Aktenzeichen VI ZR 336/12
§ 826 BGB
§ 840 Abs 1 BGB
Leitsatz
Zur Frage der Haftung eines Wirtschaftsprüfers wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung von Anlegern durch irreführende Äußerungen bei Vorträgen und Veranstaltungen mit Vertriebsmitarbeitern über die Werthaltigkeit von Beteiligungen.
Verfahrensgang
vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 22. Juni 2012, Az: 13 U 153/10vorgehend LG Hamburg, 18. Juni 2010, Az: 318 O 215/09
Tenor
Die Revisionen gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 22. Juni 2012 werden auf Kosten der Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Verurteilung zur Zahlung nur Zug-um-Zug gegen Abtretung der Rechte aus den erworbenen Anlagen Nr. … an der G. – AG und Nr. … und … an der K. AG bzw. aus der entsprechenden Anmeldung ihrer Forderungen zur Insolvenztabelle erfolgt.
Von Rechts wegen
Tatbestand
1
Die Kläger verlangen von der Beklagten zu 1, einer Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft mbH, und ihrem Geschäftsführer, dem Beklagten zu 2, einem Rechtsanwalt und Wirtschaftsprüfer, Schadensersatz im Zusammenhang mit Kapitalanlagen bei Unternehmen der sogenannten E-Gruppe.
2
Die Beklagte zu 1 war in den Jahren 1998 bis 2002 mit der Prüfung der Jahresabschlüsse von Gesellschaften der E-Gruppe beauftragt, zu der auch die G. AG und die K. AG gehörten. Die Kläger zeichneten im Mai 2000 eine Beteiligung als atypisch stille Gesellschafter an der G. AG über eine Rateneinlage von 108.000 DM mit einem Agio von 8.640 DM. Sie zeichneten außerdem Beteiligungen als atypisch stille Gesellschafter an der K. AG. über Einmaleinlagen von 9.523,81 € nebst Agio von 476,19 € im Oktober 2002 und von 10.000 € im Juli 2004. Die beiden Beteiligungen an der K. AG finanzierten die Kläger mit Hilfe von Darlehen. Am 13. Dezember 2005 stellten die G. AG und die K. AG Insolvenzantrag. Die Insolvenzverfahren wurden eröffnet.
3
Die Kläger verlangen von den Beklagten wegen behaupteter Zahlungen auf die Kapitalanlagen und wegen behaupteter Zinsaufwendungen für die Darlehen Schadensersatz in Höhe von 57.173,71 € nebst Zinsen und Rechtsanwaltskosten sowie die Feststellung, dass ihren Ansprüchen vorsätzlich begangene unerlaubte Handlungen der Beklagten zugrunde liegen. Sie stützen die Ansprüche auf angeblich inhaltlich falsche Äußerungen des Beklagten zu 2, mit denen dieser die E-Gruppe im Rahmen von Seminarveranstaltungen in den Jahren 1999 und 2000 auf Malta und in Würzburg vor Vertriebsmitarbeitern zu positiv dargestellt habe und welche die Kläger, an die die Äußerungen weitergegeben worden seien, zur Zeichnung der Anlagen veranlasst hätten.
4
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufungen der Kläger hat das Oberlandesgericht der Klage stattgegeben und die Beklagten antragsgemäß als Gesamtschuldner verurteilt. Mit ihren vom Berufungsgericht zugelassenen Revisionen beantragen die Beklagten, die Klage abzuweisen.