Aktenzeichen 5 U 3251/18
Leitsatz
1. Bedenken grundsätzlicher Natur gegen die Verfahrensweise, Pflichtangaben im Sinne des Art. 247 § 6 EGBGB in den Allgemeinen Bedingungen des Darlehensgebers zu erteilen, bestehen nicht, wenn ihre Gestaltung es einem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher ermöglicht, die jeweils einschlägigen Angaben aufzufinden. (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz)
2. Auch ohne die Wiedergabe einer finanzmathematischen Formel genügen Angabe einer Berechnungsmethode den Anforderungen aus Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB, wenn klar verständlich die Methodik einer Pauschalierung genannt wird. (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz)
Verfahrensgang
35 O 6612/18 2018-08-08 Endurteil LGMUENCHENI LG München I
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 08.08.2018, Aktenzeichen 35 O 6612/18, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts München I ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des insgesamt vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 58.184,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche nach Widerruf eines Darlehensvertrags, den er zur Finanzierung eines Pkws geschlossen hatte, geltend.
Der Darlehensvertrag datiert vom 26.11.2016 (vgl. Anl. KGR 1), der Widerruf erfolgte am 09.08.2017 (Anl. KGR 2). Wegen der weiteren Einzelheiten, auch der erstinstanzlich gestellten Anträge, wird gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO auf die Feststellungen des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, sowohl der zuletzt gestellte Feststellungsantrag (Erledigung) als auch der zunächst gestellte negative Feststellungsantrag seien zulässig (gewesen), der Kläger habe das erforderliche Feststellungsinteresse. Die Klage sei jedoch unbegründet, der Widerruf sei verfristet gewesen, da die Widerrufsfrist im Zeitpunkt des Widerrufs bereits abgelaufen sei. Der Kläger habe alle gemäß § 492 Abs. 2 BGB a.F. erforderlichen Pflichtangaben erhalten. Dafür reiche – wie vorliegend – eine durchgehende Paginierung des Vertrags aus; einer körperlichen Verbindung der einzelnen Seiten bedürfe es nicht. Die vom Kläger vorgelegten 10seitigen Vertragsunterlagen umfassten die Europäische Standardinformation für Verbraucherkredite, die „Informationen zu Ihrem Darlehensvertrag“, das Antragsformular, die Widerrufsinformation, die Selbstauskunft und die Allgemeinen Darlehensbedingungen. Im Hinblick auf die verwendete Schriftgröße habe der Vertrag auch in einer zumutbar lesbaren Form vorgelegen. Die Angaben zur vorzeitigen Rückzahlbarkeit des Darlehens seien nicht irreführend, die Ausführungen zur Berechnungsmethode der Vorfälligkeitsentschädigung seien durch die Angabe der finanzmathematischen Rahmenbedingungen und der maßgeblichen Faktoren seien ausreichend; für den Verbraucher sei klar erkennbar, wo die Obergrenze der Vorfälligkeitsentschädigung liege und nach welchen Faktoren sie sich berechne. Das einzuhaltende Verfahren bei Kündigung des Vertrags durch den Kreditnehmer sei ordnungsgemäß angegeben. Der Hinweis auf die Kündigung aus wichtigem Grund reiche aus, einer Benennung der Vorschrift des § 314 BGB bedürfe es daneben nicht. Die Widerrufsinformation sei ordnungsgemäß gewesen, jedenfalls könne sich die Beklagte auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB berufen. Daran ändere auch die Angabe des Tageszinses mit 0,00 € nichts, es stehe der Beklagten frei, auf die Erhebung eines Tageszinses im Fall des Widerrufs für die Zeit zwischen Auszahlung und Rückzahlung des Darlehens zu verzichten. Dem Kläger seien die Vertragsunterlagen mit einer Abschrift seiner Vertragserklärung zur Verfügung gestellt worden. Eine Unterschrift des Klägers auf der Abschrift sei nicht erforderlich, wie auch der BGH schon geurteilt habe (BGH XI ZR 160/17, Rn. 30).
Gegen dieses Urteil, das ihm am 21.08.2018 zugestellt worden ist, richtet sich die Berufung des Klägers, die er am 14.09.2018 eingelegt und am 12.10.2018 begründet hat. Er vertritt die Auffassung, die Beklagte habe nicht bzw. nur in unzulässiger Weise über die Berechnungsmethode der Vorfälligkeitsentschädigung gemäß Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB belehrt. Die verwendete Passage sei für den durchschnittlichen Verbraucher unverständlich. So sei schon nicht eindeutig zu erkennen, ob es sich um eine Höchst- oder um eine Mindestpauschale handele. Auch die Pauschalierung in Höhe von 50 € sei unzulässig. Sie benachteilige den Verbraucher in unangemessener Weise. Auch sei eine Berechnungsmethode nicht angegeben; hier hätte beispielsweise angeführt werden müssen, ob von der Aktiv-Aktiv-Methode oder der Aktiv-Passiv-Methode Gebrauch gemacht werde. Diesbezüglich sei eine Nachbelehrung nicht überflüssig gewesen; die Beklagte hätte darüber aufzuklären gehabt, dass der Verbraucher im Falle der vorzeitigen Rückzahlung gemäß § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB eben keine Vorfälligkeitsentschädigung zu entrichten habe und er den Vertrag binnen eines Monats nach Erhalt der Nachbelehrung widerrufen könne. Die Regelungen der §§ 356b und 502 BGB stünden nebeneinander und schlössen einander nicht gegenseitig aus. Durch die Angabe des Tageszinses von 0,00 € habe die Beklagte gegenüber dem Kläger die Widerrufsfolgen in irreführender Weise dargestellt. Die Sätze im Rahmen der Information über die Widerrufsfolgen, wonach einerseits für die Zeit zwischen Auszahlung und Rückzahlung der Darlehensvaluta der vereinbarte Sollzins gelte und andererseits in Euro genau 0,00 € pro Tag anfalle, stünden widersprüchlich nebeneinander, wie auch das LG Stuttgart und das AG Itzehoe bereits entschieden hätten. Ein Verzicht der Beklagten sei nicht vereinbart worden. Da sich die Beklagte nicht auf die Fiktion des Musters berufen könne, sei die Belehrung materiellrechtlich zu prüfen. Die Belehrung, wonach der Kläger ein bereits ausbezahltes Darlehens innerhalb von 30 Tagen nach dem Widerruf zurückzuzahlen habe, sei unzutreffend, da der Darlehensvertrag und der Kfz-Kaufvertrag verbundene Verträge im Sinne von § 358 Abs. 3 BGB bildeten. Es fehle auch die Pflichtangabe des einzuhaltenden Verfahrens bei Kündigung des Vertrags, da nicht darüber belehrt worden sei, dass der Darlehensnehmer den Vertrag gemäß § 314 BGB fristlos kündigen könne. Weder sei darüber belehrt, dass er fristlos kündigen könne, noch wann ein wichtiger Grund vorliege. Sofern von einer entsprechenden Anwendung des § 357 Abs. 7 BGB ausgegangen werde, hätte dem Kläger ein Widerrufsformular gemäß Anlage 2 zu Art. 246 a EGBGB als Teil der Widerrufsbelehrung zur Verfügung gestellt werden müssen. Der Gesamtbetrag sei fehlerhaft angegeben worden, da der Kläger einen Gesamtbetrag entrichtet habe, der von der Vertragsangabe abgewichen sei. Hilfsweise sei darauf hinzuweisen, dass die zu erbringenden Teilzahlungen fehlerhaft angegeben seien. Infolge dieses Mangels seien auch der effektive Jahreszins und der Sollzinssatz nicht richtig angegeben. Die Widerrufsinformation sei nicht Vertragsbestandteil geworden, da sie sich nicht vor, sondern hinter der Unterschrift des Klägers befinde. Es liege ein Verstoß gegen das Deutlichkeitsgebot vor, da die Pflichtangaben nicht lesbar seien. Durch die graue Hinterlegung sei der Texte Widerrufsinformation nur schwer zu erfassen. Die Pflichtangaben befänden sich größtenteils in den allgemeinen Darlehensbedingungen, die in sehr kleiner Schriftgröße abgedruckt seien. Durch das Aufrechnungsverbot in Nr. 10. 3 der Allgemeinen Darlehensbedingungen wäre die Ausübung des Widerrufsrechts unzulässig erschwert.
Der Kläger beantragt in der Berufungsinstanz:
Das Urteil des Landgerichts München I vom 08.08.2018, AZ.: 35 O 6612/18 wird aufgehoben und die Beklagte nach Maßgabe der nachfolgenden Anträge verurteilt:
1) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite einen Betrag in Höhe von € 58.184 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB aus € 27.452,80 seit dem 01.09.2017, aus jeweils € 545,40 seit dem 15.09.2017, seit dem 15.10.2017, seit dem 15.11.2017 sowie aus € 29.095,00 seit dem 15.12.2017 binnen 7 Tagen nach Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs BMW X5 M50D, Fahrgestellnummer …, zu zahlen.
2) Es wird festgestellt, dass die Beklagte sich mit der Entgegennahme des Fahrzeugs aus dem Antrag zu 1) in Annahmeverzug befindet.
3) Die Beklagte wird verurteilt, die zur Sicherung des widerrufenen Darlehensvertrags vom 26.11.2014 mit der Darlehensnummer … abgetretenen Lohn- und Gehaltsansprüche binnen 7 Tagen nach Übergabe des Fahrzeugs aus Antrag zu 1) rückabzutreten.
4) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite einen Betrag in Höhe von € 3243,23 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit für die außergerichtliche anwaltliche Rechtsverfolgung zu zahlen.
5) Es wird festgestellt, dass der ursprüngliche Klageantrag zu 1) Es wird festgestellt dass aufgrund des wirksam erfolgten Widerrufs das Darlehensverhältnis beendet ist und die Beklagte aus dem Darlehensvertrag vom 26.11.2014 mit der Darlehensnummer … über ursprünglich € 42.900,00 keine Rechte – insbesondere keinen Anspruch auf Zahlung der Zins- und Tilgungsleistungen – (mehr) herleiten kann.
zum Zeitung des Erledigungsereignisses – der Rückzahlung der Darlehensvaluta – zulässig und begründet gewesen ist.
Die Beklagte beantragt in der Berufungsinstanz:
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Senat hat mit Beschluss vom 30.10.2018 darauf hingewiesen, dass er beabsichtige, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, da das Landgericht zu Recht von einer im Zeitpunkt des Widerrufs bereits abgelaufenen Widerrufsfrist ausgegangen sei. Die Beklagte habe dem Kläger alle gemäß § 492 Abs. 2 BGB a.F. erforderlichen Pflichtangaben erteilt. Durch die Angabe des Tageszinses mit 0,00 € für den Zeitraum zwischen Auszahlung des Darlehens und Rückzahlung nach erklärtem Widerruf werde die Belehrung nicht undeutlich. Denn der normal informierte, angemessen aufmerksame und verständige Verbrauche vermöge zu erkennen, dass die Beklagte einerseits das geltende Muster verwenden, andererseits aber auf eine Erhebung eines Zinses für den Fall des Widerrufs verzichten wolle. Sie könne auch nicht dem Vorschlag des Klägers folgen und in der Widerrufsinformation den Tageszinsbetrag entsprechend dem vereinbarten Sollzins ausweisen, aber an anderer Stelle aufnehmen, dass abweichend von der erteilten Widerrufsinformation kein Tageszins verlangt würde. Die erteilte Widerrufsinformation entspreche bis auf unschädliche Anpassungen in der Formatierung und der Verwendung der direkten Anrede inhaltlich und gestalterisch vollständig dem Muster Anl. 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB. Die Berechnungsmethode der Vorfälligkeitsentschädigung sei mit der Pauschale von 50 € und der Angabe von Berechnungen, wie sich dieser (Höchst-) Betrag weiter reduziere, ausreichend angegeben. Eine genaue Berechnungsformel sei nicht erforderlich. Die Angabe des Tageszinses mit „0,00 €“ genüge den Angaben des Art. 247 & Abs. 2 S. 2 EGBGB a.F., da davon auszugehen sei, dass diese Angabe auch zutreffe. Die Beklagte habe auch an dieser Stelle der Widerrufsbelehrung mit dem Kunden abweichend von § 357a Abs. 3 S. 1 BGB a.F. vereinbaren dürfen, im Falle eines Widerrufs keine Zinsen zu verlangen. Der normal informierte, angemessen aufmerksame und verständige Verbraucher vermöge weiter zu erkennen, dass mit der Angabe „0,00 Euro“ ganz offensichtlich nicht der Tageszins entsprechend dem Sollzinssatz berechnet wurde, da der Tageszins nur dann 0,00 Euro betragen würde, wenn auch der Sollzins 0% beträgt. Damit könne er erkennen, dass die Bank jedenfalls in seinem konkreten Fall abweichend von ihrer sonst üblichen Praxis, auf der das Muster beruht, überhaupt keinen Zins für die Zeit zwischen Auszahlung und Rückzahlung nach Widerruf verlangen möchte. Es handele sich daher auch für den Verbraucher, der weder wisse, dass der erste Satz des Absatzes nicht nur der sonst üblichen Praxis der Bank, sondern der gesetzlichen Regelung entspreche, noch wisse, dass es ein Muster für die Widerrufsinformation gebe, an dem sich die Bank orientiert oder habe orientieren wollen, klar erkennbar um ein Angebot auf Abbedingung des Inhaltes des ersten Satzes dieses Absatzes. Das Verfahren bei Kündigung sei in den dem Kläger überlassenen Allgemeinen Darlehensbedingungen sowie in den „Informationen zu Ihrem Darlehensvertrag“ ausreichend dargestellt. Es habe nicht darauf hingewiesen werden müssen, dass eine Kündigung aus wichtigem Grund fristlos sei, da dies die Rechtsfolge und nicht das zu beobachtende Verfahren betreffe. Durch die Nennung der Vorschrift des § 314 BGB würde auch nicht deutlicher, wann ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung gegeben sei. Aus der Angabe des Gesamtbetrags mit 48.184,17 € lasse sich, auch wenn die Summe der einzelnen Raten nur 48.184,00 € betrage, nicht entnehmen, dass dieser unzutreffend berechnet worden sei, da die Beklagte den Betrag möglicherweise zugunsten des Klägers abgerundet und entsprechend die Raten in vollen Euro-Beträgen festgelegt habe. Die Pflichtinformationen könnten auch im Rahmen der in den Vertrag einbezogenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen erfolgen; unschädlich sei es, dass die Widerrufsinformation erst nach der Unterschrift folge, da der Darlehensnehmer in den vor der Unterschrift abgedruckten „Informationen zu Ihrem Darlehensvertrag“ auf sein Widerrufsrecht und die detaillierte Widerrufsbelehrung hingewiesen werde. Die Belehrung sei ferner in ausreichend großer Schrift und lesbar abgedruckt. Das dem Kläger nach § 356b Abs. 1 BGB a.F. zu überlassene Dokument müsse weder eine Unterschrift der Beklagten noch seine eigene Unterschrift enthalten, wie sich aus dem Zweck der Regelung ergebe. Dies ergebe sich auch aus der Entscheidung des BGH vom 27.02.2018, XI ZR 160/17.
Hiergegen hat der Kläger mit Schriftsatz vom 27.11.2018 eingewandt, die Angabe des Tageszinses mit 0,00 € hielten andere Obergerichte, insbesondere das OLG Düsseldorf für unzureichend. Die Beklagte habe nur einen Verzicht für den Fall des Widerrufs binnen 14 Tagen angeboten, den „anderen“ Tageszins, der im Falle eines nach Ablauf der vierzehntägigen Frist erklärten, mangels Anlaufens der Frist jederzeit möglichen Widerrufs zu zahlen sei, jedoch nicht benannt. Auf das Kündigungsrecht aus wichtigem Grund sei nicht ausreichend hingewiesen worden, es fehle eine positive Belehrung über das Bestehen dieses Kündigungsrechts. Der Hinweis in den „Informationen zu Ihrem Darlehensvertrag“ sei nicht klar und verständlich, sondern vielmehr im Fließtext versteckt. Der Hinweis des Senats zur Methode der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung gehe fehl, da die Paraphrasierung der vom Bundesgerichtshof festgelegten Rahmenbedingungen nicht den Erfordernissen an die Angabe einer Berechnungsmethode genüge. Es wäre beispielsweise anzuführen gewesen, ob von der Aktiv-Aktiv- oder der Aktiv-Passiv-Methode Gebrauch gemacht werde. Das AGBrechtlich unwirksame Aufrechnungsverbot strahle unmittelbar auf das Widerrufsrecht und das Rückabwicklungsverhältnis aus. Dies mache die Widerrufsbelehrung intransparent.
Eine mündliche Verhandlung und Revisionszulassung seien geboten, die Sache habe grundsätzliche Bedeutung, da die Anzahl der von den dargestellten Mängeln betroffenen Darlehensverträgen jährlich in die zehntausende gehen dürfte. Eine Entscheidung des Revisionsgerichts sei auch zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung erforderlich.
Zur Ergänzung wird auf das landgerichtliche Urteil, den Hinweisbeschluss des Senats sowie die im Berufungsrechtszug eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.
II.
Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 08.08.2018, Aktenzeichen 35 O 6612/18, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist. Die zulässige Berufung ist offensichtlich unbegründet. Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass im Zeitpunkt der Widerrufserklärung die Widerrufsfrist bereits abgelaufen war. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf den Hinweisbeschluss vom 30.10.2018 Bezug genommen. Die weiteren Ausführungen des Klägers mit Schriftsatz vom 27.11.2018 führen zu keiner geänderten Beurteilung. 5 U 3251/18 – Seite 7 – 1.
Der Kläger verweist in seinem Schriftsatz vom 28.11.2018 auf die Ausführungen der Beklagten im vorliegenden Rechtsstreit, nach denen sie bereit gewesen sei, auf die Geltendmachung der vom Verbraucher nach den gesetzlichen Vorschriften geschuldeten Sollzinsen für den Zeitraum bis zum Widerruf – sofern der innerhalb der gem. § 355 Abs. 2 S. 1 BGB ab Vertragsschluss gerechneten Widerrufsfrist erklärt würde – zu verzichten. Für den vorliegenden Fall, dass der Widerruf wegen der nicht angelaufenen Widerrufsfrist erst später erklärt werde, beanspruche die Beklage hingegen den vereinbarten Tageszins, den sie aber entgegen Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 2 EGBGB nicht angegeben habe. Dies sei unklar, zumal eine andere Autobank in einem Verfahren vor dem LG Stuttgart trotz einem mit 0,00 € angegebenen Tageszins hilfsweise für den Fall eines durchgreifenden Widerrufs die Zahlung des Vertragszinses beantragt habe. Abgesehen davon, dass die von anderen Parteien in anderen Rechtsstreiten angeblich geäußerte Rechtsauffassung für das vorliegende Verfahren wenig ergiebig ist, ergibt sich aus der Widerrufsinformation (Anl. K 1, S. 7), dass infolge eines Widerrufs das Darlehen innerhalb von 30 Tagen zurückzuzahlen und „pro Tag ein Zinsbetrag in Höhe von 0,00 Euro zu zahlen“ ist. Dies ist eindeutig und gilt ohne weiteres in jedem Fall eines fristgemäß erklärten Widerrufs, ohne dass sich eine wie auch immer geartete Unterscheidung zwischen einem regulär innerhalb der Zwei-Wochen-Frist erklärten Widerruf und einem – hypothetischen – mangels wirksamer Widerrufsbelehrung unbefristet möglichen Widerrufs ergeben würde. Da die Beklagte also in beiden denkbaren Fällen einheitlich einen „Zinsbetrag in Höhe von 0,00 Euro“ verlangen, d.h. auf Zinsen verzichten möchte, gibt es schlicht keinen „anderen Zins“, der hätte benannt werden können.
2. Soweit der Kläger nunmehr rügt, die Hinweise auf das fristlose Kündigungsrecht aus wichtigem Grund gemäß § 314 BGB seien nicht ausreichend, da sie nicht klar und verständlich, sondern in den „Informationen zu Ihrem Darlehensvertrag“ optisch versteckt seien, verfängt dieser Einwand nicht. Der historische Gesetzgeber verfolgte die Absicht, dass in formeller Hinsicht die Vorschrift in Übereinstimmung mit Artikel 10 der Verbraucherkreditrichtlinie klare und prägnante Angaben verlange, die Angaben sollten aus sich heraus auch für den Darlehensnehmer verständlich sein (BT-DrS 16/11643, S. 127). Diesen Anforderungen genügt der Hinweis, der sich außerdem an zwei Stellen im Vertragswerk findet und problemlos aufzufinden ist: In den „Informationen zu Ihrem Darlehensvertrag“ steht er unter der durch Fettdruck hervorgehobenen Überschrift „Wie kann der Darlehensvertrag vorzeitig zurückgezahlt bzw. gekündigt werden?“, eine ähnliche Formulierung findet sich in den ADB unter den ebenfalls durch Fettdruck hervorgehobenen Überschriften betreffend die Kündigungsrechte des Darlehensnehmers (Nr. 4) bzw. der Bank (Nr. 5). Auf die ADB ist schließlich – abgesehen von der durchgängigen Paginierung des gesamten Vertragswerks – unmittelbar in der Einleitung zur Vertragserklärung (Anl. K 1, S. 5) und erneut unmittelbar vor der Unterschrift des Darlehensnehmers (ebd., S. 6) Bezug genommen. Auch nach der Rechtsprechung des BGH sind die Angaben klar und verständlich, denn ihre Gestaltung ermöglicht es einem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher, die jeweils einschlägigen Angaben aufzufinden (vgl. BGH, Urteil vom 04.07.2017, XI ZR 741/16, Rn. 27, juris m.w.N.). Bedenken grundsätzlicher Natur gegen die Verfahrensweise, Pflichtangaben im Sinne des Art. 247 § 6 EGBGB in den ADB zu erteilen, bestehen nicht (BGH a.a.O., Rn. 25 ff.).
3. Auch ohne die Angabe einer finanzmathematischen Formel genügt Nr. 4.3 der ADB (Anl. K 1, S. 9) den Anforderungen aus Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB zur Angabe einer Berechnungsmethode, denn es wird klar verständlich die Methodik einer Pauschalierung genannt, wobei der Pauschalbetrag von 50 € durch entsprechenden Nachweis des Kunden noch verringert werden kann. Der ausdrücklichen Verwendung von Begriffen wie „Aktiv-Aktiv-Methode“ oder Aktiv-Passiv-Methode“ bedarf es nicht, denn auch der Gesetzgeber hatte nicht diese Schlagworte im Blick, sondern allein die Beschreibung der Methoden im Urteil des BGH vom 01.07.1997, XI ZR 267/96, Rn. 27 ff., wo sich die Schlagworte ebenfalls nicht finden (vgl. BT-DrS 18/5922, S. 116). Der gegen die Bank gerichtete Vorwurf der „Rosinenpickerei“ geht ebenfalls fehl, denn nach der Klausel ist es ausdrücklich dem Kunden gestattet, einen geringeren Schaden als die Pauschale nachzuweisen, wozu er sich freilich jeder anerkannten Berechnungsmethode bedienen kann.
4. Der Senat teilt nicht die Rechtsauffassung des Klägers, nach der das AGBrechtlich unzulässige Aufrechnungsverbot (vgl. BGH, Urteil vom 20.03.2018, XI ZR 309/16, Rn. 19, juris) neben der spezifisch AGBrechtlichen Sanktion der Klauselunwirksamkeit noch zur Unwirksamkeit der Widerrufsbelehrung führen soll. Auch die zitierte Entscheidung des BGH stützt die Auffassung des Klägers nicht, vielmehr erkannte der BGH auf die Unwirksamkeit des angegriffenen Aufrechnungsverbots.
III.
Nebenentscheidungen:
Kosten: § 97 Abs. 1 ZPO
Vorläufige Vollstreckbarkeit: §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO
Streitwert: vgl. Hinweisbeschluss vom 30.10.2018