Bankrecht

Darlegungslast des Anspruchsstellers bei bestrittenen Ansprüchen

Aktenzeichen  8 U 2120/15

Datum:
24.10.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2016, 125012
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
Nürnberg
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
BGB § 488
ZPO § 286 Abs. 1, § 529 Abs. 1 Nr. 1

 

Leitsatz

1 Trägt der Berufungsführer keine neuen berücksichtigungsfähige Tatsachen vor (§ 529 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) oder zeigt er keine konkrete Anhaltspunkte auf, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Tatsachenfeststellungen des erstinstanzlichen Gerichts begründen würden (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), ist von dem im angefochtenen Urteil zugrunde gelegten Sachverhalt auszugehen. (redaktioneller Leitsatz)
2 Bestreitet der in Anspruch genommene Darlehensnehmer (substantiiert) den Abschluss eines Darlehensvertrages und den Erhalt der Darlehenssumme, hat der Darlehensgeber beides hinreichend substantiiert nach Zeit, Ort, Betrag und weiteren näheren Einzelheiten vorzutragen, damit sich der in Anspruch Genommene substantiiert verteidigen kann und damit überhaupt die Durchführung einer Beweisaufnahme zulässig ist. (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

6 O 1595/12 (1) 2015-09-17 Endurteil LGREGENSBURG LG Regensburg

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 17.09.2015, Az. 6 O 1595/12 (1), wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Regensburg ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des von der Beklagten aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
– Beschluss
– Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 169.993,87 € festgesetzt.

Gründe

I.
Die Parteien streiten um Rückzahlungsansprüche aus angeblichen Darlehensgewährungen.
Der Kläger behauptet, er habe – in unterschiedlichen Teilbeträgen und aus unterschiedlichen Anlässen – der Beklagten in den Jahren 2006 bis einschließlich Ende 2009 ein Gesamtdarlehen in Höhe von mindestens 169.993,87 € ausgereicht, dessen Rückzahlung er nun fordere. Der Kläger trägt vor, es gäbe zwar keinen schriftlichen Darlehensvertrag, aber die jeweiligen (im Einzelnen aufgeschlüsselten) Auszahlungen der Teilbeträge sei stets entweder mit einer ausdrücklichen mündlichen oder aber auch teils mit einer nur konkludent getroffenen Abrede der jederzeitigen Rückzahlbarkeit auf Verlangen des Klägers als Gläubiger erfolgt.
Die Beklagte bestreitet jegliche Darlehensabrede mit dem Kläger. Der Kläger habe sie als alleinerziehende Mutter von 2 Kindern damals zwar tatsächlich bei der Lebensführung unterstützt, bestimmender Hintergrund seien damals aber ihr eigenes Verbraucherinsolvenzverfahren einerseits und die Probleme des Klägers mit Vollstreckungsversuchen der Steuerbehörden andererseits gewesen – so sei eine „Scheinfirma“ gegründet worden, die Beklagte habe Arbeiten als Pharmareferentin für den Kläger (der vormals als Heizöllieferant, bei dem die Beklagte als Kundin Schulden gehabt habe, mit ihr in Kontakt getreten sei) bzw. dessen „Firma“ erbracht und deshalb sei ein Großteil der an sie vom Kläger gezahlten Gelder tatsächlich „selbstverdientes Arbeitsentgelt bzw. Provisionen“ gewesen, aber in keinem Fall und zu keiner Zeit hätte sie vom Kläger rückzahlungspflichtige Beträge erhalten, von „Darlehen“ sei nie die Rede gewesen.
Im Übrigen wird wegen des unstreitigen Sachverhalts und des weiteren erstinstanzlichen Parteivorbringens auf den Tatbestand des Endurteils des Landgerichts Regensburg vom 17.09.2015 Bezug genommen.
Das LG hat – ohne Beweisaufnahme – mit Endurteil vom 17.09.2015 die Klage als unbegründet abgewiesen, da der Kläger die behaupteten Darlehensabreden nicht nachgewiesen habe.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er seine Klageansprüche inhaltlich unverändert weiterverfolgt.
Der Kläger beantragt,
Unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Regensburg vom 17.09.2015, Az. 6 O 1595/12 (1) wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger 169.993,87 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 160.000,00 € seit dem 23.06.2009 sowie aus 9.993,87 € seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt
Zurückweisung der Berufung.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens in der Berufungsinstanz wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Der Senat hat am 24.10.2016 mündlich verhandelt, eine Beweisaufnahme wurde nicht durchgeführt. Auf die Sitzungsniederschrift wird Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.
Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei und mit zutreffenden Erwägungen Rückzahlungsansprüche des Klägers aus einem mit der Beklagten bestehenden Darlehensvertragsverhältnis abgelehnt und die Klage als unbegründet abgewiesen.
Es wird zunächst Bezug genommen auf die detaillierten und mit erkennbarer Sorgfalt ausgearbeiteten Gründe des angefochtenen Urteils, die den Senat überzeugen.
Ergänzend ist im Hinblick auf die Berufungsbegründung und das ergänzende Berufungsvorbringen des Klägers noch auszuführen:
Der Kläger hat weder neue berücksichtigungsfähige Tatsachen vorgetragen (§ 529 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) noch konkrete Anhaltspunkte aufgezeigt, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Tatsachenfeststellungen des Landgerichts begründen würden (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Es ist daher von dem im angefochtenen Urteil zugrunde gelegten Sachverhalt auszugehen. Dieser rechtfertigt weder eine andere Entscheidung noch ist eine Rechtsverletzung vorgetragen, auf der die erstinstanzliche Entscheidung beruhen würde (§ 513 Abs. 1 ZPO).
Da die Berufung – abweichend von ihrer früheren Funktion als vollwertige zweite Tatsacheninstanz – nunmehr in erster Linie der Fehlerkontrolle und Fehlerbeseitigung dient, ist das Berufungsgericht an die vom Gericht des ersten Rechtszugs festgestellten Tatsachen grundsätzlich gebunden; eine erneute Tatsachenfeststellung ist nur als Ausnahme vorgesehen, soweit die erste Instanz die Feststellungen nicht vollständig und überzeugend getroffen hat (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Zweifel im Sinne dieser Vorschrift liegen nur dann vor, wenn – aufgrund konkreter Anhaltspunkte – aus der Sicht des Berufungsgerichts eine gewisse – nicht notwendig überwiegende – Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass im Falle erneuter Tatsachenfeststellungen die erstinstanzlichen Feststellungen keinen Bestand haben werden, sich also deren Unrichtigkeit herausstellt (vgl. BGHZ 158, 269 ff. = NJW 2004, 1876 ff.; BGHZ 162, 313 ff. = NJW 2005, 1583 ff.; BGH NJW 2003, 3480 ff.; OLG Bamberg, 13.11.2012, 5 U 66/12 Rn. 5-10 juris, r+s 2013, 573).
Die Beweiswürdigung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Allerdings können sich Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit entscheidungserheblicher Feststellungen auch aus der Möglichkeit unterschiedlicher Wertungen ergeben (BGH NJW 2005, 1583). Hat sich aber das Erstgericht mit den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt – ist die Würdigung also vollständig und rechtlich möglich und verstößt sie nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze – und ist auch das Berufungsgericht von der Richtigkeit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung überzeugt, so sind die Feststellungen bindend. Eine Partei kann dann nicht in zulässiger Weise ihre eigene Würdigung an die Stelle derjenigen des Erstgerichts setzen.
Vor diesem Hintergrund kann die Berufung des Klägers keinen Erfolg haben. Die – näher ausgeführte – Rüge, „bei richtiger Beweiswürdigung bzw. Beweiserhebung wäre das Gericht zu dem Ergebnis gekommen, dass zwischen dem Kläger und der Beklagten ein Darlehensvertrag zustande gekommen ist und der Kläger Anspruch auf Rückzahlung der hingegebenen Beträge in Höhe der Klageforderung hat“, greift nicht durch.
Aus Rechtsgründen scheitert der Kläger mit seiner Behauptung, zwar liege unstreitig kein schriftlicher Darlehensvertrag vor, aber ausreichend klagebegründend sei das Vorliegen formloser übereinstimmender Willenserklärungen beider Parteien über das Zustandekommen eines Darlehensvertragsverhältnisses im Sinne der §§ 488 ff. BGB.
Da die Beklagte die Abgabe einer derartigen Willenserklärung, sei es ausdrücklich oder konkludent, und gleichermaßen auch den Erhalt der vom Kläger behaupteten Geldbeträge entschieden in Abrede gestellt hat, obliegt dem anspruchstellenden Kläger die Darlegungs- und Beweislast in doppelter Hinsicht: Er muss den Vertragsschluss samt Inhalt und auch die Hingabe der Darlehensvaluta beweisen (vgl. Palandt/Weidenkaff, BGB, 75. Aufl., § 488 Rn. 28), und zwar jeweils nach dem strengen Beweismaß des § 286 ZPO.
Das Landgericht hat in einer erschöpfenden, sorgfältigen und überzeugend begründeten Abwägung von zahlreichen Einzelfallumständen dargelegt, warum es sich nicht die sichere Überzeugung in dem vom Kläger geltend gemachten Sinne bilden konnte.
Die Beweiswürdigung durch das Gericht bestimmt sich im Zivilprozess nach § 286 ZPO. Danach ist der Richter dazu aufgefordert, nach seiner freien Überzeugung zu entscheiden. Dies bedeutet, dass der Richter lediglich an die Denk- und Naturgesetze sowie die bestehenden Erfahrungssätze gebunden ist, ansonsten aber die im Prozess gewonnenen Erkenntnisse grundsätzlich ohne Bindung an gesetzliche Beweisregeln nach seiner individuellen Einschätzung bewerten darf und muss. Der Vorgang der Überzeugungsbildung ist nicht von objektiven Kriterien abhängig, sondern beruht auf Erfahrungswissen und Judiz des erkennenden Richters (vgl. BGH NJW 2008, 2845 m.w.N.; vgl. zum Ganzen Zöller/Greger, ZPO, 31. Aufl., § 286 Rn. 13).
Eine Behauptung ist bewiesen, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit überzeugt ist, ohne dabei unerfüllbare Anforderungen an deren Nachweis zu stellen (BGH WM 98, 1689).
Nach § 286 Abs. 1 ZPO bezieht sich die Beweiswürdigung auf den gesamten Inhalt der mündlichen Verhandlung und des Vortrages der Parteien. Das Gericht beurteilt den Wert der einzelnen Beweismittel unter Berücksichtigung der ihnen eigenen Fehlerquellen (BGH NJW 1998, 2736).
Die ausdrücklich in § 286 Abs. 1 ZPO vorgesehene Würdigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses der Beweisaufnahme nach freier Überzeugung gibt dem Richter die Möglichkeit, unabhängig von Partei- und Zeugenstellung die Aussagen gegeneinander abzuwägen und zu bewerten (vgl. BVerfG NJW 2001, 2531; BGH NJW-RR 2006, 61; BGH NJW 2003, 3636).
Unter Berücksichtigung dieser Rechtsgrundsätze ist die vom Landgericht vorgenommene Beweiswürdigung nicht zu beanstanden. Die Berufung legt auch keine – in vorgenanntem Sinne berufungsrechtlich relevanten – Rechtsfehler des Erstgerichts dar.
Der Kläger nimmt lediglich eine andere, ihm günstigere Beweiswürdigung vor, die jedoch weder zwingend noch derjenigen des Landgerichts vorzugswürdig ist.
Die Berufungsbegründung verkennt, dass es hierbei der Beklagten nicht zum Nachteil gereicht, dass sie nicht hat schlüssig darlegen können, „warum der Kläger ihr so hohe Summen hätte zukommen lassen sollen, wenn nicht als Darlehen“. Denn zum einen hat die Beklagte gerade bestritten, aus Eigenmitteln des Klägers überhaupt Geldbeträge als Darlehen bekommen zu haben, zum anderen erlaubte selbst der feststehende Erhalt von Geldzuwendungen nicht den zwingenden Rückschluss auf eine rechtswirksame Darlehensabrede.
Gerade vor dem Hintergrund, dass der Kläger nach eigenem Vorbringen (zuletzt: Berufungsbegründung Seite 2) „die Beklagte in allen finanziellen Belangen umfassend betreut und auch vertreten“ hat, sind mannigfache Umstände und Beweggründe denkbar, die Geldflüsse zwischen den Parteien in damaliger Zeit auch ohne Darlehensabrede zu erklären vermögen: unter Verweis auf den Akteninhalt nebst Beiakten mögen als Stichworte „Insolvenzverfahren der Beklagten“ und „Vollstreckungsversuche der Finanzbehörden gegen den Kläger“ ausreichen.
Diese denkbaren – und nach Art und Inhalt des gesamten Prozessstoffs auch naheliegenden – alternativen Geschehensabläufe werden in ihrer Auswirkung auf die umfassende Würdigung der fraglichen Indizien im Einzelnen und in ihrer Gesamtheit nicht dadurch gemildert, dass die Berufungsbegründung in wortreichen Ausführungen darlegt, dass das Erstgericht völlig zu Unrecht beiden Parteien „Verschleierungsabsicht und unlautere Absicht um Einnahmen zu verschleiern“ unterstelle.
Die Rechtfertigungs- und Begründungsversuche des Berufungsführers (vgl. Berufungsbegründung Seite 6)
„Das Finanzamt hat gegen die Beklagte aus unberechtigten Ansprüchen vollstreckt. Die der Beklagten zustehenden Zahlungen sollten ganz einfach dem Zugriff Dritter entzogen werden, damit die Beklagte in Ruhe arbeiten kann. … Wenn alle Zahlungen aber direkt an die Beklagte gegangen wären, hätten Dritte und auch das Finanzamt Zugriff nehmen können. Dies sollte verhindert werden. Der Kläger wollte der Beklagten lediglich helfen. … Die Beklagte konnte nicht mit Geld umgehen. Wenn der Kläger ihr höhere Summen zukommen ließ, war das Geld innerhalb kürzester Zeit verbraucht. Der Kläger wollte die Kontrolle über die Zahlungen behalten. … Der Kläger war gezwungen, die Angelegenheit bis zum Schluss durchzuziehen, um überhaupt jemals wieder zu seinem Geld zu kommen. …“
sprechen für sich und bedürfen keiner Erörterung.
Auch zu der von der Berufung thematisierten „Anlage K 10“ und einer damit einhergehenden Indizwirkung hat sich das Landgericht in seiner Entscheidung befasst (EU S. 6) und auch dargelegt, warum es auf die Frage der Echtheit der Unterschrift auf K 10 nicht entscheidungserheblich ankommt. Dem ist nichts hinzuzufügen, eine Beweiserhebung durch Einholung eines Schriftgutachtens ist nicht geboten.
Auch zu den von der Berufung thematisierten Anlagen K 12, K 14 und K 15 und einer damit einhergehenden Indizwirkung hat sich das Landgericht in seiner Entscheidung befasst (EU S. 6-7), ohne dass diese Erwägungen des Prozessgerichts ein Rechtsverstoß aufweisen würden. Dem ist nichts hinzuzufügen.
Im Nachhinein bestätigt auch das ergänzende Vorbringen des Berufungsführers aus dem Schriftsatz vom 03.02.2016 und insbesondere die dort als „Anlage K 69“ in Kopie vorgelegte Urkunde eines Darlehensvertrages zwischen dem Kläger und dem – damals 20 Jahre alten – Sohn B. der Beklagten vom „7. April 2006“ die Überzeugungskraft des vom Landgericht gefundenen Beweisergebnisses:
Wenn schon der Kläger mit einem computergeschriebenen ganzseitigen Vertragstext mit dem damals 20-jährigen Sohn der Beklagten (der damals ein Internat in Schottland besuchte) einen „Darlehensvertrag zur Finanzierung der Internatskosten in C.“ abschließt, in dem es um einen „im Raum stehenden“ Gesamtbetrag von 35.880,- € ging, in welchem bezifferte Beträge mit Klammerzusatz „in Worten“ versehen sind, in dem die für „Rückzahlungen“ maßgeblichen „Gegebenheiten“ und „Fortschritt der Verhandlungen mit Behörden bzw. dem Kindsvater“ in mehreren „denkbaren“ Alternativen schriftlich fixiert sind und nicht zuletzt auch eine Verzinsungspflicht mit den Worten „Verzinst wird der Betrag gegenüber den staatlichen Leistungsträgern – wie auch immer genannt – (Ziffer 1) mit 0,5% pro Monat von der jeweiligen Auszahlung bis zum Tag der Rückführung. Bei einer persönlichen Rückführung ergibt sich ein Zinssatz von 3% jährlich ab dem Auszahlungstag bis zur Rückführung.“ umschrieben wird, so belegt dies für den Zeitpunkt 07.04.2006 eine Verhaltensweise des Klägers in finanziellen Angelegenheiten, die mit Detailversessenheit bestrebt war, eine Darlehensabrede samt „denkbarer“ Rückzahlungsmodalitäten schriftlich zu fixieren.
Es mutet dann aber umso unverständlicher an, dass der Kläger im selben Zeitraum der Beklagten angeblich aufgrund formloser, teils mündlicher und teils konkludenter, Darlehensabreden einen Geldbetrag in vielfacher Höhe (Klageforderung: 169.993,87 €) überlassen haben will. Vor diesem Hintergrund hat der Senat keine Zweifel im Sinne des § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO an den vom Landgericht getroffenen Feststellungen und deren Würdigung.
Zusammenfassend hat es deshalb bei dem vom Erstgericht gefundenen Ergebnis sein Bewenden: Der Kläger hat den anspruchsbegründenden Abschluss eines Darlehensvertrages im Sinne des § 488 BGB nicht nachgewiesen. Alle bestehende Zweifel gehen zu Lasten des beweispflichtigen Klägers. Die Klage ist deshalb begründet, das Ersturteil richtig und die dagegen gerichtete Berufung des Klägers als unbegründet zurückzuweisen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 709 Satz 2, § 711 ZPO.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) sind nicht gegeben.

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