Aktenzeichen 14 O 4362/15
Leitsatz
1 Der Streit der Parteien über die Verpflichtung gem. § 110 ZPO Prozesskostensicherheit zu leisten, ist durch Zwischenurteil zu entscheiden. (redaktioneller Leitsatz)
2 Die Höhe der zu leistenden Prozesskostensicherheit ist vom Gericht gemäß § 112 Abs. 1 ZPO nach freiem Ermessen zu bestimmen. Das Gericht hat dabei den Betrag zugrunde gelegt, den die Beklagten wahrscheinlich aufzuwenden haben werden. Dabei kommen die Rechtsanwaltskosten für drei Instanzen sowie die Gerichtskosten für die zweite und dritte Instanz in Ansatz. Nicht berücksichtigungsfähig sind außergerichtliche Kosten, Kosten für Zeugen und Sachverständige. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
Dem Kläger wird aufgegeben, den Beklagten für die Prozesskosten eine Sicherheit i.H.v. 365.000 Euro durch schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts bis spätestens 31.12.2016 zu leisten.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der Streit der Parteien über die Verpflichtung gem. § 110 ZPO Prozesskostensicherheit zu leisten, ist durch Zwischenurteil zu entscheiden (Hüßtege/Seiler in Th/P, 37. Auflage 2016, § 113, Rn. 1).
II.
Der Antrag wurde von der Beklagten zu 1) mit Schriftsatz vom 29.03.2016, eingegangen am 30.03.2016 gestellt; der Antrag der Beklagten zu 2) wurde mit Schriftsatz vom 30.03.2016, eingegangen am 31.03.2016 gestellt. Die gesetzliche Klageerwiderungsfrist begann nach Ende der Unterbrechung durch Ruhen des Verfahrens erneut zu laufen. Beide Anträge gingen innerhalb dieser Frist bei Gericht ein und damit rechtzeitig.
III.
Die Einrede der fehlenden Prozesskostensicherheit ist begründet.
1. Gem. § 110 I ZPO haben Kläger, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum haben, auf Verlangen des Beklagten wegen der Prozesskosten Sicherheit zu leisten. Diese Voraussetzungen liegen vor.
2. Eine Ausnahme i.S.d. § 110 II ZPO liegt nicht vor. Insbesondere hat der Kläger im Inland kein zur Deckung der Prozesskosten hinreichendes Vermögen. Im Rahmen des § 110 II Nr. 3 ZPO sind nur Grundvermögen und dinglich gesicherte Forderungen zu berücksichtigen. Die vom Kläger genannten Vermögenswerte fallen nicht darunter.
3. Ein Antrag hinsichtlich der Art der zu leistenden Prozesskostenhilfe lag nicht vor, vielmehr wurde dies von Seiten der Antragssteller der Bestimmung durch das Gericht überlassen. Eine Entscheidung über die Art der Prozesskostensicherheit steht im Ermessen des Gerichts, vgl. § 108 I S. 1 ZPO.
a) Der Anregung des Klägers konnte nicht gefolgt werden. Die Prozesskostensicherheit dient dazu, den Beklagten Schutz bei der Durchsetzung eines Kostenerstattungsanspruches gewähren. Der Kläger hat die von ihm vorgeschlagene Sicherheit selbst als „zweifelhaftes Investment“ bezeichnet. Folglich ist die Werthaltigkeit dieser Sicherheit nicht gewährleistet. Die Anordnung einer Sicherheit, deren Werthaltigkeit nicht gewährleistet ist, wird dem Schutzzweck des § 110 ZPO nicht gerecht.
b) Die Leistung der Prozesskostensicherheit durch Bürgschaft erschien sachgerecht, da das Gesetz diese Möglichkeit auch vorsieht, vgl. § 108 I S. 2 ZPO.
4. Die Höhe der zu leistenden Prozesskostensicherheit ist vom Gericht gem. § 112 I ZPO nach freiem Ermessen zu bestimmen. Das Gericht hat dabei den Betrag zugrunde zu gelegt, den die Beklagten wahrscheinlich aufzuwenden haben werden. Dabei kommen die Rechtsanwaltskosten für drei Instanzen sowie die Gerichtskosten für die zweite und dritte Instanz in Ansatz. Nicht berücksichtigungsfähig sind außergerichtliche Kosten, Kosten für Zeugen und Sachverständige. Ein Durchlaufen des Instanzenzuges ist vorliegend nicht abwegig.
5. Der Antrag des Beklagten zu 2) ist nicht rechtsmissbräuchlich. Die Pflicht zur Leistung einer Prozesskostensicherheit ist nicht abhängig von den Erfolgsaussichten einer Klage, sondern lediglich der Tatsachen geschuldet, dass der Kläger seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat. Erhebt der Kläger dann eine Klage, so kann der Beklagte – unabhängig von vorherigem Verhalten oder den Erfolgsaussichten seiner Verteidigung – Prozesskostensicherheit verlangen. Im Übrigen trägt der Kläger vor, dass das Schuldanerkenntnis angefochten wurde. Es stellt sich daher auch die Frage, inwieweit überhaupt ein Widerspruch zum vorherigen Handeln des Beklagten zu 2) vorliegt.
IV.
Die Kostenentscheidung ist erst im Schlussurteil zu treffen. Eine Zwangsvollstreckung findet aus dem Zwischenurteil nicht statt.