Aktenzeichen 40 O 10230/17
EuGVVO Art. 26
BGB § 13, § 195, § 199 Abs. 1, § 212 Abs. 1 Nr. 2, § 266,§ 267 Abs. 1, § 268 Abs. 2, § 346 Abs. 1, § 357 Abs. 1, § 371, § 398, § 495 Abs. 1
ZVG § 105 f., § 109, § 155 Abs. 1, § 156 Abs. 1
Leitsatz
Eine Abtretungsklausel ist hinreichend bestimmt, wenn zweifelsfrei entnommen werden kann, auf welche Forderungen sie sich erstreckt, es genügt, wenn im Zeitpunkt des Entstehens der Forderungen bestimmbar ist, ob sie von der Abtretung erfasst werden ( vgl. BGH NJW-RR 213, 248). (Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Widerklage wird abgewiesen.
3. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 30.000.000,00 € festgesetzt.
Gründe
A. Zuständigkeit
Das Landgericht München I ist international zuständig für die erhobene Klage gemäß Art. 26 EuGVVO, nachdem die Beklagte an der zunächst rechtzeitig erhobenen Zuständigkeitsrüge nicht festgehalten hat.
B. Begründetheit
I. Klageantrag Ziffern 1 und 2
Die Klage ist, soweit die Klägerin beantragt, die Zwangsvollstreckung aus der dem notariellen Schuldanerkenntnis des Notars … vom 20.7.2005, …, hilfsweise aus der vollstreckbaren Ausfertigung, für unzulässig erklären zu lassen und die Urkunde herauszugeben unzulässig und unbegründet. Sie hat auch keinen Anspruch auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
1. Wirksamkeit der Abtretung
a) Die Zedenten haben ihre Ansprüche aus den streitgegenständlichen Darlehensverträgen wirksam an die Klägerin abgetreten. Gemäß § 398 BGB kann eine Forderung durch Vertrag übertragen werden, womit der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers tritt. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Abtretung auch hinreichend bestimmt. Dabei ist nicht erforderlich, dass sich der Abtretungsklausel für alle denkbaren Fälle zweifelsfrei entnommen werden kann, auf welche Forderungen sie sich erstreckt, es genügt, wenn im Zeitpunkt des Entstehens der Forderungen bestimmbar ist, ob sie von der Abtretung erfasst werden (ständige Rechtsprechung, vgl. BGH NJW-RR 213, 248), wobei auch die Abtretung einer Forderungsmehrheit möglich ist (Vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 77. Auflage, 2018, § 398 Rn. 15). Der Abtretungsvertrag vom 6.4.2017, worin sämtliche Ansprüche gegen die Beklagte im Zusammenhang mit den Darlehen Nr. … und … an die Klägerin abgetreten werden (Anlage K 1), steht der Bestimmbarkeit der Forderungen und damit deren Abtretbarkeit grds. nicht entgehen.
b) Der Abtretung steht auch nicht Vortrag der Beklagtenseite entgegen, indem sie behauptet, die in dem Abtretungsvertrag genannten Ansprüche seien bereits an die … abgetreten worden. Zwar legt die im Verfahren beim LG München I, Az. … erhobene Klage vom 15.7.2016 diesen Schluss nahe, da die dortige Klägerin mit im wesentlichen inhaltsgleichem Vortrag wie im hiesigen Verfahren Ansprüche aus dem behaupteten Widerruf aus den streitgegenständlichen Darlehen geltend macht und sich dabei auf eine Abtretungsvereinbarung mit den Zedenten stützt. Die Zedenten haben bestritten, dass die Forderungen an die … abgetreten worden sind. Dass es Gespräche zwischen den Prozessbevollmächtigten der Parteien über die Abtretung gegeben haben mag, und die Versendung der Abtretungsurkunde zugesagt worden sei, genügen nach Auffassung des Gerichts nicht, um eine zeitlich frühere Abtretung der streitgegenständlichen Forderungen an die … zu belegen, zumal die Akte im Verfahren vor der … Zivilkammer des Landgerichts München I keine dort als Anlage 1 bezeichnete Abtretungserklärung enthält.
2. Rechtsschutzbedürfnis
Der Klägerin fehlt, soweit sie die Vollstreckungsabwehrklage darauf stützt, dass die Beklagte auch wegen verjährter Grundschuldzinsen vollstreckt, das Rechtsschutzbedürfnis.
Erhebt der Schuldner während eines laufenden, aufgrund einer Sicherungsgrundschuld betriebenen Zwangsversteigerungsverfahrens eine Vollstreckungsabwehrklage, die er auf die Verjährung eines Teils der Grundschuldzinsen stützt, kann das Rechtsschutzbedürfnis ausnahmsweise zu verneinen sein. Dies setzt voraus, dass der Gläubiger nicht wegen der verjährten Zinsen vollstreckt; ferner müssen Indizien vorliegen, die in einer Gesamtwürdigung den sicheren Schluss erlauben, dass die Vollstreckungsabwehrklage ausschließlich prozesszweckfremden Zielen dient (BGH, Urteil vom 21. Oktober 2016 – V ZR 230/15, WM 2016, 2381 Rn. 23 ff.).
Voraussetzung ist danach jedenfalls, dass die Beklagte auch wegen verjährter Grundschuldzinsen vollstreckt. Zwar betreibt die Beklagte ausweislich der Anlagen B 99, K 4 und K 5 die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde des Notars … auch wegen Grundschuldzinsen. Anders als die Klägerin meint, sind die im Rahmen der Zwangsvollstreckung geltend gemachten Zinsansprüche für das Jahr 2011 aber nicht verjährt. Denn diese Ansprüche entstanden erst mit Ablauf des 31.12.2010, womit auch die Verjährung erst zu diesem Zeitpunkt zu laufen beginnen konnte, §§ 195, 199 Abs. 1 BGB. Die Verjährung endete damit grds. mit Ablauf des 31.12.2015. Die Antragstellung im Zwangsvollstreckungsverfahren im Jahr 2015 ließ die Verjährung allerdings von neuem beginnen, § 212 Abs. 1 Nr. 2 BGB. Darüber hinaus hat die Beklagte bis zum 31.12.2010 verjährte Zinsen ausdrücklich im Forderungskonto als Gutschrift verbucht, Anlage B 99.
3. Aber auch soweit sich die Klägerin im Übrigen gegen die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde wendet, hat die Klage keine Aussicht auf Erfolg.
Grds. kann die Klägerin mit einer Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO auch Einwendungen gegen den titulierten materiell-rechtlichen Anspruch erheben und damit die Unwirksamkeit des Vollstreckungstitels geltend machen.
Die Klägerin vermag aber mit den Einwänden, die sie gegen die Zwangsvollstreckung der Beklagten aus dieser Urkunde erhebt, nicht durchzudringen.
a) Dahinstehen kann, ob Rückgewähransprüche aus §§ 346 ff BGB der Beklagten gegenüber der Klägerin nach behauptetem Darlehenswiderruf von der der vollstreckbaren Grundschuld oder dem Schuldanerkenntnis zugrunde liegenden Sicherungsvereinbarung umfasst sind oder nicht. Denn die Beklagte weist die Widerrufe der Zedenten nach dem eigenen Vortrag der Klägerin als unwirksam zurück und vollstreckt daher auch keine Ansprüche aus dem behaupteten Rückabwicklungsschuldverhältnis.
b) Das Gericht kann auch nicht feststellen, dass die Vollstreckungsforderungen erloschen sind.
(1) Da die Klägerin widersprüchlich vorgetragen hat, kann nur geprüft werden, ob die Ansprüche, wegen derer die Beklagte aufgrund der notariellen Urkunde des … (Anlage K 44) die Vollstreckung betreibt bzw. betreiben könnte, zumindest nicht mehr in der Höhe bestehen, in der vollstreckt werden soll. Hierzu kann auf die als Anlage B 19 vorgelegte Übersicht sowie auf die Abrechnung der Darlehen zum 11.5.2018 (Anlage B 65), die eine Gesamtforderung der Beklagten von 9.921.910,02 € ausweist, Bezug genommen werden, aus der sich die Höhe der jeweiligen Darlehnsforderungen (in der Übersicht vom 30.4.2016 ohne Zinsansprüche der Beklagten) ergeben. Gegen die Abrechnung vom 11.5.2018 haben die Zedenten keine Einwände vorgetragen. Zur Vereinfachung wird auf den Forderungsstand vom 30.4.2016 (Anlage B 19) abgestellt. Danach bestanden zugunsten der Beklagten folgende Forderungen aus den Darlehensverträgen:
– Die Forderung aus Darlehen gemäß Vertrag … in Höhe von 2 Mio. € besteht noch in Höhe von 1.725.000,00 €.
– Die Forderung … in Höhe von 4 Mio. € besteht noch in Höhe von 3.221.818,90 €.
– Die Forderung aus dem Vertrag … in Höhe von 950.000,00 € besteht noch in Höhe von 821.977,15 €.
– Die Forderung aus dem Vertrag … in Höhe von 250.000,00 € besteht noch in Höhe von 70.000,000 €.
– Die Forderung aus dem Vertrag mit der … besteht in Höhe von 1.850.000,00 €.
– Die Forderung aus dem Vertrag … besteht in Höhe von 100.000,00 €.
– Die Forderung aus dem Vertrag … in Höhe von 50.000,00 € besteht in Höhe von 24.800,00 €.
Dies entspricht einer Gesamtforderung der Beklagten von 7.813.596,05 € zum 30.4.2016 (ohne Zinsansprüche).
(2) Das unbestrittene Guthaben in Höhe von 279.738,78 auf dem Termingeldkonto … mit dem die Klägerin im Verfahren die Aufrechnung gegen die Darlehensforderungen erklärt hat, konnte hingegen nicht zum teilweisen Erlöschen der Darlehensforderung führen, da ihr insoweit die Aufrechnungsbefugnis fehlt.
Zur Aufrechnung befugt ist nur der Schuldner der Hauptforderung oder derjenige, die Verfügungsmacht über die Gegenforderung hat. Ein Dritter, der nicht Schuldner des Aufrechnungsgegners ist, kann zwar grundsätzlich anstelle des Schuldners ordnungsgemäß erfüllen, § 267 Abs. 1 BGB, er darf jedoch nicht aufrechnen (Umkehrschluss aus § 268 Abs. 2 BGB). Dies gilt auch für den Sicherungsgeber. Die Klägerin ist weder Schuldnerin der Hauptforderung noch hat sie vorgetragen, über das Kontoguthaben verfügungsberechtigt zu sein. Aus der Abtretungserklärung (Anlage K 1) ergibt sich eine etwaige Befugnis ebenfalls nicht.
(3) Mit durch den Zwangsverwalter eingezogenen Mieten des Objekts … kann ebenfalls nicht ohne weiteres gegen die Darlehensforderung aufgerechnet werden. Zum einen vermag die Klägerin die zur Aufrechnung gestellte Forderung nicht zu beziffern. Zum anderen dienen die Verwertungsmaßnahmen im Zwangsverwaltungsverfahren der Befriedigung aller im Verfahren betroffener Gläubiger. Im vorliegenden Fall ist am Zwangsverwaltungsverfahren neben der Beklagten ein weiterer Gläubiger … beteiligt, der aus den Erlösen zu befriedigen ist (vgl. §§ 105 ff., 155 ff. ZVG). Zudem sind aus dem Erlös und den Nutzungen auch die Kosten des Verfahrens oder öffentliche Lasten zu bestreiten (vgl. §§ 109, 155 Abs. 1, 156 Abs. 1 ZVG).
(4) Auch hat die Klägerin nicht vorgetragen, dass die Forderungen der Beklagten aus den abgesicherten Darlehen in sonstiger Weise erloschen sind. Dies gilt insbesondere auch für etwaige Rechtsanwaltskosten. Insoweit wurden weder die Anspruchsvoraussetzungen noch deren Höhe substantiiert dargelegt.
(5) Zwar dürfte die Darlehensforderung der Beklagten jedenfalls in Höhe von 57.250,00 € (wegen unzulässig erhobener Bearbeitungsgebühren bei Aufnahme der Darlehen) teilweise erloschen sein. Aber auch dies würde nicht zu einem Erlöschen der Vollstreckungsforderungen führen. Denn die Beträge, wegen derer die Beklagte die Vollstreckung betreibt (1.000.000,00 €, wobei Zinsen und Nebenforderungen noch keine Berücksichtigung gefunden haben), übersteigen die Summe bei weitem.
4. Die Zwangsvollstreckung ist auch nicht deshalb unzulässig, weil die Klägerin behauptet, dass die Zedenten die streitgegenständlichen Darlehen gemäß §§ 346 Abs. 1, 357 Abs. 1, 495 Abs. 1 BGB a.F. i.V.m. 348, 320, 322 BGB wirksam widerrufen zu haben.
Im Einzelnen:
a) Die Parteien haben wirksame Darlehensverträge geschlossen. Trotz der ungeklärten Umstände des Vertragsschlusses zum Vertrag … ist davon auszugehen, dass die Zedenten im Hinblick auf die Verträge … und … bei den Verträgen … und … Vertragspartner der Beklagten geworden sind.
Den Zedenten steht jedenfalls kein gesetzliches Widerrufsrecht nach § 495 BGB in der jeweils geltenden Fassung nicht zu. Denn die Zedenten handelten bei Abschluss der Verträge nicht als Verbraucher. Der Bundesgerichtshof hat zum Vorliegen eines Verbraucherdarlehensvertrags folgendes festgestellt (BGH, Urteil vom 20.02.2018, XI ZR 445/17): „Nach § 13 BGB in der hier maßgeblichen, bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung ist Verbraucher jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Verwaltung eigenen Vermögens grundsätzlich keine gewerbliche Tätigkeit (…). Zur Verwaltung eigenen Vermögens gehört generell auch der Erwerb oder die Verwaltung einer Immobilie (…). Die Aufnahme von Fremdmitteln kann insbesondere beim Immobilienerwerb der ordnungsgemäßen Verwaltung zugeordnet werden und lässt daher nicht zwangsläufig auf ein Gewerbe schließen. Das ausschlaggebende Kriterium für die Abgrenzung der privaten von einer berufsmäßigen Vermögensverwaltung ist vielmehr der Umfang der mit ihr verbundenen Geschäfte. Erfordern diese einen planmäßigen Geschäftsbetrieb, wie etwa die Unterhaltung eines Büros oder einer Organisation, so liegt eine gewerbliche Betätigung vor (…). Die Höhe der verwalteten Werte oder des Kreditbetrages ist dabei nicht maßgeblich. Handelt es sich um die Vermietung oder Verpachtung von Immobilien, so ist dementsprechend nicht deren Größe entscheidend, sondern Umfang, Komplexität und Anzahl der damit verbundenen Vorgänge. Ein ausgedehntes oder sehr wertvolles Objekt an eine geringe Anzahl von Personen zu vermieten, hält sich daher grundsätzlich im Rahmen der privaten Vermögensverwaltung. Dagegen spricht die Ausrichtung auf eine Vielzahl gleichartiger Geschäfte für ein professionelles Vorgehen. Ob der mit der Vermögensverwaltung verbundene organisatorische und zeitliche Aufwand danach insgesamt das Bild eines planmäßigen Geschäftsbetriebes vermittelt, bleibt eine im Einzelfall zu beurteilende Frage (…).“
b) Bei der Betrachtung, ob es sich vorliegend um Verbraucherkreditverträge handelt, finden auch die als Anlage B 11 und B 12 vorgelegten wirtschaftlichen Selbstauskünfte der Zedenten vom 28.4.2005 Berücksichtigung, die diese der Beklagten im Zusammenhang mit der Finanzierungsanfrage für das Objekt … übersandten. Darin gaben die Zedenten an, gemeinsam über Einkünfte aus unselbstständiger Tätigkeit i.H.v. 100.000,00 €, aus selbstständiger/gewerblicher Tätigkeit i.H.v. 300.000,00 € sowie Miet- und Pachteinnahmen in Höhe von 430.000,00 €, sowie über Immobiliarvermögen in nicht unwesentlichem Umfang (36 Wohneinheiten, 2 Gewerbeeinheiten) sowie 3 Beteiligungen an Kommanditgesellschaften in Höhe von jeweils 2 Mio. € zu verfügen.
In der Selbstauskunft unterscheiden die Zedenten gerade nicht zwischen den beiden Darlehensnehmern und deren jeweiliger Einkommen- und Vermögenssituation. Objektiv vermitteln die Zedenten damit den Eindruck mit dem Erwerb des Anwesens …, gemeinsam den Aufbau eines planmäßigen Immobilienunternehmens anzustreben, wobei die Darlehensaufnahme zum Erwerb der Immobilie … dieser unternehmerischen Idee dienen sollte. Auch die Eingehung eines Fremdwährungskredites spricht für die Umsetzung eines einheitlichen wirtschaftlichen Konzepts, das die Zedenten verfolgten. Auch der Inhalt der Anlagen B 13 und B 43 geben darüber Auskunft, dass das Konzept bei enger wirtschaftlicher und rechtlicher Verflechtung der Zedenten bei der Durchführung der Immobilienprojekte umgesetzt wurde. Demgegenüber nimmt die nichtselbständige Tätigkeit von …, auch nominal gesehen, offensichtliche eine untergeordnete Stellung ein.
b) Auch die Anzahl der einzelnen Vermietungs- und Verpachtungsobjekte und Beteiligungen vermitteln aufgrund des Umfangs, der Komplexität und der Anzahl der damit verbundenen (Einzel-)Verträge das Bild eines planmäßigen Geschäftsbetriebs der Zedenten. Aufgrund des damit verbundenen Verwaltungsaufwandes handelt es sich entgegen klägerischer Auffassung nicht um private Vermögensverwaltung, sondern ein gewerbliches Immobilienunternehmen. Selbst wenn man den Vortrag der Klägerseite als wahr unterstellt, dass sich der derzeitige Verwaltungsaufwand aller Immobilien der Zedenten und der Klägerin zusammen, auf wenige Stunden pro Woche beschränke, wird dabei nicht berücksichtigt, dass die Zedenten nur aufgrund besonderer Umstände keinen höheren Verwaltungsaufwand (mehr) haben. Denn die Mehrzahl der Immobilien steht unter Zwangsverwaltung, die einen nicht unerheblichen Aufwand neben der laufenden Immobilienverwaltung auch aufgrund zahlreicher Rechtsstreitigkeiten bedeutet. Die übrigen Immobilien der Zedenten werden durch professionelle Hausverwaltungen betreut, wobei auch diese u.a. für die Buchung von Hausgeld, Kreditoren- und Debitorenbuchhaltung, Durchführung notwendiger Sanierungen, Mieterverwaltung über eine geordnete Verwaltung verfügt.
Die Bezeichnung der Darlehensverträge als „Verbraucherdarlehensverträge“ steht daher der Beurteilung der Verträge als gewerbliche Darlehen nicht entgegen.
c) Daraus folgt, dass der Klägerin (und den Zedenten) auch keine Ansprüche aus dem Rückabwicklungsschuldverhältnis zustehen, mit denen sie gegen Ansprüche der Beklagten aufrechnen könnten.
4. Ein etwaiges Zurückbehaltungsrecht der Klägerin steht der Zwangsvollstreckung aus der im Klageantrag Ziffer I genannten Urkunde nicht entgegen.
a) Der Klägerin ist zuzugeben, dass der Sicherungsgeber einen aufschiebend bedingten Anspruch auf Rückgewähr der Sicherheit hat, wenn der Sicherungszweck entfallen ist. Insoweit kann der Sicherungsgeber einen Anspruch gegenüber dem Sicherungsnehmer geltend machen auf Abgabe eines Angebots zur Abtretung oder Löschung der Grundschuld nach Leistung eines bestimmt bezeichneten Betrags (BGH, Urteil vom 19.09.2017, XI ZR 523/15, BGH, Urteil vom 17.01.2017, XI ZR 170/16). Der in Verzug geratene Schuldner kann allerdings wegen einer später fällig gewordenen Gegenleistung ein Zurückbehaltungsrecht nur geltend machen, wenn er Handlungen vornimmt, welche zur Heilung des Verzugs geeignet sind, z.B. die ihm obliegende Leistung Zug um Zug anbietet (BGH, Urteil vom 26.09.2013, VII ZR 2/13, Rn. 46; Artz in Erman, 15. Auflage 2017, § 273 BGB Rn. 14).
Zwar trägt die Klägerin vor, dass sich die Zedenten im Zeitpunkt des Darlehenswiderrufs nicht im Verzug mit der Rückzahlung der fälligen Darlehen befunden hätten. Allerdings ergibt sich aus dem auch insoweit widersprüchlichen Vortrag der Klägerin, dass die Zedenten die Forderungen aus den befristeten Darlehensverträgen jedenfalls nicht bedienten (Anlage B 19) und ihrerseits mit der Rückzahlung im Rückstand waren.
b) Die Beklagte hat den Eintritt der Bedingung für den Anspruch auf Rückübertragung der Grundschulden auch nicht treuwidrig vereitelt. Wie bereits dargestellt, war die Beklagte nicht verpflichtet die Rückübertragung der Grundschulden nach Zahlung des seitens der Zedenten aufgrund unwirksamen Widerrufs berechneten strittigen Restsaldos der Darlehensverträge zu bestätigen.
c) Die Beklagte befindet sich auch nicht im Gläubigerverzug. Dafür hätte der Beklagten die Leistung so, wie sie zu bewirken ist, angeboten werden müssen, § 294 BGB. Voraussetzung ist ein ordnungsgemäßes Angebot, d.h. die angebotene Leistung muss auch nach Art, Güte und Menge dem Schuldverhältnis entsprechen (Grüneberg in Palandt, 77. Auflage 2018, § 294 BGB Rn. 4). Die Angebote der Zedenten (zum Beispiel in den als Anlagen K 18, K 19 vorgelegten Schreiben) auf Zahlung entsprechen der Höhe nach jedenfalls nicht den berechtigten Forderungen der Beklagten aus den Darlehensverträgen. Gleiches gilt für die im laufenden Gerichtsverfahren unterbreiteten Zahlungsangebote.
Auch die Teilangebote der Klägerin konnten keinen Verzug der Beklagten begründen. Durch ein Teilangebot kommt ein Gläubiger nur dann in Verzug, wenn eine Teilleistung entgegen § 266 BGB ausnahmsweise zulässig ist. Dafür, dass die Beklagte mit Teilleistungen i.S.d. § 266 einverstanden gewesen wäre, ist nichts vorgetragen.
d) Entgegen klägerischen Vortrags hat die Beklagte auch nicht die Annahme von Zahlungen durch die Zedenten verweigert. Nichts anderes ergibt aus dem Schreiben vom 30.12.2015 (Anlage K 22).
d) Schließlich kann die Klägerin auch nicht mit der Einrede des Rechtsmissbrauchs durchdringen. Die Beklagte war nicht verpflichtet, die Widerrufe und die Aufrechnungen gegenüber Forderungen aus einem Rückabwicklungsschuldverhältnis zu berücksichtigen, da die Widerrufe unwirksam waren und ein Rückabwicklungsschuldverhältnis nicht entstanden ist.
e) Auch ein vertragliches Widerrufsrecht steht den Zedenten nicht zu. Zum einen fehlt es hierfür an Vortrag der Klägerseite. Ein etwaiges vertraglich vereinbartes Widerrufsrecht wäre zudem zum Zeitpunkt der Widerrufserklärungen im Jahr 2015 verfristet gewesen, selbst dann, wenn man die Nachbelehrungen im Jahr 2010, die erkennbar Bezug auf die Vertragserklärungen der Darlehn nehmen, berücksichtigt.
Nach alledem kam es auf die Frage der Verwirkung etwaigen Widerrufsrechte und unzulässiger Rechtsausübung nicht mehr an.
II. Klageantrag Ziffer 3
Die Klage hat auch im Klageantrag Ziffer 3 keinen Erfolg.
Da der Sicherungszweck der Grundschulden nicht entfallen ist, haben die Zedenten bzw. die Klägerin auch keinen Anspruch auf Rückgewähr der Kreditsicherheiten durch Abtretung an die ….
III. Klageantrag Ziffer 4
Der Antrag war aufgrund der Darlegungen zum Klageantrag Ziffer I. ebenfalls als unbegründet abzuweisen.
IV. Klageantrag Ziffer 5
Die Klage auf Herausgabe der (vollstreckbaren Ausfertigung) der notariellen Urkunde gemäß § 371 BGB bereits unzulässig, denn die Klage auf Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung einer vollstreckbaren Urkunde nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO ist nach herrschender Ansicht jedenfalls nur dann zulässig, wenn entweder über eine Vollstreckungsabwehrklage bereits rechtskräftig zu Gunsten des Herausgabeklägers entschieden worden ist oder wenn die Erfüllung der dem Titel zu Grunde liegenden Forderung zwischen den Parteien unstreitig ist (BGHZ Band 127 148). Beides ist vorliegend nicht der Fall.
V. Klageantrag Ziffer 6
Der Klageantrag Ziffer 6 ist unzulässig. Voraussetzung der positiven Feststellungsklage gemäß § 256 ZPO ist, dass behauptete Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses und ein besonderes rechtliche Interesse an der Feststellung. Als Rechtsverhältnis ist dabei die rechtliche Beziehung von Personen oder zu Sachen, die ein subjektives Recht enthält oder aus der ein solche Recht entspringen kann. Kein Rechtsverhältnis sind bloße, auch rechtserhebliche Tatsachen, Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses sowie abstrakte Rechtsfragen. Bei der beantragten Feststellung, dass sich die Beschlagnahme im Zwangsversteigerungsverfahren vor dem Amtsgerichts München mit dem Az. … nicht gegen die Zedenten, sondern nur gegen die Klägerin richtet, dürfte es sich zwar um ein feststellungfähiges Rechtsverhältnis i.S.d. § 256 ZPO handeln, da die Reichweite einer Vollstreckungsmaßnahme durch die Anordnung der Zwangsversteigerung (vgl. § 20 Abs. 1 ZVG) geklärt werden soll, vgl. Zöller/Greger, ZPO Rn. 256 Rn. 4).
Jedenfalls fehlt es vorliegend am besonderen Feststellungsinteresse des § 256 ZPO. Ein solches fehlt insbesondere dann, wenn der Klägerin eine bessere Rechtsschutzmöglichkeit zur Verfügung steht. (Zöller/Greger, ZPO, 32. Auflage, 2018, § 256 Rn. 7a). Im Kern begehrt die Klägerin nämlich die Aufhebung des Beschlusses des Amtsgerichts München vom 10.1.2017 worin es das Rubrum des Zwangsversteigerungsverfahrens dahingehend berichtigt, dass nicht die Zedenten, sondern die Klägerin Beteiligte im Zwangsversteigerungsverfahren ist. Gegen diesen Beschluss bestand gemäß § 319 Abs. 3 ZPO die Möglichkeit der sofortigen Beschwerde, sodass der Klägerin damit eine bessere Rechtsschutzmöglichkeit zur Verfügung stand. An diesen rechtskräftigen Beschluss des Amtsgerichts München, in dem das Rubrum berichtigt wurde, sind andere Gerichte gebunden (Zöller/Feskorn, § 319 Rn. 29).
Der Feststellungsantrag ist aber auch unbegründet. Zwar sollen fehlerhafte Berichtigungsbeschlüsse, die erkennbar keine gesetzliche Grundlage haben, wirkungslos sein. Ein solcher Ausnahmefall ist vorliegend bereits nach dem klägerischen Vortrag nicht gegeben. Die Klägerin trägt nämlich vor, dass die Beklagte aus der vollstreckbaren Grundschuldbestellungsurkunden in die Immobilie … vollstrecken wollten, deren Eigentümerin die Klägerin ist, und deren Gesellschafter die Zedenten sind. Damit ergibt sich aus dem objektiven Erklärungsgehalt der Vollstreckungsanträge, dass sich das Zwangsversteigerungsverfahren ausschließlich gegen die Eigentümerin der Immobilie …, und damit gegen die Klägerin richten sollte. Dies ergibt sich auch aus der namentlichen Nennung der beiden Gesellschafter jeweils mit dem Zusatz „als Gesellschafter …“, was die Zuordnung zum Gesellschaftsvermögen der Klägerin hinreichend verdeutlicht.
VI. Klageanträge Ziffern 7 und 8
1. Soweit die Klägerin Ansprüche im Zusammenhang mit den Ziffern 7 und 8 geltend macht, ist die Klage unzulässig, da der Klägerin insoweit die Prozessführungsbefugnis i.S.d. § 51 ZPO fehlt. Die Klägerin hat nicht vorgetragen, dass sie befugt ist, in eigenem Namen einen Rechtsstreit um ein behauptetes bzw. in einem Prozess streitiges Recht der … zu führen.
Denn nach dem Vortrag der Klägerin wurde der Rechtsstreit im Verfahren vor dem Landgericht München I, Az. …, aus dem die Klägerin Rechte für sich herleiten will, zwischen der … und der Beklagten geführt. Die Voraussetzungen einer Prozessstandschaft für die … hat die Klägerin indes nicht vorgetragen. Wie sich die Rechtsbeziehungen zwischen der Beklagten und den Zedenten in dem Zusammenhang darstellen könnten, und woraus Rechte hergeleitet werden sollen, stellt die Klägerin ebenfalls nicht dar.
2. Im Übrigen wäre ein etwaiger Anspruch auch unbegründet. Denn der Beklagten steht im Verfahren … ein Anspruch auf Kostenerstattung nämlich auch dann zu, wenn die Klagerücknahme vor Zustellung der Klage erfolgt, § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO (Zöller/Greger, ZPO, § 269 Rn. 18d), vgl. Beschluss des LG München I vom 12.8.2016 im Verfahren …. Zu diesen Kosten zählen alle Kosten, die im Falle der Rücknahme der Klage nach ihrer Zustellung erstattungsfähig gewesen wären (BGH NJW 2006, 775), selbst wenn vorprozessuale Verhandlungen geführt worden wären.
Demzufolge steht der Klägerin auch kein Anspruch auf Herausgabe der Kostenfestsetzungsbeschlüsse im Verfahren beim LG München I, Az. … zu.
VII. Widerklage
Auch die Feststellungswiderklage war als unzulässig zurückzuweisen. Nach § 256 ZPO ist alleine das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses oder die Echtheit oder Unechtheit einer Urkunde gerichtlich feststellungsfähig. Rechtsverhältnis meint dabei eine aus dem vorgetragenen Sachverhalt abgeleitete rechtliche Beziehung von Personen untereinander oder zu einem Gegenstand, vgl. Thomas/Putzo, § 256 Rn. 5 m.w.N. Kein Rechtsverhältnis sind bloße, auch rechtserhebliche Tatsachen, ferner einzelne Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses, vgl. Thomas/Putzo, a.a.O. Rn. 10 m.w.N. Zu diesen – nicht feststellungsfähigen – Vorfragen gehört auch die Frage der Wirksamkeit von Rechtshandlungen wie beispielsweise die der Frage der Wirksamkeit des Widerrufs einer Willenserklärung, vgl. MüKo-ZPOI Becker-Eberhard, § 256 Rn. 24; Musielak/Foersie, § 256 Rn. 2 m.w.N.
C. Nebenentscheidungen
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die Vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO. Der Streitwert richtet sich nach § 3 ZPO, 39 Abs. 2 GKG.