Aktenzeichen VI ZR 410/12
§ 826 BGB
§ 840 Abs 1 BGB
Verfahrensgang
vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 7. September 2012, Az: 13 U 196/09vorgehend LG Hamburg, 14. September 2009, Az: 318 O 111/09
Tenor
Die Revisionen gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 7. September 2012 werden auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
1
Die Kläger verlangen von der Beklagten zu 1, einer Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft mbH, und ihrem Geschäftsführer, dem Beklagten zu 2, einem Rechtsanwalt und Wirtschaftsprüfer, Schadensersatz im Zusammenhang mit Kapitalanlagen bei Unternehmen der sogenannten E-Gruppe.
2
Die Beklagte zu 1 war in den Jahren 1998 bis 2002 mit der Prüfung der Jahresabschlüsse von Gesellschaften der E-Gruppe beauftragt, zu der auch die G. AG und die K. AG gehörten. Die Klägerin zu 1 zeichnete am 22. Januar 2000 eine Beteiligung als atypisch stille Gesellschafterin an der G. AG über eine Rateneinlage von 12.000 DM mit einem Agio von 960 DM. Der Kläger zu 2 zeichnete im März 2001 eine Beteiligung als atypisch stiller Gesellschafter an der G. AG über eine Einmalanlage von 30.000 DM nebst 1.500 DM Agio. Außerdem zeichnete die Klägerin zu 1 im Dezember 2003 noch eine Beteiligung als atypisch stille Gesellschafterin an der K. AG über eine Rateneinlage von 18.000 € nebst 1.440 € Agio. Am 13. Dezember 2005 stellten die G. AG und die K. AG Insolvenzantrag. Die Insolvenzverfahren wurden eröffnet.
3
Die Kläger verlangen von den Beklagten wegen behaupteter Zahlungen auf ihre Beteiligungen Schadensersatz in Höhe von insgesamt 35.726,40 € nebst Zinsen und Rechtsanwaltskosten sowie die Feststellung, dass ihren Ansprüchen vorsätzlich begangene unerlaubte Handlungen der Beklagten zugrunde liegen. Sie stützen die Ansprüche auf angeblich inhaltlich falsche Äußerungen des Beklagten zu 2, mit denen dieser die E-Gruppe im Rahmen von Seminarveranstaltungen in den Jahren 1999 und 2000 auf Malta und in Würzburg vor Vertriebsmitarbeitern zu positiv dargestellt habe und welche die Kläger, an die die Äußerungen weitergegeben worden seien, zur Zeichnung der Anlagen veranlasst hätten.
4
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufungen der Kläger hat das Oberlandesgericht der Klage stattgegeben und die Beklagten antragsgemäß als Gesamtschuldner verurteilt, allerdings zur Zahlung nur Zug-um-Zug gegen Abtretung der Rechte aus den erworbenen Anlagen bzw. aus der Anmeldung der Forderungen zur Insolvenztabelle. Mit ihren vom Berufungsgericht zugelassenen Revisionen beantragen die Beklagten, die Klage abzuweisen.