Aktenzeichen 26 O 17481/17
VAG § 10a
AVB § 22
Leitsatz
Tenor
1 Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen
3. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar
Beschluss
Der Streitwert wird auf 7.489,33 € festgesetzt.
Gründe
Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begrundet.
A.
I. Die Klägerin hat gegenuber der Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von 7.489,33 € oder eines niedrigeren Betrags
Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rückzahlung der von ihr bezahlten Versicherungsbeiträge sowie auf Herausgabe von Nutzungen. Ein Anspruch nach §§ 812, 818 BGB besteht nicht, weil die Prämienzahlungen der Klägerin nicht ohne Rechtsgrund erfolgten Der streitgegenständliche Versicherungsvertrag ist wirksam zwischen den Parteien geschlossen worden und nicht durch den Widerspruch der Klägerin entfallen.
Der unstreitig zwischen den Parteien geschlossene Versicherungsvertrag ist nicht aufgrund des Widerspruchs der Klägerin vom 18.06.2016 unwirksam geworden, weil die Klägerin ordnungsgemaß über ihr Widerspruchsrecht belehrt worden war.
1. Die Widerspruchsbelehrung ist ausreichend drucktechnisch hervorgehoben. Die Belehrung findet sich in dem einseitigen Policenbegleitschreiben, welches die Beklagte dem Versicherungsschein beigab Sie ist unterstrichen, was auf dieser Seite ansonsten nicht vorkommt. Wer die ihm ubersandten Unterlagen uberhaupt angeschaut hat, konnte die Widerspruchsbelehrung im Policenbegleitschreiben nicht übersehen.
Daneben findet sich eine weitere. ausführlichere Widerspruchsbelehrung im Versicherungsschein selber Diese befindet sich auf der laufenden Seite 15 und ist im Inhaltsverzeichnis ausgewiesen Zwar ist diese Belehrung unter der Überschrift „Widerspruchsrecht“ für sich genommen nicht ausreichend drucktechnisch hervorgehoben Es ist nur die Überschrift fettgedruckt, was auch im sonstigen Versicherungsschein vorkommt. Allerdings dient diese Belehrung auch nicht dem Ersatz einer ansonsten nicht ordnungsgemäßen Belehrung, sondern nur der Erganzung zu der vom Gericht ohnehin als ausreichend beurteilten Widerspruchsbelehrung im Policenbegleitschreiben. Wer sich – auf Grund der Belehrung im Policenbegleitschreiben oder aus sonstigen Gründen – für die Ausübung des Widerspruchsrechts interessiert, wird auch die ausführlichere Belehrung im Versicherungsschein finden.
2. Die Belehrung im Policenbegleitschreiben enthalt auch alle gemaß § 5 a Abs. 2 S. 1 VVG a.F. mitzuteilenden Angaben, nämlich die Hinweise auf das Widerspruchsrecht als solches, den Fristbeginn und die Dauer der Frist. Soweit die Klägerin offenbar hinsichtlich des ersten Satzes der Belehrung moniert, dass dieser nur enthält „dieser Unterlagen“, ist zur Uberzeugung des Gericht jedem durchschnittlichen Versicherungsnehmer klar, dass sich dies auf den Abschnitt vorher bezieht, indem ausdrücklich der Versicherungsschein genannt ist Dieser enthalt hier einheitlich den Versicherungsschein i.e.S., die Versicherungsbedingungen und weitere Verbraucherinformationen, so dass alle erforderlichen Unterlagen umfasst waren. Da der Versicherungsschein die genannten Unterlagen mitumfasst, verfangt der Einwand der Klägerin auf S. 10 der Klageschrift, es hätten Versicherungsschein, Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformationen einzeln genannt werden müssen, nicht.
Die Formulierung „ab Erhalt“ ist nicht zu beanstanden. In der Widerspruchsbelehrung muss keine Belehrung über die Grundsätze der Fristberechnung nach §§ 187, 188 BGB erfolgen.
3. Soweit die Klägerin moniert, die Widerspruchsbelehrung enthalte keine Belehrung über die Rechtsfolgen eines unterbliebenen Widerspruchs, geht das Gericht nicht davon aus, dass eine entsprechende Information zwingende Voraussetzung für die Wirksamkeit der Belehrung ist In der Kurzbelehrung im Policenbegleitschreiben ist eine solche Belehrung in der Tat nicht enthalten. Allerdings findet sich eine entsprechende Belehrung in der ausführlicheren Belehrung auf S. 15 des Versicherungsscheins.
4. Auch soweit die Klägerin die inhaltliche Vollständigkeit der Verbraucherinformationen nach § 10 a VAG bestreiten möchte, verfangt dies nicht. Die von der Beklagten der Klägerin übersandten Unterlagen enthalten sämtliche nach Anlage D Abschnitt 1 zu § 10 a VAG in der zur Zeit des Vertragsabschlusses geltenden Fassung erforderlichen Angaben
a) Separate Verbraucherinformationen fordert das Gesetz entgegen der Auffassung der Klägerin nicht, vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 13.07.2016, Az IV ZR 541/15. Die erteilten Informationen sind auch hinreichend übersichtlich.
b) Angaben zum Rückkaufswert sind bei einer fondsgebundenen Lebensversicherung nicht moglich. Die Höhe des Rückkaufswertes kann in einer solchen Versicherung nicht vorhergesagt werden, da sie von der Entwicklung der Fonds abhängt. Auch näherungsweise Angaben sind nicht seriös möglich. Was als Angabe nicht möglich ist, kann auch nicht von der Beklagten verlangt werden. Eine Belehrung uber etwaige wirtschaftliche Nachteile bei einer Kündigung des Lebensversicherungsvertrags ist im VAG nicht vorgesehen gewesen.
c) Soweit die Klägerin rügt, es fehle an Angaben zur Antragsbindungsfrist, lautet die entsprechende Bestimmung (lit. 1. f). „Angaben über die Frist, während der der Antragsteller an den Antrag gebunden sein soll“. Dem Gericht erschließt sich allerdings nicht, wie eine Information in den Verbraucherinformationen, die beim Vertragsschluss im Policenmodell regelmäßig nach Eingang des Versicherungsantrags bei der Versicherung zusammen mit der Annahmeerklärung der Versicherung (= Versicherungsschein) übersandt werden, funktionieren soll bzw. welche Relevanz diese noch hat. Ein bereits angenommener Antrag kann ohnehin nicht mehr zurückgezogen werden In Betracht kommt im Policenmodell daher nur die Erklärung des Widerspruchs gegen den Vertragsschluss hinsichtlich diesem ist gerade eine drucktechnisch hervorgehobene Belehrung vorgeschrieben.
d) Die von der Klägerin geforderte Belehrung über die Überschussbeteiligung findet sich im Versicherungsschein auf S. 8 f unter § 22 AVB Inhaltliche Unrichtigkeiten oder relevante Auslassungen vermag das Gericht hier nicht festzustellen. Soweit die Klägerin nunmehr im Schriftsatz vom 19.02.2018 S 8 (= Bl. 77 d.A.) moniert, es hätten hier näher Vorschriften des HGB dargestellt werden müssen, teilt das Gericht diese Auffassung nicht Es dürfte laienverständlich nicht in angemessen knapper Form zu vermitteln sein, welche handelsrechtlichen Grundsätze hinsichtlich der Berechnung der Überschussbeteiligung überhaupt bestehen. Die entsprechenden Normen im HGB sind auch nicht aus sich heraus verstandlich Insgesamt würden die entsprechenden Verbraucherinformationen nur aufgebläht. jedoch kein Mehrwert an Informationen geschaffen
e) Entgegen der Auffassung der Klägerin fordert Anlage D. Abschnitt I, Ziff 2a) keine Angabe von handelsrechtlichen Grundsätzen. Diese Bestimmung lautet „Angaben über die fur die Überschußermittlung und Überschußbeteiligung geltenden Berechnungsgrundsätze und Maßstabe“ Dem Gericht ist nicht nachvollziehbar, was fur umfangreiche Informationspflichten die Klägerin den knapp gehaltenen Bestimmungen der Anlage D alles entnehmen will Erst recht gilt dies für die von der Klägerin auf S. 15 der Klageschrift als fehlend gerügte Belehrung über die Möglichkeit zur Senkung des Mindestanteils. Diese hat mit der Überschussermittlung nichts zu tun
f) Eine Angabe hinsichtlich des Mindestversicherungsbetrages für die Umwandlung in eine pramienfreie Versicherung findet sich in § 7 Nr. 5 und 6 AVB (S. 6 des Versicherungsscheins).
g) Der Angabe eines garantierten Mindestbetrages bedarf es bei einer fondsgebundenen Lebensversicherung nicht, weil bei einer solchen eine entsprechende Garantie nicht gegeben werden kann.
h) Anlage D, Abschnitt I, Ziff. 2b) und auch sonst keine andere Stelle der Anlage D zum VAG a.F. fordert keine Information über eine Möglichkeit der Versicherung, Überschüsse im Falle eines Notstands heranziehen zu können. Diese Bestimmung lautet: „Angaben über die für die Uberschußermittlung und Uberschußbeteiligung geltenden Berechnungsgrundsätze und Maßstäbe“ Selbst wenn jedoch eine solche Information zu fordern wäre, so findet sich ein entsprechender Hinweis in § 22 Nr. 3 S. 3 und 4 AVB
i) Eine Information zu den in der gewählten Anlage enthaltenen Vermogenswerten findet sich zunächst auf S 3 des Versicherungsscheins mit der Bezeichnung …. Was diese Bezeichnung bedeutet, wird auf S. 14 des Versicherungsscheins näher erläutert. Die Auffassung der Klägerin, es habe ihr die genaue Bezeichnung der Fonds einschließlich der Wertpapierkennnummer mitgeteilt werden mussen. teilt das Gericht nicht Darauf hinzuweisen ist daruber hinaus, dass die Klägerin mit der …-Anlagestrategie nach deren Bezeichnung im Versicherungsschein gerade eine besonders bereit gestreute Anlagekategorie wählte, so dass schon von daher zweifelhaft ist, dass sie sich tatsächlich für die Zusammensetzung des Vermogenswerte im Einzelnen interessiert hat.
j) Unabhängig von den vorstehenden Einzelausfuhrungen zu den von der Klägerin als fehlend/fehlerhaft gerugten Angaben im Rahmen der Verbraucherinformationen ist das Gericht ohnehin der Auffassung, dass einzelne kleinere Fehler oder Auslassungen in den Verbraucherinformationen nicht zur Rechtsfolge haben, dass deswegen ein ewiges Widerspruchsrecht laufen würde. Sinn und Zweck der Verbraucherinformationen ist eine Information der Antragsteller. Das Widerspruchsrecht soll sicherstellen, dass der Antragsteller nicht in einem Vertrag gebunden bleibt, den er im Rahmen des Policenmodells zu einem Zeitpunkt abgeschlossen hat, als ihm noch nicht alle Informationen vorlagen. Erkennbar kommt es dabei aber nicht auf jede einzelne Information an Sinn und Zweck des Widerspruchsrechts ist es nicht, der Klägerin einen Anspruch auf zusatzliche Leistungen über 20 Jahre nach Beginn der Versicherung und nach bereits erfolgter Auszahlung auf Grund der Kündigung zu verschaffen.
Der Widerspruch der Klägerin erfolgte nicht innerhalb der Widerspruchsfrist von 14 Tagen gemäß § 5 a Abs. 1 VVG a.F. Der Widerspruch war damit verfristet Ein Bereicherungsanspruch der Klägerin besteht daher nicht.
II. Anspruch auf Zinsen aus der Hauptforderung hat die Klagerin mangels Anspruches in der Hauptsache nicht.
B.
Anspruch auf vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen hat die Klägerin mangels Anspruches in der Hauptsache nicht
C.
Die Entscheidung uber die Kosten erfolgte nach § 91 ZPO. Uber die vorläufige Vollstreckbarkeit war nach § 709 ZPO zu entscheiden.