Bankrecht

Finanzierter Immobilienerwerb: Arglistige Täuschung über die Höhe der Vermittlungsprovisionen mittels eines so genannten „Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrags“

Aktenzeichen  XI ZR 46/09

Datum:
11.1.2011
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Urteil
Normen:
§ 5 AGBG
§ 123 BGB
§ 276 BGB
Spruchkörper:
11. Zivilsenat

Leitsatz

Zur arglistigen Täuschung über die Höhe der Vermittlungsprovisionen mittels eines sogenannten “Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrags” (im Anschluss an BGH, 29. Juni 2010, XI ZR 104/08, NJW-RR 2011, 270) .

Verfahrensgang

vorgehend OLG Celle, 14. Januar 2009, Az: 3 U 28/06, Urteilvorgehend LG Hannover, 16. Dezember 2005, Az: 13 O 38/05

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 14. Januar 2009 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 2. März 2009 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über Ansprüche im Zusammenhang mit dem von der Beklagten – einer Bausparkasse – in Zusammenarbeit mit einer Bank finanzierten Erwerb einer Eigentumswohnung durch die Klägerseite.

2

Die Klägerseite erwarb im Jahre 1998 zu Steuersparzwecken eine Eigentumswohnung in dem Objekt J. in Ha. Der Kaufpreis betrug 116.424 DM. Zur Finanzierung des Kaufs schloss die Klägerseite mit der Beklagten zu 2), die hierbei von der Beklagten zu 1) vertreten wurde, einen Darlehensvertrag über ein tilgungsfreies Vorausdarlehen in Höhe von 145.000 DM sowie zwei Bausparverträge bei der Beklagten zu 1). Die Vermittlung der Eigentumswohnung und der Finanzierung erfolgte durch die I. GmbH (im Folgenden: I.) und die B. GmbH (im Folgenden: B.), zwei Unternehmen der H. Gruppe (im Folgenden: H. Gruppe), die seit 1990 in großem Umfang Anlageobjekte vertrieb, die die Beklagte zu 1) in Zusammenarbeit mit verschiedenen Banken finanzierte. Insoweit unterzeichnete die Klägerseite unstreitig unter anderem einen Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag, in welchem es nach dem revisionsrechtlich zugrunde zu legenden Sachverhalt heißt: “Ich erteile hiermit den Auftrag mir das o. g. Objekt und die Finanzierung zu vermitteln. Der Auftrag soll durch die in Punkt 4 und 5 der nachfolgenden Aufstellung benannte Firma zu den dort genannten Gebührensätzen ausgeführt werden.” Nach ebenfalls unbestrittenem Vortrag des Klägers sollte ausweislich Punkt 4 des Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrags die B. eine Finanzierungsvermittlungsgebühr in Höhe von 2% und ausweislich Punkt 5 die I. eine Courtage von 3,45% des Kaufpreises erhalten. Die Darlehensvaluta wurde in der Folge ausgezahlt.

3

Mit der Klage verlangt die Klägerseite – gestützt auf einen Schadensersatzanspruch wegen vorvertraglicher Aufklärungspflichtverletzung – die Rückabwicklung des kreditfinanzierten Kaufs der Eigentumswohnung. Sie begehrt insbesondere die Rückzahlung geleisteter Zinsen und die Feststellung, dass aus dem Darlehensvertrag ihr gegenüber keine Zahlungsansprüche bestehen, Zug um Zug gegen Auflassung des Miteigentumsanteils, sowie die Feststellung, dass die Beklagtenseite ihr sämtlichen Schaden zu ersetzen hat, der im Zusammenhang mit dem finanzierten Erwerb der Eigentumswohnung steht. Ihre Ansprüche stützt die Klägerseite unter anderem darauf, dass sie durch den Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag arglistig über die Höhe der Vermittlungsprovisionen getäuscht worden sei. Die Beklagtenseite ist dem entgegen getreten und hat die Einrede der Verjährung erhoben.

4

Die Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Das erste Berufungsurteil, mit dem das Berufungsgericht etwaige Ansprüche des Klägers als verjährt erachtet hatte, hat der erkennende Senat mit Urteil vom 3. Juni 2008 (XI ZR 319/06, WM 2008, 1346) aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Dieses hat mit dem angefochtenen Urteil die Berufung gegen das die Klage abweisende Urteil des Landgerichts erneut zurückgewiesen. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerseite ihr Klagebegehren weiter.

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