Aktenzeichen III ZR 48/11
§ 31d WpHG
Verfahrensgang
vorgehend OLG Düsseldorf, 20. Januar 2011, Az: I-6 U 9/10, Urteilvorgehend LG Düsseldorf, 24. November 2009, Az: 16 O 398/08, Urteil
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 20. Januar 2011 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
1
Der Kläger nimmt die Beklagte unter dem Vorwurf fehlerhafter Kapitalanlageberatung auf Schadensersatz in Anspruch.
2
Auf Empfehlung des Geschäftsführers der Beklagten zeichnete der Kläger am 5. Dezember 2003 eine mittelbare – über einen Treuhänder gehaltene – Kommanditbeteiligung an der F. & E. VIP M. 3 GmbH & Co. KG, einem geschlossenen Medienfonds, in Höhe von 55.000 € zuzüglich 5 % Agio (2.750 €). Diese Beteiligung finanzierte der Kläger in einem Umfang von 33.000 € aus Eigenmitteln und in Höhe des Restbetrags von 24.750 € über ein von der Beklagten vermitteltes Darlehen des Hamburger Bankhauses W. & Co.
3
Der Kläger hat geltend gemacht, zwischen den Parteien sei ein Beratungsvertrag zustande gekommen. Die Beklagte habe die ihr hieraus erwachsenen Pflichten verletzt, indem sie keine ordnungsgemäße Plausibilitätsprüfung vorgenommen, irreführende und mangelhafte Prospektangaben nicht erörtert und zudem unrichtig mitgeteilt habe, dass die versprochenen steuerlichen Vorteile sicher seien und die Rückzahlung der Einlage an die einzelnen Anleger garantiert sei. Darüber hinaus habe sie es pflichtwidrig unterlassen, ihn, den Kläger, über die Höhe der ihr aus der erfolgreichen Empfehlung der Kapitalanlage zufließenden Provision aufzuklären.
4
Das Landgericht hat der Klage auf Ersatz des Zeichnungsschadens (Zahlung, Freistellung vom Bankdarlehen und Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz etwaiger weiterer Nachteile) weitgehend stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten im Wesentlichen zurückgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte weiterhin die vollständige Abweisung der Klage.