Aktenzeichen 25 U 2301/19
VAG aF § 10a
Leitsatz
Der Versicherungsnehmer einer im Policenmodell geschlossenen Lebensversicherung handelt unabhängig von der Ordnungsmäßigkeit der Widerspruchbelehrung mit der Ausübung des Widerspruchsrechts rechtsmissbräuchlich, wenn er den Vertrag mehr als 20 Jahre durchgeführt, die Ansprüche aus der Lebensversicherung zur Sicherung eines Darlehens an den Versicherer verpfändet und noch drei weitere Lebensversicherungen abgeschlossen hat. (Rn. 6 – 10) (redaktioneller Leitsatz)
Verfahrensgang
23 O 10416/18 2019-04-04 Urt LGMUENCHENI LG München I
Tenor
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 04.04.2019, Az. 23 O 10416/18, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.
Gründe
I.
Das Landgericht hat den Rechtsstreit zutreffend entschieden. Auf die Begründung der angefochtenen Entscheidung (S. 6/22; Bl. 130/146 d.A.) nimmt der Senat Bezug. Die Berufung zeigt keine Gesichtspunkte auf, welche eine abweichende Beurteilung rechtfertigen würden.
Im Einzelnen:
1. Vertrag mit der Versicherung-Nr. …97 vom 01.07.1994.
1.1. Die Klagepartei beruft sich hier rechtsmissbräuchlich auf ein Widerspruchsrecht. Ob die Belehrung im vorliegenden Fall formal den gesetzlichen Anforderungen entsprochen hat, hat das Landgericht zu Recht dahinstehen lassen.
Es ist im Einzelfall zu prüfen, ob eine Rechtsausübung rechtsmissbräuchlich ist. Die Anwendung der Grundsätze von Treu und Glauben im Einzelfall obliegt grundsätzlich dem Tatrichter (BGH, Hinweisbeschluss vom 27.9.2017 – Az. IV ZR 506/15, NJW-RR 2018, 161 BGH, Beschluss vom 11.11.2015 – Az. IV ZR 117/15 vgl. auch BGH, Beschluss vom 23.01.2018 – Az. XI ZR 298/17, Rn. 9, juris, zu Verbraucherkreditverträgen). Ob ein schutzwürdiges Vertrauen des Versicherers auf den Bestand des Versicherungsvertrags angenommen werden kann, bleibt der tatrichterlichen Beurteilung vorbehalten (BGH, Urteil vom 26.09.2018 – Az. IV ZR 304/15, Rn. 23 BGH, Urteil vom 01.06.2016 – IV ZR 482/14, NJOZ 2016, 1370 OLG Karlsruhe, Urteil vom 30.05.2018 – Az. 12 U 14/18). Grundsätzlich kann der Versicherer bei nicht ordnungsgemäßer Belehrung bzw. fehlender Übersendung der Verbraucherinformationen kein schutzwürdiges Vertrauen für sich in Anspruch nehmen, da er die Situation selbst herbeigeführt hat (BGH, Urteil vom 26.09.2018 – Az. IV ZR 304/15; BGH, Urteil vom 01.06.2016 – Az. IV ZR 343/15). Die Annahme eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens kommt allerdings auch bei nicht ordnungsgemäßer Belehrung in Betracht (BGH, Beschluss vom 27.01.2016 – Az. IV ZR 130/15; BGH, Urteil vom 29.07.2015 – Az. IV ZR 384/14, r+s 2015, 435: offengelassen für nur marginale Fehler in der Widerspruchsbelehrung OLG Hamm, Urteil vom 13.01.2017 – Az. 20 U 159/16 – die Nichtzulassungsbeschwerde wurde vom BGH am 06.12.2017 unter Az. IV ZR 51/17 zurückgewiesen; Senat, Urteil vom 31.08.2018 -Az. 25 U 607/18; OLG Hamm, Beschluss vom 19.09.2018 -Az. I -20 U 102/18; OLG Karlsruhe, Urteil vom 30.05.2018 – Az. 12 U 14/18 OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.12.2016 – Az. 12 U 137/16 OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24.10.2016 – Az. I-4 U 131/16; KG, Urteil vom 12.04.2016 – Az. 6 U 102/15 – rechtskräftig; OLG Köln, Urteil vom 26.02.2016 – Az. 20 U 178/15; OLG Dresden, Beschluss vom 20.08.2018 – Az.4 U 644/18; OLG Dresden, Urteil vom 26.08.2015 – Az. 7 U 146/15, VersR 2015,1498; OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 19.10.2015 – Az. 3 U 49/15; OLG Stuttgart, Urteil vom 06.11.2014 – Az. 7 U 147/10 – VersR 2015, 878; LG Wiesbaden, Urteil vom 12.02.2015 – Az. 9 O 116/14, bestätigt durch OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 19.11.2015 – Az. 3 U 49/15 BGH, Beschlüsse vom 11.11.2015 und 13.01.2016 – Az. IV ZR 117/15, BeckRS 2016, 02174, NJW 2016, 375 für die Belehrung nach § 8 VVG a.F.; BGH, Beschluss vom 23.01.2018 – Az. XI ZR 298/17, Rn. 16, juris, zu Belehrungen in Verbraucherdarlehensverträgen).
1.2. Vorliegend veranlassen folgende besondere Umstände den Senat, davon auszugehen, dass sich die Klagepartei rechtsmissbräuchlich auf ihr Widerspruchsrecht beruft:
1.2.1. Die Verträge wurden hier über einen langen Zeitraum, nämlich knapp 24Jahre, durchgeführt, erst dann wurde der Widerspruch erklärt. Je länger der Zeitablauf bis zur Ausübung des Widerspruchsrechts ist, umso höher ist das schutzwürdige Vertrauen des Vertragspartners in den Bestand des Vertrages und umso mehr Gewicht erhält dieses Vertrauen, während umgekehrt der gesetzliche Schutzzweck für die Einräumung des Widerspruchsrechts, dem Vertrag (in zeitlichem Zusammenhang mit seinem Abschluss) widersprechen zu können, mit zunehmendem Zeitablauf immer mehr verblasst und in den Hintergrund tritt. Der Bundesgerichtshof hat zur Frage der (einen Unterfall des Rechtsmissbrauchs darstellenden) Verwirkung entschieden: Zwischen diesen Umständen und dem erforderlichen Zeitablauf besteht eine Wechselwirkung insofern, als der Zeitablauf umso kürzer sein kann, je gravierender die sonstigen Umstände sind, und dass umgekehrt an diese Umstände desto geringere Anforderungen gestellt werden, je länger der abgelaufene Zeitraum ist (BGH, Urteil vom 19. 10. 2005 – Az. XII ZR 224/03, NJW 2006, 219).
Sofern – wie im Fall einer nicht ordnungsgemäßen Belehrung – noch besondere Umstände vorhanden sein müssen, damit sich die Ausübung des Widerspruchsrechts als rechtsmissbräuchlich darstellt, kommt diesen Umständen mit zunehmendem Zeitablauf immer weniger Bedeutung zu. Bei (vorliegend) langer Vertragsdurchführung kommt die Annahme eines Rechtsmissbrauchs deshalb schon dann in Betracht, wenn an sich eher gering zu gewichtende Umstände für eine solche Annahme vorhanden sind.
1.2.2. Der Kläger hat seine Ansprüche aus dem Vertrag zum Zwecke des Sicherung eines Darlehens im Zeitraum vom 28.07.2009 bis 26.07.2010 an die Beklagte verpfändet und damit gegenüber dieser eindeutig zum Ausdruck gebracht, auf die Wirksamkeit des Versicherungsvertrages angewiesen zu sein.
1.2.3. Auch durch den Abschluss von 3 weiteren Lebensversicherungsverträgen, welche vorliegend alle streitgegenständlich sind, hat der Kläger bei der Beklagten den Eindruck erweckt er wolle an dem zuerst geschlossenen Vertrag festhalten, wenn er nicht nur diesen über fast 24 Jahre beibehält, sondern seine Verpflichtung gegenüber der Beklagten sogar noch durch den Abschluss von 3 weiteren, gleichgearteten Verträgen erweitert.
1.3. Auch soweit die Klagepartei erstmals in der Berufungsbegründung geltend macht, die Verbraucherinformationen nach § 10a VAG seien nicht vollständig erteilt worden, weil Angaben zur Antragsbindungsfrist fehlen, wird dies der Berufung nicht zum Erfolg verhelfen. Gemäß Art. 16 § 2 des Dritten Durchführungsgesetzes /EWG zum VAG finden, soweit Versicherungsunternehmen bis zum 31. Dezember 1994 allgemeine Versicherungsbedingungen verwenden, die vor dem 29. Juli 1994 von der zuständigen Aufsichtsbehörde genehmigt worden sind, die §§ 10 und 10a des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der Fassung dieses Gesetzes keine Anwendung.
2. Vertrag mit der Versicherungsnummer …56.
2.1. Der Kläger wurde nach Auffassung des Senats ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht belehrt. Zutreffend hat das Landgericht festgestellt, dass inhaltliche Defizite nicht erkennbar sind. Die Belehrung (vgl. Anlage B 1, Muster) ist durch die Einrahmung drucktechnisch ausreichend hervorgehoben. Unabhängig von einer europarechtlich ggfs. zweifelhaften Zulässigkeit des Policenmodells (vgl. hierzu: BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 02. Februar 2015 – 2 BvR 2437/14) ist es dem Kläger jedenfalls nach Treu und Glauben wegen widersprüchlicher Rechtsausübung verwehrt, sich nach jahrelanger Durchführung des Vertrages und jahrelangem Zuwarten auf dessen angebliche Unwirksamkeit zu berufen und daraus Bereicherungsansprüche herzuleiten. Dem Kläger wurde eine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung erteilt. Er erhielt die erforderlichen Verbraucherinformationen, auch die Informationen zu den garantierten Rückkaufwerten. Dies war in erster Instanz unstreitig. Auch soweit der Kläger erstmals in der Berufungsbegründung geltend macht, die Verbraucherinformationen nach § 10a VAG seien nicht vollständig erteilt worden, weil Angaben zu den garantierten Rückkaufwerten fehlten, wird dies der Berufung nicht zum Erfolg verhelfen. Dieses neue Vorbringen ist bereits nicht zuzulassen, §§ 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, § 529 Abs. 1 Nr. 2 ZPO. Es fehlt eine ausreichende Darlegung, dass dieses verspätete Vorbringen nicht auf Nachlässigkeit der Klagepartei beruhen würde. Nachlässigkeit im Sinne des § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO liegt immer dann vor, wenn eine Partei fahrlässig in der 1. Instanz nicht vorgetragen hat, wobei einfache Fahrlässigkeit der Partei oder ihres Prozessbevollmächtigten (§ 85 Abs. 2 ZPO) genügt. Hierzu zählt jedes Versäumnis des Vortrags, das gegen die allgemeine Prozessförderungspflicht gemäß § 282 ZPO verstößt (vgl. nur Heßler in Zöller, ZPO, 32. Aufl., § 531 Rn. 30; Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 40. Aufl., § 531 Rn. 16).
Der Senat schließt sich in ständiger Rechtsprechung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes an (z. B. Urteil vom 16.07.2014 – Az. IV ZR 73/13, VersR 2014,1065; Entscheidungen vom 08.03.2017 – Az. IV ZR 98/16, 10.06.2015 – Az. IV ZR 105/13, VersR 2015,876, vom 17.08.2015 – Az. IV ZR 310/14 und vom 16.09.2015 – Az. IV ZR 142/13, BeckRS 2015, 16559), bestätigt durch das Bundesverfassungsgericht (Entscheidung vom 02.02.2015 – Az. 2 BvR 2437/14, VersR 2015, 693; Beschluss vom 04.03.2015 – Az. 1 BvR 3280/14; Beschluss vom 23.05.2016 – Az. 1 BvR 2230/15 und 1 BvR 2231/15), dass ein Bereicherungsanspruch des Versicherungsnehmers – bei ordnungsgemäßer Widerspruchsbelehrung und längerer Durchführung des Vertrages – schon wegen widersprüchlichen Verhaltens ausgeschlossen ist (vgl. z.B. Beschluss vom 11.01.2018 – Az. 25 U 3916/17; Beschlüsse vom 22.11.2017 – Az. 25 U 4262/16, 18.07.2017 – Az. 25 U 1934/17, 20.04.2015 – Az. 25 U 237/15, vom 01.06.2015 – Az. 25 U 3379/14, vom 15.06.2015 – Az. 25 U 812/15, Endurteile vom 28.08.2015 – Az. 25 U 1671/14 und 25 U 1931/14). Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Der Vertrag wurde zum 01.03.1996 abgeschlossen und bis zum Vertragsablauf am 01.02.2014 durchgeführt. Der Kläger hat die vereinbarten Prämien entrichtet und die Ablaufleistung in Höhe von € 53.837,63 entgegengenommen. Der Widerspruch wurde erst 4 Jahre nach Vertragsablauf und 22 Jahre nach Abschluss des Vertrages erklärt. Da die Beklagte Prämien entgegennahm und erkennbar von einem bestehenden Versicherungsvertrag ausging, konnte die Klagepartei bis zum Ablauf des Vertrages erwarten, Versicherungsschutz zu genießen, der zweifelsfrei bei Eintritt eines Versicherungsfalls in Anspruch genommen worden wäre. Durch das Verhalten der Klagepartei wurde bei der Beklagten auch schutzwürdiges Vertrauen auf die Beständigkeit der vertraglichen Bindung begründet. Die Beklagte muss sich grundsätzlich für ihre gesamte Kalkulation – insbesondere in Hinblick auf Rückstellungen für die Überschussbeteiligung – darauf verlassen können, dass langfristig angelegte Vertragsbeziehungen nicht plötzlich nach vielen Jahren rückabgewickelt werden müssen. Daneben ist außerdem das Vertrauen der Rechtsvorgängerin der Beklagten bzw. der Beklagten in den grundsätzlichen Bestand des vom deutschen Gesetzgeber gesetzten Rechts – auch bei etwaigen Zweifeln an der Europarechtskonformität – schutzwürdig und entsprechend zu berücksichtigen (vgl. Allgemein zum Vertrauensschutz in Hinblick auf das Urteil des BGH vom 07.05.2014 – Az. IV ZR 76/11 – auch Bürkle in VersR 2015, 398).
2.2. Unabhängig davon teilt der Senat auch die Auffassung des Landgerichts, dass wenn – wie nicht – die unterstellten Fehler bei der Belehrung und bei den Verbraucherinformationen vorliegen würde, die Berufung auf ein Widerspruchsrecht im vorliegenden Fall über 22 Jahre nach Vertragsschluss rechtsmissbräuchlich wäre. Neben den unter 2.1. bereits genannten Gesichtspunkten hat das Landgericht in diesem Zusammenhang zutreffend darauf abgestellt, dass der Kläger seine Ansprüche aus dem Vertrag mit Vereinbarung vom 08.08.1997 zur Darlehensicherung zeitnah zum Vertragsschluss an die Beklagte verpfändet hat. Auch der Umstand, dass der Kläger insgesamt vier Lebensversicherungsverträge bei der Beklagten abgeschlossen hat, ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen. Auf die vorstehenden Ausführungen unter 1.2.2. und 1.2.3. wird insoweit ergänzend Bezug genommen.
Der Kläger hat wesentlich mehr (53.837,63 €) als die einbezahlten Beiträge (37.495,08 €) zurückerhalten. Mit ihrer Forderung nach Zahlung von weiteren 9.635,66 zielt er offensichtlich auf eine bloße Renditeerhöhung nach langjähriger Vertragsdurchführung ab; eine solche Zielsetzung unter Berufung auf die auf einen Schutz des Versicherungsnehmers vor übereilten Vertragsabschlüssen ausgerichtete gesetzliche Regelung erreichen zu können, entspricht nicht der Zwecksetzung des Gesetzes. Im Rahmen der Prüfung, ob die Berufung auf das Widerrufsrecht rechtsmissbräuchlich ist, ist u.a. auch zu berücksichtigen, welche Zielsetzung durch den Widerruf verfolgt wird. Hat der Versicherungsnehmer ohnehin mit dem Rückkaufswert bzw. mit der Ablaufleistung im Ergebnis schon mehr erhalten, als er investiert hat, und zielt sein Vorgehen lediglich auf eine Erhöhung der Rendite ab, so ist dieser Gesichtspunkt in die Gesamtbewertung miteinzubeziehen. Eine trotz der hier gegebenen Umstände und trotz eines Ablaufs wie hier noch eingeräumte Lösungsmöglichkeit würde dem Versicherungsnehmer die Möglichkeit eröffnen, seine – als Kapitalanlage stets in gewissem Umfang spekulative – Entscheidung für eine bestimmte Lebens- oder Rentenversicherung nachträglich mit dem Wissensvorsprung um die zwischenzeitliche Entwicklung des Zinsniveaus zu revidieren – wobei er daneben über viele Jahre den vorgesehenen Versicherungsschutz genossen hätte. Eine derartige Zweckbestimmung enthält die gesetzliche Regelung ganz offensichtlich nicht; eine solche Zielsetzung ist auch nicht schützenswert.
3. Vertrag mit der Versicherungsnummer …59.
3.1. Der Senat geht von einer ordnungsgemäßen Widerspruchsbelehrung aus. Die Belehrung ist drucktechnisch durch die Umrahmung ausreichend hervorgehoben (vgl. Anlage B 14, Muster) und inhaltlich nicht zu beanstanden. Mit dem zweitinstanzlich neuen Vorbringen zur fehlenden Angabe der garantierten Rückkaufwert kann der Kläger nicht mehr gehört werden. Ergänzend nimmt der Senat auf die vorstehenden Ausführungen unter 2.1. mit der Maßgabe Bezug, dass der Vertrag vom Beginn der Versicherung am 01.07.1996 bis zum 01.07.2018 vom Kläger mit Prämienzahlungen bedient und beanstandungslos durchgeführt wurde.
3.2. Unabhängig davon teilt der Senat auch die Auffassung des Landgerichts, dass wenn – wie nicht – die unterstellten Fehler bei der Belehrung und bei den Verbraucherinformationen vorliegen würden, die Berufung auf ein Widerspruchsrecht im vorliegenden Fall knapp 22 Jahre nach Vertragsschluss rechtsmissbräuchlich wäre. Auf die vorstehenden Ausführungen unter Ziff. 1.2. und 2.2., welche entsprechend gelten, sowie auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil (S.15-18 unter Ziff. 3) nimmt der Senat Bezug.
4. Vertrag mit der Versicherungsnummer …95.
4.1. Der Senat geht von einer ordnungsgemäßen Widerspruchsbelehrung aus. Die Belehrung ist drucktechnisch durch die Umrahmung Striche oberhalb und unterhalb der Belehrung und durch das Anbringen von jeweils 11 Ausrufezeichen links und rechts neben dem Belehrungstext ausreichend hervorgehoben(vgl. Anlage K 5 a) und inhaltlich nicht zu beanstanden. Mit dem zweitinstanzlich neuen Vorbringen zur fehlenden Angabe der garantierten Rückkaufwert kann der Kläger nicht mehr gehört werden. Ergänzend nimmt der Senat auf die vorstehenden Ausführungen unter 2.1. mit der Maßgabe Bezug, dass der Vertrag vom Beginn der Versicherung am 01.03.2003 bis zum 01.07.2018 vom Kläger mit Prämienzahlungen bedient und beanstandungslos durchgeführt wurde.
4.2. Unabhängig davon teilt der Senat auch die Auffassung des Landgerichts, dass wenn – wie nicht – die unterstellten Fehler bei der Belehrung und bei den Verbraucherinformationen vorliegen würden, die Berufung auf ein Widerspruchsrecht im vorliegenden Fall knapp 15 Jahre nach Vertragsschluss rechtsmissbräuchlich wäre. Auf die vorstehenden Ausführungen unter Ziff. 1.2. und 2.2., welche entsprechend gelten, sowie auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil (S.18-21 unter Ziff. 4) nimmt der Senat Bezug.
5. Da die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, legt das Gericht aus Kostengründen die Rücknahme der Berufung nahe. Im Falle der Berufungsrücknahme nach Eingang der Berufungsbegründung bei Gericht ermäßigen sich die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 Gebühren (vgl. Nr. 1222 des Kostenverzeichnisses zum GKG).