Aktenzeichen VI R 92/13
§ 118 S 1 AO
§ 204 AO
§ 42e EStG 2009
§ 40 Abs 1 FGO
§ 2 Abs 1 Nr 1 VermBG 5
§ 2 Abs 1 Nr 2 VermBG 5
§ 2 Abs 1 Nr 3 VermBG 5
§ 2 Abs 1 Nr 4 VermBG 5
§ 2 Abs 1 Nr 5 VermBG 5
§ 2 Abs 2 VermBG 5
§ 2 Abs 3 VermBG 5
§ 2 Abs 4 VermBG 5
§ 13 Abs 1 VermBG 5
§ 13 Abs 2 VermBG 5
§ 14 Abs 1 VermBG 5
§ 15 Abs 1 VermBG 5
§ 15 Abs 3 VermBG 5
§ 15 Abs 4 VermBG 5
Leitsatz
1. NV: Die Auskunft nach § 15 Abs. 4 5. VermBG ist ein Verwaltungsakt i.S. von § 118 Satz 1 AO.
2. NV: Diese Auskunft trifft eine Regelung dahin, wie die Finanzbehörde den vom Antragsteller dargestellten Sachverhalt gegenwärtig beurteilt.
3. NV: Entsprechend diesem Regelungsgehalt überprüft das FG die Auskunft sachlich nur daraufhin, ob der Sachverhalt zutreffend erfasst und die rechtliche Beurteilung nicht evident fehlerhaft ist.
Verfahrensgang
vorgehend FG München, 24. Oktober 2013, Az: 11 K 435/12, Urteil
Tatbestand
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I. Streitig ist die Rechtmäßigkeit einer Anrufungsauskunft nach § 15 Abs. 4 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes (5. VermBG).
2
Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist ein geschlossener Immobilienfonds, der aus zehn Doppelhaushälften, zwei Reihenhäusern und einer Wohnanlage gebildet wird. Die 5300 Anleger bilden untereinander eine Bruchteilsgemeinschaft und erbringen ihre Beteiligungssumme von jeweils 2.500 € zuzüglich 4 % Abwicklungsgebühr nicht in einem Betrag, sondern in 84 gleichmäßigen Monatsraten zu jeweils 40 €. Der Fonds wirbt damit, dass die Leistungen vom Arbeitgeber der Anleger im Rahmen der Förderung nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a 5. VermBG für den Erwerb von Wohngebäuden erbracht werden können und damit vermögenswirksame Leistungen darstellen. Die Anleger schließen verpflichtend einen Treuhandvertrag mit einer –den Weisungen der Anleger unterworfenen– Treuhandgesellschaft (X-GmbH) ab. Die X-GmbH erwirbt im Außenverhältnis Eigentum an den im Fonds gehaltenen Immobilien und verwaltet das treuhänderisch gehaltene Grundvermögen. Zugunsten der Anlegergemeinschaft ist eine Vormerkung seit dem Jahr 2008 eingetragen. Jeder Anleger ist nach Ablauf der gesetzlichen Widerrufsfrist und der Grundbucheintragung des Treuhänders berechtigt, die Übertragung des jeweiligen Miteigentumsanteils an den erworbenen Grundstücken zu verlangen. Die Aufhebung der Bruchteilsgemeinschaft unter den Anlegern kann nur aus wichtigem Grund verlangt werden.
3
Mit Schreiben vom 6. Mai 2010 beantragte die Klägerin beim Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt –FA–) die Erteilung einer Auskunft nach § 15 Abs. 4 5. VermBG. Das Auskunftsersuchen war darauf gerichtet, dass die Einzahlungen als vermögenswirksame Leistungen i.S. des § 2 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a 5. VermBG anzuerkennen seien.
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Das FA erteilte daraufhin mit Schreiben vom 18. Juni 2010 die Auskunft, dass gemäß dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 4. Februar 2010 (BStBl I 2010, 195) jedenfalls die nach dem 28. Februar 2010 von den Anlegern gezahlten Aufwendungen keine solchen begünstigten vermögenswirksamen Leistungen seien, da mehr als 15 Arbeitnehmer Miteigentümer der Wohngebäude werden sollten. Darüber hinaus widerspreche die Art der Anlage der Intention des Vermögensbildungsgesetzes, da es im Rahmen des Fonds zu keiner echten Vermögensbildung komme. Es fehle am Anlegerschutz, da die Verwertung der Anteile praktisch unmöglich sei. Letztlich handele es sich mehr um eine Kapitalanlage als um die Bildung von Wohneigentum.
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Die hiergegen nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) ab.
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Mit der Revision rügt die Klägerin die Verletzung materiellen Rechts.
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Sie beantragt,das Urteil des FG und den Verwaltungsakt des FA vom 18. Juni 2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10. Januar 2012 aufzuheben und das FA zu verpflichten, der Klägerin eine Auskunft nach § 15 Abs. 4 5. VermBG in dem Sinne zu erteilen, dass die Aufwendungen, die im Rahmen der Fondsgestaltung der Klägerin für den Erwerb von Immobilienobjekten anfallen, für die Anleger der Klägerin weiterhin –auch noch ab dem 1. März 2010– vermögenswirksame Leistungen i.S. von § 2 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a 5. VermBG darstellen, hilfsweise,das Urteil des FG und den Verwaltungsakt des FA vom 18. Juni 2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10. Januar 2012 aufzuheben und das FA zu verpflichten, die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu verbescheiden, hilfsweise,das Urteil des FG aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen.
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Das FA beantragt,die Revision zurückzuweisen.