Bankrecht

Expertenhaftung eines Wirtschaftsprüfers: Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung von Kapitalanlegern durch Empfehlung bestimmter Unternehmensbeteiligungen auf Seminarveranstaltungen für Vertriebsmitarbeiter

Aktenzeichen  VI ZR 343/12

Datum:
19.11.2013
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Urteil
Normen:
§ 31 BGB
§ 826 BGB
§ 840 Abs 1 BGB
Spruchkörper:
6. Zivilsenat

Verfahrensgang

vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 22. Juni 2012, Az: 13 U 154/10vorgehend LG Hamburg, 7. Mai 2010, Az: 328 O 318/09

Tenor

Die Revisionen gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 22. Juni 2012 werden auf Kosten der Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Verurteilung zur Zahlung nur Zug-um-Zug gegen Abtretung der Rechte aus den erworbenen Beteiligungen an der L.   –   AG Nr. …, Nr. …, Nr. … und Nr. … bzw. aus der entsprechenden Anmeldung der Forderungen zur Insolvenztabelle erfolgt.
Von Rechts wegen

Tatbestand

1
Der Kläger verlangt von der Beklagten zu 1, einer Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft mbH, und ihrem Geschäftsführer, dem Beklagten zu 2, einem Rechtsanwalt und Wirtschaftsprüfer, Schadensersatz im Zusammenhang mit Kapitalanlagen bei Unternehmen der “E-Gruppe”.
2
Die Beklagte zu 1 war in den Jahren 1998 bis 2002 mit der Prüfung der Jahresabschlüsse von Gesellschaften der E-Gruppe beauftragt, zu der auch die L. AG gehörte. Der Kläger zeichnete im Februar 2002 vier Beteiligungen als atypisch stiller Gesellschafter an der L. AG. Die Zeichnungssumme  betrug – bezogen auf die Dauer der Vertragslaufzeit von 30 Jahren – jeweils 18.000 € und das Agio jeweils 1.440 €. Am 13. Dezember 2005 stellte die L. AG Insolvenzantrag.
3
Der Kläger verlangt von den Beklagten wegen seiner Zahlungen auf die Beteiligungen Schadensersatz in Höhe von 9.787,34 € nebst Zinsen und Rechtsanwaltskosten sowie die Feststellung, dass seinen Ansprüchen vorsätzlich begangene unerlaubte Handlungen der Beklagten zugrunde liegen. Er stützt die Ansprüche auf angeblich inhaltlich falsche Äußerungen des Beklagten zu 2, mit denen dieser die E-Gruppe im Rahmen von Seminarveranstaltungen in den Jahren 1999 und 2000 auf Malta und in Würzburg vor Vertriebsmitarbeitern zu positiv dargestellt habe und welche den Kläger, an den die Äußerungen weitergegeben worden seien, zur Zeichnung der Anlagen veranlasst hätten.
4
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht der Klage stattgegeben und die Beklagten antragsgemäß als Gesamtschuldner verurteilt. Mit ihren vom Berufungsgericht zugelassenen Revisionen beantragen die Beklagten, die Klage abzuweisen.

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