Bankrecht

Geschäftswert bei außergerichtlicher Rechtsanwaltstätigkeit zur Kündigung eines Darlehensvertrages

Aktenzeichen  7 C 663/18

Datum:
15.1.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 8904
Gerichtsart:
AG
Gerichtsort:
Ebersberg
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
RVG § 15, § 23
GKG § 48
ZPO § 3, § 9

 

Leitsatz

1. Der Geschäftswert für die außergerichtliche Rechtsanwaltstätigkeit zur Kündigung eines Darlehensvertrages bestimmt sich nach der Differenz zwischen der Zahlungsverpflichtungen des Darlehensnehmers bei Vertragserfüllung und bei Vertragsbeendigung in Folge Kündigung, mithin am Interesse des Auftraggebers, von der Verpflichtung zur Entrichtung des vertraglich vereinbarten Zinses frei zu werden. (Rn. 20)
2. Beabsichtigt der Auftraggeber eine Umschuldung, bemisst sich sein wirtschaftliches Interesse am 3,5-fachen Jahreswert der Zinsdifferenz zwischen zu kündigendem und beabsichtigten Darlehensvertrag. (Rn. 21 – 22)

Tenor

1. Der Geschäftswert für die außergerichtliche Rechtsanwaltstätigkeit zur Kündigung eines Darlehensvertrages bestimmt sich nach der Differenz zwischen der Zahlungsverpflichtungen des Darlehensnehmers bei Vertragserfüllung und bei Vertragsbeendigung in Folge Kündigung, mithin am Interesse des Auftraggebers, von der Verpflichtung zur Entrichtung des vertraglich vereinbarten Zinses frei zu werden.
2. Beabsichtigt der Auftraggeber eine Umschuldung, bemisst sich sein wirtschaftliches Interesse am 3,5-fachen Jahreswert der Zinsdifferenz zwischen zu kündigendem und beabsichtigten Darlehensvertrag.

Gründe


Der Klägerin steht ein Anspruch auf weiteres Honorar nicht zu. Der Honoraranspruch der Klägerin, soweit er bestand, ist bereits durch die Zahlung der Rechtsschutzversicherung der Beklagten erfüllt.

Die Tätigkeit der Klägerin ist als eine Angelegenheit gemäß § 15 RVG anzusehen, weshalb sie auch nur einheitlich abgerechnet werden kann. Was als eine Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne anzusehen ist, lässt sich nur unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles, insbesondere im Hinblick auf den Inhalt des Auftrages, bestimmen (vgl. BGH, Urteil vom 27.07.2010 – VI ZR 261/09). Was eine einheitliche Angelegenheit ist, ist nicht legaldefiniert. Das Gesetz macht bei außergerichtlichen Angelegenheiten keine Vorgaben, welche Tätigkeiten als dieselbe Angelegenheit anzusehen sind – anders als bei gerichtlichen Angelegenheiten in §§ 16 ff. RVG. Gleichwohl kann der Katalog zu den gerichtlichen Angelegenheiten als Auslegungskriterium herangezogen werden, wann dieselbe Angelegenheit auch im außergerichtlichen Bereich vorliegt. Sofern eine einheitliche Behandlung im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens möglich wäre, liegt es nahe, dass auch bei einer außergerichtlichen Handhabung dieselbe Angelegenheit vorliegt. Dementsprechend soll dieselbe Angelegenheit vorliegen, wenn zwischen mehreren Tätigkeiten „ein innerer Zusammenhang besteht und sie sowohl inhaltlich als auch in der Zielsetzung so weitgehend übereinstimmen, dass von einem einheitlichen Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit gesprochen werden kann“ (vgl. BGH, Urteil vom 21.06.2011 – VI ZR 73/10). Es kommt nicht darauf an, dass mehrere Prüfungsaufgaben zu erfolgen haben, vielmehr ist auf das gesamte Geschäft abzustellen, das der Rechtsanwalt besorgen soll (vgl. BGH, aaO.). Als Kriterien können daher herangezogen werden, ob ein einheitlicher Auftrag erteilt wurde, ein einheitlicher Rahmen vorliegt und ein innerer Zusammenhang besteht (vgl. zu diesen Kritierien: Ahlmann in Riedel/Süssbauer, RVG, 10. Aufl., § 15, Rn. 26). Der Auftrag wurde von den Beklagten einheitlich der Klägerin erteilt. Diese sollte sich um beide Darlehensverträge bei demselben Gegner, der B., kümmern. Ein einheitlicher Rahmen liegt weiter vor, weil das Begehr der Beklagten der B. gegenüber in einem einheitlichen Vorgehen geltend gemacht werden konnte und faktisch wurde. Dies ergibt sich daraus, dass mit der B. hinsichtlich beider Darlehensverträge der gleiche Gegner vorlag, mit dem im Ergebnis wortgleichen Text beide Darlehensverträge gekündigt wurden, die B. ihrerseits auf beide Kündigungsschreiben in einem einheitlichen Schreiben antwortete und dass auch bei gerichtlicher Anhängigmachung eine einheitliche Klage gegen die B. im Hinblick auf die Gebührendegression einerseits und die anwaltliche Pflicht zur Gebührenschonung andererseits angezeigt gewesen wäre. Allein der Umstand, dass die Vertragsbedingungen beider Darlehensverträge nicht identisch sind, reicht nicht aus, um gesonderte Angelegenheiten anzunehmen. Letztlich liegt auch ein innerer Zusammenhang vor. Beide Darlehensverträge wurden aufgenommen, um dieselbe Immobilienfinanzierung zu bewerkstelligen. Hinsichtlich beider sollte (zeitgleich) gekündigt werden, da eine Umschuldung auf günstigere Verträge beabsichtigt war.
Hinsichtlich der Bestimmung des Wertes dieser Angelegenheit ist gem. § 23 Abs. 1 Satz 3 RVG entsprechend auf die Wertvorschriften für das gerichtliche Verfahren abzustellen, mithin gem. §§ 48 GKG, § 3 ff. ZPO auf das wirtschaftliche Interesse desjenigen, der die Rechtsverfolgung initiiert. Die bedeutet, dass es auf die wirtschaftlichen Vorteile ankommt, die sich die Beklagten infolge der anwaltlichen Gestaltungshandlung im Gegensatz zur Erfüllung des Vertrages gegenüber dem Darlehensgeber versprachen.
Zur Bestimmung des wirtschaftlichen Interesses bei der Lösung von Darlehensverträgen liegen unterschiedliche Ansätze vor, die sich auch jeweils nach der Angriffsrichtung gegen den Vertrag unterscheiden.
Nach einer Ansicht soll der Nettodarlehensbetrag zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses für die Wertbemessung bestimmend sein, da eine Orientierung an der offenen Darlehensvaluta je nach Zeitpunkt einer etwaigen Kündigung zu willkürlichen Ergebnissen führe und der so ermittelte Streitwert zu niedrig sei, wenn der widerrufene oder gekündigte Vertrag kurz vor der Rückführung stehe oder bereits zurückbezahlt sei (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 17.07.2015 – 6 W 25/15 – bei einer Klage auf Feststellung der Wirksamkeit eines Widerrufes; OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 27.02.2015 – 19 W 60/14 – da insoweit das Rechtsverhältnis insgesamt in Frage gestellt wird).
Nach einer weiteren Ansicht soll auf die offene Darlehensforderung abgestellt werden, da der kündigende oder widerrufende Darlehensnehmer beabsichtige, das Wesen des zwischen den Parteien bestehenden Schuldverhältnisses neu festzulegen. Da das Vertragsverhältnis in Gänze, soweit nicht bereits durch Erfüllung erloschen, betroffen sei, sei dieses Vertragsverhältnis durch die noch offene Darlehensvaluta bestimmt (vgl. LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 20.04.2015 – 6 O 9499/14 – bei negativer Feststellungsklage im Hinblick auf die Unwirksamkeit eines Widerrufes; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11.04.2005 – 17 W 21/05 – bei Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit eines Darlehensvertrages; BGH, Beschluss vom 25.02.1997 – XI ZB 3/97 – bei Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung des Darlehensvertrages – hierbei soll auf den durch Kündigung fällig gestellten Betrag abgestellt werden). Weiter könne durch diesen Ansatz unzumutbarer Berechnungsaufwand vermieden werden (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 25.03.2015 – 13 W 13/15).
Nach einer dritten Ansicht soll nicht auf den Darlehensvertrag, sondern auf etwaige Pflichten aus einem durch die Gestaltungserklärung beabsichtigten Rückgewährschuldverhältnis abgestellt werden, mithin auf die Erstattungspflicht des Darlehensgebers gegenüber dem Darlehensnehmer in Höhe der bereits erfolgten Tilgung (vgl. BGH, Beschluss vom 12.01.2016 – XI ZR 366/15 – dies kann allerdings nur von Bedeutung sein, wenn ein Rückabwicklungsverhältnis begründet werden soll, anders als hier vorliegend).
Eine vierte Ansicht stellt auf die Differenz der Zahlungsverpflichtungen des Darlehensnehmers bei Vertragserfüllung einerseits und bei Rückabwicklung in Folge Widerruf oder Kündigung andererseits ab. Für diese Ansicht wird vorgebracht, dass der Darlehensnehmer die offene Darlehensvaluta in jedem Fall zurückzahlen muss, weshalb diese den Streitwert nicht beeinflussen kann (vgl. OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 16.11.2015 – 1 W 41/15; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.09.2015 – 17 W 41/15 – es ist auf die Ersparnis der vertraglich vereinbarten Zinsen abzustellen; OLG Koblenz, Beschluss vom 03.09.2015 – 8 W 528/15 – der Darlehensnehmer begehrt ein Freiwerden von der Verpflichtung zur Zahlung des Zinses; OLG Celle, Beschluss vom 22.07.2015 – 3 W 48/15 – wirtschaftliches Interesse ist die Zinsdifferenz; OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.04.2015 – 6 U 222/13 – noch anfallende Zinsen; OLG Stuttgart, Beschluss vom 14.04.2015 – 6 W 23/15; OLG Stuttgart, Beschluss vom 28.01.2015 – 9 U 119/14). Weiter wird für diese Ansicht vorgebracht, dass hierdurch verhindert werden könne, dass der Streitwert so unangemessen hoch angesetzt wird, dass dem Bürger der Zugang zu Gerichten unmöglich würde (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 30.04.2015 – 6 W 25/15).
Das Gericht schließt sich der letztgenannten Ansicht an. Zwar erscheint das Argument, dass zu hohe Gebühren- oder Streitwerte einen Zugang zu den Organen der Rechtspflege verhinderten, nicht überzeugend, nachdem hierfür zumindest im gerichtlichen Verfahren die Inanspruchnahme von Prozesskostenhilfe in Betracht kommt. Überzeugend ist aber die konsequente Orientierung am Gesetz. Demnach bestimmt sich der Wert einer Angelegenheit allein nach dem wirtschaftlichen Interesse des Darlehensnehmers, § 3 ZPO. Die anderen Ansichten berücksichtigen gerade nicht, dass auch nach Kündigung der Darlehensnehmer die noch nicht getiligte Valuta zurückführen muss. Sollte er mit seiner Kündigung durchdringen, muss er diese Pflicht nur sofort erfüllen, sollte er mit dieser Kündigung nicht durchdringen, verbleibt es bei der Rückzahlung gemäß Darlehensvertrag. Die offene Darlehensvaluta hat daher, ebenso wie die gesamte Valuta, mit dem wirtschaftlichen Interesse des Darlehensnehmers bei einer Kündigung nichts zu tun. Auch hat der Darlehensnehmer kein wirtschaftliches Interesse am Rückerhalt seiner bereits geleisteten Tilgung in der hier gegenständlichen Konstellation, vielmehr begehrt er lediglich eine Lösung vom Vertrag für die Zukunft. Die Auffassung des Gerichts bestätigt sich auch bei einem Blick auf das Haftungsrisiko des mit der Kündigung beauftragten Rechtsanwalts. Der mit der Kündigung beauftragte Rechtsanwalt könnte im Falle einer Pflichtverletzung nur auf Schadenersatz in der Höhe in Anspruch genommen werden, wie dieser Schaden kausal auf einer etwaigen Pflichtverletzung im Rahmen der Kündigung beruhen kann. Ein solcher Schaden bestünde aber in keinem Fall denkbarer Schädigung in der Darlehensvaluta, sondern gegebenenfalls nur darin, dass der Darlehensnehmer sich weiter an dem ursprünglichen Darlehensvertrag festhalten lassen muss und gegebenenfalls hier einen höheren Zins entrichten muss, als von ihm begehrt.
Soweit von den Vertretern der vom Gericht präferierten Ansicht teilweise angenommen wird, dass nicht auf die Zinsdifferenz, sondern auf den – ungekürzten – Zins des zu kündigenden Vertrages abgestellt werden soll (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.09.2015 – 17 W 41/15), kann dem zumindest für den außergerichtlichen Geschäftswert, bei dem die anwaltliche Tätigkeit der Umschuldung dienen soll, nicht gefolgt werden. Bei der Absicht des Wechsels zu einem günstigeren Darlehen liegt das wirtschaftliche Interesse gerade in der Zinsdifferenz (vgl. Herget in Zöller, ZPO, 32. Aufl., § 3, Rn.16, „Darlehen“; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26.11.2009 – 24 U 57/09). Das von den Vertretern der Gegenansicht vorgebrachte Argument, dass eine Ersatzfinanzierung ungewiss und regelmäßig unbekannt sei, vermag zumindest dann nicht zu überzeugen, wenn diese bereits bekannt, oder wie hier – hinsichtlich des Vertrages Nr. …-772 – unstreitig ist. Darüber spricht auch das o.g. Argument betreffend die Haftung des Rechtsanwaltes für eine entsprechende Begrenzung auf die Zinsdifferenz.
Von dem so ermittelten Wert ist im Hinblick auf § 9 ZPO der 3,5-fache Jahreswert heranzuziehen, da es sich bei Zinszahlungen um wiederkehrende Leistungen handelt (vgl. Maier, Streitwert bei Widerruf des Darlehensvertrages, VuR 2016, 9 mwN).
Unter Berücksichtigung des Vorstehenden erscheint hinsichtlich des Vertrages mit der Nr. …-787 bereits fraglich, welchen Umfang das wirtschaftliche Begehr der Beklagten bei einer Differenzbetrachtung haben kann. Die Beklagten waren auch im Rahmen ihrer Anhörung nicht in der Lage, nachvollziehbar zu machen, worin ihr wirtschaftliches Interesse lag. Vielmehr gaben sie an, dass die Kündigung dieses Vertrages wirtschaftlich nicht sinnvoll gewesen sei, stellten aber unstreitig, dass sie das entsprechende Kündigungsschreiben genehmigt haben. Der Vertrag war zinsfrei und wies nur eine jährliche Verwaltungsgebühr in Höhe von 0,5% des jeweiligen Darlehensbetrages auf. Nachdem die Beklagten die Kündigung freigegeben haben, muss davon ausgegangen werden, dass sie eine anderweitige, noch günstigere – aber unbekannte – Form der Finanzierung zumindest für möglich hielten, mithin kann ihr Interesse in Höhe der Befreiung von der Zahlungsverpflichtung in Höhe von 0,5% jährlicher Verwaltungskosten angesetzt werden. In diesem Fall bietet sich gem. der oben dargestellten Rechtsprechung bei unbekannten Ersatzfinanzierungen an, auf den ungeminderten Zinsbetrag abzustellen. Bei einer noch offenen Darlehensvaluta in Höhe von 59.000,- € ergeben sich daher jährliche Kosten in Höhe von 295,- €, bei Berücksichtigung des 3,5-fachen Jahreswertes im Hinblick auf § 9 ZPO ist daher ein Wert von 1.032,50 € anzusetzen.
Hinsichtlich des Vertrages mit der Nr. …-772 hat der Beklagte zu 2) unbestritten angegeben, dass sein Interesse war, den Vertrag umzuschulden auf einen anderen Vertrag mit einem Jahreszins in Höhe von 1,2%, während der zu kündigende Vertrag noch einen Jahreszins in Höhe von 1,65% aufwies. Sein wirtschaftliches Interesse war daher die Ersparnis von 0,45% Jahreszins. Bei einer noch offenen Darlehensvaluta in Höhe von 83.000,- € ergibt sich daher ein jährliches Einsparpotenzial, dass die Beklagten verfolgten, in Höhe von 373,50 €. Bei Berücksichtigung des 3,5-fachen Jahreswertes ist daher ein Wert von 1.307,25 € anzusetzen.
Als Geschäftswert ergibt sich insgesamt für die Angelegenheit der Kündigung beider Darlehensverträge ein Betrag von 2.339,75 €.
Die Klägerin kann für ihre Tätigkeit nur eine 1,3-fache Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG ansetzen. Die darlegungs- und beweisbelastete Klägerin hat zum Nachweis des Umfangs der Sache lediglich die beiden Kündigungsschreiben an die B. vom 28.11.2017 vorgelegt. Eine weitere Tätigkeit wurde wieder vorgetragen noch ist diese ersichtlich. Beweis wurde nicht angeboten. Zwei Kündigungsschreiben stellen keine umfangreiche oder schwierige Tätigkeit dar, die eine Überschreitung der 1,3-fachen Gebühr rechtfertigt.
Es ergibt sich daher folgende Rechnung für das Anwaltshonorar:
Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG 1,3.261,30 €
Erhöhungsgebühr Nr. 1008 VV RVG 0,3 60,30 €
Post und Telekommunikationspauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 €
Mehrwertsteuer Nr. 7008 VV RVG 64,90 €
Summe 406,50 €
Auf die weiteren Einwendungen der Beklagten kommt es nicht an.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § § 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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