Aktenzeichen 10 HK O 6998/18
Leitsatz
Es ist eine Hinauskündigungsklausel im Gesellschaftsvertrag einer GmbH dann wirksam, wenn einem Geschäftsführer eine Minderheitsbeteiligung lediglich als Annex zu seiner Geschäftsführerstellung eingeräumt wird, um ihn zu motivieren, die Geschäfte der Gesellschaft erfolgreich zu führen. (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
1. Es wird festgestellt, dass die folgenden Beschlüsse der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 24.04.2018 nichtig sind:
1.1. Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 23. April 2018 zum Tagesordnungspunkt 1, mit dem die Gesellschafterversammlung der Beklagten beschlossen hat: „Die Gesellschafterversammlung stimmt dem Erwerb der derzeit von dem Gesellschafter … gehaltenen Geschäftsanteile … und damit dem Erwerb dieser Geschäftsanteile als eigene zu“
1.2. Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 23. April 2018 zum Tagesordnungspunkt 2, mit dem die Gesellschafterversammlung der Beklagten beschlossen hat: „Die Gesellschafterversammlung bestimmt, dass die Gesellschaft die Angebote nach Ziffer 1.1 der CEO/Zusatzvereinbarung annehmen soll und damit zugleich, dass auf die Benennung eines Dritten als Erwerber der von dem Gesellschafter … gehaltenen Geschäftsanteile an der Gesellschaft verzichtet wird. Die für den Beschlussantrag stehenden Gesellschafter erklären auch für sich selbst, dass die Gesellschaft die Angebote nach 1.1 der CEO/Zusatzvereinbarung annehmen soll und damit zugleich, dass sie auf die Benennung eines Dritten als Erwerber der von dem Gesellschafter … gehaltenen Geschäftsanteile an der Gesellschaft verzichten“
1.3. Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 23. April 2018 zum Tagesordnungspunkt 3, mit dem die Gesellschafterversammlung der Beklagten beschlossen hat: „Die Gesellschafterversammlung stimmt gemäß Ziffer 10 des Gesellschaftsvertrags der Verfügung über Geschäftsanteile an der Gesellschaft, welche sich durch die Annahme der Angebote nach Ziffer 1.1 der CEO/Zusatzvereinbarung ergibt“
1.4. Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 23. April 2018 zum Tagesordnungspunkt 4, mit dem die Gesellschafterversammlung der Beklagten beschlossen hat: „Der Geschäftsführer der Gesellschaft, … wird
(i) angewiesen, die in der vorliegenden Gesellschafterversammlung gefassten Gesellschafterbeschlüsse unverzüglich umzusetzen,
(ii) ermächtigt, alle zur Umsetzung dieser Gesellschafterbeschlüsse zweckmäßigen Handlungen für die Gesellschaft vorzunehmen und die Gesellschaft bei allen zweckmäßigen Erklärungen zu vertreten,
(iii) angewiesen, insbesondere eine (notarielle) Annahmeerklärung der CEO-Zusatzbestimmungen durch die Gesellschaft abzugeben und dabei ebenfalls für die Gesellschaft zu versichern, dass die aufschiebende Bedingung für das Wirksamwerden des Angebots des Gesellschafters … nach Ziffer 1.1 der CEO-Zusatzbestimmungen eingetreten ist und dass die Voraussetzung für den Erwerb eigener Geschäftsanteile nach §§ 33 Abs. 2 Satz 1 GmbHG erfüllt ist.
2. Es wird festgestellt, dass das Verfügungsgeschäft, mit dem die Geschäftsanteile der Beklagten … mit der lfd. Nr. 16126 bis 22375 erworben wurde nichtig bzw. unwirksam ist.
3. Die Beklagte wird verurteilt, eine neue Gesellschafterliste für die Beklagte beim Handelsregister am Amtsgericht München zu … einzureichen, in welcher der Kläger als Eigentümer der Geschäftsanteile mit der … ausgewiesen wird.
4. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
5. Das Urteil ist in Ziffer 3 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000,00 €, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 245.000,00 € festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Klage ist in vollem Umfang begründet.
1. Die auf der Gesellschafterversammlung vom 23.04.2018 zu TOP 1 bis 4 sind nichtig.
1. 1. Das in Ziffer 1 der CEO-Zusatzbestimmungen geregelte Ankaufsrecht ist gem. § 138 Abs. 1 BGB nichtig.
Die Beklagte hatte auf Grund der genannten Vereinbarung die Möglichkeit, sich eines CEO-Gesellschafters jederzeit durch dessen freie Abberufung als Geschäftsführer zu entledigen. Dies entspricht einer ins freie Belieben gestellten Hinauskündigungsklausel. Regelungen im Gesellschaftsvertrag einer GmbH oder in neben dem Gesellschaftsvertrag getroffenen schuldrechtlichen Vereinbarungen, die es ermöglichen einen Mitgesellschafter ohne sachlichen Grund aus der Gesellschaft auszuschließen (sog. „Hinauskündigungsklauseln“) sind grundsätzlich gem. § 138 Abs. 1 BGB nichtig (vgl. BGH, Urteil vom 19.09.20015 – II ZR 173/04 zum sog. „Managermodell“ m.w.N.), es sei denn die Hinauskündigungsklausel ist wegen besonderer Umstände sachlich gerechtfertigt.
Da derartige Hinauskündigungsklauseln grundsätzlich sittenwidrig und nur ausnahmsweise wirksam sind, obliegt der Beklagten betreffend die Wirksamkeit der streitgegenständlichen Hinauskündigungsklausel die Darlegungs- und Beweislast.
Der BGH hat in der zitierten Entscheidung eine Hinauskündigungsklausel dann für wirksam erachtet, wenn einem Geschäftsführer im Hinblick auf seine Geschäftsführerstellung, somit lediglich als Annex zu seiner Geschäftsführerstellung, eine Minderheitsbeteiligung, auf Grund derer die Möglichkeit in der Gesellschafterversammlung seine Vorstellungen gegen den Willen der Gesellschaft durchzusetzen praktisch ausgeschlossen ist, eingeräumt wird, für die er nur ein Entgelt in Höhe des Nennwerts zu bezahlen hat und die er bei Beendigung des Geschäftsführeramtes gegen eine der Höhe nach begrenzte Abfindung zurückzuübertragen hat. Der BGH hat in dem entschiedenen Fall, in welchem Grund für die Beteiligung an der Gesellschaft war, den Manager bei denkbar geringem eigenem Risiko für die Dauer seiner dienstvertraglichen und organschaftlichen Bindung zur Motivationssteigerung am wirtschaftlichen Erfolg der Gesellschaft zu beteiligen, die Koppelung des freien Widerrufs der Geschäftsführerstellung und der Beendigung der Gesellschafterstellung für sachlich gerechtfertigt gehalten und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass bei einer derartigen Konstellation der das Hinauskündigungsverbot tragende Gedanke, den Gesellschafter bei der Ausübung seiner Mitgliedschaftsrechte nicht unangemessen unter Druck zu setzen nicht berührt wird, weil die vom Gesetzgeber vorgesehene Möglichkeit, den Geschäftsführer ohne Grund aus seiner Organstellung abzuberufen im Vordergrund steht, die – von vornherein auf Zeit – eingeräumte geringfügige Beteiligung an der Gesellschaft lediglich einen Annex zur Geschäftsführerstellung darstellte.
Nach Auffassung der Kammer hängt die Wirksamkeit der streitgegenständlichen CEO-Zusatzbestimmungen maßgeblich davon ab, ob die Beteiligung des Klägers an der Beklagten lediglich Annex zu seiner Stellung als Geschäftsführer war, dem Kläger eine geringfügige Beteiligung an der Beklagten gerade im Hinblick auf die Geschäftsführertätigkeit, um ihn zu motivieren die Geschäfte der Gesellschaft erfolgreich zu führen, eingeräumt worden war.
Diese für die Wirksamkeit der streitgegenständlichen CEO-Zusatzbestimmungen erforderlichen Voraussetzungen konnte die Kammer nicht feststellen.
Der Kläger war zum Zeitpunkt des Abschlusses der CEO-Zusatzbestimmungen bereits Gesellschafter der Beklagten. Die Gesellschafter der Beklagten – deren Zweck es ist Gesellschaftsbeteiligungen zu erwerben, zu verwalten und zu veräußern – werden sämtlich als „Investoren“ bezeichnet, eine engere persönliche Bindung zwischen den „Investoren“ ist nicht bekannt. Da nicht vorgetragen wurde, dass der Kläger aus besonderen Gründen nur zeitweise in den Kreis der „Investoren“ aufgenommen wurde, ist davon auszugehen, dass der Kläger als Investor den übrigen Investoren gleichstellt war. Dem steht Ziffer 6 der Gesellschaftervereinbarungen nicht entgegen. Dort heißt es zwar „für die Beteiligung des CEO an der Gesellschaft, die er gemäß gesonderter Vereinbarung kauft und erwirbt, gelten die in Anl. 6 niedergelegten CEO-Zusatzbestimmungen“. Dass der Kläger seine Beteiligung gemäß gesonderter Vereinbarung erwarb, ist jedoch nicht bekannt. Der Kläger ist in der Gesellschaftervereinbarung lediglich als „Investor 12“ bezeichnet. Lit. P.3 der Gesellschaftervereinbarung sieht zwar vor, dass der CEO eine Einlage von zusammen 300.000,00 € leistet. Der Kläger war aber zum Zeitpunkt des Erwerbs seiner Beteiligung unstreitig weder CEO noch Geschäftsführer der … Letztlich kann nicht festgestellt werden, von welchen besonderen, die freie Hinauskündbarkeit des Klägers als CEO rechtfertigenden Erwägungen sich die Gesellschafter bei Abschluss der Gesellschaftervereinbarung nebst CEO-Zusatzbestimmungen haben leiten lassen. Wird ein aus dem Kreis der ursprünglichen Investoren stammender Gesellschafter CEO mögen die CEO-Zusatzbestimmungen zwar grundsätzlich Geltung haben. An die Rechtfertigung der freien Hinauskündbarkeit sind aber in diesem Fall nach Auffassung der Kammer besondere Anforderungen zu stellen.
Die Beteiligung des Klägers ist nach Auffassung der Kammer nicht geringfügig. Es handelte sich mit einer Beteiligung von 25 % um das größte Einzelinvestment. Auch wenn der Kläger mit seiner Beteiligung nicht über eine Sperrminorität verfügte, kann bei einer Beteiligung dieser Größenordnung nicht davon ausgegangen werden, dass die Ausübung maßgeblichen Einflusses praktisch ausgeschlossen ist. Dem Kläger war es auf Grund der Höhe seiner Beteiligung gem. Ziffer 8.1 der Satzung – unbeschadet von § 50 Abs. 1 GmbHG – erlaubt eine Gesellschafterversammlung einzuberufen. Die Höhe der Beteiligung des Klägers erleichtert es auch unter Beteiligung weniger anderer Mitgesellschafter maßgeblichen Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft zu nehmen.
Die Beteiligung des Klägers an der Beklagten diente offenbar auch der Finanzierung des Erwerbs von Beteiligungen. Der Kläger hatte nämlich nicht nur eine Einlage im Nennwert seiner Beteiligung in Höhe von … sondern auch eine Einlage in Rücklagen in Höhe von … zu leisten. Es handelte sich um das größte Einzelinvestment. Darüber hinaus hatten sich sämtliche Investoren – auch der Kläger – gem. Ziffer 1.3. der streitgegenständlichen Gesellschaftervereinbarung – zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel im Verhältnis ihrer Beteiligungen zur Deckung von etwaigen Nachfinanzierungsverpflichtungen der Beklagten aus Ziffer 8.4 … verpflichtet. Gem. Ziffer 6 der CEO-Zusatzbestimmungen erhöht sich der Kaufpreis für die Anteile des CEO wegen etwaiger über den CEO-Erwerbspreis hinausgehender Investitionen nicht. Der Kläger hatte, dies geht aus Lit. P 3 der Gesellschaftervereinbarung hervor, diese Einlage von … zum Zeitpunkt des Abschlusses der Gesellschaftervereinbarung bereits geleistet, … Kaufvertrag war zu diesem Zeitpunkt bereits geschlossen. Der Kläger war gem. Ziffer 4.1., 4.2.2, 4.3 auch berechtigt, seine Beteiligung an einen der Mitinvestoren zu übertragen bzw. weitere Anteile an der Beklagten zu erwerben. Nicht vernachlässigt werden kann, dass der Kläger mit dem vorliegenden Investment ein erhebliches wirtschaftliches Risiko auf sich genommen und nicht lediglich eine geringfügige Beteiligung erworben hat. Denn der Kläger hat neben dem Nennwert der Einlage eine hohe Investitionsrücklage bezahlt. Dieses wirtschaftliche Risiko besteht unabhängig von den Regelungen zur Kaufpreisbemessung in Ziffer 6 der CEO Zusatzbestimmungen. Denn es ist nicht ausgeschlossen, dass die Gesellschaft in Insolvenz gerät und sich das unternehmerische Risiko des Klägers, welches er als Investor übernommen hat verwirklicht. Im Übrigen kann der für die Anteile des CEO zu zahlende Kaufpreis im Fall des Ziffer 6.1.2 der CEO-Zusatzbestimmungen unter dem CEO-Erwerbspreis liegen. Das übernommene wirtschaftliche Risiko ist nach Auffassung der Kammer durchaus beachtenswert. Denn bei der Beurteilung der Frage, ob die Beteiligung an einer Gesellschaft lediglich ein Annex zur Geschäftsführerstellung darstellt, spielt auch das wirtschaftliche Engagement des Geschäftsführers eine Rolle. Schließlich tritt das Disziplinierungsmittel der freien Hinauskündbarkeit doch nur dann in den Hintergrund, wenn die Gesellschafterstellung eine untergeordnete Bedeutung hat. Je größer jedoch das wirtschaftliche Engagement und je höher die Beteiligung an der Gesellschaft ist, desto weniger wird die Gesellschafterstellung lediglich als Annex zur Geschäftsführerstellung verstanden werden können. Dass der Kläger seinen Investitionsbetrag tatsächlich bereits zurückerhalten hat, ist für die Prüfung der Frage, ob die streitgegenständliche Vereinbarung sittenwidrig ist, irrelevant.
Da die Motivation, den Kläger in den Kreis der Gesellschafter aufzunehmen nicht bekannt ist und die Beteiligung des Klägers sowie sein Investment nicht geringfügig sind, fehlt es an einer wesentlichen Begründung dafür, annehmen zu können, dass die Gesellschafterstellung des Klägers seiner Stellung als Geschäftsführer untergeordnet war.
Nach alledem ist es der Beklagten nicht gelungen, darzulegen und nachzuweisen, dass vorliegend das für den Fall des Ausscheidens des CEO gem. Ziffer 1 vereinbarte Ankaufsrecht der Beklagten ausnahmsweise nicht gegen die guten Sitten verstößt. Ziffer 1.1.1 i.V.m. Ziffer 1.2 der CEO Zusatzvereinbarung ist daher gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig.
1.2. Da der streitgegenständliche Beschluss an eine schuldrechtliche Gesellschaftervereinbarung anknüpft, die inhaltlich nichtig sittenwidrig ist, ist der Beschluss nach Auffassung der Kammer seinerseits inhaltlich sittenwidrig. Der BGH hat für den Fall, dass ein Gesellschafterbeschluss inhaltlich an eine sittenwidrige Satzungsbestimmung anknüpft, entschieden, dass dieser Beschluss dann ebenfalls inhaltlich sittenwidrig ist (vgl. BGH vom 29.04.2014 – II ZR 216/13). Die Kammer ist der Ansicht, dass im vorliegenden Fall nichts anderes gelten kann.
2. Da die streitgegenständlichen Gesellschafterbeschlüsse nichtig sind, war eine Entscheidung über den Hilfsantrag in Ziffer 2 der Klage nicht erforderlich.
3. Da die streitgegenständlichen Gesellschafterbeschlüsse nichtig sind, war eine Entscheidung über den Hilfsantrag in Ziffer 3 der Klage nicht erforderlich. Im nachgelassenen Schriftsatz vom 21.01.2019 ist dieser Antrag zwar unbedingt gestellt, dem Kläger war die Stellung neuer Anträge jedoch nicht nachgelassen. Da der Kläger einen unbedingten Feststellungsantrag in Ziffer 3 der Klage auch nicht näher begründet hat, ist ohnehin davon auszugehen, dass es sich insoweit um ein redaktionelles Versehen handelt.
4. Der Klageantrag in Ziffer 4 der Klage ist begründet. Da die Einräumung des Erwerbsrechts gem. Ziffer 1.1 der CEO – Zusatzbestimmungen nichtig ist, liegt ein wirksames Angebot des Klägers seine Anteile an der Gesellschaft abzutreten nicht vor. Mangels Vorliegens übereinstimmender Willenserklärungen fehlt es an einem wirksamen Verpflichtungsgeschäft. Da ein Verstoß gegen das Hinauskündigungsverbot vorliegt, ist auch das dingliche Geschäft nichtig (vgl. OLG München, 23 W 817/18, Beschluss vom 19.06.2018). Es war daher festzustellen, dass das Verfügungsgeschäft, mit dem die Geschäftsanteile der Beklagten (…) mit der lfd. … erworben wurden nichtig bzw. unwirksam ist.
5. Da der Klageantrag in Ziffer 4 begründet ist, war über den Hilfsantrag in Ziffer 5 der Klage nicht zu entscheiden.
6. Der Klageantrag in Ziffer 6 der Klage ist begründet. Da der Kläger – insoweit wird auf vorstehende Ausführungen verwiesen – nach wie vor Gesellschafter der Beklagte ist, war die Beklagte zu verurteilen, eine neue Gesellschafterliste für die Beklagte beim Handelsregister am Amtsgericht München zu … einzureichen, in welcher der Kläger als Eigentümer der Geschäftsanteile mit der lfd. Nr. … ausgewiesen wird (vgl. Baumbach/Hueck zu § 40 GmbHG, Rdnr. 84).
7. Kosten und vorläufige Vollstreckbarkeit: §§ 3, 709 ZPO.
8. Streitwert: § 3 ZPO.
Die Kammer geht davon aus, dass der wirtschaftliche Wert der Klageanträge 1 und 4 identisch ist. Den Wert des Klageantrags Ziffer 6 schätzt die Kammer auf 20.000,00 €.