Bankrecht

Empfehlung einer Beteiligung an einem Schiffsfonds

Aktenzeichen  13 U 430/18

Datum:
10.12.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 38255
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
KapMuG § 3 Abs. 1 Nr. 1
BGB § 280 Abs. 1
HGB § 171, § 172

 

Leitsatz

1 Einer Anlageempfehlung darf auch eine optimistische Erwartung der Entwicklung einer Kapitalanlage zugrunde gelegt werden, wenn die diese Erwartung stützenden Tatsachen sorgfältig ermittelt sind und die darauf gestützte Prognose der künftigen Entwicklung aus damaliger Sicht vertretbar ist. Ob ein Prospekt einem durchschnittlichen Anleger ein richtiges Gesamtbild von der Anlage, ihren Risiken und der sonstigen für die Anlageentscheidung maßgeblichen Umstände vermittelt, ist eine Rechtsfrage, die vom Gericht grundsätzlich allein zu entscheiden ist. (Rn. 4) (redaktioneller Leitsatz)
2 Bei einem Schiffsfonds steht ähnlich wie bei einem Immobilienfonds selbst bei unzureichendem Ertrag aus der Vercharterung den Verbindlichkeiten der Gesellschaft zunächst der Sachwert des Schiffes, welches ab Ablieferung gegen Totalverlust versichert ist, gegenüber. Zwar besteht bei einem teilweise fremdfinanzierten Fonds, der Zins- und Tilgungsleistungen zu erbringen hat, im Fall der Verwertung des Sachwertes das Risiko, dass der Erlös hinter den Kreditverbindlichkeiten zurückbleibt. Solange der Anteil der Fremdfinanzierung des Fonds und die damit verbundenen Belastungen im Prospekt zutreffend dargestellt sind, sind die sich daraus ergebenden Risiken allgemeiner Natur, Anlegern regelmäßig bekannt und damit nicht aufklärungsbedürftig. Etwas anderes kann sich nur dann ergeben, wenn weitere, dem Anleger unbekannte risikoerhöhende Umstände hinzutreten, etwa ein überteuerter Erwerb, der Einsatz von Eigenkapital für investitionsfremde Zwecke oder der Verfall der betreffenden Preise. (Rn. 83) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

35 O 10028/17 2018-01-10 Endurteil LGMUENCHENI LG München I

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 10.01.2018 (Az.: 35 O 10028/17) durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil die Berufung des Klägers offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. Auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist nicht geboten.

Gründe

Das Landgericht München I hat mit einem ausführlich und sorgfältig begründeten Urteil die Klage zu Recht abgewiesen. Die Berufung des Klägers konnte nicht aufzeigen, dass die Entscheidung des Landgerichts München I auf einer Rechtsverletzung gemäß §§ 513 Abs. 1, 546 ZPO beruht oder dass nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.
I. Prospektfehler
Ohne Erfolg beruft sich der Kläger darauf, der Prospekt unterdrücke die Darstellung von Risiken und Besonderheiten, die der Kläger als durchschnittlich versierter Anleger nicht erkennen und in ihren möglichen negativen Auswirkungen nicht beurteilen könne, obwohl sie für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung seien.
Im Einzelnen:
1. Darstellung des Schiffsmarktes und Prognosen in Bezug auf die Markt- und Beschäftigungssituation Der Vortrag des Klägers, das Erstgericht habe sich faktisch in seinem Urteil kaum mit dem Schiffsmarkt und den verschiedenen aufeinander reagierenden und wirkenden Parametern befasst und sei auf zahlreiche vom Kläger vorgetragene Rügen und Tatsachen, die unter Beweis vorgetragen worden seien, rechtsfehlerhaft überhaupt nicht eingegangen, geht fehl. Vielmehr hat das Erstgericht auf den Seiten 16 und 17 sowie auf den Seiten 18 und 19 des angefochtenen Endurteils sich intensiv mit den im Emissionsprospekt prognostizierten Charterraten und den Prognosen in Bezug auf die Markt- und Beschäftigungssituation auseinandergesetzt. Es ist nicht zu beanstanden, wenn das Erstgericht diese Prognosen für vertretbar erachtete.
a) Nach der Rechtsprechung des BGH hat ein Emissionsprospekt dem Anleger ein zutreffendes Bild von der angebotenen Kapitalbeteiligung zu vermitteln. Dazu gehört, dass sämtliche Umstände, die für die Anlageentscheidung von Bedeutung sind oder sein können, zutreffend, verständig und vollständig dargestellt werden (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 07.12.2009 – II ZR 15/08, juris Rn. 18). Ob ein Prospekt unrichtig oder unvollständig ist, ist daher nicht allein anhand der wiedergegebenen Einzeltatsachen, sondern nach dem Gesamtbild zu beurteilen, das er von der Anlage vermittelt (BGH, Urteil vom 12.07.1982 – II ZR 175/81, juris Rn. 9). Dabei gehört zu den Umständen, über die der Prospekt ein zutreffendes und vollständiges Bild zu vermitteln hat, auch die für die Anlageentscheidung wesentlichen Prognosen über die voraussichtliche künftige Entwicklung des Anlageobjekts. Jedoch übernimmt der Prospektherausgeber grundsätzlich keine Gewähr dafür, dass die von ihm prognostizierte Entwicklung tatsächlich eintritt. Das Risiko, dass sich eine aufgrund anleger- und objektgerechter Beratung getroffene Anlageentscheidung im Nachhinein als falsch erweist, trägt der Anleger (BGH, Urteil vom 27.10.2009 – XI ZR 337/08 -, juris Rn. 19). Dessen Interessen werden dadurch gewahrt, dass Prognosen im Prospekt durch Tatsachen gestützt und ex ante betrachtet vertretbar sein müssen (BGH, a.a.O. Rn. 19). Prognosen können – anders als Tatsachen – nicht wahr oder unwahr sein, weil die Bewertung der künftigen Entwicklung subjektiven Maßstäben unterliegt. Aufgrund dessen muss die Bewertung unter Berücksichtigung der tatsächlichen Umstände und der sich abzeichnenden Risiken ex ante betrachtet lediglich vertretbar sein (BGH, Urteil vom 19.12.2017 – XI ZR 152/17 -, juris Rn. 41). Auch eine optimistische Erwartung der Entwicklung einer Kapitalanlage darf einer Anlageempfehlung zugrunde gelegt werden, wenn die diese Erwartung stützenden Tatsachen sorgfältig ermittelt sind und die darauf gestützte Prognose der künftigen Entwicklung aus damaliger Sicht vertretbar ist (BGH, Urteil vom 27.10.2009 – XI ZR 337/08 -, juris Rn. 22). Ob ein Prospekt einem durchschnittlichen Anleger ein richtiges Gesamtbild von der Anlage, ihren Risiken und der sonstigen für die Anlageentscheidung maßgeblichen Umstände vermittelt, ist eine Rechtsfrage, die vom Gericht grundsätzlich allein zu entscheiden ist. Zwar können im Einzelfall die für die rechtliche Bewertung maßgeblichen Grundlagen eine Beweisaufnahme erforderlich machen. Solche klärungsbedürftigen Tatsachen werden aber vorliegend vom Kläger nicht aufgezeigt (OLG Köln, Urteil vom 22.03.2012 – 18 U 104/11 -, juris Rn. 174).
Im Einzelnen ist Folgendes zu bemerken:
b) Die Grafik auf Seite 17 des Emissionsprospektes, in welcher die Schwankungen der Charterraten eines 2.000 TEU-Containerschiffs im Zeitraum 2002 bis 2007 dargestellt werden, ist entgegen der Ansicht des Klägers weder unzureichend noch irreführend. Der Senat teilt die Auffassung des Erstgerichts, dass einem Anleger aufgrund der in der vorgenannten Grafik dargestellten erheblichen Schwankungen die Unsicherheit der Charterraten und ihre Abhängigkeit vom Marktgeschehen deutlich vor Augen geführt werden (angefochtenes Endurteil, Seite 16). Der Darstellung eines längeren Zeitraums bedurfte es nicht.
Selbst den Vortrag des Klägers auf der Seite 10 der Berufungsbegründungsschrift vom 20.04.2018 als wahr unterstellt (Bl. 407 d. A.), wonach in den 13 Jahren von 1993 bis 2005 sich die Charterraten für ein Containerschiff mit 1.500 TEU mit eigenem Ladegeschirr zwischen 6.050,- USD und 29.000,- USD pro Tag bewegten, ändert nichts daran, dass sich bereits aus der Grafik auf Seite 17 des Emissionsprospektes deutlich ergibt, dass die Charterraten in den letzten fünf Jahren stark schwankten. Entgegen der Ansicht des Klägers wird durch diese Darstellung das Bild der historischen Durchschnittsraten nicht verzerrt und dem durchschnittlichen Anleger wird bereits durch den Blick auf die Grafik auf Seite 17 des Emissionsprospekts deutlich vor Augen geführt, dass die Charterraten in den letzten fünf Jahren stark schwankten, ohne dass es der Darstellung der Entwicklung der letzten 13 Jahre bedurfte.
Auf Seite 17 des Emissionsprospekts wird zudem in der linken Spalte zutreffend darauf hingewiesen, dass die Charterraten Ende 2006 rund 20% niedriger als zu Jahresbeginn lagen und seit Beginn des Jahres 2007 kontinuierlich anstiegen. Der Anleger kann sich damit durch diese Ausführungen und die Grafik auf Seite 17 des Emissionsprospekts durchaus eine Vorstellung von den Erfolgsaussichten und Risiken der Schiffsbeteiligung machen. Insbesondere war es nicht erforderlich, den Kläger durch eine Grafik die Schwankungsbreite der Charterraten der Containerschiffgrößen zwischen 250 TEU und 4.400 TEU, wie auf Seite 12 der Berufungsbegründungsschrift (Bl. 409 d. A.) dargestellt, vor Augen zu führen.
Auch die beiden Grafiken auf Seite 13 der Berufungsbegründungsschrift, die die Charterraten für ein 2.500 TEU-Schiff in den 24 Jahren von 1993 bis 2016 darstellen, mussten dem Kläger im Emissionsprospekt nicht vor Augen geführt werden. Deutlich wird dem Anleger auf den Seiten 16 und 17 des Emissionsprospekts, insbesondere auch durch die Grafik auf Seite 17 des Emissionsprospekts, aufgezeigt, dass die Charterraten sich – wie der Kläger zutreffend ausführt – „in einem ständigen, aber sehr unregelmäßigen Auf und Ab, das von der Nachfrage-Entwicklung nach Transportraum einerseits und von der Angebotsentwicklung des Transportraums andererseits bestimmt wird“, bewegen (Berufungsbegründungsschrift vom 20.04.2018, Seite 14, 2. Absatz = Bl. 411 d. A.).
c) Zutreffend weist der Kläger auch darauf hin, dass aufgrund der ständigen, unregelmäßigen wellenförmigen Bewegung der Charterraten sich Anschluss-Charterraten nur schwer prognostizieren lassen. Entgegen der Rechtsansicht des Klägers lässt sich jedoch hieraus nicht ableiten, dass eine Prognose unzulässig ist. Dies lässt sich entgegen der Rechtsansicht des Klägers auch nicht aus der Rechtsprechung des BGH ableiten. Dem vom Kläger zitierten Urteil des BGH (Urteil vom 19.12.2017 – XI ZR 152/17 -, juris) ist zu entnehmen, dass Prognosen im Prospekt durch Tatsachen gestützt und ex ante betrachtet vertretbar sein müssen (BGH, a.a.O., Rn. 41).
Im vom BGH entschiedenen Fall ging es um einen Darlehensvertrag, bei dem die Zinshöhe abhängig von der Entwicklung des Wechselkurses EUR/CHF war und eine Zinsobergrenze fehlte (BGH, a.a.O., Rn. 36). Dabei hat der BGH die Prognose der dortigen Beklagten zum künftigen Wechselkurs des Schweizer Franken zum Euro für das Jahr 2007 und die Folgejahre für durchaus vertretbar angesehen, nicht jedoch für den langen Zeitraum bis Juni 2027 (BGH, a.a.O., Rn. 42). Der BGH sah aufgrund der Besonderheiten des dortigen Sachverhalts lediglich die Prognose der dortigen Beklagten zum künftigen Wechselkurs für den langen Zeitraum bis Juni 2027 als nicht mehr vertretbar an. Vorliegend geht es um die Risiken einer unternehmerischen Beteiligung, die „sich aufgrund von Änderungen der wirtschaftlichen, steuerlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen auch anders entwickeln kann.“ (Emissionsprospekt, K 1, Seite 8 oben). Daraus wird deutlich, dass der dortige Sachverhalt mit dem vorliegenden nicht vergleichbar ist und dass die vorgenannte Entscheidung des BGH auf den vorliegenden Fall – entgegen der Rechtsansicht des Klägers – keine Anwendung findet.
d) Ohne Erfolg beruft sich der Kläger darauf, aufgrund der konkret absehbaren Übertonnage nach Ablauf der allenfalls 26-monatigen Festcharter sei klar gewesen, dass das Charterratenniveau ganz erheblich unter der Größendimension der Erstcharter liegen musste.
Soweit sich der Kläger in der Berufungsbegründungsschrift auf Seite 17 (= Bl. 414 d. A.) darauf beruft, das Institut für Seeverkehrswirtschaft und Logistik (ISL) habe wegen der Übertonnage bereits ab 2006 sinkende Charterraten prognostiziert, steht der Richtigkeit der Prognose bereits die von ihm vorgetragene tatsächliche Entwicklung entgegen. Der Grafik zu der Schwankungsbreite der Charterraten der Containerschiffe zwischen 350 TEU und 4.400 TEU auf Seite 12 der Berufungsbegründungsschrift (= Bl. 409 d. A.) wie auch der unteren Grafik zu den Charterraten für Containerschiffe mit 2.500 TEU auf der Seite 13 der Berufungsbegründungsschrift (= Bl. 410 d. A.) kann entnommen werden, dass die Charterraten 2007 anstiegen und erst 2008 einbrachen. Das Ansteigen der Charterraten 2007 kann auch der auf Seite 17 des Emmissionsprospekts abgedruckten Grafik entnommen werden, deren Richtigkeit der Kläger nicht in Frage stellt.
Zudem prognostizierte Prof. Dr. M. Z. vom ISL im Juni 2008 für den Markt der Containerschifffahrt noch Wachstumsraten von ca. 10% (B 16, Seite 4) sowie „generell relativ stabile Raten mit leicht abschwächender Tendenz – zwischenzeitlich Schwankungen möglich“ (B 16, Seite 11). In der ISL Marktstudie vom 22.03.2010 wurde zudem ausgeführt, dass erstmals 2009 in der Geschichte der Containerschifffahrt über den Zeitraum eines Kalenderjahrs ein Umschlagrückgang zu verzeichnen war (B 19, Seite 2) Auch das Fondshaus Hamburg prognostizierte, beraten von einem unabhängigen Markt-/ Schifffahrtsanalysten, im Jahr 2007 steigende Charterraten (FHH-Marktreport 1. Halbjahr 2007, B 14, Seiten 3, 8, 9; FHH-Marktreport 2. Halbjahr 2007, B 15, Seiten 6, 12).
Dass keine Übertonnage zum Zeitpunkt der Prospekterstellung vorlag, wird auch durch die weiteren Ausführungen des Klägers bestätigt. Dieser gibt auf den Seiten 20 bis 22 der Berufungsbegründungsschrift an (Blatt 417/419 d. A.), schon vor der Veröffentlchung des Emmissionsprospektes hätten die Charterer und Reeder die Reisegeschwindigkeit der Containerschiffe reduziert (sog. Slow Steaming), um wegen der „explodierten“ Ölpreise Treibstoff und damit Kosten einzusparen. Aufgrund der dadurch erfolgten Verlängerung der Reisezeit hätten zur Deckung der Nachfrage mehr Schiffe eingesetzt werden müssen. Damit sei der signifikante Anstieg der Charterraten beginnend im Frühjahr 2007 erklärbar.
Dass die Beklagten bei Erstellung des Emmissionsprospekts nicht von einer Fortführung der reduzierten Reisegeschwindigkeit und der dadurch erhöhten Nachfrage hätten ausgehen dürfen, ergibt sich aus den Ausführungen des Klägers nicht. Insbesondere kann dies nicht mit der Vermutung des Klägers, der Ölpreis werde wegen der Eigenförderung durch das eklatant gesteigerte Fracking in den USA sinken (Berufungsbegründungsschrift Seite 21 vorletzter Absatz = Blatt 418 d. A.) belegt werden. Denn einen Grundsatz, bei einem niedrigen Ölpreis werde die Fahrtgeschwindigkeit der Containerschiffe wieder erhöht, gibt es nicht.
Die Behauptung des Klägers, bereits bei Prospekterstellung sei eine Übertonnage deutlich absehbar gewesen, mit der denklogisch auch ein Verfall der Charterraten einhergehen musste (Berufungsbegründungsschrift, Seite 18, 2. Absatz = Bl. 415 d. A.), ist nicht näher belegt und steht im Widerspruch zu gegenläufigen Prognosen unabhängiger Experten. Die Voraussetzungen für die Einholung eines Sachverständigengutachtens sind somit nicht gegeben.
e) Ohne Erfolg beruft sich der Kläger zudem darauf, dass „das Charterniveau dann im Frühjahr 2008 – Monate vor der Lehman-Pleite, die die Finanzkrise und die anschließende Weltwirtschaftskrise auslöste – vollständig einbrach“ (Berufungsbegründungsschriftsatz, Seite 20, vorletzter Absatz).
Zutreffend weist der Beklagte in der Berufungserwiderungsschrift vom 12.06.2018, Seite 7 oben (Bl. 463 d. A.), darauf hin, dass der Emissionsprospekt am 21.12.2007 (K 1, Seite 3) erstellt und die Anlage am 25.01.2008 (B 2) vom Kläger gezeichnet wurde. Damit liegen die Prospekterstellung und die Zeichnung durch den Kläger weit vor dem vom Kläger behaupteten Einbruch des Charterratenniveaus im Frühjahr 2008. Zudem ergibt sich aus dem Howe Robinson Containerindex, dass die Containerraten nicht im Frühjahr 2008, sondern erst Ende 2008 deutlich einbrachen (B 5). Die gegenteilige Behauptung des Klägers erweist sich damit als unzutreffend. Dass „schon im Frühjahr 2008 – also Monate vor der Finanzkrise – das Charterniveau erneut ganz rapide fiel, was zum Zeitpunkt der Prospektherausgabe sehr konkret absehbar war“, wird vom Kläger in der Berufungsbegründungsschrift auf Seite 22, 1. Absatz = Bl. 449 d. A., ohne nähere Belege behauptet, so dass es auch hierzu der Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht bedurfte.
f) Zu Unrecht behauptet der Kläger auf Seite 24 der Berufungsbegründungsschrift (= Blatt 421 d. A.), der Emmisionsprospekt informiere nicht über das zu erwartende Wachstum des Angebots an Containerschiffen.
Speziell zu dem hier vorliegendem Containerschiff mit 2.100 TEU finden sich auf Seite 17 des Emmisionsprospektes Ausführungen zum Marktumfeld der MS „C. D.“:
„ Containerschiffe mit 2.100 TEU werden vorwiegend auf Strecken eingesetzt, auf denen das Ladungsaufkommen und/oder die Besonderheiten des Fahrtgebiets den Einsatz größerer Schiffe nicht zulassen (…).
Das Wachstum der Stellplätze auf Schiffen dieser Größe steigt aus heutiger Sicht bis zum Jahr 2010 durch Neubaulieferungen durchschnittlich mit nur 2,3% p.a. (gemäß ISL) weit weniger als in anderen Größensegmenten. Die französische Analysefirma AXS-L. spricht sogar von einem „Rekordtief“ bei der Verfügbarkeit von Containerschiffen dieser Größe.“
Dass diese Ausführungen unrichtig sind, rügt der Kläger nicht. Darüber hinausgehender Hinweise bedurfte es nicht. Insbesondere musste nicht die Tonnagefläche sämtlicher neu auf den Markt kommender Containerschiffe nach dem Orderbuch Stand Juli 2007 in sämtlichen Größen für die nächsten fünf Jahre angegeben werden (Berufungsbegründungsschrift Seiten 24 unten/ 25 oben = Blatt 421/422 d. A.). Dieser Informationen bedurfte es angesichts des im Emmisionsprospekt näher beschriebenen Marktumfelds der MS „C. D.“ nicht. Zudem gibt das Orderbuch der Werften nur bedingt Aufschluss über die Anzahl an später tatsächlich angelieferten Containerschiffen. So weist das ISL in seiner Marktstudie vom 22.03.2010 (B 19, Seite 1) darauf hin, dass 2009 mehr als 200 Containerschiffe weniger angeliefert und in Fahrt gesetzt wurden, als dies laut Orderbuch der Werften geplant war.
Dass die Prognose im Emmissionsprospekt zu den zu erzielenden Charterraten bei Zugrundelegung der oben zitierten Angaben nicht vertretbar sei, rügt der Kläger ebenfalls nicht.
g) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass im Zeitpunkt der Prospekterstellung am 21.12.2007 und im Zeitpunkt der Zeichnung durch den Kläger am 25.01.2008 die Prognose im Emissionsprospekt auf Seite 17, „im positiven Umfeld des weiteren Anziehens von Weltwirtschafts- und Welthandelswachstum wird der Zuwachs des Containerverkehrs – gemessen am Containerumschlag in den Häfen – weiterhin zweistellige Wachstumsraten aufweisen“ (K 1, Seite 17 linke Spalte), zwar als optimistisch, aber angesichts der von Experten (B 14, B 15, B 16) geteilten Einschätzung als durchaus vertretbar anzusehen war. Der Einholung eines Sachverständigengutachtens bedurfte es nicht, da es sich hierbei um eine vom Senat selbst vorzunehmende rechtliche Bewertung handelt. Entgegen der Behauptung des Klägers war der Charterrateneinbruch im Zeitpunkt der Zeichnung der Beteiligung durch den Kläger am 25.01.2008 nicht vorhersehbar und setzte zudem erst Ende 2008 (B 5) und damit lange nach Zeichnung der Anlage durch den Kläger ein.
2. Fehlende Darstellung des Verhältnisses von Chartermarkt und Second-Hand-Preisen Ohne Erfolg beruft sich der Kläger darauf, mangels entsprechender Information im Prospekt, habe er überhaupt nicht erahnen können, dass der gesamte Containerschiffsmarkt in eine Krise fallen und sich somit auf den Second-Hand-Preis des Schiffes auswirken könne (Berufungsbegründungsschrift vom 20.04.2018, Seite 27 = Blatt 424 d. A.).
Dem Emissionsprospekt ist unter dem Stichwort „Verkauf“ zu entnehmen, dass der kalkulierte Verkaufspreis von den Marktverhältnissen zum Zeitpunkt des Verkaufs beeinflusst werde und niedriger als kalkuliert liegen könne, was auch Einfluss auf den prospektierten Anteil am Verkauf für den Gesellschafter habe (K 1, Seite 10 Mitte). Zudem findet sich auf Seite 23 des Emmissionsprospekts der zutreffende Hinweis, der Markt für gebrauchte Hochseeschiffe unterliege ebenso wie der Chartermarkt konjunkturellen Schwankungen, der auch unter anderem vom USD-Kurs abhänge. Der Erfolg der Beteiligung nach Verkauf des Schiffes sei ferner davon abhängig, ob der ursprüngliche Baupreis des Schiffes günstig oder ungünstig gewesen sei (K 1, Seite 23).
Entgegen der Ansicht des Klägers hält der Senat die vorgenannten Ausführungen für ausreichend, um den Anleger hinreichend über das Risiko der Beteiligung im Hinblick auf den Verkaufspreis hinzuweisen (ebenso im Ergebnis OLG Hamburg, Teilurteil vom 27.01.2017 – 3 U 140/15 – juris).
Soweit der Kläger in der Berufungsbegründungsschrift auf Seite 28 (= Blatt 425 d. A.) die Prognose im Emmissionsprospekt hinsichtlich des Verkaufspreises als fehlerhaft angreift, weil das Fondsschiff mit einem Baupreis von knapp 40 Mio. € zu einem aus Sicht des Jahres 2007 historischen Höchstpreis erworben worden sei, folgt daraus nicht die Unvertretbarkeit der Prognose hinsichtlich des Verkaufspreises. Unwidersprochen vom Kläger findet sich im Prospekt die Aussage, der Baupreis sei von einem öffentlich bestellten und vereidigten Schiffsschätzer als günstig beurteilt worden (K 1, Seite 18 rechte Spalte).
Auch soweit der Kläger die Unvertretbarkeit der Prognose zum Verkaufspreis in der Berufungsbegründungsschrift auf Seite 29 (= Blatt 426 d. A.) auf den konkret absehbaren Verfall der Charterraten und damit einhergehend mit der fehlerhaften Prognose einer Poolcharterrate in Höhe von 19.700,- USD stützen will, ist ihm kein Erfolg beschieden, da ein Verfall der Charterraten nicht vorhersehbar war (s. hierzu bereits unter 1.).
3. Kein Hinweis auf Nachrang in Insolvenz
Soweit der Kläger meint, es sei ein Hinweis im Prospekt erforderlich, dass im Falle der Insolvenz des Fonds der Anleger nur den niedrigsten Rang nach § 39 InsO erhalte, die gegenteilige Auffassung des Landgerichts überzeuge nicht (Berufungsbegründungsschrift, Seite 30), vermag dieses Vorbringen der Berufung nicht zum Erfolg zu verhelfen.
So erschließt sich schon nicht, warum § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO – auch im Hinblick auf § 39 Abs. 5 InsO – im vorliegenden Fall anwendbar sein soll.
Dass die Anleger ihre Einlagen vollständig verlieren können, ergibt sich aus der Lektüre des Prospekts. So enthält dieser auf den Seiten 8 bis 12 ein Kapitel mit der Überschrift „Risiken auf einen Blick“, in dem im Unterabschnitt „Klassifizierung der Risiken“ (K 1, Seiten 11/12) die Möglichkeit des Totalverlustes der Beteiligung wie folgt beschrieben wird: „(…) Anlegergefährdende Risiken, d.h. Risiken, die über den Totalverlust der Beteiligung das Vermögen des Anlegers gefährden, könnten, je nach persönlicher Situation des Anlegers, aus einer Inanspruchnahme aus der Haftung und/oder persönlichen Zwischenfinanzierung zu einer anlegergefährdenden Situation führen.“ Hinzu kommt, dass in den im Anhang abgedruckten „Informationen für den Verbraucher nach den Vorschriften für Fernabsatzverträge“, unter Ziffer 2d) nochmals auf die Risiken der Beteiligung hingewiesen worden ist. So heißt es dort: „Schiffsbeteiligungen sind unternehmerische Beteiligungen mit Risiken. Sie sind insbesondere für Anleger geeignet, die aufgrund ihrer Einkommens- und Vermögenssituation bereit sind, unter Umständen auch eine unerwartete wirtschaftliche Entwicklung in Kauf zu nehmen“.
Hierdurch wird deutlich vor Augen geführt, dass Schiffsbeteiligungen nur von solchen Anlegern abgeschlossen werden sollten, die bereit sind, ein Totalverlustrisiko in Kauf zu nehmen. Dass die Möglichkeit des Totalverlusts nicht mit der Insolvenz der Gesellschaft in Zusammenhang gebracht wird, ist indessen unschädlich. Entscheidend ist hier der Hinweis auf die Möglichkeit des Totalverlustrisikos der Beteiligung. Damit ist für den Anleger klar, dass er alles verlieren kann. Nichts anderes ergibt sich im Falle der Insolvenz der Gesellschaft. Das Risiko der Insolvenz gehört dabei zu den allgemeinen Risiken, auf die, wenn keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, nicht gesondert hinzuweisen ist. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem vom Klägervertreter gezogenen Vergleich zu §§ 171, 172 HGB (Berufungsbegründungsschrift, Seite 30). Während die Haftung eines Kommanditisten nach § 171 Abs. 1 HS. 2 HGB ausgeschlossen ist, soweit die Einlage geleistet ist, lebt sie jedoch unter den Voraussetzungen des § 172 Abs. 4 HGB wieder auf. Da diese Vorschrift eine für den Anleger ungünstige Rechtsfolge normiert, ist auch ein diesbezüglicher Hinweis im Prospekt erforderlich. Dieser Hinweis wurde erteilt (K 1, S. 11 unter „Kommanditistenhaftung“), wobei auch die für den Anleger „ungünstige Rechtsfolge“ des Totalverlustrisikos aufgezeigt wurde.
4. Keine Aufklärung über den Wegfall des Konferenzsystems Ein Prospektfehler ist auch nicht darin zu sehen, dass der Prospekt keine Ausführungen zum Wegfall der Linienkonferenzen zum 18.10.2008 enthielt.
Gemäß EG-VO Nr. 4056/86 vom 22.12.1986 war eine Gruppenfreistellung für Linienkonferenzen erfolgt. Sachlich hatte die Regelung nur den internationalen Seeverkehr von und nach einem oder mehreren Häfen der EU mit Ausnahme der Trampdienste (Art. 1 Abs. 2) erfasst. „Linienkonferenz“ war dabei definiert als eine Gruppe von zwei oder mehr Unternehmen der Seeschifffahrt, die internationale Liniendienste für die Beförderung von Ladung in einem bestimmten Fahrtgebiet oder in bestimmten Fahrgebieten innerhalb fester geographischer Grenzen zur Verfügung stellt und die eine Abmachung gleich welcher Art getroffen hat, in deren Rahmen sie auf der Grundlage einheitlicher oder gemeinsamer Frachtraten und etwaiger sonstiger vereinbarter Bedingungen hinsichtlich der Bereitstellung von Liniendiensten arbeitet (Art. 2 Abs. 3a).
Nachdem die Europäische Kommission am 14.12.2005 die Abschaffung der Gruppenfreistellungsverordnung für Linienkonferenzen im Seefrachtverkehr (MEMO/05/480) vorgeschlagen hatte (vgl. Anlage K 5), wurde mit der EG-VO Nr. 1419/2206 vom 25.09.2006 die EG-VO Nr. 4056/86 vom 22.12.1986 aufgehoben, mit Ausnahme der Gruppenfreistellung für Linienkonferenzen, die am 18.10.2006 die Anforderungen der EG-VO Nr. 4056/86 vom 22.12.1986 erfüllten. Diese blieb bis zum 18.10.2008 in Kraft.
Weiter in Kraft blieb die Freistellung bestimmter Vereinbarungen zwischen Seeschifffahrtsunternehmen („Konsortien“) von der Anwendung der gemeinschaftlichen Wettbewerbsregelungen gemäß EG-VO Nr. 823/2000.
Ein gesonderter Hinweis im Prospekt auf den Wegfall des Konferenzsystems war nicht geboten, selbst wenn man mit dem Kläger davon ausgeht, dass der Wegfall grundsätzlich zu einem künftigen Absinken der Fracht- und Charterraten führen konnte (Berufungsbegründungsschrift, Seite 32).
Bei der Abschaffung der Gruppenfreistellungsverordnung handelt es sich vielmehr um eine Tatsache, welche im Rahmen der Prognose der künftigen Charterraten zu berücksichtigen war, sofern sie darauf Auswirkungen haben konnte, etwa weil das Fondsschiff oder die Poolschiffe nur oder vorwiegend im Schiffsverkehr von oder nach Häfen der EU eingesetzt werden sollten.
Konkrete Umstände, dass diese Tatsache bei Erstellung der Prognose nicht berücksichtigt wurde, obwohl dies ggfs. geboten gewesen wäre, und dass sie bei einer eventuell gebotenen Berücksichtigung zu einer aus ex-ante-Sicht nicht vertretbaren Prognose geführt hätte, wurden nicht vorgetragen.
5. Kein Hinweis auf 105% -Klausel
Soweit die Berufung einen Prospektfehler in einem fehlenden Hinweis auf die sogenannte 105% – Klausel sieht, obwohl diese wegen der konzeptionsgemäß vorgesehenen teilweisen Finanzierung in Japanischen Yen und den ggfs. eintretenden Wechselkursschwankungen die Banken berechtige, Sondertilgungen zu fordern, was die Insolvenz des Fonds sowie einen Totalverlust beim Anleger zur Folge haben könne (Berufungsbegründungsschrift, Seiten 31-33), greift sie nicht.
Auf das Fremdwährungsrisiko wurde im Prospekt, Seite 10, wie folgt hingewiesen:
„… Es ist beabsichtigt, 50% des Schiffshypothekendarlehens langfristig in Japanische Yen umzuschulden. Dann wirken Wechselkursschwankungen des JPY auf die Liquiditätssituation der Beteiligungsgesellschaft und die Höhe der Ausschüttung an die Gesellschafter. Es wurde über die gesamte Laufzeit ein Kurs von JPY 116,89 US $ unterstellt.“
Dies ist hinreichend. Eines darüberhinausgehenden Hinweises auf die 105% – Klausel bedurfte es nicht. Mit der Beschreibung, dass Wechselkursschwankungen sich auf die Liquiditätssituation und die Höhe der Ausschüttung auswirken, wird dem Anleger hinreichend deutlich vor Augen geführt, dass bei Wechselkursschwankungen Geldabflüsse – denn nur diese können sich auf die Liquiditätssituation und die Ausschüttungen auswirken – erfolgen können. Darauf, dass es sich bei den Geldabflüssen um ggfs. anfallende Sondertilgungen handeln wird, musste nicht noch zusätzlich konkret hingewiesen werden.
6. Kein Hinweis auf Loan-to-Value-Klausel
Die Darstellung einer Loan-to-Value-Klausel war – anders als die Berufung meint (Berufungsbegründungsschrift, Seiten 33-39) – im Prospekt nicht erforderlich, zumal seitens des Klägers in der Berufung der Inhalt der konkreten mit den finanzierenden Banken vereinbarten Loan-to-Value-Klauseln nicht vorgetragen wird.
Auf die zutreffenden Ausführungen des Erstgerichts im angefochtenen Endurteil auf den Seiten 20 f. wird insoweit verwiesen.
Ergänzend ist noch auszuführen:
Loan-to-Value-Klauseln gewähren dem Darlehensgeber in der Regel Nachbesicherungsrechte, aber zum Teil auch andere Rechte, etwa Sondertilgungs- und Kündigungsrechte, wenn sich der Wert der das Darlehen sichernden Sicherungsrechte verschlechtert. Sie sind allgemein üblich und daher nicht aufklärungsbedürftig. Das Gesetz sieht bei Wertverschlechterungen der Sicherheit regelmäßig ein außerordentliches Kündigungsrecht des Darlehensgebers vor (§ 490 Abs. 1 BGB), so dass sich Loan – to – Value -Klauseln bei Finanzierungsverträgen als nicht risikoerhöhend im Verhältnis zum gesetzlichen Leitbild darstellen (Weitnauer/Boxberger/ Anders/Paul, 2.Auflage 2017, KAGB § 306 Rn. 18). Dies entspricht auch der dem Senat bekannten obergerichtlichen Rechtsprechung. (Vgl. insbesondere Musterentscheid des OLG München vom 22.06.2018 – 5 Kap 1/17; OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 15.10.2014 – 17 U 155/13; OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 28.11.2014 – 19 U 83/14; OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 19.01.2015 – 23 U 20/14; Hanseatisches Oberlandesgericht, Urteil vom 08.03.2016 – 4 U 25/15 m. w. N.).
7. Irreführende Sensitivitätsberechnungen
Soweit der Kläger meint, die Sensitivitätsberechnungen auf den Seiten 50/51 des Prospekts seien irreführend (Berufungsbegründungsschrift, Seiten 40/41), kann dem nicht gefolgt werden.
Aus der Darstellung auf den Seiten 50/51 ergibt sich der Einfluss einzelner Parameter auf den wirtschaftlichen Erfolg der Beteiligung C. CLASSIC. So ergibt sich beispielsweise bei einer Senkung der prospektierten Pool-Charterrate um 10% ein Sinken des Gesamtkapitalrückflusses von 200.260,00 € auf unter 150.000,00 €. Darüber hinaus wird erklärt, dass sich die dargestellten Abweichungseffekte durch das Zusammentreffen von Abweichungen in den unterschiedlichen Bereichen sowohl verstärken als auch aufheben können (C. CLASSIC) bzw. das Zusammentreffen von Abweichungen in den unterschiedlichen Bereichen Auswirkungen auf den Gesamtkapitalrückfluss haben können (.I VARIO). Beispielhaft wird sodann bei C. CLASSIC ein Zusammentreffen von Abweichungen sowohl der kalkulierten Pool-Charterraten als auch der Schiffsbetriebskosten dargestellt (Prospekt, Seite 51). Soweit der Kläger meint, die Erfolgsparameter seien irreführend, da die Parameter für sich alleinstehend aufgezeigt worden seien, es müssten in der Sensitivitätsanalyse die gemeinsame Auswirkung der Parameterveränderungen dargestellt werden, ist dies – im Hinblick auf das Beispiel eines Zusammentreffens von Abweichungen sowohl der kalkulierten Pool-Charterraten als auch der Schiffsbetriebskosten – nicht nachvollziehbar.
Soweit der Kläger weiter moniert, der Leser des Verkaufsprospekts könne die gewählten Veränderungen der Parameter nur beurteilen, wenn ihm hierzu ein Maßstab an die Hand gegeben werde, dieser Maßstab sei bei den gewählten Parametern die in der Vergangenheit festzustellende Bewegung, so dass die Abweichungen die zum Zeitpunkt der Prospektherausgabe bekannten Daten widerspiegeln müssten (Berufungsbegründungsschrift, Seiten 40/42), ist dies nicht überzeugend. Sinn einer Sensitivitätsanalyse ist es, dem Anleger den Einfluss einzelner Parameter auf den wirtschaftlichen Erfolg der Beteiligung aufzuzeigen. Dem wird die Darstellung im Prospekt gerecht. Demzufolge ist es auch nicht Aufgabe einer Sensitivitätsanalyse, auf die Nachfrage- und Angebotsentwicklung bzw. einen möglicherweise bestehenden Angebots-Überschuss hinzuweisen. Im Übrigen wird auf die landgerichtlichen Ausführungen Bezug genommen.
8. Kein Hinweis auf historischen Höchstpreis
Soweit die Berufung einen Hinweis auf den „historischen Höchstpreis“ vermisst (Berufungsbegründungsschrift, Seite 42), wird auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts im angefochtenen Endurteil auf Seite 23 Bezug genommen.
Der Baupreis des Fondsschiffes ist im Beteiligungsprospekt wie folgt erläutert:
„Der Baupreis wird von einem öffentlich bestellten und vereidigten Schiffsschätzer unter Berücksichtigung der angesetzten Netto – Poolrate als günstig beurteilt.“ (Vgl. K 1, Seite 8).
und
„Der Baupreis beträgt € 39.823.700,- und wird von Dipl.-Ing. Ulrich Blankenburg, ein von der Handelskammer Hamburg öffentlich bestellter und vereidigter Schiffsschätzer, unter Berücksichtigung der angesetzten Netto-Poolrate von US $ 19.700,- pro Tag als günstig beurteilt.“ (vgl. K 1, Seite 18).
Die Berufung rügt diesen Preis nicht als zum Zeitpunkt der Bestellung nicht marktgerecht, sondern vermisst lediglich einen Hinweis darauf, dass es sich dabei um einen „historischen Höchstpreis“ handele. Dieser Hinweis ist jedoch nicht geboten. Entscheidend ist lediglich, ob der Preis zum Zeitpunkt der Bestellung bzw. des Prospekts marktgerecht war. Das wird jedoch von der Berufung nicht in Frage gestellt.
Mit der Formulierung, der Baupreis sei „als günstig beurteilt“ worden“, wird zudem verdeutlicht, dass es sich lediglich um eine Einschätzung des Schiffsschätzers handelt. Dass es sich bei der angesetzten Netto – Poolrate, welche zur Schätzung herangezogen wurde, lediglich um eine Prognose handelt, folgt aus dem Unterabschnitt „Chartereinnahmen“ im Kapitel „Risiken auf einen Blick“, in dem auf das Risiko hingewiesen wird, dass die pro Tag kalkulierten Einnahmen in Höhe von 19.700 US $$ aus dem Pool geringer sein können. Zudem wird im Kapitel „Verkauf“ auf Seite 23 des Prospekts erläutert, dass der „Erfolg der Beteiligung nach Verkauf des Schiffes davon abhängig ist, ob der ursprüngliche Baupreis für das Schiff günstig oder ungünstig war.“ Damit ist für einen Anleger klar, dass der Baupreis auch „ungünstig“ sein kann. Weitere Angaben waren zur Information der Anleger nicht erforderlich.
Soweit die Berufung ausführt, aus der Präsentation der Reederei F.L. vom 15.11.2006 ergebe sich, dass die Beklagten zum Zeitpunkt der Prospekterstellung im Dezember 2007 genau gewusst hätten, dass die Preise seit der Bestellung 2005 wieder fallen würden, kann dies dieser Präsentation konkret für das streitgegenständliche Schiff bzw. für ein Schiff dieser Größe und Bauart nicht entnommen werden. Zudem ergibt sich aus der vom Kläger vorgelegten Aufstellung des Global Shipping Market Review (Berufungsbegründungsschrift, Seite 42) bei sämtlichen neu gebauten Schiffen, insbesondere auch bei den „1.600 – teu newbuild“ als auch bei den „2.750 – teu newbuild“ Schiffen, eine Preissteigerung im Jahr 2007.
9. Irreführender Hinweis bzgl. Fungibilität
Die Berufung greift nicht, soweit sie meint, die eingeschränkte Fungibilität werde dadurch verharmlost, dass dem Prospektleser suggeriert werde, es bestehe ein geregelter Zweitmarkt, in welchem der Anleger seine Anteile abstoßen könne (Berufungsbegründungsschrift, Seite 45).
„ Nicht in Frage wird von Berufung gestellt, dass der Kläger mit den nachfolgenden Ausführungen auf Seite 11 des Beteiligungsprospektes hinreichend auf die eingeschränkte Fungibilität der Beteiligung hingewiesen wurde:
„Es wird von einem längerfristigen unternehmerischen Engagement ausgegangen. Die gesellschaftsvertragliche Bindung besteht bis zum 31.12.2027. Eine Rückgabe an die Anbieter ist nicht möglich. Der Gesellschafter kann grundsätzlich seine Beteiligung an Dritte verkaufen. (..). Der Preis ist u.a. abhängig vom Verkaufszeitpunkt und wirtschaftlichem Verlauf der Beteiligungsgesellschaft. C. bietet für den Handel von Zweitmarktanteilen den C. -Zweitmarkt an. Es besteht das Risiko, dass sich die Verkaufsvorstellungen des Gesellschafters nicht wie gewünscht realisieren lassen.“
Dieses Risiko wurde nichtwie die Berufung meint – durch die Ausführungen auf Seite 15 des Prospektes verharmlost.
Dort ist unter der Überschrift „Ein Netzwerk für den Erfolg“ aufgeführt:
„C. übernimmt ferner die Verwaltung der Beteiligungen, die Information der Gesellschafter und bietet mit dem C.-Zweitmarkt einen umfassenden Service, der den koordinierten und systematischen Handel von C.-Beteiligungen ermöglicht“.
Dies kann nicht so verstanden werden, dass ein allgemein zugänglicher geregelter Zweitmarkt besteht. Dieses Angebot des Handels auf dem C.-Zweitmarkt bestätigt vielmehr inzidenter, dass es keinen allgemein zugänglichen geregelten Zweitmarkt gibt (vgl. BGH, Urteil vom 18.2.2016 – III ZR 14/15), zumal die lediglich unterstützende Rolle des „C.- Netzwerkes“ deutlich beschrieben wird.
10. Unzureichende Hinweise bzgl. Poolbeschäftigung Die Berufung rügt als Prospektfehler, es werde weder im Prospekt angegeben, wann eine Kündigung durch die Poolgemeinschaft bzw. den Poolverwalter erfolgen könne, noch würden die Funktion eines Pools bzw. die Risiken einer Poolgemeinschaft erläutert (Berufungsbegründungsschrift, Seiten 45 – 48). Insoweit ist der Berufung kein Erfolg beschieden. Der Prospekt klärt vielmehr hinreichend über die mit der Beteiligung des Fondsschiffs an einem sogenannten Schiffspool verbundenen wesentlichen Umstände und Risiken auf.
Der Prospekt enthält insoweit folgende Angaben:
„Das Schiff wird mit Antritt der ersten Charter in einem Chartereinnahmepool eingesetzt, der aus zehn C.-Schiffen ähnlicher Größe bestehen wird.“ (Vgl. Seiten 5, 6 und 22 des Beteiligungsprospektes).
Im Kapitel „Risiken auf einen Blick“ unter der Überschrift Chartereinnahmen, Seite 8 heißt es:
„… Es besteht das Risiko, dass die Einnahmen aus dem Pool geringer sind. Sofern die Beteiligungsgesellschaft geringere als die kalkulierten Einnahmen erzielt, können sich die prospektierten Ausschüttungen an die Gesellschafter verringern. Unter extrem schlechten Bedingungen kann es bei Verlust der Gesellschaftermittel sogar zur vorzeitigen Auflösung der Beteiligungsgesellschaft kommen“
Auf Seite 22 ist ausgeführt:
„Auf Basis der bereits abgeschlossenen Charterverträge von acht Poolmitgliedern beläuft sich die Netto – Poolrate für 2008 derzeit auf rd. US $ 19.810,- pro Tag für die MS „C. D.“. Der Chartereinnahmepool ermöglicht es, die Flexibilität bei der Vercharterung zu erhöhen und die Einnahmen der Beteiligungsgesellschaft sowie der anderen Poolmitglieder bei reduziertem Risiko zu optimieren.“
Im Unterabschnitt „Charter- und Poolvertrag“ des Kapitels „Vertragsgrundlagen“ auf Seite 32 des Prospekts wird erläutert, dass das einzelne Schiff als Nettoempfänger vom Pool profitieren bzw. als Nettozahler agieren kann, und zwar in Abhängigkeit der eigenen Chartereinnahmen, der Höhe der Chartereinnahmen der anderen Poolschiffe sowie des jeweiligen Poolfaktors. Dem Anleger wird hiermit – entgegen der Auffassung des Klägers – deutlich vor Augen geführt, dass die Einnahmen des Fondsschiffs auch von den Chartereinnahmen, d.h. von der Stärke der anderen Poolschiffe abhängen und umgekehrt. Es folgen sodann Erläuterungen zum Poolfaktor (Prospekt, Seite 32). Der Poolfaktor ergebe sich aus der Bewertung der Poolschiffe und bestimme sich nach der Fähigkeit des Schiffes, Chartereinnahmen zu erzielen. Dies hänge wiederum unter anderem von der technischen Spezifikation ab. Damit wird klar zum Ausdruck gebracht, dass Chartereinnahmen eines Schiffs keine Selbstverständlichkeit sind, also die Möglichkeit besteht, dass Schiffe geringere oder keine Erträge erwirtschaften. Schließlich wird darauf hingewiesen, dass der Chartereinnahmepool grundsätzlich weiteren Schiffen ähnlicher Größe offenstehe, wobei der Beitritt der Zustimmung der Poolmitglieder bedürfe.
Weiterer Ausführungen bedurfte es nicht, wie das Landgericht auf Seite 24 des angefochtenen Endurteils zutreffend feststellte. Der Anleger wird deutlich auf die Abhängigkeit des Fondsschiffes von den Chartereinnahmen der anderen Poolschiffe und umgekehrt sowie den daraus resultierenden Risiken bis hin zum Totalverlustrisiko hingewiesen. Die von der Berufung zusätzlich geforderten Informationen zur Kündigungsmöglichkeit des Poolvertrags verschaffen dem Anleger keinen maßgeblichen zusätzlichen Erkenntnisgewinn über die Risiken und Nachteile der Beteiligung.
Dass beim konkreten Pool eine Kündigung ordentlich durch den Poolverwalter bzw. die Poolgemeinschaft möglich ist, wird vom Kläger ferner schon nicht konkret vorgetragen; darüber hinaus bedurfte es auch keiner Ausführungen dazu. Dass bei Pflichtverletzungen eine außerordentliche Beendigung des Poolvertrages wie bei jedem anderem Dauerschuldverhältnis auch in Betracht kommt, braucht nicht extra erläutert werden.
Ein Abdruck des Poolvertrages sowie Details aus dem Poolvertrag mussten nicht im Prospekt aufgeführt werden. Denn zum einen sollte der Anleger nicht selbst Vertragspartner des Poolvertrages werden, zum anderen ist nicht erkennbar, welche für die Anlageentscheidung wesentlichen Inhalte der Poolvertrag haben sollte, die nicht im Prospekt erläutert worden sind (im Ergebnis ebenso OLG Hamburg, Teilurteil vom 27.01.2017 – 3 U 140/15).
Die vom Kläger gebildeten Beispiele sind lediglich hypothetisch, es ist nicht ersichtlich, dass der konkrete Poolvertrag überhaupt entsprechende Regelungen enthält.
11. Fehlender Hinweis auf mögliche Inanspruchnahme durch Dritte Die Prospektangaben genügen auch im Hinblick auf die vom Kläger aufgezeigte Gefahr der Haftung der Schiffe für Forderungen Dritter gegen die Charterer. Der Prospekt musste nicht auf die Gefahr hinwiesen, dass die Schiffe je nach anzuwendender Rechtsordnung auch dem Zugriff der Gläubiger der jeweiligen Charterer unterliegen könnten. Der Prospekt hat sachlich richtig und vollständig über die mit einem Beitritt verbundenen Risiken aufzuklären. Dies gilt insbesondere auch für die speziellen Risiken des konkreten Anlagemodells. Es muss aber nur über solche Risiken aufgeklärt werden, mit deren Verwirklichung ernsthaft zu rechnen ist oder die jedenfalls nicht ganz fern liegen (BGH, Urteil vom 09.05.2017 – II ZR 344/15). Der Prospekt musste daher nicht darauf hinwiesen, dass aufgrund der unterschiedlichen Bestimmungen zum Schiffsgläubigerpfandrecht je nach anzuwendender Rechtsordnung die Arrestierung der Schiffe für Forderungen gegen den jeweiligen Charterer nicht von vorneherein auszuschließen ist. Der dem beitretenden Kommanditisten gegenüber Aufklärungspflichtige schuldet keine allgemeine, sämtliche rechtlichen Aspekte der Anlage umfassende Beratung (BGH, Urteil vom 09.05.2017 – II ZR 344/15). Hierauf wird im Kapitel über die „Risiken auf einen Blick“ hingewiesen. Dort heißt es am Ende auf Seite 8 unter Anmerkung einleitend: „Im Folgenden werden die wesentlichen Risiken dargestellt.“ Und auf Seite 12 abschließend: „Darüber hinaus sind den Anbietern zum Zeitpunkt der Aufstellung des Beteiligungsprospektes keine weiteren wesentlichen Risiken bekannt.
Damit ist hinreichend deutlich gemacht, dass nicht auf jedes sich irgendwie ergebende, aber aus Sicht der Emittentin nicht wesentliche Risiko hingewiesen wird.
Überdies ist einem durchschnittlichen Anleger, der den Prospekt eingehend und sorgfältig gelesen hat, das Totalverlustrisiko hinreichend deutlich vor Augen geführt, insbesondere wird nach dem vermittelten Gesamteindruck das Risiko eines Totalverlustes nicht in unzulässiger Weise verharmlost. An verschiedenen Stellen im Prospekt wird ausgeführt, dass es sich um eine echte unternehmerische Beteiligung mit den damit einhergehenden Risiken handelt (vgl. u.a. Seite 8, 54). Auch wenn auf das vom Kläger angeführte wirtschaftliche Hauptrisiko der Zwangsvollstreckung durch Gläubiger nicht ausdrücklich eingegangen wird, wird auf die bei der Verwirklichung unternehmerischer Risiken bestehende und bei einer unternehmerischen Beteiligung in der Natur der Sache liegende Gefahr eines Totalverlustes hingewiesen (vgl. dazu Seite 11/12 des Beteiligungsprospektes „Klassifizierung der Risiken“). Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass nicht alle Risiken versichert sind bzw. versicherbar sind (auf Seite 9 des Beteiligungsprospektes) und dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass bei einem nicht versicherten Schadensfall durch den Schiffsbetrieb ein ausländisches Gericht die nach deutschem Recht beschränkte Kommanditistenhaftung nicht anerkenne und in einem solchen Fall davon auszugehen sei, dass eine Haftung des Anlegers mit dem in dem betreffenden Staat vorhandenen Vermögenswerten in Betracht komme (Seite 11 des Beteiligungsprospektes).
Daraus kann der Anleger ohne Weiteres entnehmen, dass aus der Anwendung ausländischen Rechts weitere, im Prospekt nicht im Einzelnen genannte Risiken folgen können (ebenso im Ergebnis OLG München, Musterentscheid vom 29.05.2018 – 5 Kap 1/17).
12. Keine Aufklärung über Trans-Shipment
Soweit der Kläger weiter moniert, es müsse über die Tatsache des Trans-Shipments und dessen Einfluss auf den Containerschiffsmarkt aufgeklärt werden (Berufungsbegründungsschrift, Seite 51), geht diese Anforderung des Klägers über das hinaus, was erforderlich ist, um die mit dem angebotenen Beteiligungsobjekt verbundenen Risiken richtig, verständlich und vollständig darzustellen.
Denn die von der Klagepartei zusätzlich geforderten Informationen zu den grundsätzlichen Folgen des Trans-Shipment verschaffen dem Anleger keinen maßgeblichen zusätzlichen Erkenntnisgewinn über die Risiken und Nachteile der konkreten Beteiligung. Sie ermöglichen es dem Anleger nicht, die Risiken der Beteiligung, die ihm durch den Prospekt bereits erklärt worden sind, genauer zu erfassen.
Zudem sollte das Fondsschiff, wie sich aus der Beschreibung des Einsatzfeldes im Prospekt (Anlage K 1, Seite 5) ergibt, vom Trans-Shipment profitieren:
„Schiffe dieser Größenordnung sind sog. Feederschiffe und werden vorwiegend auf Strecken eingesetzt, auf denen das Ladungsaufkommen und/oder die Besonderheiten des Fahrtgebiets den Einsatz größerer Schiffe nicht zulassen. Sie dienen dazu, weltweit Häfen auf kurzer Distanz miteinander zu verbinden, insbesondere dort, wo die Ladung der großen Schiffe zu verteilen ist.“
Wie bereits unter 1. näher ausgeführt, klärt der Prospekt hinreichend über die Risiken des Schiffsmarkts auf. Weitergehender Hinweise bedurfte es nicht.
13. Keine Aufklärung über Kaskadeneffekt
Entgegen der Auffassung des Klägers musste auch nicht über den sog. „Kaskadeneffekt“ aufgeklärt werden. Der Verdrängungsmechanismus im Markt ist ein jedem Wettbewerb immanentes Risiko (Landgericht Hamburg, Urteil vom 20.07.2017 – 333 O 210/16). Wie bereits erläutert, führt der Prospekt deutlich vor Augen, dass es sich bei der Anlage um eine unternehmerische Beteiligung mit entsprechenden Risiken handelt. Weitergehender Hinweise bedurfte es nicht.
14. Unzureichender Hinweis auf Totalverlustrisiko
Der Berufung ist kein Erfolg beschieden, soweit sie die Ausführungen des Landgerichts, es werde ausreichend auf das Verlustrisiko der Anleger, insbesondere in dem Abschnitt „Risiken auf einen Blick“ hingewiesen, für rechtsfehlerhaft hält, sowie der Ansicht ist, das konkret bestehende Totalverlustrisiko werde durch die Ausführungen auf Seite 11 des Prospektes aktiv verharmlost (Berufungsbegründungsschrift, Seite 53).
Auf die zutreffenden Ausführungen des Erstgerichts im angefochtenen Endurteil auf den Seiten 27 bis 28 wird verwiesen.
Ergänzend ist noch auszuführen:
Ein Hinweis auf das Totalverlustrisiko war bereits nicht veranlasst.
Bei einem Schiffsfonds steht ähnlich wie bei einem Immobilienfonds selbst bei unzureichendem Ertrag aus der Vercharterung den Verbindlichkeiten der Gesellschaft zunächst der Sachwert des Schiffes, welches ab Ablieferung gegen Totalverlust versichert ist (vgl. K 1, Seite 20) gegenüber. Zu einem Totalverlust der Beteiligung des Anlegers kann es daher erst kommen, wenn die Verbindlichkeiten der Fondsgesellschaft den Wert des Schiffs vollständig aufzehren. Zwar besteht bei einem teilweise fremdfinanzierten Fonds, der Zins- und Tilgungsleistungen zu erbringen hat, im Fall der Verwertung des Sachwertes das Risiko, dass der Erlös hinter den Kreditverbindlichkeiten zurückbleibt. Solange der Anteil der Fremdfinanzierung des Fonds und die damit verbundenen Belastungen im Prospekt zutreffend dargestellt sind, sind die sich daraus ergebenden Risiken allgemeiner Natur, Anlegern regelmäßig bekannt und damit nicht aufklärungsbedürftig. Etwas anderes kann sich nur dann ergeben, wenn weitere, dem Anleger unbekannte risikoerhöhende Umstände hinzutreten, etwa ein überteuerter Erwerb, der Einsatz von Eigenkapital für investitionsfremde Zwecke oder der Verfall der betreffenden Preise (ständige Rspr. des BGH zu Immobilienfonds, vgl. u.a. BGH, Urteil vom 27.10.2009 – XI ZR 337/08; BGH, Urteil vom 09.05.2015 – II ZR 344/15; BGH, Beschluss vom 23.03.2014 – II ZR 317/13; BGH, Urteil vom 24.04.2014 – III ZR 389/12; OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.05.2016 – I-16 U 38/15 m.w. Nachweisen zu einem Schiffsfonds).
Diese Umstände, soweit sie von dem Kläger überhaupt vorgetragen werden, liegen jedoch nicht vor (vgl. oben).
Darüber hinaus wird einem durchschnittlichen Anleger, der sich mit dem Prospekt mit der gebotenen Aufmerksamkeit sorgfältig befasst hat, das Totalverlustrisiko hinreichend deutlich vor Augen gehalten. Insoweit enthält der Prospekt keine Mängel, insbesondere wird nach dem vermittelten Gesamteindruck das Risiko eines Totalverlustes nicht in unzulässiger Weise verharmlost.
So wird bereits auf Seite 8 im Kapitel „Risiken auf einem Blick“ in der einleitenden Anmerkung der Anleger darauf hingewiesen, dass es sich um eine unternehmerische Beteiligung handelt, „deren Verlauf mit dem vorliegenden Beteiligungsprospekt bestmöglich prospektiert wird, aber sich aufgrund von Änderungen der wirtschaftlichen, steuerlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen auch anders entwickeln kann.“ (K 1, Seite 8). Damit wurde einem Anleger das einer unternehmerischen Beteiligung innewohnende Verlustrisiko deutlich aufgezeigt.
Im selben Kapitel wird zudem noch zweimal deutlich darauf hingewiesen, dass es zum Verlust der Gesellschaftermittel, mithin zum Totalverlust kommen kann. Dass der Begriff „Totalverlust“ dabei in diesem Kapitel nicht verwendet wird, ist unerheblich:
So ist unter der Überschrift „Eigenkapitalplatzierung“ ausgeführt:
„Es besteht das Risiko, dass dieses Eigenkapital nicht oder nicht vollständig aufgebracht, die Platzierungsgarantie der C. CORONA Anlageberatungsgesellschaft mbH & Co. Vertriebs KG nicht erfüllt und das fehlende Eigenkapital nicht durch Fremdkapital ersetzt wird, mit der Folge, dass die Gesamtinvestition (teil-) rückabgewickelt werden müsste. Ggfs. kann es zum Verlust der Gesellschaftermittel kommen.“
Die Ausführungen unter der Überschrift „Chartereinnahmen“ lauten:
„(…) Es besteht das Risiko, dass die Einnahmen aus dem Pool geringer sind. Sofern die Beteiligungsgesellschaft geringere als die kalkulierten Einnahmen erzielt, können sich die prospektierten Ausschüttungen an die Gesellschafter verringern. Unter extrem schlechten Bedingungen kann es bei Verlust der Gesellschaftermittel sogar zur vorzeitigen Auflösung der Beteiligungsgesellschaft kommen.“
Durch die Ausführungen im Abschnitt „Klassifizierung der Risiken“ (K 1, Seite 11), welche lauten:
„Die dargestellten Risiken sind einzeln betrachtet grundsätzlich als prognosegefährdend zu klassifizieren, d.h., dass sich bei Eintritt eines Risikos der prognostizierte wirtschaftliche Erfolg reduziert.
Sofern der Eintritt mehrerer Risiken zusammentrifft, können sie anlagegefährdend sein, d.h. es kann bei Verlust der Gesellschaftermittel zur vorzeitigen Auflösung der Gesellschaft kommen.
Anlegergefährdende Risiken, d.h. Risiken, die über den Totalverlust der Beteiligung das Vermögen des Anlegers gefährden, könnten, je nach persönlicher Situation des Anlegers, aus einer Inanspruchnahme aus der Haftung und/oder persönlichen Zwischenfinanzierung zu einer anlegergefährdenden Situation führen. Dies stellt gleichzeitig das Maximalrisiko für den Anleger dar.“
wird der durch den Prospekt vermittelte Gesamteindruck der Möglichkeit eines Totalverlustes durch den Hinweis auf den Eintritt mehrerer Risikoumstände nicht auf eine nicht fassbare geringere Wahrscheinlichkeit zurückgeführt und auch das Totalverluststrisiko nicht verharmlost. Es wird lediglich der nach der allgemeinen Lebenserfahrung zutreffende Umstand zum Ausdruck gebracht, dass die Insolvenz einer Fondsgesellschaft und der damit einhergehende mögliche Totalverlust des Anlagekapitals in der Regel mehr als eine Ursache haben (BGH, Urteil vom 9.5.2017 – II ZR 344/15).
Daraus ergibt sich – anders als die Berufung ausführt (Berufungsbegründungsschrift, Seite 52) – jedoch nicht, dass nur der Eintritt mehrerer Risiken anlagegefährdend ist, sondern auch einzelne Risiken zum Totalverlust für den Anleger führen können. Insbesondere durch den Hinweis darauf, dass es zu Verlusten über den Totalverlust hinaus kommen kann, wird klargemacht, dass es einen Totalverlust geben kann.
15. Weitere Aufklärungsfehler werden vom Kläger nicht gerügt. Eine Prüfung von Amts wegen hat im Hinblick auf § 529 ZPO nicht zu erfolgen.
II. Verfahrensfehler
1. Zutreffend ist, dass das Landgericht das angefochtene Endurteil aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 06.12.2017 am 10.01.2018 (Bl. 270/284 d. A.) verkündete, ohne dass der erkennende Richter wusste, dass ein Musterfeststellungsantrag des Klägers vom 20.12.2017 am 28.12.2017 beim Landgericht München I eingegangen war. Das erstinstanzliche Urteil hätte deshalb auch über diesen Musterfeststellungsantrag entscheiden müssen, was jedoch verfahrensfehlerhaft unterblieb.
2. Allerdings ist dieser Verfahrensfehler für den Ausgang des Rechtsstreits nicht entscheidungserheblich. Zutreffend weist das Erstgericht im Beschluss vom 28.02.2018, Seite 2 (= Bl. 385 Rs d. A.) darauf hin, dass es auch bei Kenntnis des Schriftsatzes des Klägers vom 20.12.2017 den Musterfeststellungsantrag im angefochtenen Endurteil als verspätet und unzulässig hätte verwerfen müssen. Nach der Rechtsprechung des BGH (BGH, NJW-RR 2009, 853, 854 Rn. 8 allgemein zur Klageerweiterung nach letzter mündlicher Verhandlung; BGH, NJW 2015, 2188, 2189 Rn. 16 zur Gegenstandserweiterung eines KapMuG-Verfahrens) ist ein Musterfeststellungsantrag nach letzter mündlicher Verhandlung unzulässig. In der Literatur (Kruis in: Kölner Kommentar zum KapMuG, 2. Aufl., § 2 Rn. 19) hat diese Rechtsansicht Zustimmung gefunden.
§ 3 Abs. 1 Nr. 1 KapMuG ist zu entnehmen, dass Musterfeststellungsanträge nach letzter mündlicher Verhandlung als unzulässig anzusehen und damit als verspätet zurückzuweisen sind. Vorliegend fand die letzte mündliche Verhandlung am 06.12.2017 (Bl. 265/268 d. A.) statt. Ohne dass Schriftsatzfrist beantragt wurde, bestimmte das Erstgericht Termin zur Verkündung einer Entscheidung auf den 10.01.2018 (Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 06.12.2017, Seite 6 = Bl. 267 Rs d. A.). Der Musterfeststellungsantrag des Klägers vom 20.12.2017 wurde deshalb vom Erstgericht zu Recht mit Beschluss vom 28.02.2018 (Bl. 385/387 d. A.) als unzulässig verworfen. Dieser Beschluss ist bestandskräftig. Damit ist der Verfahrensfehler für den Ausgang des Rechtsstreits nicht entscheidungserheblich.
III.
Der Senat rät dem Kläger daher, insbesondere aus Kostengründen, die Berufung zurückzunehmen.
IV.
Der Senat beabsichtigt, den Streitwert des Berufungsverfahrens auf 28.750,- € (26.250,- € + 2.500,- € (10% von 25.000,- €)) festzusetzen.
V.
Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme zum Hinweis des Senats bis zum 11.01.2019.

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