Aktenzeichen 21 U 1546/16
BGB-InfoV § 1
Leitsatz
Für die Beurteilung, ob ein Altgesellschafter einer Personengesellschaft rein kapitalistisch beigetreten ist, kommt es nur auf die Sicht der Anleger und die Angaben im Prospekt an. (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz)
Verfahrensgang
32 O 6475/15 2016-03-02 Urt LGMUENCHENI LG München I
Tenor
I.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 02.03.2016, Az. 32 O 6475/15, wird zurückgewiesen.
II.
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts München I vom 02.03.2016, Az. 32 O 6475/15, wie folgt abgeändert:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 20.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.07.2014 zu bezahlen.
2. Die Beklagte wird ferner verurteilt, den Kläger von der Pflicht zur Zahlung der vorgerichtlichen weiteren Rechtsanwaltskosten in Höhe von 93,78 € aus der Kostennote der Sozietät E. & Collegen vom 18.09.2014 freizustellen.
3. Es wird weiter festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger auch von sämtlichen Verpflichtungen und steuerlichen Nachteilen freizustellen, die diesem durch die Zeichnung seiner Kommanditbeteiligung an der E. P. M.edienfonds GmbH & Co. KG IV vom 22.04./26.04.2005 entstanden sind und noch entstehen werden.
4. Die Verurteilung zu den Ziffern 1) bis 3) erfolgt Zug-um-Zug gegen Abtretung der Ansprüche des Klägers auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens bezüglich seiner Gesellschaftsanteile an der E. P. Medienfonds GmbH & Co. KG IV vom 22.04./26.04.2005.
5. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der in Ziffer 4) bezeichneten Beteiligung seit dem 08.07.2014 in Annahmeverzug befindet.
III.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
IV.
Dieses Urteil und das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts München I sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
V.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger verlangt im Wege des Schadensersatzes von der Beklagten die Rückabwicklung seiner Beteiligungen an der E. P. M. GmbH & Co. KG IV, einem geschlossenen Filmfonds. Der Kläger zeichnete die Beteiligungen in Höhe von nominal 40.000 € und 20.000 € am 22.04.2005, Anlage K 1, und am 07.11.2005, Anlage K 2. Den Beteiligungen lag der Emissionsprospekt vom 11.03.2005, Anlage K 6, zugrunde. Die Beklagte, die vormals als TBG firmierte, wurde am 02.11.2005 als Kommanditistin der Fondsgesellschaft in das Handelsregister eingetragen, Anlage K 4. Sie hat mit dem Fonds einen Mittelverwendungskontrollvertrag, abgedruckt im Emissionsprospekt auf S. 117 ff., sowie als Treuhänderin mit der Fondsgesellschaft einerseits und den mittelbar beigetretenen Anlegern als Treugebern andererseits einen Treuhandvertrag, abgedruckt im Prospekt auf S. 112 ff., abgeschlossen. Am 01.08.2011 ist die Beklagte als Treuhandkommanditistin aus der Fondsgesellschaft ausgeschieden und ist seitdem auch nicht mehr Mittelverwendungskontrolleurin. Der Kläger leistete aus Eigenmitteln – wie vom Vertrag vorgesehen – jeweils 50% der Kommanditeinlage. Die verbleibenden 50% auf die Pflichteinlage zzgl. Agio sollten von der E. P. A. GmbH über die Aufnahme eines Darlehens fremdfinanziert und durch Inhaberschuldverschreibungen der Treugeber gesichert werden. Dazu wurde zeitgleich mit dem Abschluss der Beteiligung zwischen dem Anleger, der Fondsgesellschaft und der Kapitalgeberin ein sog. Begebungs- und Rahmenvertrag zur teilweisen Anteilsfremdfinanzierung abgeschlossen. Der Kläger unterzeichnete danach die mit Anlagen K 2 und K 3 vorgelegten Inhaberschuldverschreibungen mit Nennbeträgen von 21.200 € und 10.600 €. Der Kläger hat seine Beteiligungen im Einvernehmen mit der Fondsgesellschaft zum 31.12.2014 beendet.
Er hat erstinstanzlich zahlreiche Prospekt- und Beratungsfehler geltend gemacht, für die die Beklagte einzustehen habe. Die Beklagte hat ihre Haftung in Abrede gestellt.
Hinsichtlich der weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts München I vom 02.03.2016 Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO. Änderungen oder Ergänzungen im Sachverhalt haben sich nicht ergeben.
Das Landgericht bejahte eine Haftung der Beklagten nur hinsichtlich der Beteiligung vom 7.11/11.11.2005 und wies die Klage im Übrigen ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass eine Haftung als aufnehmende Gesellschafterin erst ab dem Zeitpunkt des Beitritts der Beklagten zur Fondsgesellschaft, der Handelsregistereintragung am 02.11.2005, gegeben sei, weshalb Ansprüche des Klägers nur bezüglich der zweiten Zeichnung begründet seien. Der Prospekt sei insoweit fehlerhaft, als er nicht ausreichend auf die allgemeinen Risiken hinweise, die mit der Begebung der Inhaberschuldverschreibung verbunden sind. Es sei erforderlich gewesen, auf die speziellen Rechtsfolgen der §§ 793 ff. BGB hinzuweisen, mithin darauf, dass der Anspruch durch denjenigen, der die Urkunde in Händen hält, geltend gemacht werden kann und der Schuldner auf die Einwendungen aus den §§ 793 ff. BGB beschränkt ist, um sich gegen eine Inanspruchnahme zur Wehr zu setzen.
Gegen dieses Urteil wurde von beiden Parteien Berufung eingelegt.
Der Kläger ist der Auffassung, dass ihm auch Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte hinsichtlich der Zeichnung vom 22.04.2005 zustünden. Die Beklagte habe sich – was sich aus dem Emissionsprospekt ergebe – schon zum Zeitpunkt der ersten Beteiligung des Klägers mit der Fondsgeschäftsführung auf ihre Tätigkeit als Treuhandkommanditistin und Mittelverwendungskontrolleurin der Fondsgesellschaft geeinigt, weshalb sie den Anlegern nicht nur als Altgesellschafterin, sondern auch als Treuhänderin hafte. Auf den Zeitpunkt des förmlichen Beitritts im Handelsregister komme es nicht an. Die Beklagte habe die Pflicht verletzt, die künftigen Treugeber über alle wesentlichen Punkte aufzuklären, die für die zu übernehmende mittelbare Beteiligung von Bedeutung sind. Dass sie mit den Anlegern keinen persönlichen Kontakt gehabt habe, sei unschädlich, weil die Beteiligung des Klägers ohne die Mitwirkung der Beklagten nicht hätte vollzogen werden können. Der in § 13 des Treuhandvertrages geregelte Haftungsausschluss zugunsten der Beklagten sei nicht wirksam.
Der Kläger beantragte in der Berufung:
1. die Beklagte unter Abänderung des angefochtenen Urteils zu verurteilen, an den Kläger weitere 20.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.07.2014 zu zahlen.
2. die Beklagte unter Abänderung des angefochtenen Urteils zu verurteilen, den Kläger von der Pflicht zur Zahlung der vorgerichtlichen weiteren Rechtsanwaltskosten in Höhe eines Betrages von 93,78 € aus der Kostennote der Sozietät E. & Collegen vom 18.09.2014 freizustellen.
3. unter Abänderung des angefochtenen Urteils festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger auch von sämtlichen Verpflichtungen und steuerlichen Nachteilen freizustellen, die diesem durch die Zeichnung seiner Kommanditbeteiligung an der E. P. M. GmbH & Co. KG IV vom 22.04./26.04.2005 entstanden sind und noch entstehen werden. Insbesondere wird die Beklagte verpflichtet, den Kläger von der Verpflichtung zur Zahlung der Liquiditätsreserve der E. P. M. GmbH & Co. KG IV freizustellen.
4. Die Verurteilung zu den Ziffern 1) bis 3) erfolgt Zug-um-Zug gegen Abtretung der Ansprüche des Klägers auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens bezüglich seiner Gesellschaftsanteile an der E. P. M. GmbH & Co. KG IV vom 22.04./26.04.2005.
5. unter Abänderung des angefochtenen Urteils festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der in Ziffer 4) bezeichneten Beteiligung seit dem 08.07.2014 in Annahmeverzug befindet.
Die Beklagte beantragte die Berufung des Klägers zurückzuweisen und beantragte selbst:
Das Urteil des Landgerichts München I zum Aktenzeichen 32 O 6475/15 vom 02. März 2016 abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
Der Kläger beantragte insoweit,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Die Beklagte vertritt die Auffassung, dass eine Haftung nicht in Betracht komme. Sie sei keine Treuhandkommanditistin mit eigenen Anteilen, sondern habe Anteile nur treuhänderisch für andere gehalten, weshalb sie keine aufnehmende Gesellschafterin sei, die gegenüber neuen Gesellschaftern hafte. Eine Inanspruchnahme wie ein Gründungsgesellschafter scheide aus. Der Beitritt der Beklagten sei auf der Basis des fertiggestellten Prospekts und der ausgefertigten und im Prospekt abgebildeten Verträge ohne Möglichkeit der Einflussnahme erfolgt. Die namentliche Nennung im Prospekt sei erfolgt, obwohl zu diesem Zeitpunkt der Beitritt der Beklagten weder erfolgt noch gesichert gewesen sei. Auch eine Haftung aus dem Treuhandvertrag scheide aus, weil die Haftung für Aufklärungsmängel wirksam ausgeschlossen worden sei. Die Klausel § 13 Ziffer 1 des Treuhandvertrages sei AGB-rechtlich nicht zu beanstanden, weil es sich bei einem Treuhandvertrag nicht um einen typisierten Vertrag handele. Bloße Leistungsbeschreibungen seien einer Inhaltskontrolle entzogen. Im Übrigen weise der Prospekt auch auf alle Risiken ausreichend hin. Da der Anleger neben der Beitrittserklärung jeweils auch eine gesonderte Urkunde zur Inhaberschuldverschreibung unterschrieben hat, sei der Warnfunktion, dass es sich um eine besondere Gestaltung handelt, Genüge getan. Durch die gesonderte Unterzeichnung und den dort befindlichen Text, werde der Anleger genügend auf die Bedeutung hingewiesen. Die Gesamtschau aller Prospektangaben ergebe damit ein zutreffendes Bild.
Wegen der Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Der Senat hat über den Rechtstreit am 22.05.2017 mündlich verhandelt. Insoweit wird auf das Sitzungsprotokoll, Bl. 231/233 d.A. verwiesen.
II.
Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache Erfolg, die Berufung der Beklagten hingegen ist unbegründet. Der Kläger hat gemäß §§ 675, 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGB Anspruch auf Ersatz des Schadens, der ihm durch die beiden Beteiligungen an der E. P. M. GmbH & Co. KG IV entstanden ist.
A. Berufung der Beklagten:
1. Das Landgericht hat zu Recht eine Prospekthaftung der Beklagten im weiteren Sinne, §§ 280 Abs. 1, 3, 282, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGB, hinsichtlich der zweiten Zeichnung des Klägers im November 2005 bejaht und zutreffend ausgeführt, dass die Beklagte als bereits dem Fonds beigetretene Gesellschafterin dem Kläger als neu eintretendem Gesellschafter wegen Verschuldens bei Vertragsschluss haftet, weil der Aufnahmevertrag bei einer Personengesellschaft zwischen dem neu eintretenden Gesellschafter und den Altgesellschaftern geschlossen wird, vgl. zuletzt Urteil des Bundesgerichtshofs vom 09.05.2017, Az. II ZR 344/15, vom 09.07.2013, Az. II ZR 9/12 und vom 16.03.2017, Az. III ZR 489/16. Eine Haftung wegen Verschuldens bei Vertragsschluss bei einer Publikumsgesellschaft ist nur insoweit ausgeschlossen, als sie sich gegen Altgesellschafter richten würde, die nach der Gründung der Gesellschaft rein kapitalistisch beigetreten sind und auf die Vertragsgestaltung und die Beitrittsverhandlungen und -abschlüsse aus der Sicht der Anleger erkennbar keinerlei Einfluss haben, vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 09.07.2013, Az. II ZR 9/12. Dazu hat das Landgericht umfangreich und ohne Rechtsfehler ausgeführt, dass der Beklagten aufgrund ihrer herausgehobenen Stellung ein solcher Haftungsausschluss nicht zugute kommt. Auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts, Seite 14 ff. des Urteils, wird insoweit Bezug genommen. Die Beklagte haftet wie ein Gründungsgesellschafter, weil sie aus Sicht der Anleger auch eigene Anteile an der Gesellschaft gehalten hat. Nach den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages, S. 99 ff. des Emissionsprospekts, §§ 5 Nr. 3 und 6 Nr. 1, ist es nicht so – wie die Beklagte behauptet -, dass sie nur treuhänderisch für andere Gesellschafter tätig geworden ist, vielmehr war auch eine eigennützige Kommanditeinlage vorgesehen. Eine Einvernahme des Zeugen L. dazu, ob die Beklagte eigene Anteile gehalten hat, ist nicht veranlasst, weil es – wie oben ausgeführt – auf die Sicht der Anleger und die Angaben im Prospekt ankommt. Nicht entscheidend ist auch, ob die Beklagte tatsächlich auf die Gestaltung der Verträge Einfluss genommen hat, weil es auch insoweit auf die Sicht der Anleger ankommt, für die sich aus dem Prospekt jedenfalls eine solche Einflussnahmemöglichkeit ergibt, weil die Beklagte schon als Treuhandkommanditistin angegeben worden ist bzw. vorgesehen war, Prospekt S. 58 und S. 79.
Einer Haftung der Beklagten steht auch nicht entgegen, dass der Kläger aufgrund seiner früheren Beteiligung im April 2005 bereits selbst Altgesellschafter im Zeitpunkt des Beitritts im November 2005 war, weil es dem Kläger freisteht, welchen Altgesellschafter er in Anspruch nehmen will, die grundsätzlich aufgrund ihrer Stellung als (künftige) Vertragspartner haften.
2. Letztlich kann dahinstehen, ob die Beklagte nur Beteiligungen für mittelbar beteiligte Anleger gehalten hat und ob sie dann möglicherweise nicht dem gleichen Pflichtenkatalog unterliegt wie eine Treuhandkommanditisitin mit eigenen Anteilen (was der Bundesgerichtshof in der genannten Entscheidung vom Juli 2013 offengelassen hat), weil die Beklagte dem Kläger auch als Vertragspartnerin des Treuhandvertrages haftet. Auch als Treuhänderin hat sie die vorvertragliche Pflicht, die künftigen Treugeber über alle wesentlichen Punkte, insbesondere regelwidrige Auffälligkeiten, aufzuklären, die für die zu übernehmende mittelbare Beteiligung von Bedeutung sind, vgl. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26.11.2015, Az. III ZR 78/15 und Urteil vom 12.12.2013, Az. III ZR 404/12. Da die Beklagte zum Zeitpunkt der zweiten Zeichnung bereits dem Fonds beigetreten und im Handelsregister eingetragen war, lag hier ein wirksamer Treuhandvertrag vor. Der Kläger ist – nach den Vorgaben im Prospekt – als mittelbarer Kommanditist über die Beklagte als Treuhänderin beigetreten.
3. Das Landgericht hat weiter zutreffend festgestellt, dass der Kläger nicht ausreichend über die Risiken, die durch das Finanzierungskonzept entstehen, aufgeklärt worden ist. Der Senat schließt sich insoweit der Beurteilung der anderen Senate des Oberlandesgerichts München an, die entschieden haben, dass die mit der Inhaberschuldverschreibung zusammenhängenden Risiken nicht ausreichend dargestellt worden sind, vgl. 5. Senat, Urteil vom 14.06.2016, Az. 5 U 856/16 und vom 19.07.2016, Az. 5 U 1682/16, vom 20. Senat, Urteil vom 20.04.2016, Az. 20 U 3917/15 und vom 08.06.2016, Az. 20 U 1197/16, 23. Senat, Urteil vom 07.07.2016, Az. 23 U 4603/15 und vom 15. Senat, Urteil vom 27.07.2016, Az. 15 U 4290/15. Verwiesen wird auch auf die eigene Rechtsprechung des hiesigen Senats, Urteil vom Urteil vom 12.08.2016, Az. 21 U 4186/15 und vom 10.04.2017, Az. 21 U 2999/16. Auf den Seiten 45, 56, 65 und 95 des Prospekts wird das Finanzierungskonzept dahingehend erläutert, dass der Treugeber eine Inhaberschuldverschreibung unterzeichnet, die er zum Zwecke der teilweisen Fremdfinanzierung seiner Beteiligung an die E. P. A. GmbH verkauft, die das dafür fällige Entgelt im Namen und auf Anweisung der Anleger auf ein Mittelverwendungskontrollkonto der Fondsgesellschaft überweist. Der Begebungs- und Rahmenvertrag zur teilweisen Anteilsfremdfinanzierung ist auf Seite 119 ff. des Prospekt abgedruckt. Daraus ergibt sich die Verpflichtung des Anlegers, den Nennbetrag zzgl. Zinsen am 31.12.2012 zu bezahlen, wobei der Anleger die Gesellschaft beauftragt und bevollmächtigt, die zu den Zahlungsterminen fälligen Leistungen im Namen und für Rechnung des Anlegers aus seiner Beteiligung an der Gesellschaft zustehenden Entnahmeansprüchen, Auseinandersetzungsguthaben oder Liquidationserlösen zu erbringen. Nicht ausreichend hingewiesen wird jedoch auf das Risiko, dass die Inhaberschuldverschreibungen nicht vollständig aus den anteiligen Aussschüttungsbeträgen bezahlt werden können. Dieses Risiko besteht, wenn die dafür vorgesehenen Distributionsgarantiezahlungen nicht vollständig bei der Gesellschaft eingehen (“wenn Schuldner der Distributionszahlungen ausfallen“) oder der Wechselkurs des USD sinkt, vgl. Protokoll der Gesellschafterversammlung vom 25.07.2012, vorgelegt als Anlage K 5. Auf Seite 56 des Prospekt wird dagegen ausgeführt, die Bedienung und Rückführung des fremdfinanzierten Beteiligungsanteils erfolge ausschließlich durch die im Wege der Sicherungsabtretung abgesicherten Zahlungsströme aus der Beteiligung. Es seien keine weiteren Barmittel seitens des Anlegers zur Bedienung der Beteiligungsfinanzierung erforderlich. Es bestehe grundsätzlich keine Nachschusspflicht. Dadurch wird die Aussage auf Seite 46 des Prospekts relativiert, wonach sich Währungsschwankungen negativ auf die Erlöse der Gesellschaft auswirken könnten und die Fondsgesellschaft und damit letztlich die Anleger ein entsprechendes Fremdwährungs- und Wechselkursrisiko tragen würden.
Zwar wird auf dem Blatt „Besondere Informationen nach § 312 c Abs. 1 und 2 BGB i.V.m. § 1 der BGB-InfoV zur teilweisen Fremdfinanzierung der mittelbaren Beteiligungen der E. P. M. GmbH & Co. KG IV“, Anlage K 1, unter Ziffer II. 2. u.a. darauf hingewiesen, es bestehe das Risiko, dass der Anleger die Rückzahlung und den Zins aus der von ihm begebenen Inhaberschuldverschreibung erbringen müsse, obwohl die von ihm mit dem Kaufpreis für die Inhaberschuldverschreibung finanzierte mittelbare Beteiligung an der Gesellschaft keine gleich hohe Rendite erwirtschafte. Gleichwohl verbleibt es aber bei einer Aufklärungspflichtverletzung, weil auf das Gesamtbild abzustellen ist, das der Prospekt dem Anleger unter Berücksichtigung der von ihm zu fordernden sorgfältigen und eingehenden Lektüre vermittelt, vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 05.03.2013, Az. II ZR 252/11. Der genannte Hinweis widerspricht den Ausführungen auf Seite 56 des Prospekt, die Rückführung des fremdfinanzierten Beteiligungsanteils erfolge ausschließlich durch die im Wege der Sicherungsabtretung abgesicherten Zahlungsströme aus der Beteiligung, es seien keine weiteren Barmittel seitens der Anleger zur Bedienung der Beteiligungsfinanzierung erforderlich. Zudem befindet sich der Hinweis an versteckter Stelle unter einer nichtssagenden Überschrift, in einem von mehreren, eng bedruckten, mehrseitigen Formularen. Der Hinweis ist damit nicht geeignet, die Risiken hinreichend aufzuzeigen und die im Emissionsprospekt enthaltenen irreführenden Aussagen unmissverständlich richtig zu stellen.
Nicht explizit hingewiesen wird zudem auf das Risiko, dass die Inhaberschuldverschreibungen aufgrund des Wechselkursrisikos nicht vollständig aus den anteiligen Ausschüttungsbeträgen bezahlt werden können. Dies ergibt sich weder aus den Ausführungen auf Seite 45 unter der Überschrift „Fremdfinanzierungsrisiko“, noch aus den Ausführungen auf Seite 46 unter der Überschrift „Währungs- und Wechselkursrisiko“.
Die erteilte Risikoaufklärung zur Fremdfinanzierung ist damit auch unter Berücksichtigung der sonstigen Dokumente, die jeder Anleger erhält bzw. unterzeichnen muss, nicht ausreichend. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Bezeichnung als Inhaberschuldverschreibung nicht selbsterklärend, weil ein juristisch nicht vorgebildeter Anleger keine Kenntnis von den damit verbundenen Rechtsfolgen hat.
Zur Frage, ob der Prospekt die Anleger umfassend und klar über alle wesentlichen Umstände aufklärt und ein richtiges Bild über das Beteiligungsobjekt vermittelt, ist die Einholung eines Sachverständigengutachtens, welches die Beklagte wiederholt beantragt hat, nicht veranlasst. Spezielles Fachwissen zur Beurteilung von Tatsachen ist hier nicht erforderlich, zu entscheiden sind allein Rechtsfragen.
Die dargelegten Unzulänglichkeiten sind auch als „regelwidrige Auffälligkeiten“ zu qualifizieren, die der Beklagten als sachkundiger Treuhänderin anhand der ihr bekannten Zeichnungsunterlagen hätten auffallen müssen. Die Beklagte hat die nicht hinreichende Aufklärung des Klägers zu vertreten und haftet nach § 278 BGB auch für das Verschulden ihrer Gehilfen.
4. Soweit die Beklagte unter Bezugnahme auf den Vortrag des Klägers in der Klage zu der zweiten Beteiligung im November 2005 vorträgt, dass der Prospekt für die Beitrittserklärung des Klägers nicht kausal geworden sei, so verkürzt die Beklagte die Ausführungen des Klägers auf Seite 20 der Klage, in dem sie den entscheidenden letzten Satz ignoriert. Der Kläger führt an der genannten Stelle aus, dass die Fondsgesellschaft ihn im Herbst 2005 informiert hat, dass der Fonds E. A. E. GmbH & Co. KG, an dem er sich im Frühjahr 2005 beteiligt hatte, nicht realisiert wird und ihm daraufhin von der Fondsgesellschaft das Angebot gemacht worden ist, die Beteiligung an der E. A. E. GmbH & Co. KG in eine Beteiligung an der E. P. M. GmbH & Co. KG IV umzuwandeln. Darauf ging der Kläger „noch positiv von den Ausführungen des Vermittlers Anders beeinflusst“ ein. Ohne die vorangegangene Beratung durch den Vermittler wäre der Kläger dem Fonds nicht beigetreten, so dass auch hier der im Gespräch erläuterte Prospekt die Grundlage der Beitrittsentscheidung war. Die Kausalität des Prospektfehlers für die Anlageentscheidung wird vermutet, § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB. Die Beklagte hat nicht weder behauptet noch unter Beweis gestellt, dass der Kläger auch bei Kenntnis des Prospektfehlers die Anlage gezeichnet hätte.
5. Die Beklagte ist daher gemäß § 249 Abs. 1 BGB verpflichtet, den Kläger so zu stellen als habe er sich nicht an der Fondsgesellschaft beteiligt. Die Schadenshöhe ist zwischen den Parteien nicht streitig. Zutreffend wurden die dargestellten Ansprüche des Klägers Zug-um-Zug gegen Auszahlung eines etwaigen Auseinandersetzungsguthabens zugesprochen und auch der Anspruch auf anteilige Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten sowie die Feststellung des Annahmeverzugs tenoriert.
6. Die Haftung der Beklagten aus dem Treuhandvertrag für den oben ausgeführten Prospektfehler wird nicht durch § 13 des Treuhandvertrages ausgeschlossen, weil der darin enthaltene Haftungsausschluss nach §§ 307 Abs. 1, 309 Nr. 7 b BGB nichtig ist.
Ausgehend von den Interessen, Vorstellungen und Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden sind die Bestimmungen dahingehend zu verstehen, dass die Beklagte von einer Haftung aus Verschulden bei Vertragsschluss infolge Verletzung der Aufklärungspflicht über falsche oder irreführende Angaben im Prospekt freigezeichnet werden soll.
Die Klauseln unterliegen als formularmäßige Haftungsfreizeichnung der AGB-rechtlichen Kontrolle. Da es sich nicht um eine gesellschaftsrechtliche Regelung handelt, ist die Bereichsausnahme des § 310 Abs. 4 BGB nicht einschlägig. Entgegen der Auffassung der Beklagten kann der Treuhandkommanditist seine Aufklärungsverpflichtung nicht durch eine im Treuhandvertrag enthaltene „Verwahrungserklärung“ ausschließen. Derartige Klauseln sind wegen der grundlegenden Bedeutung der Aufklärungspflicht für den Schutz der Investoren nach § 307 Abs. 1 BGB nichtig. Eine Haftungsfreizeichnung mittels „Verwahrungserklärung“ widerspricht diametral der Aufgabe des Treuhänders, die künftigen Treugeber über alle wesentlichen Punkte aufzuklären, die für die zu übernehmende Beteiligung von Bedeutung sind, und benachteiligt die Anleger entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen, vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 16.03.2017, Az. III ZR 489/16 m.w.N.
Die fraglichen Klauseln sind keine bloße Leistungsbeschreibungen, die einer Inhaltskontrolle entzogen sind. § 13 Abs. 2 Satz 3 und 4 des Treuhandvertrages stellen vielmehr eine Abweichung von der gesetzlichen Haftung für Verschulden bei Vertragsschluss dar.
7. Die von der Beklagten in der Berufung, Schriftsatz vom 04.05.2017, Seite 10, Bl. 162 d.A. erhobene Einrede der Verjährung greift nicht durch. Insoweit hat die Beklagte die Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 BGB für die kenntnisabhängige dreijährige Verjährung nicht hinreichend dargelegt hat. Allein der Vortrag, dass die Beklagte das Treuhandverhältnis zum 01.08.2011 beendet hat, ist nicht ausreichend um die Rechtsfolgen der Verjährung eintreten zu lassen.
B. Berufung des Klägers
1. Entgegen der Auffassung des Landgerichts hat der Kläger gegen die Beklagte auch einen Schadensersatzanspruch bezüglich der im April 2005 erfolgten Zeichnung zum streitgegenständlichen Fonds. Die Beklagte haftet dem Kläger als Vertragspartnerin des Treuhandvertrages für die oben dargestellten fehlerhaften Angaben im Prospekt, vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 16.03.2017, Az. III ZR 489/16. Auf den Zeitpunkt des förmlichen Beitritts der Beklagten zur Fondsgesellschaft, insbesondere den Zeitpunkt der Eintragung in das Handelsregister kommt es insoweit nicht an, weil die Verpflichtung zur Information der Anleger über regelwidrige Auffälligkeiten unabhängig von sonstigen Aufgaben und Funktonen der Beklagten besteht. Der Einwand der Beklagten, ein Treuhandvertrag mit dem Kläger sei nicht vor ihrem Beitritt zur Gesellschaft zustande gekommen, geht fehl. Der Kläger ist hier, entsprechend den Vorgaben im Emissionsprospekt und der Beitrittserklärung über die Beklagte als Treuhänderin beigetreten. Eine andere Möglichkeit des Beitritts außer über einen Treuhandvertrag mit der Beklagten gab es nach der Konzeption des Fonds für die Beteiligung als mittelbarer Kommanditist nicht. Die Beklagte hat sich bei Vertragsschluss, sowohl vor als auch nach dem 02.11.2005, wie aus zahlreichen Parallelfällen bekannt, von der Komplementärin vertreten lassen, wie dies im Prospekt bzw. dem Beitrittsformular standartisiert vorgesehen war. Selbst wenn man zugunsten der Beklagten einen bis zum 02.11.2005 schwebend unwirksamen Treuhandvertrag zwischen ihr und dem Kläger annehmen würde, hat sich die Beklagte spätestens mit dem Beitritt vom 02.11.2005 dazu entschlossen, die vorgesehene Stellung als Treuhandkommanditistin zu übernehmen. Sie hat damit die vertraglichen Pflichten als Treuhänderin – einschließlich der vorvertraglichen Aufklärungspflichten – übernommen und zwar auch gegenüber denjenigen Anlegern, die schon zu einem früheren Zeitpunkt ihre Beitrittserklärungen abgegeben und Zahlungen an die Fondsgesellschaft geleistet haben. Vor einer (konkludenten) Genehmigung der schwebend unwirksamen Verträge war die Beklagte verpflichtet, ihre Aufklärungspflichten gegenüber dem Kläger als ihr Treugeber ordnungsgemäß wahrzunehmen und auf etwaige fehlerhafte oder unzureichende Risikohinweise in dem ihr bekannten Emissionsprospekt aufmerksam zu machen.
Abgesehen davon muss sich die Beklagte auch ein etwaiges Verschulden der Komplementärin im Rahmen der Vertragsverhandlungen nach § 278 BGB zurechnen lassen. Es war der Beklagten bei Übernahme ihrer Treuhandstellung bekannt, dass die Komplementärin für sie als Bevollmächtigte aufgetreten ist und mit Anlegern auf der Basis des Emissionsprospekts Verträge geschlossen hat. Die Beklagte trifft mit der Billigung der geschlossenen Treuhandverträge auch die Verantwortung für die Vertragsverhandlungen ihrer Verhandlungsgehilfin. Sie muss somit auch unter diesem Gesichtspunkt für eine unzureichende vorvertragliche Aufklärung einstehen.
2. Was die fehlende Information des Klägers über die Risiken der Inhaberschuldverschreibung betrifft, wird auf die obigen Ausführungen unter A.3. verwiesen.
3. Der Kläger wurde unstreitig auf der Grundlage des Prospekts beraten, so dass sich die fehlerhaften Prospektangaben in das Beratungsgespräch fortgesetzt haben, vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 03.11.2015, Az. II ZR 270/14.
4. Die Haftung der Beklagten für den festgestellten Prospektfehler wird nicht durch § 13 des Treuhandvertrages ausgeschlossen, weil der darin enthaltene Haftungsausschluss nichtig ist. Insoweit wird auf die Ausführungen oben unter Ziffer A.6. Bezug genommen.
4. Der Kläger hat nach § 249 Abs. 1 BGB Anspruch auf Erstattung des eingezahlten Betrages in Höhe von 20.000 Euro und auch Anspruch auf Freistellung der weiteren noch nicht zugesprochenen vorgerichtlichen Anwaltskosten, Anlage K 22, weil diese ohne das schädigende Ereignis nicht entstanden wären. Die Beklagte hat den Kläger ferner von sämtlichen Verpflichtungen und steuerlichen Nachteilen freizustellen, die ihm durch die Zeichnung entstanden sind oder noch entstehen werden. Die insoweit erhobene Feststellungsklage ist zulässig und begründet. Da es aber an jeglichem Vortrag zur Zahlung einer Liquiditätsreserve fehlt, war die Verpflichtung zu einer solchen Freistellung nicht ausdrücklich zu tenorieren. Die Freistellung von etwaigen Nachschusspflichten ist von der Verurteilung aber umfasst. Die Ansprüche stehen dem Kläger jeweils Zug-um-Zug gegen Übertragung der Ansprüche des Klägers auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens zu. Die Beklagte befindet sich aufgrund des Schreibens vom 23.06.2014, Anlage K 23, seit 08.07.2014 in Annahmeverzug. Die ihr angebotene Gegenleistung hat sie abgelehnt.
5. Der Anspruch auf Verzugszinsen ergibt sich aus §§ 291, 288 BGB. Der Kläger hat mit Schreiben vom 23.06.2014, Anlage K 23 seine Ansprüche unter Fristsetzung zum 07.07.2014 geltend gemacht. Die Beklagte befindet sich damit seit 08.07.2014 in Verzug.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Der Senat beurteilt die maßgeblichen Rechtsfragen nicht anders als andere Oberlandesgericht und weicht auch nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ab.