Bankrecht

Einbeziehung Dritter in die Schutzwirkung eines Vertrags

Aktenzeichen  81 O 629/17

Datum:
20.6.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 153411
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
Landshut
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
BGB § 280 Abs. 1, § 311 Abs. 2

 

Leitsatz

1 Ein Anspruch aus Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter setzt eine Schutzwürdigkeit des Einzubeziehenden voraus. An der Ausdehnung des Vertragsschutzes muss nach Treu und Glauben ein Bedürfnis bestehen, weil der Dritte anderenfalls nicht ausreichend geschützt wäre. Dies ist zu verneinen, wenn der Dritte wegen des Sachverhalts, aus dem er seinen Anspruch herleitet, einen inhaltsgleichen vertraglichen Anspruch gegen den Gläubiger oder einen anderen hat. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Anspruch tatsächlich durchsetzbar oder werthaltig ist. (Rn. 48) (redaktioneller Leitsatz)
2 Ein Drittschutz kann dann bestehen, wenn der Gläubiger an der Einbeziehung des Dritten in den Schutzbereich des Vertrages ein besonderes Interesse hat und der Vertrag dahingehend ausgelegt werden kann, dass der Vertragsschutz in Anerkennung dieses Interesses auf den Dritten ausgedehnt werden soll.  (Rn. 61) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 12.792,44 € festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.
I.
Die Klage ist zulässig.
Das Landgericht Landshut ist jedenfalls infolge rügeloser Einlassung örtlich zuständig, § 39 ZPO.
Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus §§ 23 Nr. 1, 71 I GVG, da der Streitwert 5.000 € übersteigt.
II.
Der Kläger hat keinen Schadenersatzanspruch gegen die Beklagte aus eigenem Recht.
1. Kein Anspruch aus Prospekthaftung.
Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat auf der Grundlage der Vertrauenshaftung Initiatoren und Garanten für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben in Verkaufsprospekten für Kapitalanlagen haften lassen.
Als Garant kommt dabei ein Rechtsanwalt grundsätzlich in Betracht, aber nur dann, wenn er durch nach außen in Erscheinung tretendes Mitwirken an der Prospektgestaltung aufgrund seiner besonderen beruflichen oder wirtschaftlichen Stellung oder Fachkunde einen zusätzlichen Vertrauenstatbestand schafft.
Da die Beklagte unstreitig im Prospekt weder namentlich genannt ist noch sonst die Mitwirkung der Beklagten an der Prospektgestaltung für den Anleger irgendwie ersichtlich ist, scheidet ein Anspruch unter dem Gesichtspunkt der Schaffung eines Vertrauenstatbestandes aus (BGH-Urteil vom 23.04.2012, Az.: II ZR 211/09, Rn. 23 bei juris).
Im Übrigen macht die Beklagte zutreffend geltend, dass die Höchstverjährungsfrist von 3 Jahren ab Zeichnung bereits abgelaufen ist.
2. Es besteht kein Anspruch des Klägers aus Einbeziehung in den Vertrag zwischen der A) und der Beklagten.
Die Rechtsprechung hat als besondere Art der Drittberechtigung den Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter herausgebildet. Rechtsgrundlage ist eine ergänzende Vertragsauslegung, die auf dem hypothetischen Parteiwillen basiert (vgl. Palandt/Kühneberg, BGB, 75. Auflage zu § 328 RandNr. 13 ff. m.w.N.).
Voraussetzung für die Haftung des Schuldners nach den Grundsätzen eines Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter ist insbesondere eine sog. Leistungsnähe. D. h., der Dritte muss bestimmungsgemäß mit der Leistung in Berührung kommen und den Gefahren von Schutzpflichtverletzungen ebenso ausgesetzt sein wie der Gläubiger selbst (BGH, NJW 08, 2245). Es muss sich daher um ein Leistungsverhalten handeln, das inhaltlich (auch) drittbezogen ist.
Im vorliegenden Fall trat die Beklagte unstreitig nach außen hin gegenüber den Anlegern nicht in Erscheinung. Die Beklagte hat bei der Erstellung des Nachtrags Nr. 3 allein im Verhältnis zur Prospektverantwortlichen A) mitgewirkt und in deren Auftrag gehandelt. Nach außen hin kamen die Anleger ausschließlich mit den Leistungen der A) in Berührung.
Sofern die Beklagte Teile des Prospekts bzw. des Nachtrags erstellte, kamen die Anleger nur mittelbar damit in Berührung. Dies reicht jedoch nicht aus, um die erforderliche Leistungsnähe zu bejahen. Vorliegend handelt es sich gerade auch nicht um den in der Rechtsprechung anerkannten Fall, dass Experten wegen -eines fehlerhaften Gutachtens gegenüber Dritten haften, weil sie aufgrund der von ihnen erwarteten beruflichen Sachkunde besonderes Vertrauen in Anspruch genommen und enttäuscht haben (vgl. z. B. Urteil des BGH vom 08.06.2004, Az. X ZR 283/02). Die Beklagte hat in diesem Fall gerade keinerlei besondere Fachkunde gegenüber den Anlegern zum Ausdruck gebracht. Die genannte Rechtsprechung ist daher vorliegend nicht einschlägig.
3. Im Übrigen scheitert ein Anspruch aus Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter auch daran, dass der Kläger nicht schutzbedürftig ist. An der Ausdehnung des Vertragsschutzes muss nach Treu und Glauben ein Bedürfnis bestehen, weil der Dritte anderenfalls nicht ausreichend geschützt wäre (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 75. Auflage zu § 328 RandNr. 17 a; BGH NJW 2004, 3630, 3632). Ein zusätzlicher Drittschutz ist ausgeschlossen, wenn der Dritte wegen des Sachverhalts, aus dem er seinen Anspruch herleitet, einen inhaltsgleichen vertraglichen Anspruch gegen den Gläubiger oder einen anderen hat. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Anspruch tatsächlich durchsetzbar oder werthaltig ist.
Im vorliegenden Fall hat der Klägerin einen Anspruch wegen Fehlerhaftigkeit der Prospekte gegen die C) Verwaltungs GmbH. Dieser Anspruch ist sogar bereits tituliert. Ein Anspruch gegen die Beklagte wegen Fehlerhaftigkeit der Prospekte bzw. der Nachträge wäre inhaltsgleich (vgl. Oberlandesgericht München, Urteil vom 27.11.2008, Az: 23 U 2113/03).
III.
Dem Kläger stehen auch keine Schadenersatzansprüche aus gepfändeten Ansprüchen der C) Verwaltungs GmbH zu.
1. Die C) Verwaltungs GmbH ist nicht Vertragspartnerin der Beklagten.
Unstreitig wurde das Mandatsverhältnis zwischen der A) und der Beklagten mit Vertrag vom 12.11.2007 begründet. Die C) Verwaltungs GmbH ist in der Folgezeit weder ausdrücklich noch konkludent in diesen Vertrag eingetreten. Grundsätzlich erfordert ein derartiger Wechsel der Vertragspartei einen dreiseitigen Vertrag.
Der Umstand, dass die Vergütung zwischen der Beklagten und der A) derart vereinbart wurde, dass Teile der Vergütung in Form von der Beteiligung an Anlagegeldern erst zu einer Zeit fällig werden, zu der absprachegemäß die A) nicht mehr Gesellschafterin der Fondsgesellschaft war, bedingt keinen Wechsel des Vertragspartners. Es ist auch nicht vorgetragen oder erkennbar, dass die eingetretene C) Verwaltungs GmbH zur Zahlung der Vergütung an die Beklagte verpflichtet wurde.
Auch der Wechsel der Gesellschafter der C) classic bewirkte keinen Wechsel der Vertragsparteien.
Wann und wie die C) Verwaltungs GmbH in den Vertrag mit der Beklagten eingetreten sein und inwiefern die Beklagte dem zugestimmt haben soll, ist vielmehr nicht ersichtlich.
2. Die C) Verwaltungs GmbH hat keinen Schadenersatzanspruch gegen die Beklagten aus Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten* Dritter aus dem Mandatsverhältnis der Beklagten mit der A).
a) Eine vertragliche Vereinbarung des Drittschutzes zwischen der Beklagten und der A) ist weder ausreichend substantiiert dargetan noch ersichtlich.
b) Die Schutzwirkung zugunsten Dritter im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung wie von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelt liegt hier nicht vor.
Vorliegend fehlt es an dem notwendigen Einbeziehungsinteresse.
Denkbar sind zwei Fallgruppen. Zum einen besteht Drittschutz, wenn der Gläubiger für das „Wohl und Wehe“ des Dritten mitverantwortlich ist und ihm Schutz und Fürsorge schuldet. Das ist der Fall, wenn zwischen dem Gläubiger und dem Dritten eine Rechtsbeziehung mit personenrechtlichen Einschlag besteht, wie etwa in familienrechtlichen, arbeitsrechtlichen oder mietvertraglichen Rechtsverhältnissen. (vgl. Palandt/Grüneberg, a.a.O., Rand-Nr. 17 a). Eine derartige Rechtsbeziehung mit personenrechtlichen Einschlag zwischen der A) und der C) Verwaltungs GmbH liegt unstreitig nicht vor.
Drittschutz besteht aber auch dann, wenn der Gläubiger an der Einbeziehung des Dritten in den Schutzbereich des Vertrages ein besonderes Interesse hat und der Vertrag dahingehend ausgelegt werden kann, dass der Vertragsschutz in Anerkennung dieses Interesses auf den Dritten ausgedehnt werden soll (vgl. Palandt/Grüneberg, a.a.O., RandNr. 17 a mit weiteren Nachweisen). Dies ist z.B. bei Obhutspflichten über fremde Sachen und bei Beauftragung von Sachverständigen oder sonstigen Fachleuten der Fall.
In diesem Punkt ist die Klage bereits nicht schlüssig.
Der Kläger behauptet, dass zwischen der A) und der C) Verwaltungs GmbH keinerlei vertragliche Verbindung besteht. Dies unterstellt ist jedoch kein Interesse der A) an der Ausdehnung des Schutzbereichs ihres Vertrages mit den Beklagten ersichtlich. Insbesondere handelt es sich vorliegend nicht um den von der Klageseite zitierten Fall, dass alte Gesellschafter im Rahmen einer Kapitalerhöhung in den Schutzbereich einbezogen werden sollen. Vorliegend war es vielmehr so, dass die A) vollständig aus der Fondsgesellschaft ausschied und die C) Verwaltungs GmbH eintrat. Die dazu notwendigen Verträge wurden unstreitig von der Beklagten ausgearbeitet. Typischer Auftrag und Zielrichtung des Rechtsanwalts, der Verträge für seinen Mandanten ausarbeitet, ist es die Interessen der eigenen Mandantschaft zu schützen und zu wahren. Die Interessen etwaiger Vertragspartner bzw. anderer Personen, die die entworfenen Verträge ggf. unterschreiben, ist nicht Sinn und Zweck der Beauftragung eines Rechtsanwalts. Im Gegenteil in diesem Zusammenhang kann es sogar ohne weiteres zu gegenläufigen Interessen der verschiedenen Vertragsparteien kommen. Daraus ergibt sich, dass der Rechtsanwalt, der Verträge, die mehrere Personen unterschreiben werden, entwirft, bei dem Entwurf üblicherweise allein den Schutz und die Interessen seiner Mandantschaft im Blick hat und haben muss. Mangels irgendeiner personenrechtlichen oder verträglichen Verpflichtung der FSW gegenüber der C) Verwaltungs GmbH ergibt daher die Auslegung keinerlei Ausdehnung des Schutzes der Mandatsvereinbarung auf die C) Verwaltungs GmbH. Vielmehr ist es die Aufgabe eines jeden bei der Unterzeichnung von Verträgen seine eigenen Interessen zu selbst wahren und ggf. eigene Fachleute/Rechtsanwälte mit der Vorbereitung oder Überprüfung von Verträgen zu beauftragen.
Dass im vorliegenden Fall die Geschäftsführer der A) und der C) Verwaltungs GmbH dieselbe natürliche Person (J.G.) waren, ändert hieran nichts. J.G. hat für völlig selbständige juristische Personen gehandelt und muss sich an dieser rechtlichen Gestaltung festhalten lassen. Der Rechtsanwalt, der von einer Gesellschaft beauftragt wird, muss nicht automatisch Interessen anderer Gesellschaften beachten, die denselben Geschäftsführer haben. Es wäre Aufgabe des J.G. gewesen ggf. Vorkehrungen für die Wahrung der Interessen der von ihm – auch – vertretenen C) Verwaltungs GmbH zu treffen.
Es kann somit dahinstehen, ob es zwischen der A) und der C) eine vertragliche Verbindung gibt, was die Beklagte behauptet.
Mangels pfändbaren Schadenersatzanspruchs kann ferner dahinstehen, ob die Pfändung ausreichend bestimmt und damit wirksam ist.
3. Die C) Verwaltungs GmbH hat auch keine Schadenersatzansprüche aus abgetretenem Recht.
Etwaige abgetretene Schadenersatzansprüche der A) sind nicht ersichtlich.
Zwar bestehen zwischen der A) und der Beklagten Mandatsvereinbarungen, so dass eine Haftung dem Grunde nach für den Fall von Pflichtverletzungen denkbar wäre.
Allerdings scheitert ein Schadenersatzanspruch der A) gegen die Beklagte offensichtlich an der Entstehung eines Schadens. Soweit ersichtlich wurde die A) weder vom Kläger noch von der C) Verwaltungs GmbH auf Schadenersatz in Anspruch genommen. Dies dürfte auch mangels Anspruchsgrundlagen gegen die A) ausscheiden. Mithin sieht sich die A) keinen Schadenersatzforderungen, insbesondere des Klägers ausgesetzt, die ihrerseits einen Schaden der A) darstellen könnten.
Mithin hat der Kläger unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Schadenersatz gegenüber der Beklagten.
Mangels Hauptanspruchs besteht auch kein Anspruch auf Nebenforderungen.
Die Klage war daher insgesamt abzuweisen.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 I ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit erging gern. § 709 ZPO.
Der Streitwert war gern. § 3 ZPO in Höhe der geltend gemachten Forderungen (Klageantrag 1) ohne Zinsen zu bewerten. Dem Feststellungsantrag Nr. 3 kommt neben dem Leistungsantrag kein gesonderter Wert zu.

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