Bankrecht

Fehlerhaftigkeit der Angaben zur Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung

Aktenzeichen  5 U 890/19

Datum:
24.7.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 46687
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
ZPO § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
EGBGB Art. 247 §§ 6 ff.
BGB § 488 Abs. 1 S. 2, § 492 Abs. 2

 

Leitsatz

Eine Widerruf des Darlehensvertrages verfristet und damit unwirksam, wenn dem Darlehensnehmer alle erforderlichen Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB in den ihm zur Verfügung gestellten Vertragsunterlagen erteilt worden sind. Die Bank kannsich auf die Gesetzlichkeitsfiktion der Musterwiderrufsbelehrung berufen. (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

27 O 8721/18 2019-01-11 LGMUENCHENI LG München I

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 11.01.2019, Aktenzeichen 27 O 8721/18, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 15.02.2019, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts München I ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 23.285,65 € festgesetzt.

Gründe

I.
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit des von dem Kläger gegenüber der beklagten Bank erklärten Widerrufs eines Kfz-Finanzierungsdarlehens.
Der Kläger hat in erster Instanz geltend gemacht, sein am 13.03.2018 erklärter Widerruf des am 02.08.2016 geschlossenen Darlehensvertrags sei wirksam, weil die Beklagte ihn nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht informiert habe. Wegen der weiteren Einzelheiten, auch der erstinstanzlich gestellten Anträge, wird gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO auf die Feststellungen des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage mit Endurteil vom 11.01.2019 abgewiesen, weil der Widerruf verfristet und damit unwirksam gewesen sei. Dem Kläger seien alle erforderlichen Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB in den ihm zur Verfügung gestellten Vertragsunterlagen erteilt worden. Die Beklagte könne sich auf die Gesetzlichkeitsfiktion der Musterwiderrufsbelehrung berufen.
Dagegen richtet sich die nach Zustellung am 24.01.2019 am Montag, den 25.02.2019 eingelegte Berufung, die der Kläger am 25.04.2019 innerhalb verlängerter Frist begründet hat. Er trägt vor, dem Kläger seien nicht alle Pflichtangaben im Vertrag erteilt worden. Hierbei rügt der Kläger insbesondere die Fehlerhaftigkeit der Angaben zur Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung, zum einzuhaltenden Verfahren bei Kündigung des Vertrages, zu den Auszahlungsbedingungen und zur Art des Darlehens.
Der Kläger beantragt unter Aufhebung des Ersturteils,
1.Der Kläger schuldet ab seiner Widerrufserklärung vom 13.03.2018 aus dem mit der Beklagten zwecks Finanzierung des Fahrzeuges des Fabrikats: BMW, Modell: 118i 5-Türer, Fahrgestell-Nr.: …43, abgeschlossenen Darlehensvertrag zu der Darlehensvertrag-Nr.: …17 weder Zins- noch Tilgungsleistungen gemäß § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB.
2.Die Beklagte wird verurteilt an den Kläger einen Betrag in Höhe von 4.798,68 € nebst Zinsen in Höhe von 5-%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB hieraus zu zahlen nach Herausgabe des Fahrzeuges des Fabrikats: BMW, Modell: 118i 5-Türer, Fahrgestell-Nr.: …43 nebst Fahrzeugschlüsseln und -papieren durch den Kläger an die Beklagte.
3.Es wird festgestellt dass die Beklagte mit der Annahme des Fahrzeuges des Fabrikats: BMW, Modell: 118i 5-Türer, Fahrgestell-Nr.: …43, sich in Verzug befindet.
4.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.171,67 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat mit dem Kläger am 11.06.2019 zugestellten Beschluss vom 03.06.2019 darauf hingewiesen, dass er beabsichtige, die Berufung durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Innerhalb der bis zum 16.07.2019 verlängerten Äußerungsfrist und danach ist keine Erklärung des Klägers hierzu eingegangen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf das Ersturteil, die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze und den bereits zitierten Hinweisbeschluss Bezug genommen.
II.
Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 11.01.2019, Aktenzeichen 27 O 8721/18, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 15.02.2019, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist. Zur Begründung wird auf den Beschluss vom 03.06.2019, auf den sich der Kläger nicht mehr geäußert hat, Bezug genommen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß § 708 Nr. 10 ZPO.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt.

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