Aktenzeichen 3 O 9801/18
EGBGB Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1, 3 Abs. 1 Nr. 2
Leitsatz
1. Die Einheit einer Urkunde ist selbst bei fehlender körperlicher Verbindung gewahrt, wenn eine fortlaufende Paginierung vorliegt (Rn. 65). (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Belehrung über die Widerrufsfolgen ist nicht deshalb fehlerhaft, weil als Zinsbetrag „0,0 €“ niedergelegt wurde. Damit ist der pro Tag zu zahlende Zinsbetrag entsprechend der Vorgabe in Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 2 EGBGB a.F. angegeben. Zudem stellt die Angabe des Tageszinses mit „0,0 €“ trotz Vereinbarung eines höheren Sollzinssatzes im Vertrag eine Regelung zugunsten des Darlehensnehmers dar. Insoweit ist eine Abweichung von den gesetzlichen Vorgaben unbedenklich (Rn. 83). (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 28.921,02 € festgesetzt.
Gründe
Die Klage hat keinen Erfolg.
A.
Die Klage ist zwar zulässig, aber unbegründet.
Dem Kläger steht weder ein Anspruch auf Rückzahlung der von ihm geleisteten Zins- und Tilgungsleistungen zzgl. der Anzahlung noch befindet sich die Beklagte hinsichtlich der Rücknahme des Fahrzeugs in Annahmeverzug noch hat der Kläger Anspruch auf Freistellung von den vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten.
Der Kläger hat den Darlehensvertrag mit der Beklagten nicht wirksam widerrufen. Mangels wirksamen Widerrufs ist der Darlehensvertrag auch nicht rückabzuwickeln.
Dem Kläger stand zwar nach §§ 355 Abs. 1 iVm 495 Abs. 1 BGB (in der von 13.06.2014 bis 20.03.2016 geltenden Fassung des BGB) ein Widerrufsrecht zu, da er einen Verbraucherdarlehensvertrag mit der Beklagten abgeschlossen hatte. Sein Widerruf vom 16.04.2018 ist aber nicht innerhalb der Widerrufsfrist erfolgt.
Die 14 tägige bzw. einmonatige währende Widerrufsfrist des § 355 Abs. 2 S.1, § 356 b Abs. 2 S.2 BGB in der hier maßgeblichen, zur Zeit des Darlehensvertragsabschlusses geltenden Fassung war jedoch bei Darlehenswiderruf am 16.04.2018 längstens abgelaufen, da der Vertragsschluss bereits im Jahr 2014 erfolgte.
I.
1. Die Voraussetzung des § 356b Abs. 1 BGB a.F. ist erfüllt, weil die Klagepartei eine Abschrift ihrer Vertragserklärung erhalten hat. Die Klagepartei hat unstreitig zwei Exemplare des Vertragstextes erhalten, eines unterzeichnet und eines (ohne es zu unterzeichnen) für ihre Unterlagen behalten. Damit lag ihr aber eine Abschrift ihrer Vertragserklärung vor.
Zwar bezeichnet der Begriff „Vertragsurkunde“ nur das von beiden Vertragsparteien unterzeichnete schriftliche Original des Vertrags (BGH XI ZR 381/16). Entgegen der Ansicht der Klagepartei ist es jedoch nicht erforderlich, dass auch die „Abschrift“ unterzeichnet ist.
In den Gesetzesmaterialien (Gesetzesentwurf zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie v. 21.1.2009, BT-Drs. 16/11643, S. 80) wird hierzu ausgeführt:
„Eine Abschrift ist unabhängig von ihrer Herstellung jedes Dokument, das den Vertragsinhalt wiedergibt, ohne dass es besonderer förmlicher Zusätze, wie beispielsweise einer Unterschrift, bedarf. So ist Artikel 10 Abs. 1 Satz 2 der Verbraucherkreditrichtlinie zu verstehen, der von einer „Ausfertigung“ spricht.“
Nicht nachvollziehbar sind schließlich die Ausführungen, die Klagepartei habe keine Abschrift ihres Antrags von der Beklagten zur Verfügung gestellt bekommen, da ihr schriftlicher Antrag erst mit Unterzeichnung zustande gekommen sei. Denn mit dem zweiten Exemplar der Vertragsunterlagen lag ihr gerade eine Abschrift vor, welche nach Unterschriftsleistung auf dem Original ihre Vertragserklärung dokumentiert. Dies wurde kürzlich erst ausdrücklich vom BGH bestätigt (BGH XI ZR 160/17, Urteil v. 27.02.2018, Rz. 30, juris).
Auf die Frage, ob die Abschrift einer Vertragsurkunde schon vor oder erst nach Vertragsschluss zur Verfügung gestellt werden kann, kommt es daher schon gar nicht mehr an. Da in § 356b Abs. 1 BGB ausdrücklich die Abschrift der Vertragserklärung des Verbrauchers als für den Fristbeginn ausreichend genannt ist, kann dies unter Verweis auf die Vorschrift des § 492 Abs. 3 BGB (a.F.) nicht unterlaufen werden.
Dem Schriftformerfordernis ist im Übrigen nach § 492 Abs. 2 BGB i.d.F. bis 20.3.2016 genügt, wenn Antrag und Annahme jeweils getrennt schriftlich erklärt werden, wobei die Erklärung des Darlehensgebers keiner Unterschrift bedarf, wenn sie mit Hilfe einer automatischen Einrichtung erstellt wird.
2. Die Europäischen Standardinformationen für Verbraucherkredite, die Widerrufsinformation, die Selbstauskunft des Darlehensnehmers und die Allgemeinen Darlehensbedingungen bilden vorliegend eine einheitliche Urkunde. Die Vertragsunterlagen bestehen vorliegend aus 10 Seiten, die fortlaufend mit „Seite 1 von 10“ bis „Seite 10 von 10“ nummeriert sind. Nach der Rechtsprechung des BGH ist die Einheit einer Urkunde selbst bei fehlender körperlicher Verbindung gewahrt, wenn eine fortlaufende Paginierung vorliegt (vgl. BGH XII ZR 234/295), juris).
Die Allgemeinen Darlehensbedingungen, die hier ohnehin Bestandteil der Vertragsurkunde sind, wurden zudem auch durch den ausdrücklichen fettgedruckten Hinweis auf Seite 5 oben sowie unmittelbar vor der Unterschriftszeile auf Seite 6 auch in den Vertrag einbezogen, § 305 BGB (vgl. LG München I vom 16.08.2018, Az. 35 O 5837/18).
Auch die auf Seite 7 abgedruckte Widerrufsinformation ist vorliegend Vertragsbestandteil. Unschädlich ist dabei, dass sie erst nach der Unterschriftszeile zum Darlehensantrag abgedruckt ist (vgl. LG München I vom 16.08.2018, aaO). Auf sie wird zudem bereits auf Seite 4 unter Ziffer 7 ausdrücklich verwiesen. Darüber hinaus befinden sich auf Seite 6 in dem dick umrahmten Kasten „Unterschrift Darlehensantrag“ unmittelbar vor den beiden Unterschriftszeilen ausdrückliche Hinweise auf das Widerrufsrecht bzw. die erhaltene Widerrufsinformation.
Entgegen der Ansicht des Klägers handelt es sich damit um eine einheitliche Urkunde und keine selbstständigen Bestandteile. Die Europäischen Standardinformationen, die Widerrufsinformation, die Selbstauskunft des Darlehensnehmers und die Allgemeinen Darlehensbedingungen sind daher allesamt bei der Überprüfung des Vorliegens der Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB iVm Artikel 247 §§ 6-13 EGBGB aF. Heranzuziehen.
II.
Es kann dahinstehen, ob die Klagepartei entsprechend den Anforderungen der §§ 356 b Abs. 1, Abs. 2, 492 Abs. 2 BGB iVm Artikel 247 § 6 Abs. 2 EGBGB über ihr Widerrufsrecht belehrt wurde.
1. Denn selbst wenn die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung fehlerhaft wäre, kann sich die Beklagte jedenfalls auf die Schutzwirkung des Musters in Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB in der Fassung vom 20.09.2013, gültig 13.06.2014 bis 20.03.2016, berufen, da sie gegenüber der Klagepartei ein Formular verwendet hat, das dem Muster sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht, wobei dabei dahingestellt bleiben kann, ob das geltende Muster für die Widerrufsbelehrung selbst fehlehrfrei ist und in jeder Form den Bestimmungen des BGB entspricht.
2. Mittels der Einführung des Art. 245 EGBGB aF hat der Gesetzgeber den Verordnungsgeber der BGB-Informationspflichten-Verordnung ermächtigt, das vom Verordnungsgeber geschaffene Muster für die Widerrufsbelehrung einem Streit über seine Gesetzmäßigkeit zu entziehen (BGH VIII ZR 378/11 unter Verweis auf BT-Drucks. 14/7052, S. 208). Die Reichweite der Gesetzlichkeitsfiktion ist mithin § Art. 247 § 6 Abs. 2 S.3, 5 EGBGB zu entnehmen („Enthält der Verbraucherdarlehensvertrag eine Vertragsklausel in hervorgehobener und deutlich gestalteter Form, die dem Muster in Anlage 6 entspricht, genügt diese den Anforderungen der Sätze 1 und 2. Der Darlehensgeber darf unter Beachtung von Satz 3 in Format und Schriftgröße von dem Muster abweichen.“) Damit definiert § Art. 247 § 6 Abs. 2 S.3, 5 EGBGB in den Grenzen der Verordnungsermächtigung die Grenze der für den Erhalt der Gesetzlichkeitsfiktion unschädlichen Abweichungen (so auch ausdrücklich BT-Drucks. 17/1394, S. 22 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 4 EGBGB in der Fassung vom 24.07.2010 [BGBl. I S. 977]).
3. Dem entsprechend kann sich der Unternehmer auf die Schutzwirkungen des Art. 247 § 6 Abs. 2 S.3, 5 EGBGB berufen, wenn er gegenüber dem Verbraucher ein Formular verwendet, das dem Muster für die Widerrufsbelehrung in der jeweils maßgeblichen Fassung sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht (st. Rspr. – vgl. BGH XI ZR 33/08, BGH XI ZR 156/08, BGH XI ZR 349/10, BGH VII ZR 122/06, BGH III ZR 252/11, BGH VIII ZR 219/08, BGH III ZR 83/11, BGH II ZR 109/13, BGH III ZR 440/13, BGH I ZR 168/14).
3.1. Unterzieht der Unternehmer dagegen das vom Verordnungsgeber entworfene Muster einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung, die über das nach Art. 247 § 6 Abs. 2 S.3, 5 EGBGB Erlaubte hinausgeht, verliert er die Schutzwirkung.
3.2. Gemäß der durch Art. 247 § 6 Abs. 2 S.3, 5 EGBGB gesetzten Grenze lassen Anpassungen, die den vom Gesetzgeber selbst als unschädlich anerkannten Abweichungen ihrer Qualität nach entsprechen, ohne die Deutlichkeit der Belehrung zu schmälern, die Gesetzlichkeitsfiktion unberührt. Zu solchen unbedenklichen Anpassungen rechnen zum Beispiel das Einrücken oder Zentrieren von Überschriften, der Verzicht auf eine Einrahmung oder deren individuelle Gestaltung. Ebenfalls bleibt die Gesetzlichkeitsfiktion erhalten, wenn der Unternehmer die Widerrufsbelehrung im Text einem konkreten Verbrauchervertrag zuordnet oder ohne Abstriche bei der Verständlichkeit des Textes Begriffe des Musters durch Synonyme ersetzt. Ebenso geht die Gesetzlichkeitsfiktion nicht verloren, wenn der Unternehmer von sich selbst nicht in wörtlicher Übereinstimmung mit dem Muster in der dritten Person Singular, sondern in der ersten Person Plural spricht oder wenn er vom Darlehensnehmer nicht mustergemäß in der dritten Person Singular spricht, sondern ihn in direkter Anrede anspricht (BGH aaO).
Greift der Unternehmer dagegen dadurch in das Muster ein, dass er Gestaltungshinweise des Musters oder sonstige Bearbeitungshinweise – auch in Form von Fußnoten – in den Belehrungstext übernimmt, oder auf die Angabe der vom Verordnungsgeber für das Muster im entsprechenden Gestaltungshinweis verbindlich vorgegebenen ladungsfähigen Anschrift verzichtet, unterzieht er es einer inhaltlichen Bearbeitung, die über das für den Erhalt der Gesetzlichkeitsfiktion Erlaubte hinausgeht (BGH aaO).
3.3. Die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung ist im Wesentlichen identisch mit den Textpassagen des Musters. Die Abweichungen in der Anrede, in der Positionierung der Überschrift „Widerrufsinformation“ und in dem Verzicht auf eine Einrahmung bewegen sich im erlaubten Rahmen. Der optischen Hervorhebung ist dadurch Rechnung getragen, dass der Widerrufsinformation in der Darlehensurkunde eine eigene ganze Seite eingeräumt wird.
Damit entspricht die streitgegenständliche Belehrung dem Muster vollständig.
4. Ebenfalls kann dahinstehen, ob der angegebene Tageszinsbetrag korrekt errechnet ist.
Denn im Gestaltungshinweis (3) des Musters heißt es hierzu lediglich
„[3] Hier ist der genaue Zinsbetrag in Euro pro Tag einzufügen. Centbeträge sind als Dezimalstellen anzugeben.“
Diese Voraussetzungen sind aber vorliegend erfüllt, da der Zinsbetrag pro Tag in Euro unter Angabe des Centbetrages als Dezimalstelle mit 0,00 Euro genau angegeben ist. Darauf, ob der Zinsbetrag auch rechnerisch richtig ist, kommt es bei der Überprüfung, ob die erteilte Belehrung dem Muster vollständig entspricht, nicht an, weil das Muster insoweit naturgemäß keine Vorgaben enthält und enthalten kann; der jeweilige Zinsbetrag ist nämlich – wie bspw. auch die konkrete Adressenangabe – je nach Verbrauchervertrag individuell verschieden.
Wenn die Beklagte für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung des Darlehens bei vollständiger Inanspruchnahme des Darlehens keine Zinsen erhebt, ist das im Übrigen ihre Sache und wirkt sich sogar zugunsten des widerrufenden Darlehensnehmers aus. Die Widerrufsbelehrung wird dadurch nicht fehlerhaft.
III.
Unabhängig von der Gesetzlichkeitsfiktion, ist die vorliegende Widerrufsbelehrung ordnungsgemäß und die dem Kläger übergebenen Unterlagen enthalten alle gem. § 492 Abs. 2 BGB vorgeschriebenen Pflichtangaben gem. Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB.
1. Die Belehrung über die Widerrufsfolgen ist auch nicht deshalb fehlerhaft, weil als Zinsbetrag „0,0 €“ niedergelegt wurde. Damit ist der pro Tag zu zahlende Zinsbetrag entsprechend der Vorgabe in Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 2 EGBGB a.F. angegeben. Zudem stellt die Angabe des Tageszinses mit „0,0 €“ trotz Vereinbarung eines höheren Sollzinssatzes im Vertrag eine Regelung zugunsten des Darlehensnehmers dar. Insoweit ist eine Abweichung von den gesetzlichen Vorgaben unbedenklich.
2. Bei der Methode zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung, die nach Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB in der vom 11.06.2010 bis 20.03.2016 geltenden Fassung (a.F.) angegeben werden muss, hat sich die Beklagte an die Anlage 3 zu Art. 247 § 2 EGBGB gehalten. Dort ist nur die Angabe der Berechnungsmethode gefordert. Die Beklagte hat unter anderem in den Allgemeinen Darlehensbedingungen mitgeteilt, dass sie sich bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung von den finanzmathematischen Rahmenbedingungen leiten lasse, die der Bundesgerichtshof aufgestellt hat, und zählt einige Parameter auf. Im Anschluss nennt die Beklagte einen Höchstbetrag der Entschädigung und legt fest, wie dieser reduziert werden kann. Der Darlehensnehmer kann seine maximale Belastung so zuverlässig einschätzen. Im Übrigen hätte eine Fehlerhaftigkeit von Angaben nach Art. 247 § 7 EGBGB gemäß § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB lediglich zur Folge, dass der Anspruch auf Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung entfällt.
3. Die Widerrufsbelehrung ist auch nicht deshalb fehlerhaft, weil in Ziff. 4.4 der Darlehensbedingungen nicht auf ein Kündigungsrecht nach § 314 BGB hingewiesen werde. Über das Verfahren bei Kündigung wurde entsprechend Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB im Darlehensvertrag hinreichend aufgeklärt. Das Gericht ist der Auffassung, dass darüber hinaus eine Darstellung der allgemeinen Möglichkeit, ein Dauerschuldverhältnis nach § 314 BGB aus wichtigem Grund zu kündigen, nicht erforderlich war (vgl. LG Köln, Urteil vom 10.10.2017 – 21 O 23/17; LG Duisburg vom 24.10.2017 – 12 O 7/17). Insoweit weicht das Gericht von der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/11643, S.128) ab und schließt sich der Ansicht von Kessal-Wulf an (Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2012, Teilband §§ 491-512 Rn 46). Eine umfangreiche Auflistung von Kündigungsrechten widerspricht dem Wortlaut von Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB mit Pflichtangaben zum „Verfahren bei Kündigung“. Zudem ist nicht nachvollziehbar, warum ausgerechnet auf ein etwaiges außerordentliches Kündigungsrecht des Verbrauchers nach § 314 BGB zwingend hingewiesen werden sollte. Gleichzeitig aber andere gesetzliche Rechte zur vorzeitigen Vertragsauflösung, wie z.B. wegen arglistiger Täuschung oder vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB, unerwähnt bleiben sollen. Vielmehr bezieht sich die Pflichtangabe unter Berücksichtigung der Formulierung in Art. 10 Abs. 2 lit s der Verbraucherkreditrichtlinie (Richtlinie 2008/48/EG) auf die reguläre Kündigung, nicht aber auf die außerordentliche Kündigungsmöglichkeit (vgl. LG Duisburg, aaO). Dies folgt aus der Formulierung in der Richtlinie mit „Ausübung des Rechts auf Kündigung des Kreditvertrags“ (vgl. LG Duisburg, aaO).
Die auf Seite 1 des Darlehensvertrags enthaltenen Angaben genügen den Anforderungen von Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB iVm Art. 247 § 3 Nr. 7 und Nr. 8 EGBGB. Die Angabe des Gesamtdarlehensbetrags ist zutreffend. Der Kläger wird innerhalb der Standardinformationen des Darlehensvertrags klar und verständlich informiert, wann und in welcher Höhe Teilzahlungen zu leisten sind. Ebenso wird der Kläger klar und verständlich darüber unterrichtet, wie hoch der Gesamtkreditbetrag ist. Unschädlich ist dabei, dass sich bei Addition der Teilzahlungen ein marginal niedrigerer Betrag ergibt. Es handelt sich dabei um eine Rundungsdifferenz von 0,22 €. Soweit der Kläger nun moniert, dass die Angabe des Gesamtdarlehensbetrags einen Fehler dergestalt enthält, als 0,22 € zu wenig ausgewiesen sind, führt dies nicht dazu, dass die Schlussrate damit fehlerhaft angegeben worden sei (vgl. LG Münster, Urteil vom 7.11.2018, Az. 14 O 101/18). Sinn und Zweck der Angabe des Gesamtbetrags ist es, dem Verbraucher seine finanzielle Belastung, die er bei regulärem Vertragsverlauf aus der Kreditaufnahme zu tragen hat, vor Augen zu führen (vgl. LG Münster, aaO). Aus dem Umstand, dass die Beklagte die Raten möglicherweise zu Lasten des Klägers aufgerundet hat, folgt nicht, dass die Pflichtangabe falsch erteilt worden wäre (vgl. OLG München, Beschluss vom 16.01.2019, Az. 5 U 2983/18). Unabhängig davon ist dem Kläger ein Widerruf vorliegend jedenfalls aufgrund der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) verwehrt (vgl. OLG München, aaO). Ein Widerruf des Darlehensvertrags durch den Kläger unter Berufung auf diesen Umständen stellt aus Sicht des Gerichts im vorliegenden Fall bei Bewertung der gesamten Fallumstände unter Berücksichtigung der Interessen der Parteien eine unzulässige Rechtsausübung dar (vgl. OLG München, aaO).
4. Die Widerrufsbelehrung ist auch nicht deshalb fehlerhaft, weil Nr. 10.3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 S.1, Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht standhält. Zwar ist die Klausel über die Aufrechnung nach Nr. 10.3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen gemäß § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam (vgl. BGH, Urteil vom 20.03.2018 – XI ZR 309/16). Dies hat aber keinen Einfluss auf die Beurteilung der Widerrufsbelehrung (vgl. OLG München, Beschluss vom 05.09.2018 – 5 U 2413/18). Aus der Entscheidung des BGH, wonach die in Allgemeinen Bedingungen für Kredite und Darlehen enthaltene Abbedingung des § 193 BGB nicht die Ordnungsgemäßheit der Widerrufsinformation beeinträchtige (vgl. BGH, Beschluss vom 03.07.2018, XI ZR 758/17), ist zu folgern, dass auch die in Nr. 10.3 enthaltene Abweichung von §§ 355 Abs. 3 S. 1, 357 a BGB nicht die Ordnungsgemäßheit der Widerrufsinformation beeinträchtigt. Schließlich hat der BGH in seinem Urteil vom 20.03.2018 keinerlei Ausführungen darüber gemacht, dass die Unwirksamkeit von Nr. 10.3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen Auswirkungen auf die Ordnungsgemäßheit der Widerrufsinformation hat.
5. Die Voraussetzungen des Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Nr. 13 EGBGB sind erfüllt. Auf Seite 7 (Anlage K 1) wird über das Bestehen eines Widerrufsrechts und die Einzelheiten der Ausübung des Widerrufsrechts informiert (vgl. OLG München vom 8.10.2018, Az. 5 U 2342/18). Zudem wurde der Kläger auf Seite 6 (Anlage K 1) in einem fettumrahmten Unterschriftenfeld darauf hingewiesen, dass er an den Darlehensantrag nicht mehr gebunden sei, wenn er von seinem nach diesen Bedingungen eingeräumten Widerrufsrecht Gebrauch mache (vgl. OLG München, aaO).
6. Den Anforderungen von Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Nr. 10 EGBGB a.F. über sonstige Kosten im Zusammenhang mit dem Darlehensvertrag wurde durch Punkt 6.2. ADB genügt. Durch Punkt 6.2 ADB wird der Kläger über die Art der von ihm ggf. zu tragenden Kosten in Kenntnis gesetzt, sowie darüber, dass deren Höhe von der Beklagten nach billigem Ermessen bestimmt wird und diese dem jeweils geltenden Preis- und Leistungsverzeichnis der Bank entnehmen kann (vgl. OLG München vom 21.09.2018, Az. 19 U 2544/18). Damit dem ihm überlassenen Allgemeinen Darlehensbedingungen hinreichend konkret erkennen, der Aushändigung des Preis- und Leistungsverzeichnisses darüber hinaus bedurfte es ebensowenig wie einer konkreten Bezifferung (vgl. OLG München vom 21.09.2018, aaO).
7. Die Pflichtangaben nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 iVm § 3 Nr. 2 EGBGB zur Art des Darlehens und nach § 3 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 4 EGBGB zum Sollzinssatz sind vorliegend erfüllt. Die Art des Darlehens ist in den Darlehensunterlagen auf Seite 4 mitgeteilt. Bei dieser Pflichtangabe sind etwa Angaben erforderlich zur Frage, ob das Darlehen befristet oder unbefristet vergeben wird, ob es sich um ein Darlehen mit regelmäßiger Tilgung oder Tilgung am Ende der Laufzeit handelt bzw. um ein Allgemein-Verbraucherdarlehen, ein Immobiliarverbraucherdarlehen oder eine eingeräumte Überziehung (vgl. Münscher in Schimansky/Bunte/Lwowsky, Bankrechtshandbuch, 5. Aufl., § 81 Rn 88). Der Darlehensvertrag enthält hierzu die erforderlichen Informationen.
Den Anforderungen nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 iVm § 3 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 4 EGBGB zum Sollzinssatz wird durch die entsprechenden Ausführungen auf Seite 2 der Darlehensunterlagen zum Sollzinssatz genügt.
8. Den Anforderungen nach Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB hinsichtlich des Verzugszinssatzes und der Art und Weise seiner etwaigen Anpassung ist durch die Ausführungen unter 3.3 der ADBs genügt. Die Angabe des Verzugszinssatzes mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz entspricht der Regelung des § 288 Abs. 1 S. 2 BGB und ist ohne Nennung der absoluten Zahl ordnungsgemäß (vgl. Nobbe/Müller-Christmann, Kommentar zum Kreditrecht, Rn 26; Merz in Kümpel/Wittig, BankR/KapitalmarkR, Rn 10.101). Die Angabe einer konkreten Zahl hätte demgegenüber keinen zusätzlichen Informationswert (vgl. Münscher in Schimanski/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 5. Aufl., § 81 Rn 108; OLG München vom 8.10.2018 Az. 5 U 2342/18). Wie bereits unter Punkt 7 ausgeführt genügt der Verweis auf ein Preis- und Leistungsverzeichnis, der Aushändigung des Preis- und Leistungsverzeichnisses bedurfte es nicht.
Darüber hinaus sind die Angaben zu den Mahn- und Rücklastschriftgebühren klar und verständlich.
IV.
Auf die Fragen der Verwirkung des Widerrufs und wie der vorliegende Darlehensvertrag rückabzuwickeln ist, kommt es vorliegend mangels wirksamen Widerrufs nicht mehr an.
V.
Da die Klage abgewiesen wurde, war über die Hilfswiderklage der Beklagten nicht mehr zu entscheiden.
B.
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.
C.
Der Streitwert wurde gemäß §§ 48 Abs. 1 GKG, 3 ZPO in Höhe des Nettodarlehensbetrages zuzüglich der geleisteten Anzahlung in Höhe von 8.150,00 € festgesetzt, da der Kläger begehrt, so gestellt zu werden als hätte sie den finanzierten Autokaufvertrag niemals abgeschlossen. Hierzu wurde die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Rückabwicklung eines verbundenen Darlehensvertrags bei finanzierten Kapitalanlagegeschäften herangezogen (BGH, Beschluss vom 07.04.2015 – XI ZR 121/14).