hilfsantrag gerichtlich festgestellt werden, nach welcher Bezugsgröße der Immobilienbesitz der GbR in die Abschichtungsbilanz einzustellen ist. Der Streit betrifft damit ebenfalls die Berechnungsgrundlage, nicht aber das Rechtsverhältnis selbst.
2. Die Widerklagen der Beklagten zu 1) und des Beklagten zu 3) waren ferner von Anfang an sowohl im Haupt- als auch im Hilfsantrag unbegründet.
2.1. Aus dem Wortlaut von § 6 des Gesellschaftsvertrages ergibt sich nicht, dass die Gesellschafter bei Abschluss des Vertrages vereinbart haben, dass im Falle des Ausscheidens eines Gesellschafters die noch zu erwerbenden Immobilien mindestens mit dem Betrag der Anfangsdarlehenssumme in die Abschichtungsbilanz einzustellen sind.
Nach § 6 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages ist der Wert der Abfindung zu ermitteln wie der Wert bei einer fiktiven Veräußerung des Bruchteilseigentums. Diese Formulierung spricht dafür, dass hinsichtlich der noch zu erwerbenden Immobilien auf den Verkehrswert abzustellen ist. § 6 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages, wonach der ausscheidende Gesellschafter mindestens den Betrag zu erhalten hat, der anteilig bei Erwerb des Grundbesitzes von der Gesellschaft finanziert worden ist, regelt nach seinem Wortlaut lediglich einen Mindestabfindungsbetrag, den der Gesellschafter – nach Durchführung der Berechnung der Abfindung nach § 6 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages – zu erhalten hat. Eine Regelung dahingehend, dass einzelne Vermögenspositionen – wie etwa der noch zu erwerbende Grundbesitz – mit einem Mindestwert in die zu erstellende Abschichtungsbilanz aufzunehmen ist, ist dem Wortlaut hingegen nicht zu entnehmen.
2.2. Die Beklagte zu 1) und der Beklagte zu 3) konnten auch nicht nachweisen, dass bei Gründung der Gesellschaft ein abweichendes, übereinstimmendes Verständnis der Gründungsgesellschafter vorlag. Behauptet ein Vertragspartner eine vom schriftlichen Vertrag abweichende mündliche Vereinbarung, trifft ihn insoweit die Darlegungs- und Beweislast (Einsele in Münchener Kommentar zum BGB, 7. Aufl., § 125 Rdnr. 72).
Auf den Hinweis des Senats in der Ladung vom 18.12.2017 (Bl. 2504/2505 d. A.), dass die durchgeführte Beweisaufnahme nicht ergeben haben dürfte, dass eine derartige Vereinbarung zwischen den Gesellschaftern getroffen wurde, hat die Beklagte zu 1) mit Schriftsatz vom 06.02.2018 (Seite 14 ff., Bl. 2543 ff. d. A.) ausgeführt, das Gespräch zwischen den Gründungsgesellschaftern P. und dem Kläger als Mehrheitsbeteiligte mit 83% an GbR-Anteilen, wie § 6 des Gesellschaftsvertrages auszulegen bzw. nach dem Willen der Gesellschafter zu verstehen sei, habe in der Zeit nach Vertragsschluss am 16.12.1993 aber noch vor Weihnachten stattgefunden. In diesem Gespräch seien sich die Gesellschafter darüber einig gewesen, dass kein ausscheidender Gesellschafter einen höheren Verlust tragen soll, als er auf seinen Anteil quotenmäßig für das Startkapital der GbR noch vor Jahresschluss 1993 auf das GbR-Konto einzahlen muss (insgesamt 30.945.000 DM). In diesem Gespräch seien sich die Gesellschafter weiter einig gewesen, dass beim Ausscheiden eines Gesellschafters eine Abschichtungsbilanz aufzustellen sei und sie hätten diskutiert, wie bei einer größeren Wertschwankung am Immobilienmarkt die Verlustdeckelung technisch darzustellen wäre. Es sei daher abgesprochen worden, dass für die zum Kauf vorgesehenen Immobilien auf jeden Fall ein Mindestwert in Höhe der Anfangssumme des aufzunehmenden Darlehens anzusetzen sei.
Aus diesem Vortrag ergibt sich bereits, dass bei Abschluss des Gesellschaftsvertrages kein vom Wortlaut abweichendes übereinstimmendes Verständnis der Gründungsgesellschafter dahingehend vorlag, dass der zu erwerbende Immobilienbesitz in der Abschichtungsbilanz mit dem Wert der Anfangsdarlehenssumme einzustellen sei. Entgegen der Ansicht der Beklagten zu 1) und des Beklagten zu 3) konnte mit dieser „Vereinbarung“ zwischen dem Kläger und dem Gründungsgesellschafter P. nach Abschluss des Gesellschaftsvertrages weder § 6 des Gesellschaftsvertrages geändert noch eine Vereinbarung zur Auslegung von § 6 des Gesellschaftsvertrages getroffen werden. § 4 des Gesellschaftsvertrages, wonach für bestimmte Beschlüsse eine Mehrheit von 75% ausreichend ist, erfasst weder die Änderung noch die Vereinbarung zur Auslegung von § 6 des Gesellschaftsvertrages. Die Änderung des Gesellschaftsvertrages bedurfte daher der Zustimmung aller Gesellschafter (Sprau in Palandt, BGB, 77. Aufl, § 705 Rdnr. 15). Es ist weder von der Beklagten zu 1) und dem Beklagten zu 3) vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die weiteren Gesellschafter dieser Änderung zugestimmt haben. Der Beklagte zu 2) hat insoweit lediglich im Schriftsatz vom 31.01.2018 (Seite 4, Bl. 2522 d. A.) vorgetragen, es sei üblich gewesen, dass sich der Kläger und der Gesellschafter P. in der Regel allein unterhalten haben und der Gesellschafter P. die anderen Gesellschafter erst später über das Ergebnis informiert und/oder unterrichtet habe. Dieses Verhalten sei im Einverständnis mit allen Gesellschaften erfolgt. Hieraus ergibt sich lediglich das übliche Vorgehen und dass die Minderheitsgesellschafter mit diesem Vorgehen einverstanden waren; dass sie jedoch mit der Änderung oder der Vereinbarung zur Auslegung von § 6 des Gesellschaftsvertrages einverstanden waren, ergibt sich hieraus nicht.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1, § 100 Abs. 1, Abs. 4, § 101 Abs. 1 2. Hs und § 516 Abs. 3 ZPO. Der Senat ist hierbei davon ausgegangen, dass der Kläger mit seinen Anträgen zu Ziff. I. 4, III. 3, IV. und hinsichtlich der Widerklagen betreffend des Wertansatzes der Immobilien in der Abschichtungsbilanz obsiegt hat. Hinsichtlich der Widerklage der Beklagten zu 1) und des Beklagten zu 3) legt der Senat der Kostenentscheidung einen Streitwert in Höhe von 3.815.430 € bis zur Erledigterklärung und einen Streitwert in Höhe von 115.830 € nach Erledigterklärung zugrunde, im übrigen die vom Landgericht in 1. Instanz unbeanstandet festgesetzten Streitwerte. Soweit in rechtskräftigen Urteilen des Senats Entscheidungen über die Kosten der Berufungs- und Revisionsverfahren getroffen wurden, verbleibt es bei diesen Entscheidungen.
4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 S. 1, § 711 ZPO.
5. Die Revision war nach § 543 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen. Eine Divergenz liegt nicht vor, da eine entgegenstehende Rechtsprechung des BGH nicht existiert (s. 1.5.).