Aktenzeichen 29 O 6142/16
GmbHG § 30, § 31
Leitsatz
1 Zwar gehören zu den Umständen, über die der Prospekt ein zutreffendes und vollständiges Bild zu vermitteln hat, auch die für die Anlageentscheidung wesentlichen Prognosen über die voraussichtliche künftige Entwicklung des Anlageobjekts. Jedoch übernimmt der Prospektherausgeber grundsätzlich keine Gewähr dafür, dass die von ihm prognostizierte Entwicklung tatsächlich eintritt, wenn seine Prognosen im Prospekt durch Tatsachen gestützt und ex ante – nach den zum Zeitpunkt der Prospektherausgabe gegebenen Verhältnissen und unter Berücksichtigung der sich abzeichnenden Risiken betrachtet – vertretbar sind. (Rn. 42) (redaktioneller Leitsatz)
2 Der Prospekt muss nicht über jedes Risiko aufklären, sondern nur über solche, mit deren Verwirklichung ernsthaft zu rechnen ist oder die jedenfalls nicht nur ganz entfernt liegen. Dazu zählt nicht eine Haftung nach §§ 30 Abs. 1, 31 Abs. 1 GmbHG analog. (Rn. 78 – 79) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
1. Der Streitwert wird auf 46.985,76 € festgesetzt.
2. Der Musterverfahrensantrag vom 17.06.2016 wird als unzulässig verworfen.
Gründe
A. Die zulässige Klage ist unbegründet, da der Klagepartei keine Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte zustehen.
I. Die Klagepartei hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Schadensersatz aus vorvertraglicher Aufklärungspflichtverletzung gem. §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB (Prospekthaftung im weiteren Sinne).
In welchem Umfang die Beklagte als (frühere) Treuhandkommanditistin des streitgegenständlichen Fonds aus der gesellschaftsrechtlichen Stellung oder aus dem Treuhandvertrag gegenüber der Klagepartei für die von ihr gerügten Prospektfehler grundsätzlich haftet, kann dahinstehen, da die gerügten Prospektfehler nicht vorliegen.
Eine Haftung der Beklagten für fehlerhafte oder unterlassene Angaben der Vermittlerin kommt aus Rechtsgründen nicht in Betracht.
Der Mittelverwendungskontrollvertrag begründet keine Haftung der Beklagten für Prospektfehler oder Aufklärungspflichtverletzungen von Vermittlern.
1. Der streitgegenständliche Emissionsprospekt vom 11.3.2005 ist nicht fehlerhaft oder unvollständig, da er nach Form und Inhalt geeignet war, den Anlegern die für ihre Beteiligung wesentlichen Informationen verständlich und wahrheitsgemäß zu vermitteln (st. Rspr., vgl. BGH III ZR 17/08; BGH III ZR 145/06; BGH II ZR 140/03).
1.1. Ob und inwieweit Prognosen nicht wie prospektiert eingetreten sind, kann dahinstehen.
a) Zwar gehören zu den Umständen, über die der Prospekt ein zutreffendes und vollständiges Bild zu vermitteln hat, auch die für die Anlageentscheidung wesentlichen Prognosen über die voraussichtliche künftige Entwicklung des Anlageobjekts (vgl. BGH II ZR 175/81). Jedoch übernimmt der Prospektherausgeber grundsätzlich keine Gewähr dafür, dass die von ihm prognostizierte Entwicklung tatsächlich eintritt, wenn seine Prognosen im Prospekt durch Tatsachen gestützt und ex ante – nach den zum Zeitpunkt der Prospektherausgabe gegebenen Verhältnissen und unter Berücksichtigung der sich abzeichnenden Risiken betrachtet – vertretbar sind. Das Risiko, dass sich eine aufgrund zutreffender Aufklärung getroffene Anlageentscheidung im Nachhinein als falsch erweist, trägt dann stets der Anleger (vgl. BGH XI ZR 337/08; XI ZR 337/08). Dabei ist für eine angemessene Risikodarstellung nicht erforderlich, dass der Verkaufsprospekt eine realistische, kaufmännischer Erfahrung entsprechende Kalkulation oder über die Vertretbarkeitsprüfung hinausgehende Risikoabschläge enthält, die den einer Prognose innewohnenden Unsicherheiten Rechnung tragen sollen (vgl. BGH XI ZR 337/08). Auch die optimistische Erwartung der Entwicklung einer Kapitalanlage darf einer Anlageempfehlung zugrunde gelegt werden, wenn die diese Erwartung stützende Tatsachen sorgfältig ermittelt sind und die darauf gestützte Prognose der künftigen Entwicklung aus damaliger Sicht vertretbar ist (vgl. BGH a.a.O.).
Dass die Prognoserechnung auf Seite 64 des Prospekts gemessen an diesen Anforderungen unvertretbar war, hat die Klagepartei nicht substantiiert dargelegt. Von welchen Annahmen die Kalkulation im Einzelnen ausgeht, wird auf Seite 63 ff. offen gelegt. Dort heißt es u.a.:
„Der wirtschaftliche Erfolg der Fondsgesellschaft wird stets von den tatsächlich eingetretenen Erlösen der ausgewählten Filmprojekte abhängen und kann nicht zuverlässig vorhergesagt werden. Die nachfolgend abgebildete Prognoserechnung für die Fondsgesellschaft basiert auf durchschnittlichen Auswertungszahlen bei nationalen und internationalen Filmprojekten.
Bei der nachfolgenden Prognoserechnung der Fondsgesellschaft handelt es sich um eine vereinfachte Darstellung, die unterschritten, erreicht, aber auch übertroffen werden kann. (…) Die Prognoserechnung ist eine schematische Darstellung von Gesamtabläufen, die einer Wirtschaftsperiode zuzuordnen sind. (…) Bei einem höheren Fondsvolumen oder bei einer zeitlichen Verschiebung der Investitionen aufgrund einer verzögerten Platzierung oder aufgrund verzögerter Erlösrückflüsse oder sonstiger Umstände verändern sich die betreffenden Rahmenbedingungen und Parameter entsprechend.
Planrechnungen können in der Regel nur auf durchschnittlichen Auswertungszahlen basieren. Bei … wird in der Erstinvestitionsphase mit größtenteils bereits vorverhandelten und vertraglich zu vereinbarenden Mindesterlöszahlungen kalkuliert, so dass durchschnittliche Verwertungserlöse bezogen auf die Herstellungskosten aufgrund bestehender Vertragsverbindungen und aufgrund jüngster Erfahrungswerte im ersten auf die Produktion folgenden Jahr 60 % und im zweiten 60 %, insgesamt also 120 %, prognostiziert erreicht werden können. Hiervon werden 60 % Verwertungserlöse rückgestellt und am Ende der Fondslaufzeit an die Anleger ausgeschüttet. Diese rückgestellten Verwertungserlöse entsprechen % der Mindesterlösgarantien (80 % der Produktionskosten) und ergeben aufgezinst bis zum Ende der Fondslaufzeit ca. 80 % der Produktionskosten. Die verbleibenden 60 % der Verwertungserlöse stehen für Re-Investitionen zur Verfügung. (…)“
Auf Seite 71 des Prospekts heißt es ausdrücklich: „Erlöserwartung: 120 % Rückflüsse bezogen auf die Herstellungskosten“.
Die Fondsgesellschaft darf nur in Filmprojekte investieren, wenn ein anerkannter Weltvertrieb in das Projekt eingebunden ist und eine durch diesen erstellte aussagefähige Erfolgsprognose (Sales Estimates) ausweist, dass die Fondsgesellschaft aus dem Erstverwertungsanspruch im Mid-Case mindestens Erlöse in Höhe von 120 % bezogen auf die Herstellungskosten erwarten kann.“
Die klägerische Behauptung, der Fonds könne erst dann Erlöse erzielen, wenn die Erlöse der Film-Verwertungspartner 130 % überstiegen, erschließt sich dem Gericht vor diesem Hintergrund nicht.
Auf Erlösrisiken wird bereits auf Seite 11 des Prospekts im Kapitel „Die Risiken und Chancen des Beteiligungsangebots im Überblick“ ausdrücklich hingewiesen.
Auf Seite 45 des Prospekts im Kapitel „Die Risiken des Beteiligungsangebots“ wird unter „Berechnungen und Ergebnisprognosen“: nochmals ausdrücklich darauf hingewiesen „dass die im Rahmen der Prognoserechnungen für die Fondsgesellschaft (vgl. Kapitel „Das Beteiligungsangebot – Zahlen & Berechnungen, S. 62 ff.) in diesem Prospekt vorgenommenen Berechnungen und Ergebnisprognosen allein auf Modellannahmen beruhen und unterstellen bestimmte Ertrags- und Vertragsszenarien, die nur bedingt im Einzelfall so konkret vorherbestimmt werden können. Der auf der Basis dieser Modellzahlen im Prospekt dargestellte wirtschaftliche Erfolg kann nicht garantiert werden. (…).“
b) Ihre Behauptung, dass eine seit 2001 angeblich bestehende Marktkrise der Filmindustrie der Erzielung der kalkulierten Nettoerlöse entgegenstand, hat die Klagepartei durch Vorlage der FAZ-Artikel (K 18/K 19) nicht nachgewiesen. Der FAZ-Artikel von 2002 schildert gar keine Krise der Filmindustrie, sondern spricht davon, Medienfonds litten inzwischen unter der „Branchenschwäche“ – was auch immer damit gemeint sein mag – und unter „steuerlicher Unsicherheit“. Der FAZ-Artikel von 2005 beschäftigt sich allein mit der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Medienfondsbeteiligungen, nicht aber mit der Filmindustrie als solcher; im übrigen datiert er vom 28.5.2005 und damit nach dem Zeitpunkt der streitgegenständlichen Beteiligung.
1.2. Der Prospekt weist auch hinreichend auf das mit der Beteiligung einhergehende Totalverlustrisiko hin.
Dass es sich um eine unternehmerische Beteiligung handelt, wird bereits zu Anfang auf Seite 9 und 11 ausdrücklich gesagt. Weiter heißt es auf Seite 11 unter „Die Risiken und Chancen des Beteiligungsangebots im Überblick“:
„Damit verbunden sind für den Anleger verschiedene Risiken, die theoretisch bis zum Totalverlust des eingesetzten Kapitals gehen können, (…).“.
Im siebenseitigen Kapitel „Die Risiken des Beteiligungsangebots“ auf Seite 43 ff. wird wiederholt, dass es sich um eine unternehmerische Beteiligung mit Erlös- und Herstellungsrisiken ohne zuverlässige Ergebnisprognose handelt. Bereits zu Beginn heißt es unter „Allgemeiner Hinweis“ ausdrücklich:
„Drastisch verschlechterte Erlöse aus der Verwertung von Filmproduktionen oder ein Verfall der Bonität wichtiger Vertragspartner können im Extremfall sogar zum Totalverlust der Beteiligung führen.“
Auf Seite 44 unter „Risiken der Verwertung“ heißt es:
„Bei extrem ungünstiger Entwicklung der Verwertung bzw. beim Zusammentreffen mehrerer Risikofaktoren besteht sogar das Risiko eines Totalverlustes der Beteiligung des Anlegers.“
Das Totalverlustrisiko wird in diesem Kapitel nochmals unter „Inhaberschuldverschreibung/Fremdfinanzierungsrisiko“ auf Seite 45, unter „Fungibilität und Anteilsveräußerung“ auf Seite 47, unter „Substanzverzehr“ auf Seite 48 sowie unter „Insolvenz der Fondsgesellschaft“ und unter „Bonitätsrisiko wesentlicher Vertragspartner“ auf Seite 49 wiederholt.
1.3. Im Prospekt sind in der Prognoserechnung auf Seite 64 i.V.m. der Aufschlüsselung der Mittelverwendung auf Seite 66 das „Agio (Vertriebskosten)“ in Höhe von 3 % und die Kosten für „Beteiligungsvermittlung“ in Höhe von 6 % offen ausgewiesen. Soweit die Klagepartei demgegenüber nicht mitgeteilte Vertriebskosten von mindestens 16 % in den Raum stellt, entbehrt ihr Sachvortrag jeglicher Substanz.
1.4. Unter „Haftung“ auf Seite 48 im Kapitel „Die Risiken der Beteiligungsangebots“ wird darüber informiert, dass die mittelbaren Kommanditisten – zu denen auch die Klagepartei gehört – nicht unmittelbar im Außenverhältnis gegenüber Dritten, aber im Innenverhältnis zum Treuhandkommanditisten einem Direktkommanditisten vergleichbar haften. Zu deren Haftung wird ausgeführt, dass Direktkommanditisten bis zur Höhe ihrer Hafteinlage unmittelbar haften, sofern sie diese noch nicht an die Fondsgesellschaft erbracht haben. Weiter heißt es:
„Erhält ein Anleger Ausschüttungen, welche sein Kapitalkonto unter den Betrag der Hafteinlage sinken lassen, lebt die unmittelbare Haftung gegenüber Gläubigern der Fondsgesellschaft wieder auf. Infolge von Kapitalrückzahlungen kann die Haftung insoweit wieder aufleben, wie die im Handelsregister eingetragene Haftsumme unterschritten wird. (…). Nach Einzahlung der vollständigen Beteiligung ist eine Nachschusspflicht des Direktkommanditisten ausgeschlossen.“
Im Kapitel „Die vertraglichen und rechtlichen Grundlagen“ heißt es darüber hinaus auf Seite 94 unter „Ausschuss der Nachschusspflicht“:
„ber die Verpflichtung zur Leistung der in der Beitrittserklärung vereinbarten Beteiligung zzgl. 3 % Agio hinaus übernehmen die Anleger weder gegenüber Dritten noch gegenüber den weiteren Anlegern eine Nachschussverpflichtung, Zahlungsverpflichtung oder sonstige Haftung; (…). Infolge von Kapitalrückzahlungen kann die Haftung von Anlegern die als Direktkommanditisten an der Fondsgesellschaft beteiligt sind, insoweit wieder aufleben, wie die im Handelsregister eingetragene Haftsumme unterschritten wird. (…).“
Dies entspricht den Regelungen in §§ 171, 172 HGB.
1.5. Die Fondskonstruktion sieht Darlehensaufnahmen auf der Ebene der Gesellschaft – anders als die Klagepartei es wiederholt vorträgt – gar nicht vor. Es besteht allenfalls für die einzelnen Anleger die Möglichkeit nicht obligatorischer Beteiligungsfinanzierungen im Wege der Inhaberschuldverschreibung in Höhe von 50 % der Beteiligungssumme (vgl. z.B. Prospekt S. 56). Dafür, dass diese Beteiligungsfinanzierungen auf der Ebene der Anleger erlaubnispflichtige Bankgeschäfte i.S.d. §§ 1 Nr. 2, 32 I KWG darstellen, sieht das Gericht keinerlei rechtliche Anhaltpunkte. Solche werden von der Klagepartei auch nicht ansatzweise vorgetragen. Die Klagepartei beschränkt sich insoweit auf ein Zitat aus einem nach der streitgegenständlichen Beitrittserklärung herausgegebenen Folgeprospekt. Dass – wie dort ausgeführt wird – die Inhaberschuldverschreibungsstruktur der … vorlag zur Prüfung etwaiger wertpapier- und bankaufsichtsrechtlicher Fragestellungen, insbesondere im Zusammenhang mit der Wertpapierprospektgesetz bzw. dem Kreditwesengesetz, besagt indes noch nichts über das Ergebnis dieser Beurteilung, die die Klagepartei auch nicht mitteilt.
1.6. Es kann dahinstehen, ob – wie die Klagepartei unter Hinweis auf das Musterschreiben der Equity Management GmbH vom 27.1.2014 (K 14) behauptet – die Steuerbehörden die Darlehen zur Finanzierung von Investitionen in Höhe der hälftigen Kommanditeinlage als Scheingeschäfte i.S.d. § 41 II S. 1 AO klassifiziert hat, mit der Folge, dass der fremdfinanzierte Anteil der Beteiligungen nicht als Betriebsausgabe zu werten und die Steuerbegünstigung auf den fremdfinanzierten Anteil zurückzuzahlen wäre.
Aus dem Schreiben selbst ergibt sich dies jedenfalls nicht unmittelbar. Abgesehen davon machen einerseits die Ausführungen im Kapitel „Die steuerlichen Grundlagen und Verhältnisse“ auf Seite 81 ff, insbesondere auf Seite 82 deutlich, dass die Frage der steuerrechtlichen Einordnung dieses Einlageanteils bei Prospektherausgabe durchaus gesehen wurde. Dort heißt es nämlich unter „Gewinnerzielungsabsicht“:
„Die Prognoserechnung (siehe Seite 64) ergibt vorliegend einen Totalgewinn von ca. 71 % über das eingesetzte Kapital. Damit ist die Gewinnerzielungsabsicht unter Einbeziehung aller Zahlungsströme dokumentiert. Eine Umdeutung der Beteiligung in steuerlich unbeachtliche Liebhaberei scheidet daher nach Auffassung der Prospektherausgeberin auf der Ebene des Fonds aus. Bei der Beurteilung der Gewinnerzielungsabsicht auf der Ebene der Anleger sind die persönlichen Sonderbetriebsausgaben (insbesondere Refinanzierungszinsen aus der Inhaberschuldverschreibung) zu berücksichtigen. Dies ist auch in der Regel anzunehmen bei ausschließlicher Fremdfinanzierung durch die konzeptmäßig vorgesehene Fremdfinanzierung durch Inhaberschuldverschreibung. (…)“.
Andererseits ist in den Hinweisen zu den steuerlichen Risiken bereits auf Seite 11 und ausführlicher auf Seite 46 ausdrücklich klargestellt, dass das Steuerkonzept die Rechtslage sowie den aktuellen Stand der Rechtsprechung und die veröffentlichten Verwaltungsanweisungen der Finanzverwaltungen bis Ende Februar 2005 berücksichtigten und dass davon ausgegangen werde, dass das Beteiligungsangebot den im Medienerlass vom 1.8.2003 genannten Kriterien sowohl auf Ebene der Gesellschaft als auch auf Ebene der Anleger entspricht; es könne jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass Rechtsprechung oder Finanzverwaltung in Zukunft eine andere Auffassung vertreten könnten, sodass eine Gewähr für den Eintritt bestimmter steuerlicher Folgen nicht übernommen werde. Jeder Gesellschafter trage das Risiko der steuerlichen Konzeption und das Risiko von Steuerrechtsänderungen selbst.
1.7. Auf den zum Zeitpunkt der Prospektherausgabe noch gültigen § 2 b EStG ist ausdrücklich auf Seite 84 des Prospektes hingewiesen.
1.8. Auf die Folgen für den Fall einer nicht durchgeführten Fremdfinanzierung auf Ebene der Gesellschaft braucht der Prospekt nicht hinzuweisen, da eine solche Aufnahme projektbezogener Darlehen durch den Fonds selbst gar nicht vorgesehen ist. Die Klagepartei unterliegt insoweit offensichtlich einer irrtümlichen Verwechslung mit einem Vorgängerfonds mit anderer Fondskonstruktion.
1.9. Auf die Gefahr, dass die Tilgung der auf Anlegerebene – nicht auf Gesellschaftsebene, wie von der Klagepartei fälschlicherweise immer wieder vorgetragen – aufgenommenen Darlehen für den fremdfinanzierten Anteil der Beteiligung durch die erwirtschafteten Gewinne eine verdeckte Ausschüttung bzw. Einlagenrückgewähr darstellt, war – unabhängig davon, ob dies überhaupt zutrifft – nicht gesondert hinzuweisen, da die allgemeine Darstellung auf Seite 48 des Prospektes unter „Haftung“ insoweit ausreicht. Auf die Ausführungen unter Ziffer 1.4. wird zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen Bezug genommen.
1.10. Aus dem Alleinvertrieb durch die … ergibt sich ebenfalls kein Prospektfehler. Erkennbare konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die … ihren Betrieb einstellen oder dort Personen ausscheiden könnten, die für den Vertrieb wesentlich waren, trägt die Klagepartei nicht vor und sind auch nicht ersichtlich. Über weit entfernt liegende Risiken muss nicht aufgeklärt werden.
1.11. Bei den Ausführungen auf Seite 20/21 zu den Vorgängerfonds, mit deren Filmproduktionen in den Jahren 2003 bis 2005 über 20 internationale Filme produziert worden seien bzw. – bei … vor dem Drehstart stünden, wobei erzielte Verkaufserlöse kontinuierlich in neue attraktive Projekte reinvestiert würden und wonach diese Unternehmenspolitik auch beim Fonds IV fortgesetzt werde, handelt es sich um verallgemeinernde Anpreisungen offensichtlich rein werbenden Charakters ohne konkreten Aussagegehalt zum tatsächlichen wirtschaftlichen Erfolg der Vorgängerfonds … und …. Sie erheben auch – anders als die Klagepartei meint – offensichtlich nicht den Anspruch einer abschließenden Beurteilung. Vielmehr stellen sie lediglich einen Zwischenbericht dar, wie die Formulierungen „in den Jahren 2003 und 2005 über 20 internationale Filme produziert“ und „bisherige Ergebnisse“, die auf den Folgeseiten immer wieder in ähnlicher Form verwendet werden, unschwer erkennen lassen. Für den Fonds III, dessen Filme bei Prospekterstellung noch vor Drehbeginn standen, wird ausdrücklich lediglich ein Ausblick in die Zukunft vorgenommen („(…) wird auch die … angesichts der Star-Power der Projekte für schnelle Rückflüsse und Re-Investitionen sorgen.“).
Die auf Seite 38/39 abgebildeten Leistungsbilanzen differenzieren nach den einzelnen Fonds. Es werden der jeweilige Zeitpunkt der Schließung der Fonds und der Gesamtbetrag der getätigten Investitionen angegeben, sowie für die Fonds I und II darüber hinaus die getätigten Re-Investitionen konkret dargestellt. Für jede Fondsgesellschaft wird dann ein „Derzeitiger Auswertungsstand“, unterteilt nach „Einnahmen aus Verkäufen (vertraglich)“, „Zahlungseingang“ und „Produktionsstatus“ dargestellt. Hieraus ergibt sich eindeutig, dass bei Prospekterstellung die Filme des Fonds III sich noch in Produktionsvorbereitung befanden, die Filme und Reinvestitionen der Fonds I und II zumeist im Stadium der Postproduktion waren, während allein die Filme des Fonds I bereits in Auswertung waren. Zudem heißt es in der Fußnote:
„Da sich viele der Filme derzeit noch in der Produktion (Dreh) bzw. Postproduktion (Schnitt, Musik, Geräusche, Effekte, Lichtbestimmung, Synchronisation etc.) befinden, sind diese Zahlungen noch nicht fällig. Da die … erst im Dezember 2004 geschlossen wurde, befinden sich bis auf (…) alle Projekte noch in der Vorproduktionsphase (Besetzung, Motivauswahl, Setaufbau; Kostüm etc.). Gleichwohl konnten durch Vorverkäufe bereits gute Ergebnisse erzielt werden. Bei allen Fonds waren bis Prospektherausgabe planmäßig keine Ausschüttungen vorgesehen. Die prospektierten steuerlichen Ergebnisse wurden nahezu erreicht, abschließende Feststellungen sind erst nach einer Betriebsprüfung möglich.“
In welchen konkreten Punkten diese Darlegungen unzutreffend sein sollen, hat die Klagepartei nicht substantiiert vorgetragen.
1.12. Es kann dahinstehen, ob und inwieweit die Mittelverwendungskontrolle beim Vorgängerfonds … im Zusammenhang mit dem Film „Elvis has left the building“ fehlerhaft war. Hierbei handelt es sich nämlich lediglich um einen behaupteten Einzelfall und damit nicht um einen wesentlichen Umstand der streitgegenständlichen Kapitalanlage, mag auch die Beklagte bei dem Vorgängerfonds ebenfalls als Mittelverwendungskontolleurin fungiert haben. Dass die Beklagte vorliegend die Mittelverwendungskontrolle planmäßig in der vorgefassten Absicht übernommen hätte, diese entsprechend etwaiger Handhabungen in der Vergangenheit bei anderen Fondsgesellschaften nicht korrekt auszuführen, behauptet die Klagepartei selbst nicht. Derartiges ist im Hinblick auf den behaupteten einmaligen Ausführungsfehler auch nicht ansatzweise indiziert.
1.13. Dass den dargestellten Chancen des für die Jahre 2007-2009 vorgesehenen Reinvestitionskonzeptes – Maximierung der Gesamterträge, da die Re-Investitionen nicht mehr durch anfängliche Kosten gemindert werden, und Schaffung eines Investitionsvolumens in Höhe des 2,2-fachen des ursprünglichen Investitionsvolumens (vgl. Prospekt Seite 52 und 65) – Risiken gegenüberstehen, ergibt sich schon aus den entsprechenden Prospektpassagen selbst, worin es ausdrücklich heißt, die Re-Investitionen setzten den planmäßigen Rentabilitätseintritt der Erstinvestitionen kombiniert mit einem effizienten Cash-Flow-Management voraus. Letztlich manifestiert sich in diesem Reinvestitionskonzept (auch) ein Blindpoolrisiko, auf das im Kapitel „Die Risiken des Beteiligungsangebots“ auf Seite 43 dergestalt hingewiesen wird, dass zum Zeitpunkt des Beteiligungsangebots noch keine konkreten, investitionsrelevanten Filmprojekte vorliegen, sich die Fondsgesellschaft noch für kein einziges Filmprojekt verbindlich entschieden hat, der Erfolg des Fonds aber davon abhängt, dass ertragreiche Filmproduktionen ausgewählt werden.
Durch die Darstellung dieses Blindpoolrisikos ist nach Auffassung des Gerichts jedenfalls auch die Risikoaufklärung die Reinvestitionen betreffend abgedeckt, da auch hierfür nichts anderes gilt.
Der vorliegende Fall ist auch nicht mit der Sachverhaltskonstellation, die dem von Klageseite zitierten Beschluss des BGH vom 29.07.2014 (II ZB 1/12, BeckRS 2014, 18924) zugrunde lag, vergleichbar. In der dortigen Konstellation lag der Prognoserechnung eine Ketten-Re-Investition von neun Vorgängen zugrunde. Eine vergleichbare Prognose wurde beim streitgegenständlichen Fonds nicht aufgestellt.
1.14. Auf das Fremdwährungs- und Wechselkursrisiko weist der Prospekt bereits auf Seite 11 und ausführlich im Kapitel „Die Risiken des Beteiligungsangebots“ auf Seite 46 in einem eigenen Absatz ausdrücklich hin. Dabei wird auch erläutert, dass bei internationalen Filmproduktionen Zahlungen, sowie alle wesentlichen Vertragsabschlüsse und Abrechnungen im Bereich der internationalen Filmauswertung regelmäßig auf Basis von US-Dollar oder anderen ausländischen Währungen vorgenommen werden. Dass die Begebung der Inhaberschuldverschreibung demgegenüber – da sie der Finanzierung der hälftigen Euro-Beteiligungssumme dient – auf Euro-Basis erfolgt, ergibt sich unschwer aus der Darstellung der Beteiligungsbedingungen auf Seite 56/57 des Prospektes.
1.15. Über die Risiken aus der Inhaberschuldverschreibung wurde hinreichend aufgeklärt. Dass derjenige den Anspruch aus der Inhaberschuldverschreibung geltend machen kann, der Inhaber der Schuldverschreibung ist, ergibt sich bereits aus der Bezeichnung der Inhaberschuldverschreibung. Im Übrigen erfolgt diesbezüglich ein ausdrücklicher und eindeutiger Hinweis im Prospekt. So heißt es auf S. 120 zur Überschrift „INHABERSCHULDVERSCHREIBUNG“:
„Der Anleger schuldet nach näherer Maßgabe der nachfolgenden Zusätzlichen Bestimmungen dem Inhaber dieser Inhaberschuldverschreibung (nachfolgend „Berechtigter“) die Zahlung des im Zeichnungsschein bezeichneten Nennbetrages in Höhe von EUR … (nachfolgend „Nennbetrag“) bei Vorlage und gegen Aushändigung dieser Inhaberschuldverschreibung.“
Diesen Prospektangaben musste ein durchschnittlicher Prospektleser entnehmen, dass er grundsätzlich dem Inhaber der Inhaberschuldverschreibung bei deren Vorlage zur Leistung verpflichtet ist. Damit war der Prospektleser hinreichend gewarnt im Hinblick auf die Vorschriften der §§ 793 ff. BGB. Entgegen der Ansicht der Klagepartei war daher kein ausdrücklicher Hinweis auf die Regelungen der §§ 793 ff. BGB erforderlich. Ein solcher Hinweis wäre für den durchschnittlichen Anleger ohne juristische Kenntnisse ohnehin nicht verständlich gewesen. Die von Klageseite genannten Risiken gehen letztlich in diesem ausdrücklich dargestellten Risiko auf. Entscheidend war aus Anlegersicht zudem, dass ihm das Risiko vor Augen geführt wird, dass die Inhaberschuldverschreibung auch dann gegenüber dem Inhaber zu bedienen ist, wenn sich der Fonds wirtschaftlich nicht wie erwartet entwickelt. Auf dieses Risiko wurden die Anleger ausdrücklich hingewiesen. So heißt es unter Ziffer II. 2. der ergänzenden Informationen für Finanzdienstleistungen, deren Empfang die Anleger durch Unterschrift bestätigen mussten:
„Es besteht das Risiko, dass Sie die Rückzahlung und den Zins aus der von Ihnen begebenen Inhaberschuldverschreibung erbringen müssen, obwohl die von Ihnen mit dem Kaufpreis für die Inhaberschuldverschreibung finanzierte mittelbare Beteiligung an der Gesellschaft keine gleich hohe Rendite erwirtschaftet. Weiter sind sie auch dann zur Rückzahlung des Nennwertes der Inhaberschuldverschreibung verpflichtet, wenn Ihre Beteiligung an der Gesellschaft wertlos geworden ist.“
Die Risiken einer vorfälligen Inanspruchnahme werden im Prospekt auf S. 121 dargestellt.
1.16. Eines Hinweises auf die Regelungen der §§ 30 I, 31 I GmbHG analog im Zusammenhang mit den prospektierten, erst für 2010 bis 2012 geplanten (da die Ausschüttungen von 2007 bis 2009 nach Abzug aller Kosten reinvestiert werden sollten, vgl. Prospekt Seite 57) Ausschüttungen bedurfte es nicht.
Zwar ist nach der ständigen Rechtsprechung des BGH eine Zahlung aus dem Vermögen der Kommanditgesellschaft an einen Gesellschafter der Komplementär-GmbH oder einen Kommanditisten eine nach § 30 I GmbHG verbotene Auszahlung, wenn dadurch das Vermögen der GmbH unter die Stammkapitalziffer sinkt oder eine bilanzielle Überschuldung vertieft wird (BGH II ZR 25/70; BGH II ZR 180/06; BGH II ZR 360, 13). Das sei die Konsequenz daraus, dass die GmbH als persönlich haftende Gesellschafterin der Kommanditgesellschaft für deren Verbindlichkeiten haftet und entsprechende Passivposten bilden muss und den gegen die Kommanditgesellschaft gerichteten Freistellungsanspruch aus §§ 161 Abs. 2, 110 HGB in ihrer Bilanz aktivieren kann. Führt eine Leistung der Kommanditgesellschaft an einen Gesellschafter zur Aushöhlung des Vermögens der Kommanditgesellschaft, so ist der Freistellungsanspruch der GmbH aber nicht mehr durchsetzbar und in der Bilanz nicht aktivierbar, so dass eine Unterbilanz oder Überschuldung entstehen oder vertieft werden kann. Eine solche verbotene Auszahlung stellt ein gesetzeswidriges Verhalten des Geschäftsführers der Komplementär-GmbH dar, für die dieser gemäß § 43 III GmbHG haftet.
Der Prospekt muss aber nicht über jedes Risiko aufklären, sondern nur über solche, mit deren Verwirklichung ernsthaft zu rechnen ist oder die jedenfalls nicht nur ganz entfernt liegen (BGH II ZR 143/12). Vorliegend sind indes keine konkreten Anhaltspunkte dafür dargetan, dass mit einem gesetzeswidrigen Verhalten der Fonds-Geschäftsführerin gerechnet werden musste. Dass in gesetzlich zulässiger Weise Ausschüttungen an die Anleger erfolgen sollen, die planmäßig gemäß § 172 Abs. 4 HGB haftungsbegründend sind, legt es nicht ohne weiteres nahe, dass die Fondsverwaltung unter Verstoß gegen § 30 I GmbHG analog auch Ausschüttungen vornehmen wird, durch die das Vermögen der GmbH unter die Stammkapitalziffer sinkt oder eine bilanzielle Überschuldung vertieft wird (vgl. OLG Hamm 34 U 149/14).
1.17. Eine pflichtwidrig unterlassene Aufklärung über Risiken der Nichtanerkennung eines erweiterten Verlustausgleichs nach § 15 a EStG liegt nicht vor. Der erweiterte Verlustausgleich nach § 15 a Abs. 1 S. 3 und 3 EStG setzt eine überschießende Außenhaftung eines im Handelsregister eingetragenen Kommanditisten voraus und ist begrenzt auf den Betrag, um den die im Handelsregister eingetragene Haftsumme die tatsächlich geleistete Einlage übersteigt. Es ist weder von Klageseite schlüssig vorgetragen noch im Ansatz anderweitig ersichtlich, in welcher Hinsicht der Kläger, welcher sich nicht als Direktkommanditist beteiligt hat, nach der Fondskonzeption in den Genuss eines erweiterten Verlustausgleichs nach § 15 a Abs. 1 S. 2 und 3 EStG hätte kommen sollen. Eine Aufklärung über Risiken der Nichtanerkennung eines erweiterten Verlustausgleichs war daher offensichtlich nicht erforderlich.
2. Die von der Klagepartei vorgetragenen Aufklärungs- und Beratungsfehler der Vermittlerin können dahinstehen, da eine diesbezügliche Haftung der Beklagten aus Rechtsgründen nicht in Betracht kommt.
2.1. Die Beklagte haftet nicht als Gründungskommanditistin der Fondsgesellschaft.
In einer Publikumsgesellschaft wird die Gesellschafterstellung durch den Abschluss eines Aufnahmevertrages mit den übrigen, der Gesellschaft bereits angehörenden Gesellschaftern, erlangt. Diese trifft nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Pflicht, einen Beitrittsinteressenten für seine Beitrittsentscheidung ein zutreffendes Bild über das Beteiligungsobjekt zu vermitteln und ihn über alle Umstände, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, insbesondere über die mit der angebotenen speziellen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken zutreffend, verständlich und vollständig aufzuklären (ständige Rechtsprechung, vgl. BGH, Urteil vom 17.05.2011, Az. II ZR 209/09; BGH, Urteil vom 31.05.2012, Az. II ZR 30/09; BGH, Urteil vom 09.07.2013, Az. II ZR 9/12). Aufzuklären ist insbesondere über Tatsachen, die den Vertragszweck vereiteln können (BGH, Urteil vom 10.10.1994, Az. II ZR 95/93; BGH, Urteil vom 07.04.2003, Az. II ZR 160/02).
Voraussetzung für eine Haftung ist daher die Stellung der Beklagten als Vertragspartnerin der Anleger. Die Beklagte ist erst am 02.11.2005 als Treuhandkommanditistin ins Handelsregister eingetragen worden und auch erst zu diesem Zeitpunkt der Fondsgesellschaft beigetreten. Aus der als Anlage A 13 vorgelegten Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister ergibt sich, dass die Beklagte mit Wirkung zum Tag der Eintragung des Beitritts in das Handelsregister als Kommanditistin in die Fondsgesellschaft eingetreten ist.
Für einen davor liegenden Gesellschafterbeitritt der Beklagten ist die Klagepartei darlegungs- und beweispflichtig. Hierzu hat sie nicht substantiiert vorgetragen. Insbesondere ergibt sich dies auch nicht aus dem Umstand, dass der Treuhandvertrag und der Mittelverwendungskontrollvertag bereits von Beginn an Bestandteile des Emissionsprospekts waren und die Beklagte dort von Anfang an benannt war. Allein der Abdruck der Verträge und die Benennung der Beklagten lassen nicht darauf schließen, dass die Verträge zu diesem Zeitpunkt bereits abgeschlossen waren. Zwar trifft zu, dass bereits von Beginn an konzeptionell vorgesehen war, dass die Beklagte die Stellung einer Kommanditistin aufnehmen würde. Darauf wird im Prospekt und in den Verträgen mehrfach hingewiesen. Auch ist der Argumentation der Beklagten, sie sei dem Fonds auf der Basis des bereits fertiggestellten Prospektes und der ausgefertigten und im Prospekt abgebildeten Verträge ohne Möglichkeit der Einflussnahme beigetreten und habe auf die Gestaltung des Fonds bzw. des Fondsprospekts keinen Einfluss gehabt, die Aussage des Zeugen … entgegenzuhalten, der aussagte, dass die Rolle der Beklagten jedenfalls bereits vorab abgestimmt war. Da beide Parteien sich mit der Verwertung der Protokolle des Zeugen … einverstanden erklärten, wird insoweit auf die Anlage A 15 bis A 17 Bezug genommen. Eine erneute Vernehmung war wegen dem Einverständnis der Parteien hinsichtlich der Verwertung der Protokolle nicht geboten.
In der Zusammenschau reicht dies aber nicht aus, um davon auszugehen, dass die Beklagte bereits zum Zeitpunkt der Zeichnung durch den Kläger Gesellschafterin gewesen wäre.
Eine weitere Beweisaufnahme hierüber oder die Anordnung der Vorlage der Beitrittserklärung bzw. des Treuhandvertrags hatte auf dieser Grundlage zu unterbleiben, da dies allein der Ausforschung dienen würde.
Hinsichtlich der streitgegenständlichen Beratung/Vermittlung vom 13.09.2005 und 09.11.2005 scheidet eine Haftung der Beklagten aus ihrer gesellschaftsrechtlichen Stellung somit aus.
2.2. Auch eine gleichgestellte Haftung aufgrund der Stellung der Beklagten als Treuhandkommanditistin ab dem 02.11.2005 hinsichtlich der streitgegenständlichen Beratung/Vermittlung vom 13.09.2011 und 11.11.2015 kommt nicht in Betracht.
Zwar haftet nach der Rechtsprechung des BGH der Treuhandkommanditist, der auch eigene Anteile an der Gesellschaft übernommen hat, bevor die ersten Anleger sich an der Fondsgesellschaft beteiligt haben, wie ein Gründungskommanditist, und damit auch für ein nach § 278 BGB zurechenbares Verschulden eines Gehilfen bei den Beitrittsverhandlungen mit späteren Publikumsfondsanlegern. (BGH Urteil vom 09.07.2013, Az. II ZR 9/12, Rz. 29). Dieser Entscheidung lässt sich aber auch entnehmen, dass eine Gesellschafterstellung, die sich in dem treuhänderischen Halten von Beteiligungen der Treugeber erschöpft, im Hinblick auf die Haftung für Vertriebsfehler anders zu beurteilen ist als eine „eigene“ oder „normale“ Beteiligung, die die Treuhandkommanditistin unabhängig vom und vor dem Beitritt der ersten Anleger übernommen hat. Die Frage, ob die Treuhandgesellschafterin, die neben ihren Treuhandkommanditanteilen keinen „eigenen“, „normalen“ Anteil hält, einem geringeren Pflichtenkatalog unterliegt, ließ der BGH in der zitierten Entscheidung offen, weil sie im dort gegebenen Fall nicht entscheidungsrelevant war. Allein die Benennung dieser Differenzierung lässt jedoch den Schluss zu, dass die „reine“ Treuhandkommanditistin nicht wie eine Gründungskommanditistin für Verschulden bei den Beitrittsverhandlungen, also für Fehler beim Vertrieb haften soll.
Aus den von Klägerseite zitierten Ausführungen im Gesellschaftsvertrag ergibt sich lediglich, dass sich die Beklagte mit eigenen Anteilen beteiligen konnte. Dass dies umgesetzt wurde, bleibt eine bloße Behauptung der Klageseite. Dass diese Behauptung der Klageseite einen Vortrag ins Blaue darstellt, zeigt sich bereits daran, dass von Klageseite ausdrücklich mit Nichtwissen bestritten wird, dass die Beklagte keine eigenen Anteile hielt. Aus der von Klageseite vorgetragenen Eintragung der Beklagten am 02.11.2005 ins Handelsregister mit einer Hafteinlage von 8 Mio € ergibt sich kein Halten eigener Anteile der Beklagten. Aus dem Umstand, dass die Beklagte ausweislich des Handelsregisterauszuges (Anlage K 4) nach ihrem Ausscheiden als Treuhandkommanditistin im Jahre 2011 die Hafteinlage vollständig auf die neue Treuhandkommanditistin übertragen hat, ist ein Beleg dafür, dass es sich bei den entsprechenden Anteilen um fremdnützig gehaltene Anteile gehandelt hat. Gegenteiliges wird von Klageseite nicht behauptet. Eine Beweiserhebung zum Klagevortrag war nicht veranlasst, da sie lediglich der Ausforschung gedient hätte.
Die Beklagte hatte damit keine „eigenen“ oder „normalen“ Kommanditanteile im Sinne der vorzitierten Rechtsprechung erworben. Damit gehört die Beklagte aber nicht zu den die Klagepartei als Publikumsanleger aufnehmenden Gesellschaftern des Fonds und war daher nicht für den Vertrieb der Fondsanteile mitverantwortlich.
Unterstellt, die Beklagte wäre am 02.11.2005 auch mit eigennützigen Anteilen dem Fonds beigetreten, so wäre die Beklagte nach den Grundsätzen der Rechtsprechung des BGH dennoch nicht haftungsmäßig einer Gründungskommanditistin gleichzusetzen. In dem bereits zitierten Urteil des BGH vom 09.07.2013 (Az. II ZR 9/12) ließ das Gericht die Frage offen, ob die Treuhandkommanditistin zu den Gründungskommanditisten der Fondsgesellschaften gehörte, da sie nach den der Entscheidung zugrunde liegenden Feststellungen jedenfalls schon Gesellschafterin mit eigenen Anteilen war, als sich die ersten Anleger an den Fondsgesellschaften beteiligt haben. Vorliegend sind die ersten Anleger jedoch unstreitig erst am 02.11.2005 der Fondsgesellschaft beigetreten, so dass die Beklagte auch im Falle eines Beitritts mit eigenen Anteilen am 02.11.2005 nach der Rechtsprechung des BGH haftungsmäßig nicht mit einer Gründungskommanditistin gleichzusetzen wäre.
Eine abweichende rechtliche Beurteilung ergibt sich auch nicht aus dem Beschluss des BGH vom 26.11.2015, Az. III ZR 78/15. Bei dieser Entscheidung hatte der BGH entsprechend den tatbestandlichen Feststellungen des Landgerichts, auf welche das Berufungsgericht in dessen Zurückweisungsbeschluss Bezug genommen hatte, von der Stellung der Beklagten als Gründungskommanditistin der Fondsgesellschaft auszugehen. Demnach lag den weiteren Ausführungen des BGH zwangsläufig die Annahme zugrunde, dass die Beklagte vor dem Beitritt der ersten Anleger mit eigenen Anteilen Gesellschafterin des Fonds war. Die Ausführungen stellen demnach keine Abweichung von den Grundsätzen dar, welche in dem zitierten Urteil des BGH vom 09.07.2013 aufgestellt wurden.
2.3. Ausnahmsweise kann zwar auch ein Sachwalter aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluss auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden, wenn er in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch genommen hat (st. Rspr., vgl. BGH XI ZR 41/03 m.w.N.). Dies gilt auch dann, wenn unter Verwendung von Prospekten verhandelt worden ist und eine sogenannte Prospekthaftung im weiteren Sinne in Betracht kommt (a.a.O.).
Die Inanspruchnahme besonderen persönlichen Vertrauens durch einen Sachwalter, der an den Vertragsverhandlungen nicht selbst beteiligt ist, setzt aber in jedem Fall voraus, dass er im Rahmen der Vertragsverhandlungen mit einem Anspruch auf Vertrauen hervortritt (BGH II ZR 193/80; BGH II ZR 83/84; BGH II ZR 238/84; BGH II ZR 233/01).
Dass die Beklagte vorliegend gegenüber der Klagepartei – mit der sie zu keinem Zeitpunkt in direktem Kontakt stand – im Prospekt persönliches Vertrauen in Anspruch genommen hat, hat die Klagepartei jedoch selbst nicht behauptet. Die bloße Rolle der Beklagten als Treuhandkommanditistin bzw. Treuhänderin und Mittelverwendungskontrolleurin begründet jedenfalls für sich genommen noch keine Inanspruchnahme eines besonderen, dieser Stellung in der Fondsstruktur seitens der Anleger gewöhnlich ohnehin entgegengebrachten Vertrauens oder einen maßgeblichen Einfluss auf die Umsetzung des Fondkonzepts als Sachwalterin bzw. Garantin der Fondskonzeption.
2.4. Auch aus dem Treuhandvertrag kommt vorliegend eine Haftung der Beklagten für Aufklärungspflichtverletzungen der Vertriebspersonen nicht in Betracht.
Hinsichtlich der Beratung/Vermittlung vom 13.09.2005 und 11.11.2005 kommt keine Haftung der Beklagten aus dem Treuhandvertrag in Betracht. Zwar traf die Beklagte aus dem zur Klagepartei als mittelbare Kommanditistin bestehenden Treuhandvertrag die vorvertragliche Pflicht, sie über „regelwidrige Umstände“, die ihr als Treuhänderin bekannt waren oder bei gehöriger Prüfung hätten bekannt sein müssen, aufzuklären (vgl. BGH II ZR 40/00; BGH II ZR 90/08). Die Klagepartei hat jedoch über die von ihr behaupteten – nicht vorliegenden (s.o.) – Prospektfehler hinaus keine solchen regelwidrigen Umstände vorgetragen.
2.5. Auch die aufgrund des zwischen der Fondsgesellschaft und der Beklagten bestehenden Mittelverwendungskontrollvertrags durchzuführende Mittelverwendungskontrolle der Beklagten „zu Gunsten aller sich unmittelbar als Kommanditisten oder mittelbar als Treugeber an der Gesellschaft beteiligenden Personen“ (vgl. § 1 S. 1 MVKV) begründet keine vorvertragliche Aufklärungspflichten der Beklagten gegenüber der Klagepartei betreffend die für die Beteiligungsentscheidung wesentlichen Umstände.
Gemäß § 2 Abs. 2 MVKV beschränkt sich die Tätigkeit der Mittelverwendungskontrolleurin nämlich auf die im MVKV in § 3 festgelegten Aufgaben, also die Mitwirkung bei der Verfügung über das Gesellschaftskonto und die Freigabe der darauf einbezahlten Mitteln unter bestimmten, im einzelnen statuierten Voraussetzungen. Diese Aufgaben betreffen indes allein die technische Durchführung des Unternehmenszwecks, haben aber mit der eigentlichen Beteiligungsentscheidung nichts (mehr) zu tun.
Damit können aus dem Mittelverwendungskontrollvertrag aber auch keine vorvertraglichen Schutz- und Aufklärungspflichten gegenüber den beitretenden Gesellschaftern über die Umstände der Beteiligung als solcher erwachsen, so dass auch der Mittelverwendungskontrollvertrag keine Haftung der Beklagten für unrichtige oder unzureichende Angaben des eingeschalteten Vertriebs begründet.
II. Die Klagepartei hat auch keinen Schadensersatzanspruch aus der Verletzung von Aufklärungspflichten aus dem Mittelverwendungskontrollvertrag. Aus der von Klageseite behaupteten Verletzung von Pflichten bei der Durchführung der Mittelverwendungskontrolle eines Vorgängerfonds lässt sich nicht der Schluss ziehen, dass die Mittelverwendungskontrolle hier von vornherein nicht hätte effektiv durchgeführt werden können, so dass sich auch insoweit keine Aufklärungspflicht ergab (siehe Ausführungen unter I).
III. Ansprüche aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gem. § 826 BGB hinsichtlich der von Klageseite vorgetragenen nicht funktionierenden Mittelverwendungskontrolle beim Vorgängerfonds … kommen mangels entsprechender Aufklärungspflichtverletzung (siehe Ausführungen unter I) nicht in Betracht.
Die Klage war daher vollumfänglich abzuweisen.
B.
Kosten: § 91 I ZPO.
C.
Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 709 S. 1, 2 ZPO.
D.
Das Gericht hat den Streitwert entsprechend des Antrags des Klägers festgesetzt. Zur weiteren Begründung wird auf die Ausführungen in der Klageschrift verwiesen.
E. Musterverfahrensantrag
I. Mit Schriftsatz vom 17.06.2016 hat die Beklagte während des laufenden Verfahrens einen Musterverfahrensantrag gemäß § 2 Abs. 1 KapMuG mit folgenden Feststellungszielen gestellt:
Es wird festgestellt, dass die Antragstellerin weder Gründungsgesellschafterin noch Treuhandgesellschafterin mit eigenen Anteilen ist, sondern in bloßer Verwaltungstreuhandschaft gehandelt hat.
II. Der Musterverfahrensantrag war unzulässig und daher zu verwerfen.
Der sachliche Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 KapMuG ist eröffnet. Gegenstand ist mit der Feststellung des Nichtvorliegens anspruchsbegründender Umstände ein gemäß § 2 Abs. 1 KapMuG auch zulässiges Feststellungsziel.
Der Musterverfahrensantrag ist jedoch unzulässig, weil die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits nicht von den geltend gemachten Feststellungszielen abhängt, § 3 Abs. 1 Nr. 1 KapMuG.
Der Rechtsstreit war bereits unabhängig von der Frage, ob die Beklagte im maßgeblichen Zeitpunkt Gründungsgesellschafterin oder Treuhandgesellschafterin der … mit eigenen Anteilen war, entscheidungsreif. Denn eine Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten wurde nach den Feststellungen des erkennenden Gerichts im Urteil vom 30.06.2016, auf das ergänzend verwiesen wird, nicht nachgewiesen.
Auf die Frage, ob der Musterverfahrensantrag hinreichend bestimmt und begründet war, kam es daher nicht an.
Der Musterverfahrensantrag war als unzulässig zu verwerfen.