Bankrecht

Kapitalanlegerentschädigung: Ersatzfähigkeit von Handelsverlusten bei vertragsgemäßer Anlage von Kundengeldern

Aktenzeichen  XI ZR 34/13

Datum:
5.11.2013
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Urteil
Normen:
§ 1 Abs 4 S 1 EAEG vom 21.06.2002
§ 3 Abs 1 EAEG vom 21.06.2002
§ 4 Abs 1 EAEG vom 21.06.2002
§ 667 BGB
§ 675 Abs 1 BGB
Spruchkörper:
11. Zivilsenat

Verfahrensgang

vorgehend KG Berlin, 14. Dezember 2012, Az: 9 U 203/12vorgehend LG Berlin, 15. Juni 2012, Az: 36 O 118/11

Tenor

Die Revision des Klägers zu 1) gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 14. Dezember 2012 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand

1
Der Kläger zu 1) (im Folgenden: Kläger) nimmt die beklagte Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen auf Entschädigung nach dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz (im Folgenden: EAEG) in Anspruch. Zwischen den Parteien steht nur noch im Streit, ob die Beklagte von ihr berechnete Handelsverluste in Abzug bringen durfte.
2
Der Kläger beteiligte sich im Oktober 1993 mit einem Anlagebetrag von insgesamt 60.447,24 € einschließlich Agio an dem Phoenix Managed Account (im Folgenden: PMA), einer von der Phoenix Kapitaldienst GmbH (im Folgenden: P. GmbH) im eigenen Namen und für gemeinsame Rechnung der Anleger verwalteten Kollektivanlage, deren Gegenstand nach Nummer 1.4 der in den Geschäftsbesorgungsvertrag einbezogenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Anlage der Kundengelder in “Termingeschäften (Futures und Optionen) für gemeinsame Rechnung zu Spekulationszwecken mit Vorrang von Stillhaltergeschäften” war.
3
Die P. GmbH war bis Ende 1997 auf dem sogenannten Grauen Kapitalmarkt tätig. Ab dem 1. Januar 1998 wurde sie als Wertpapierhandelsbank eingestuft und der Aufsicht des Bundesaufsichtsamtes für den Wertpapierhandel unterstellt. Bereits ab Mitte 1993 hatte die P. GmbH begonnen, die für den PMA eingegangenen Verpflichtungen aus den Termingeschäften nicht mehr mit dem aktuellen Marktwert, sondern mit “Null” zu bewerten, um eingetretene Verluste zu verschleiern. Ab 1997 legte die P. GmbH nur noch einen geringen Teil der von ihren Kunden vereinnahmten Gelder vertragsgemäß in Termingeschäften an. Ein Großteil der Gelder wurde im Wege eines “Schneeballsystems” für Zahlungen an Altanleger und für die laufenden Geschäfts- und Betriebskosten verwendet. Auf diese Weise erhielt auch der Kläger Auszahlungen über insgesamt 48.778,98 €. Den Anlegern wurden monatliche Kontoauszüge übermittelt, die den tatsächlichen Handelsverlauf nicht widerspiegelten.
4
Im März 2005 untersagte die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht der P. GmbH den weiteren Geschäftsbetrieb und stellte am 15. März 2005 den Entschädigungsfall fest. Am 1. Juli 2005 wurde über das Vermögen der P. GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet.
5
Die Beklagte ermittelte auf der Grundlage der von ihr überprüften Berechnungen des Insolvenzverwalters ausgehend vom rekonstruierten, tatsächlichen Handelsverlauf des PMA für jeden Anleger den Verlauf und Endstand seiner Anlage. Für das Konto des Klägers ergab sich so unter Abzug der Handelsverluste zum 31. März 2005 ein Endbetrag von 1.808,54 €.
6
Mit der Klage verlangt der Kläger von der Beklagten die Zahlung von 90% seiner Anlagesumme ohne Agio abzüglich der Auszahlung und einer von der Beklagten erbrachten Teilentschädigung, d.h. von 5.730,78 € nebst Rechtshängigkeitszinsen. In Höhe der Teilentschädigung haben die Parteien den Rechtstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Der Kläger meint, dass die Handelsverluste, die von der Beklagten mit 7.359,45 € beziffert worden sind, nicht hätten abgezogen werden dürfen.
7
Das Landgericht hat der Klage lediglich hinsichtlich der geltend gemachten Zinsen bis zum Zeitpunkt der Teilerledigung stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Zahlungsanspruch weiter.

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