Aktenzeichen 8 O 4235/18
Leitsatz
Selbst bei analoger Anwendung des § 160 HGB auf eine Haftsummenherabsetzung beginnt die Fünfjahresfrist nicht vor Eintragung der Haftsummenherabsetzung im Handelsregister. (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 18.000,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31.10.2017 zu bezahlen.
1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 1.100,51 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.01.2018 zu zahlen.
1. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
1. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 18.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Klage ist zulässig und im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
A. Zulässigkeit
Die Zuständigkeit des angerufenen Landgerichts Nürnberg-Fürth resultiert aus §§ 71, 23 GVG in Verbindung mit §§ 12, 13 ZPO.
Der Kläger ist in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter … für deren Gläubiger prozessführungsbefugt. Ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet (hier: seit dem 11.11.2016, Anlage K1), so wird während der Dauer des Verfahrens das den Gesellschaftsgläubigern nach § 171 Abs. 1 HGB zustehende Recht durch den Insolvenzverwalter oder den Sachwalter ausgeübt.
Die Klage ist insbesondere nicht wegen eines nicht hinreichend bestimmten Klageantrags unzulässig, § 253 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO. Die von der Beklagtenseite zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 09.10.2006 (Aktenzeichen II ZR 193/05) ist auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Weder handelt es sich vorliegend um eine (verdeckte) Teilklage, noch muss näher nach Entstehung und Höhe der Forderungen differenziert werden. Als Kommanditist haftet der Beklagte gemäß §§ 171 Abs. 2, 172 Abs. 4 HGB nur begrenzt bis zur Höhe seiner Einlage und soweit die Einlage nicht geleistet worden ist bzw. als nicht geleistet gilt. Die hieraus resultierende Höhe der Haftsumme ist auf die Höhe der erhaltenen Auszahlungen (2 × 9.000,00 EUR = 18.000,00 EUR) begrenzt, insofern wird der Beklagte voll in Anspruch genommen. Es liegt darum gerade keine Teilklage vor (vgl. hierzu auch BGH, Urteil vom 20.2.2018, Az.: II ZR 272/16).
B. Begründetheit
Die Klage ist auch überwiegend begründet. Dem Kläger steht gegen den Beklagten aus §§ 171, 172 HGB ein Anspruch über 18.000,00 EUR nebst Zinsen zu. Keinen Anspruch hat der Kläger indes auf die Begleichung ihm entstandener vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten.
1.) Anspruch auf Zahlung von 18.000,00 EUR
Der Kommanditist haftet den Gläubigern der Gesellschaft gemäß § 171 Abs. 1 HGB bis zur Höhe seiner Einlage unmittelbar; die Haftung ist ausgeschlossen, soweit die Einlage geleistet ist. Ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so wird während der Dauer des Verfahrens das den Gesellschaftsgläubigern nach Absatz 1 zustehende Recht durch den Insolvenzverwalter oder den Sachwalter ausgeübt. Gemäß § 172 Abs. 4 S. 1 HGB gilt die Einlage eines Kommanditisten, soweit sie zurückbezahlt wird, den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet. Das gleiche gilt gemäß S. 2, soweit ein Kommanditist Gewinnanteile entnimmt, während sein Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert ist, oder soweit durch die Entnahme der Kapitalanteil unter den bezeichneten Betrag herabgemindert wird.
Der Beklagte ist Kommanditist der insolventen Gesellschaft. Der Kläger ist deren Insolvenzverwalter.
a) Berechtigte Forderungen von Gläubigern gegenüber der Gesellschaft
Es bestehen berechtigte Forderungen gegenüber der Gesellschaft, die die Haftsumme des Beklagten erreichen (sogar weit übersteigen) und die nicht aus der Insolvenzmasse befriedigt werden können. Zur substanziierten Darlegung einer Forderung gegen den Kommanditisten nach den §§ 171 Abs. 2, 172 Abs. 4 HGB ist es ausreichend, wenn der Insolvenzverwalter die Insolvenztabelle mit festgestellten Forderungen vorlegt, die nicht aus der Insolvenzmasse befriedigt werden können. Die mittelbar aus § 201 Abs. 2 InsO folgende Rechtskraftwirkung der widerspruchslos erfolgten Feststellung von Forderungen zur Insolvenztabelle nimmt gem. §§ 129 Abs. 1, 161 Abs. 2 HGB auch dem Kommanditisten die der Gesellschaft abgesprochenen Einwendungen gegen die Gläubigerforderungen (BGH, Urteil vom 20.2.2018, Az.: II ZR 272/16). Aus der seitens des Klägers vorgelegten Insolvenztabelle ergibt sich alleine die besagte Forderung der … GmbH über 13.439.875,16 EUR. Diese wurde seitens des Klägers für den Ausfall festgestellt. Einwendungen hiergegen sind dem Beklagten folglich abgeschnitten.
Diese Forderungen können auch nicht aus der Insolvenzmasse befriedigt werden. Sofern der Beklagte einwendet, der aktuelle Massebestand sei unklar, auf die Eröffnungsbilanz (Anlage K6) könne nicht zurückgegriffen werden, ist dieser Vortrag nicht substanziiert genug, um den Vortrag der Klagepartei hinlänglich zu bestreiten. Der Beklagte ist darlegungs- und beweisbelastet, wenn er geltend macht, seine Inanspruchnahme werde zur Gläubigerbefriedigung nicht benötigt (BGH a.a.O.; Urteil vom 11.121989, Az.: II ZR 78/89). Konkreten und prüfbaren Vortrag dazu, woraus sich die mangelnde Notwendigkeit seiner Inanspruchnahme ergeben soll, hat der Beklagte aber gerade nicht angebracht.
b) Einlagenrückgewähr an den Beklagten
Der Beklagte hat seine ursprüngliche Einlage von 100.000,00 EUR in Höhe von 18.000,00 EUR im Sinne des § 172 Abs. 4 HGB zurückgewährt erhalten und haftet den Gläubigern der Gesellschaft daher in dieser Höhe unmittelbar. Es handelte sich hierbei um nicht durch Gewinne gedeckte Auszahlungen von Liquiditätsüberschüssen, die von der Gesellschaft an die Kommanditisten (so auch an den Beklagten) ausgezahlt wurden, als die Kapitalkonten der Kommanditisten schon unter den Betrag der jeweiligen Hafteinlage herabgemindert waren. Sofern der Beklagte geltend gemacht hat, es sei zu bestreiten, dass die Gesellschaft von Anfang an keine Gewinne gemacht und ausschließlich Verluste erzielt habe und die Jahresabschlüsse „in Frage stellt“, darüber hinaus behauptet, dass nicht davon ausgegangen werden könne, dass das Kommanditkapital zur Zeit der Auszahlungen an den Kläger schon unter den Betrag der Hafteinlage abgesunken war, stellt auch dies keinen hinreichend substanziierten Vortrag dar. Der Kläger hat unter Vorlage der Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen für die streitgegenständlichen Jahre (Anlage K3) substantiiert und nachvollziehbar dargelegt, dass tatsächlich von Anfang an nie Gewinne durch die Gesellschaft gemacht wurden und dass bereits im Beitrittsjahr des Beklagten das Kapitalkonto unter den Betrag der Haftsumme herabgesetzt war. Darlegungs- und beweisbelastet dafür, dass die Voraussetzungen des § 172 Abs. 4 S. 2 HGB nicht vorliegen, ist indes der Beklagte (BGH, Urteil vom 22.03.2011, Az.: II ZR 271/08).
c) Kein Auschluss gemäß § 172 Abs. 5 HGB
Der Anspruch des Klägers scheitert auch nicht an § 172 Abs. 5 HGB. Was ein Kommanditist auf Grund einer in gutem Glauben errichteten Bilanz in gutem Glauben als Gewinn bezieht, ist er gemäß vorzitierter Norm in keinem Falle zurückzuzahlen verpflichtet. Es ist nicht ausreichend, wenn sich der Kommanditist – so wie der Beklagte hier – insofern auf periodische „Schreiben“ der Gesellschaft beruft (noch dazu, ohne sie überhaupt vorzulegen).
d) Kein Ausschluss gemäß § 160 HGB analog
Der Anspruch des Klägers ist auch nicht etwa deshalb ausgeschlossen, weil die fünfjährige Nachhaftungsfrist des § 160 HGB analog bei Klageerhebung bereits abgelaufen war.
Gemäß § 169 Abs. 1 HGB, der gemäß § 161 Abs. 2 HGB auch für die Kommanditgesellschaft Anwendung findet, haftet ein aus der Gesellschaft (dort: offene Handelsgesellschaft) ausscheidender Gesellschafter für die bis dahin begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft, wenn sie vor Ablauf von 5 Jahren nach dem Ausscheiden fällig und daraus Ansprüche gegen ihn in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuches bezeichneten Art festgestellt sind oder eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird; bei öffentlich rechtlichen Verbindlichkeiten genügt der Erlass eines Verwaltungsakts. Die Frist beginnt mit dem Ende des Tages, an dem das Ausscheiden in das Handelsregister des für den Sitz der Gesellschaft zuständigen Gerichts eingetragen wird.
Auf die vorstehende Norm kann sich der Kläger für den vorliegenden Rechtsstreit nicht mit Erfolg berufen. Sofern man überhaupt eine Analogie zu § 160 HGB für den Fall der Haftsummenherabsetzung anerkennen mag (was bisweilen so vertreten wird), und darüber hinausgehend die Norm so lesen will, dass die Frist spätestens mit dem Ende des Eintragungstages und jedenfalls mit positiver Kenntnis von der Haftsummenherabsetzung zu laufen beginnt, so ändert dies nichts daran, dass dieser Zeitpunkt in keinem Fall vor Eintragung in das Handelsregister erreicht sein kann. Denn es wäre verfehlt, positive Kenntnis von etwas ausreichen zu lassen, das rechtlich nicht voll existent ist. Im Gegensatz zur offenen Handelsgesellschaft, in deren Kontext § 160 HGB steht, kennt das Recht der Kommanditgesellschaft mit § 174 HGB eine Sonderregelung, die schon für das rechtliche „Existent werden“, also die Wirksamkeit einer Haftsummenherabsetzung im Außenverhältnis, konstitutiv darauf abstellt, dass diese in das Handelsregister eingetragen wird. Denn gemäß § 174 HGB ist eine Herabsetzung der Einlage eines Kommanditisten, solange sie nicht in das Handelsregister des Gerichts, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat, eingetragen ist, den Gläubigern gegenüber unwirksam; Gläubiger, deren Forderungen zur Zeit der Eintragung begründet waren, brauchen die Herabsetzung (gar) nicht gegen sich geltend zu machen. Aus dem klaren Wortlaut der Norm folgt, dass eine Haftsummenherabsetzung Dritten gegenüber überhaupt erst in dem Moment rechtlich existent und wirksam wird, wenn sie ins Handelsregister eingetragen ist. Auf einen möglicherweise davor liegenden, gesellschaftsinternen Beschlussfassungsakt kommt gerade es nicht an, und auf diesen kann es demzufolge auch nicht für die Frage nach der positiven Kenntnis ankommen. „Kennen“ kann ein Gläubiger eine ihm gegenüber rechtlich wirksame Haftsummenherabsetzung demzufolge frühestens ab ihrer Eintragung. Darüber hinaus spricht die vorzitierte Norm klar aus, dass selbst dann, wenn eine Haftsummenherabsetzung wirksam wird, Gläubiger von Altverbindlichkeiten diese überhaupt nicht gegen sich gelten lassen müssen (§ 174 Hs. 2 HGB). Das Gericht hält es für unvertretbar, eine derart klare, den Gläubigerschutz bezweckende Norm im Wege einer Analogie umgehen oder aushöhlen zu wollen – es lässt sich insofern schon gar keine „planwidrige“ Regelungslücke begründen Dass es sich vorliegend jedenfalls bei der Forderung der … natürlich um eine Altverbindlichkeit im Normsinne handelt, ist und war stets unstreitig. Insofern hilft § 160 HGB dem Beklagten nicht weiter. Es ist auch kein Grund ersichtlich, weshalb man den Kommanditisten einer Kommanditgesellschaft in den Genuss der zusätzlichen Haftungserleichterung des § 160 HGB bringen sollte, nachdem er (im Gegensatz zum Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft) ohnehin nicht grundsätzlich mit seinem gesamten Privatvermögen für Gesellschaftsverbindlichkeiten haftet, sondern seine Haftung grundsätzlich auf die Einlage beschränkt ist. Auf die Vernehmung der beklagtenseits angebotenen Zeugen kommt es somit nicht an.
e) Kein Einwand der Treuwidrigkeit gemäß § 242 BGB
Es gibt entgegen der Ansicht des Beklagten auch keinen Grund, hier von einer Treuwidrigkeit der Anspruchsgeltendmachung durch den Kläger gegenüber dem Beklagten auszugehen. Selbst wenn die von der Beklagtenseite vorgelegten Schreiben der Gesellschaft (Anlagen B2 ff.) in ihrem Inhalt den Gläubigerinnen vollumfänglich bekannt und mit ihrer Kenntnis oder Billigung aufgesetzt und an die Kommanditisten versandt worden wären, würde sich aus diesen Schreiben gerade nicht ergeben, dass die Gläubigerinnen damit einverstanden waren, den Beginn der Nachhaftung von 5 Jahren auf einen Kenntniszeitpunkt gegenüber einem Eintragungszeitpunkt vorzuverlegen. Dort heiß es etwa in Anlage B 2 auf Seite 5: „Für bereits vor Kapitalherabsetzung und Reduzierung der Haftsumme bestehende Altverbindlichkeiten der Gesellschaft haften die Gesellschafter auch nach der Reduzierung der Haftsumme grundsätzlich in Höhe der erhaltenen Liquitätauszahlungen, aber nur für einen Zeitraum von 5 Jahren (sogenannte Nachhaftung).“ Im Folgenden heißt es wieder: „(…) ist der Nachhaftungszeitraum für Altverbindlichkeiten aufgrund von in der Vergangenheit erhaltenen Auszeichnungen auf 5 Jahre begrenzt.“ Hier ist mit keinem Wort eine gewollte oder bewusste Festlegung des Beginns der 5-Jahres-Frist auf einen Kenntniszeitpunkt herauszulesen, an dem sich die Gläubiger festhalten lassen müssten. Wenn darüber hinaus, wie der Beklagte meint, es zu Verfehlungen seitens der Gesellschaft ihm gegenüber gekommen sein sollte, ist dies ebenso wenig Angelegenheit der Gläubigerinnen.
Hinsichtlich der zurückgewährten Einlagen erweist sich das Klagebegehren somit als vollumfänglich begründet. Der korrespondierende Zinsanspruch resultiert aus §§ 286, 288 BGB.
2.) Anspruch auf vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten
Der Kläger hat ebenfalls Anspruch gegenüber dem Beklagten auf Begleichung seiner Kosten der vorgerichtlichen Rechtsverfolgung als Verzugsschaden. Die aus Anlage K7 ersichtliche Zahlungsfrist war bei Tätigwerden der Klägervertreter bereits abgelaufen (§§ 286, 288 BGB). Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass ein Schädiger all diejenigen Rechtsanwaltskosten zu ersetzen hat, die aus Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren (BGH, Urteil vom 05.12.2017, Az.: VI ZR 24/17 m. zahlr. Nachw.). Dies wird grundsätzlich zu bejahen sein, wenn nicht ausnahmsweise der Fall sachlich wie rechtlich einfach gelagert ist oder aus Sicht des Anspruchstellers von vorneherein zweifelsfrei klar ist, dass sein Anspruchsgegner leisten werde (BGH, Urteil vom 06.10.2010, Az.: VIII ZR 271/09). Der vorliegende Fall ist in keiner Hinsicht einfach gelagert, wie schon die lebhafte rechtliche Auseinandersetzung in den Schriftsätzen der Parteien belegt. Der Kläger ist zwar Fachanwalt für Insolvenzrecht. Das Insolvenzrecht bildet im vorliegenden Verfahren allerdings lediglich den „Aufhänger“ der Auseinandersetzung, die im Kern gesellschaftsrechtlicher Natur ist. Es kann nicht einfach unterstellt werden, dass der Kläger aufgrund seiner Kenntnisse im Insolvenzrecht automatisch auch so vertiefte Kenntnisse im Gesellschaftsrecht besitzt, dass sich die Sache aus seiner Sacht als so einfach gelagert darstellen musste, dass er sich hierzu nicht mehr gesondert beraten und vertreten lassen durfte. Eine derartige Ansicht wäre nach Meinung des Gerichts aber auch schon aus Gründen der Waffengleichheit falsch. Denn nach einem ersten Anschreiben durch den Kläger persönlich an den Beklagten (Anlage K7) bestellten sich für den Beklagten sogleich dessen Prozessbevollmächtigte und forderten diesen zur Substantiierung seines Rückforderungsanspruchs unter „Fristsetzung“ bis zum 30.1.2017 auf. Das der Kläger sodann seinerseits (fach-)anwaltliche Hilfe in Anspruch nahm, kann ihm schwerlich vorgeworfen werden. Auch hier resultiert der korrespondierende Zinsanspruch aus §§ 286, 288 BGB.
Die Kostenentscheidung basiert auf § 91 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in § 709 S. 2 ZPO.
Verkündet am 21.12.2018