Aktenzeichen 9 C 480/19
ZAG § 1 Abs. 24
Leitsatz
Überweist ein Kunde auf ein sog. Skrill-Konto Geld, tätigt damit Geschäfte und storniert die Überweisungen nachträglich, ist er zum Ausgleich des Saldos dennoch verpflichtet (Rn. 13 – 14). (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
l. Der Beklagte wird verurteilt. an die Klägerin 1.319.50 € nebst Zinsen in Höhe von je 5%-Punkten über dem Basiszinssatz aus 1.000.00 € seit dem 13.03.2018, aus 10.00 € seit dem 18.03.2018, aus 140.00 € seit 08.06.2018 sowie aus 169.50 € seit dem 07.12.2016 zu bezahlen.
II. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
IV. Der Streitwert wird auf 1.000,00 € festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Klage ist begründet. Gegen den Mahnbescheid hat der Beklagte form- und fristgerecht Einspruch eingelegt. Gegen die am 03.09.2019 zugestellte Klage hat der Beklagte sich fristgerecht verteidigt, wenn auch zunächst mit einem nicht unterschriebenen Schreiben. Durch nachträgliche Einreichung eines unterschriebenen Schriftstücks hat der Beklagte aber zu erkennen gegeben, dass die Verteidigungsanzeige vom 05.09.2019 von ihm stammt und ernst gemeint ist.
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin, die dem Beklagten schon bei Eröffnung des Skrill-Kontos bekannt gegeben und von ihm akzeptiert wurden, sehen vor, dass der Skrill-Kunde keine Einzahlungen von einem Referenzkonto mit Rückbuchungsrechten tätigen darf und auch Rückbelastungen nicht zugelassen werden dürfen. Außerdem besteht die Verpflichtung, einen negativen Saldo unverzüglich auszugleichen, Ziffern 8.3 und 8.6 der AGB. Die vom Beklagten nach § 675 b BGB an seine Bank übermittelte Zahlungsanweisung, die umgehend an die Klägerin weitergeleitet wurde, hatte nach den Vertragsbedingungen den Aufladebetrag gutzuschreiben, ohne das Geld von der Hausbank des Kunden bereits erhalten zu haben. Durch die Anweisung des Beklagten war die Klägerin nach § 657 f BGB verpflichtet, das nun bei ihr generierte Guthaben an den vom Beklagten gewünschten Zahlungsempfänger weiter zu leiten.
Entgegen der Auffassung des Beklagten hat die Klägerin keinerlei Verpflichtung, nachzuprüfen, ob die vom Beklagten angewiesene Transaktion rechtens ist oder nicht. Es liegt allein in der Verantwortung des Kunden, ob er durch Inanspruchnahme der Skrill-Dienste legale oder illegale Zwecke verfolgt und es ist auch ohne Belang, ob der Beklagte bei Tätigung der Transaktionen alkoholisiert gewesen ist oder nicht, was im Übrigen klägerseits bestritten ist.
Die Klägerin ist ein in England eingetragenes und zugelassenes Zahlungsinstitut. das berechtigt ist, im EU-Raum seine Dienste anzubieten, ohne bei der BaFin gelistet sein zu müssen. Insoweit geht auch der Einwand des Beklagten fehl, die Klägerin habe sich in der Bundesrepublik Deutschland illegal verhalten und könne daher für ihr illegale Tätigwerden keine Entschädigung verlangen.
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin sind eindeutig und unmissverständlich, überraschende Klauseln finden sich nicht. Vielmehr stehen alle von der Klägerin in ihrer Klageschrift zitierten Klauseln im Einklang mit der Rechtslage. sodass auf die Begründung der Klageschrift vom 02.08.2019 umfassend verwiesen werden kann. Auch bei einer Anweisung an eine deutsche Bank, eine Überweisung zu tätigen. wird ein Kunde kaum davon ausgehen können, dass die Bank die Rechtmäßigkeit des Zahlungsvorganges überprüft und es wird generell die Ausgleichung eines negativen Kontostandes aus dem Dienstleistungsvertrag geschuldet.
Nichts anderes gilt für die Inanspruchnahme des E-Geld- und Zahlungsinstitutes.
Da der Klägerin auf ihre Mahnungen hin keine Rückantwort des Beklagten zuging, war sie berechtigt, die Bearbeitungsgebühr in Höhe von 10,00 € und auch die vertraglich vereinbarten Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 140,00 € ebenso wie die außergerichtlichen Kosten des anwaltlichen Vertreters in Höhe von 169,50 € zu verlangen. Dabei ergeben sich die Beträge wie folgt:
„Die Bearbeitungsgebühr in Höhe von 10.00 € liegt unter den nach Geschäftsbedingungen vorgesehen Pauschalen, die Rechtsverfolgungskosten sind aus Vertrag geschuldet, da die Klägerin entsprechend VV RVG 140.00 € an das Inkassounternehmen zu zahlen hatte und da die Inanspruchnahme des Rechtsanwaltes erforderlich und angemessen gewesen ist. Nach §§ 280 Abs. 1 und 2. 286 BGB hat der Beklagte jeglichen Verzugsschaden zu tragen und somit auch die verlangte Verzinsung zu bezahlen.“
Als unterlegene Panel hat der Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, § 91 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.
Der Streitwert ist mit dem klägerischen Interesse ohne Nebenkosten, also auf 1.000,00 € festzusetzen.