Aktenzeichen VI ZR 13/13
§ 826 BGB
§ 840 Abs 1 BGB
Verfahrensgang
vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 5. Dezember 2012, Az: 11 U 208/09vorgehend LG Hamburg, 9. September 2009, Az: 319 O 159/09
Tenor
Die Revisionen gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 5. Dezember 2012 werden auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
1
Die Klägerin verlangt von der Beklagten zu 1, einer Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft mbH, und ihrem Geschäftsführer, dem Beklagten zu 2, einem Rechtsanwalt und Wirtschaftsprüfer, Schadensersatz im Zusammenhang mit Kapitalanlagen bei Unternehmen der sogenannten E-Gruppe.
2
Die Beklagte zu 1 war in den Jahren 1998 bis 2002 mit der Prüfung der Jahresabschlüsse von Gesellschaften der E-Gruppe beauftragt, zu der auch die K. AG gehörte. Die Klägerin zeichnete im August 2003 eine Beteiligung als atypisch stille Gesellschafterin an der K. AG über eine Zeichnungssumme von 20.000 €. Am 13. Dezember 2005 meldete die K. AG Insolvenz an.
3
Die Klägerin verlangt von den Beklagten wegen behaupteter Zahlungen auf die Kapitalanlage und wegen behaupteter Zinsaufwendungen für ein zur Zahlung der Zeichnungssumme aufgenommenes Darlehen Schadensersatz in Höhe von 20.174,33 € nebst Zinsen und Rechtsanwaltskosten sowie die Feststellung, dass ihren Ansprüchen eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung der Beklagten zugrunde liege. Sie stützt ihre Schadensersatzansprüche auf angeblich inhaltlich falsche Äußerungen des Beklagten zu 2, mit denen dieser die E-Gruppe vor Vertriebsmitarbeitern positiv dargestellt habe und welche die Klägerin, an die die Äußerungen weitergegeben worden seien, zur Zeichnung der Anlage veranlasst hätten.
4
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht der Klage stattgegeben und die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung verurteilt, allerdings nur Zug-um-Zug gegen Übertragung der Beteiligung. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Mit ihren vom Berufungsgericht zugelassenen Revisionen verlangen die Beklagten die vollständige Abweisung der Klage.