Aktenzeichen VI ZR 344/12
§ 826 BGB
§ 840 Abs 1 BGB
Verfahrensgang
vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 22. Juni 2012, Az: 13 U 179/09vorgehend LG Hamburg, 25. August 2009, Az: 321 O 395/08
Tenor
Die Revisionen gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 22. Juni 2012 werden auf Kosten der Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Verurteilung zur Zahlung nur Zug-um-Zug gegen Abtretung der Rechte aus den erworbenen Beteiligungen Nr. …; Nr. … und Nr. … an der L. AG bzw. aus der entsprechenden Anmeldung der Forderungen zur Insolvenztabelle erfolgt.
Von Rechts wegen
Tatbestand
1
Die Klägerin verlangt von der Beklagten zu 1, einer Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft mbH, und ihrem Geschäftsführer, dem Beklagten zu 2, einem Rechtsanwalt und Wirtschaftsprüfer, aus eigenem und aus abgetretenem Recht ihres Ehemannes Schadensersatz im Zusammenhang mit Kapitalanlagen bei Unternehmen der sogenannten E-Gruppe.
2
Die Beklagte zu 1 war in den Jahren 1998 bis 2002 mit der Prüfung der Jahresabschlüsse von Gesellschaften der E-Gruppe beauftragt, zu der auch die L. AG gehörte. Die Klägerin und ihr Ehemann zeichneten im Dezember 2002 Beteiligungen als atypisch stille Gesellschafter an der L. AG. Sie zeichneten gemeinsam eine Einmalanlage über den Betrag von 15.000 € zuzüglich Agio und darüber hinaus jeder für sich eine Rateneinlage über den Betrag von 45.000 € zuzüglich Agio. Am 13. Dezember 2005 stellte die L. AG Insolvenzantrag.
3
Die Klägerin verlangt von den Beklagten wegen behaupteter Zahlungen auf die Beteiligungen Schadensersatz sowie die Feststellung, dass den Ansprüchen der Klägerin vorsätzlich begangene unerlaubte Handlungen der Beklagten zugrunde liegen. Sie stützt die Ansprüche auf angeblich inhaltlich falsche Äußerungen des Beklagten zu 2, mit denen dieser die E-Gruppe im Rahmen von Seminarveranstaltungen in den Jahren 1999 und 2000 auf Malta und in Würzburg vor Vertriebsmitarbeitern zu positiv dargestellt habe und welche die Klägerin, an die die Äußerungen weitergegeben worden seien, zur Zeichnung der Anlagen veranlasst hätten.
4
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht der Klage in Höhe eines Teilbetrages von 20.832,50 € nebst Zinsen und Rechtsanwaltskosten sowie bezüglich des Feststellungsantrages stattgegeben. Im Übrigen hat es die Berufung der Klägerin zurück- und die Klage abgewiesen. Mit ihren vom Berufungsgericht zugelassenen Revisionen beantragen die Beklagten, die Klage abzuweisen.