Aktenzeichen 31 O 1241/15
Leitsatz
1. Nach österreichischem Recht (entgegen dem deutschen Recht) ist für die Kontrollunterworfenheit einer Klausel nicht maßgeblich, ob diese vom dispositiven Recht abweicht oder nicht. Dieser Umstand hat vielmehr nur für die Beurteilung Bedeutung, ob die Klausel gröblich benachteiligend ist. (red. LS Andy Schmidt)
2. Nach österreichischem Recht besteht das Entgelt für ein Darlehen ausdrücklich nur „in der Regel“ in der Bezahlung von Zinsen. Die Parteien haben bei der Gestaltung des Entgelts grundsätzlich freie Hand. (red. LS Andy Schmidt)
3. Für die Überzeugungsbildung des Gerichts (gemessen an § 286 ZPO) muss keine absolute Gewissheit erforderlich sein, sondern ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit genügt, der den Zweifeln Schweigen gebietet ohne sie völlig ausschließen zu müssen (ebenso BGH BeckRS 9998, 96121). (red. LS Andy Schmidt)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet. A.
Das Landgericht Kempten ist zur Entscheidung über den Rechtsstreit international, sachlich und örtlich zuständig. Die internationale Zuständigkeit ergibt sich dabei aus Art. 17 Abs. 1 b, Abs. 2, Art. 18 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 (Brüssel-Ia-VO).
B.
Auf den Rechtsstreit ist österreichisches Sachrecht anzuwenden.
Der Kläger geht fehl in der Annahme, dass Art. 6 Abs. 1 b der Verordnung (EG) Nummer 593/2008 (ROM-I-VO) auf den vorliegenden Rechtsstreit anzuwenden sei. Gemäß Art. 28 der Verordnung (EG) Nummer 593/2008 ist deren Anwendungsbereich nur für Verträge eröffnet, die ab dem 17. Dezember 2009 geschlossen werden. Auf dem vorliegenden, bereits im Jahr 2005 geschlossenen Vertrag ist gemäß Art. 27 EGBGB a. F. österreichisches Recht anzuwenden, weil die Parteien dies im Vertrag übereinstimmend vereinbart haben. Art. 29 EGBGB erfasst Darlehensverträge hingegen nicht. Selbst für den Fall, dass die Rechtswahl sich als ungültig erweisen sollte, wäre jedoch österreichisches Recht anzuwenden, Art. 28 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 EGBGB a.F, da im Falle des vorliegenden Darlehensvertrages (gleiches gülte auch für einen Beratungsvertrag) die charakteristische Leistung durch die Beklagte erbracht wird und somit deren Hauptniederlassung das anzuwendende nationale Recht bestimmt.
C.
Der Feststellungsklage mangelt es nicht deswegen an der Zulässigkeit, weil der Kläger nach Konvertierung des Darlehen einen konkreten Schaden beziffern könnte. Der Kläger ist nicht angehalten, dies zu tun sondern ggf. sogar im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht daran gehindert. Solange das Darlehen nicht aufgrund Zeitablaufs zur Rückzahlung fällig oder anderweitig tatsächlich wirksam beendet ist, ist vielmehr der konkrete Schaden nicht bezifferbar, so dass der Kläger ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Ersatzpflicht hat.
D.
Die Klage ist jedoch unbegründet.
I.
keine Unzulässigkeit des Bearbeitungsentgelts
Soweit der Kläger zur von ihm angenommenen Unzulässigkeit des vereinbarten Bearbeitungsentgelt auf die Rechtsprechung deutscher Gerichte verweist, sind deren auf Grundlage deutscher Rechtsnormen basierende Rechtsausführungen unbehelflich. Eine allgemeine oder konkrete Unzulässigkeit von Bearbeitungsgebühren in (Verbraucher-)Darlehensverträgen ergibt sich aus dem anzuwendenden österreichischen Recht gerade nicht. Zu Recht verweist die Beklagte hierzu auf die zu einem insoweit identischen Sachverhalt ergangene Entscheidung des österreichischen Obersten Gerichtshofes (OGH Entscheidung vom 30.03.2016, Geschäftszahl 6Ob13/16d, zitiert nach RIS (Rechtsinformationssystem des Bundeskanzleramtes), http://www.ris.bka.gv.at/). Der Entscheidung lag eine in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgelegte, von einer Bank gegenüber Verbrauchern erhobene Bearbeitungsgebühr von 2,5% der Kreditsumme zugrunde, deren Vereinbarkeit mit geltendem österreichischem Recht die vorgenannte Entscheidung unabhängig vom konkreten Einzelfall ausführlich prüft und bejaht.
Im Einzelnen führt der OGH hierzu aus:
„Der BGH hat zum deutschen Recht entschieden, dass eine Bestimmung in AGB, mit der der Unternehmer Aufwendungen, die ihm gesetzlich obliegen oder die aus einem ohnedies entgeltlichen Vertrag resultieren auf den Vertragspartner abwälzt, „kontrollfähig“ sei (BGHZ 137, 27-34; BGHZ 137, 43-48).
3.3. Das österreichische Recht unterscheidet sich von der deutschen Rechtslage jedoch maßgeblich: Zunächst ist nach österreichischem Recht für die Kontrollunterworfenheit einer Klausel nicht maßgeblich, ob diese vom dispositiven Recht abweicht oder nicht. Dieser Umstand hat vielmehr nur für die Beurteilung Bedeutung, ob die Klausel gröblich benachteiligend ist (Graf, ÖJZ 2015, 302 f). Vor allem aber unterscheidet sich der Wortlaut des § 488 Abs. 1 BGB von demjenigen des § 988 ABGB. Nach Abs. 1 des § 488 BGB, der nach der deutschen Rechtsprechung (BGH XI ZR 405/12) die kontrollfreien Hauptleistungspflichten eines Darlehensvertrags abschließend regelt, ist der Darlehensnehmer verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen. Nach deutschem Recht wird unter dem Begriff „Zins“ lediglich die nach der Laufzeit des Darlehens bemessene, gewinn- und um satzunabhängige Vergütung für die Möglichkeit des Gebrauchs des auf Zeit überlassenen Kapitals verstanden (BGH XI ZR 405/12).
3.4. Nach österreichischem Recht besteht demgegenüber das Entgelt für ein Darlehen ausdrücklich nur „in der Regel“ in der Bezahlung von Zinsen. Die Gesetzesmaterialien betonen, dass die Parteien bei der Gestaltung des Entgelts grundsätzlich freie Hand haben. Als Beispiele führt die Regierungsvorlage etwa einen Einmalbetrag oder eine Dienst- bzw. Sachleistung an (ErläutRV DaKRÄG 650 Bl-gNR 24. GP 11 f; vgl. Graf, ÖJZ 2015, 305). Daher ist nach einhelliger Auffassung alles, was der Kreditnehmer über die Rückgabe der Valuta hinaus für den Erhalt der Leistung des Kreditgebers zu geben hat, Entgelt im Sinne dieser Bestimmung (Wendehorst in Wendehorst/Zöchling-Jud, Verbraucherkreditrecht § 984 Rz. 6). Dies gilt auch für „Bearbeitungs-“ oder „Manipulationsgebühren“ (Aichberger-Beig in Kletecka/Schauer, ABGB-ON1.02 § 984 Rz. 2 m. w. N.).
3.5. Dazu kommt, dass früher in § 33 Abs. 8 BWG und nunmehr in § 16 Abs. 1 VKrG ausdrücklich auf laufzeitabhängige Entgelte abgestellt wird und damit laufzeitunabhängige Entgelte vorausgesetzt werden. Die Gesetzesmaterialien zu § 33 Abs. 7 BWG aF erwähnen ausdrücklich Kredit- und Bearbeitungsgebühren sowie Vermittlungsprovisionen als zulässige Entgeltkomponente (ErläutRV 1130 BlgNR 18. GP 140).
3.6. Dafür, dass es sich bei der Bearbeitungsgebühr um einen Teil des kontrollfreien Entgelts für die Kapitalüberlassung handelt, spricht auch, dass die Bearbeitungsgebühr condicio sine qua non für die Erfüllung der Hauptleistungspflicht der Gegenseite ist (vgl. Graf, ÖJZ 2015, 301f).
3.7. Nach den Feststellungen wird die Bearbeitungsgebühr von den Kunden auch durchaus als Entscheidungskriterium wahrgenommen. Die Kunden erkundigen sich nach dessen Höhe und viele versuchen, durch entsprechende Verhandlung eine Reduktion der Bearbeitungsgebühr zu erreichen.
3.8. Dazu kommt, dass die Bearbeitungsgebühr über die Position des effektiven Jahreszinssatzes in den Entscheidungsprozess der Marktteilnehmer einfließt. Mit dem effektiven Jahreszinssatz wurde vom Unionsgesetzgeber im Interesse größtmöglicher Transparenz eine einheitliche Vergleichsgröße geschaffen, die den Verbrauchern als grundlegendes Kriterium bei ihrer Entscheidung zwischen verschiedenen Kreditangeboten dienen soll (vgl. Erwägungsgrund 19 der Verbraucherkredit – Richtlinie 2008, 48/EG). In den effektiven Jahreszinssatz ist auch die Bearbeitungsgebühr einzurechnen (vgl. ErläutRV BGBl 1993/532, 1130 BlgNR 18. GP 140 zu § 33 Abs. 7 BWG aF).“
Ferner führt der OGH (a. a. O.) auch aus:
„Die Bearbeitung der Kreditanfrage geht demgegenüber nicht bloß mit der Überlassung der Kreditvaluta einher, sondern ist notwendige Voraussetzung für das Zustandekommen des Kreditvertrags. Diese Erwägung spricht dafür, die Kreditbearbeitungsgebühr als Teil des Entgelts für die Kapitalüberlassung anzusehen.
4.4. Weil die Höhe der Bearbeitungsgebühr von vornherein festgelegt ist und bereits bei Abschluss des Kreditvertrags zu bezahlen ist, besteht auch nicht die von der Rechtsprechung als ratio für die Kontrollunterworfenheit hervorgehobene Gefahr, dass das eigentliche Leistungsversprechen dadurch eingeschränkt, verändert oder ausgehöhlt würde (vgl. RIS-Justiz RS0016908).
5.1. Selbst wenn man dieser Auffassung nicht folgt, wäre der Unterlassungsanspruch jedoch nicht berechtigt, weil die Kunden durch die Bearbeitungsgebühr nicht iSd § 879 Abs. 3 ABGB gröblich benachteiligt sind. Hier ist darauf zu verweisen, dass eine allfällige Erwartung des Kunden, dass die Bearbeitung des Kreditvertrags durch die Zinsen mitabgegolten sei, im Rahmen der Geltungskontrolle nach § 864a ABGB zu beurteilen wäre. Eine derartige Erwartung scheidet im vorliegenden Fall nach Wortlaut und Gestaltung der gegenständlichen AGB von vornherein aus. Vielmehr sind die AGB nach § 879 Abs. 3 ABGB zu beurteilen.
5.2. Eine gröbliche Benachteiligung liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn die Klausel unangemessen ist oder keine sachliche Rechtfertigung vorliegt, wobei eine umfassende, die Umstände des Einzelfalls berücksichtigende Interessenabwägung vorzunehmen ist (Krejci in Rummel/Lukas ABGB4 § 879 Rz. 376 f). Anders als nach deutschem Recht reicht nicht jede „Unangemessenheit“ (vgl. § 307 Abs. 2 BGB); erforderlich ist vielmehr eine etwas schwerer wiegende Benachteiligung (vgl. Dullinger/Rummel, Zur Zulässigkeit von Entgeltvereinbarungen für die Ausfolgung oder Übertragung von Depotwerten, wbl 2007, 304).
5.3. In der zitierten Entscheidung 6 Ob 253/07k hat der erkennende Senat zwar
5.1. insoweit in Anlehnung an die Rechtsprechung des BGH – die Kontrollfähigkeit von Depotübertragungsgebühren bejaht, gelangte aber gleichzeitig zu dem Ergebnis, dass derartige Depotübertragungsgebühren zulässig sind. Anders als möglicherweise nach deutschem Recht sind daher in Österreich Zusatzentgelte für eine typische Nebenleistung nicht von vornherein unzulässig.“
Aus dem Sachvortrag des Klägers ergeben sich auch keine Umstände, die eine davon abweichende Beurteilung im vorliegenden Fall begründen könnten. Ein Rückzahlungsanspruch des Klägers besteht daher weder für die gezahlte Bearbeitungsgebühr noch für die daraus gezogenen Nutzungen.
II.
kein Beratungspflichtverstoß
Ein Verstoß der Beklagten gegen ihre obliegende Beratungspflichten liegt ebenfalls nicht vor.
Für die von ihm behaupteten Verstöße der Beklagten gegen ihre obliegende Beratungspflichten war der Kläger darlegungs- und beweisbelastet. Diesen Beweis hat er nicht zur Überzeugung des Gerichtes angetreten. Es bleibt schon offen, woraus der Kläger die von ihm näher ausgeführten „üblichen Aufklärungsmaßstäbe“ ableitet. Soweit er moniert, die Beklagte habe im Zusammenhang mit der abgeschlossenen „Kombination“ eines endfälligen Fremdwährungskredits und einer fondsgebundenen Lebensversicherung als Tilgungsinstrument (mit der zweifelsohne im Vergleich zu einer herkömmlichen Immobilienfinanzierung nicht unerhebliche Risiken einhergehen) mehr oder andere Beratung leisten müssen, als sie es nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme getan hat, fehlt es schon an tatsächlichen Anhaltspunkten, welche konkrete Aufklärung die Beklagte noch hätte leisten sollen, geschweige denn welche sie geschuldet hätte.
Das Gericht ging dabei von folgenden Sachverhalt aus: Der Kläger ist über den Zeugen H. einem selbstständigen Finanzvermittler, mit dem konkreten Wunsch nach einem Fremdwährungsdarlehen an die Beklagte respektive den Zeugen O. herangetreten. Der Zeuge O. war für eine Tochter der Beklagten tätig. Die C. Versicherung ist dem Kläger vermutlich durch den Zeugen H. vermittelt worden, jedenfalls aber nicht durch den Zeugen O. oder sonst durch die Beklagte. Der Zeuge H. wiederum war selbstständig und auf eigene Rechnung tätig, hat aber mit der Beklagten oder deren Tochterunternehmen kooperiert, was die Darlehensvermittlung anging. Dem Kläger wurden vor Abschluss des Darlehensvertrags umfangreiche Informationen über das endfällige Fremdwährungsdarlehen schriftlich zur Verfügung gestellt und auch mündlich dargelegt.
Dieser Sachverhalt steht zur Überzeugung des Gerichtes fest aufgrund der glaubhaften Angaben der Zeugin O., denen die Angaben der Zeugen J. und H. nicht widersprechen. Beiden letztgenannten Zeugen haben dem Gericht gegenüber angegeben, sich praktisch an nichts zu erinnern. Während die Zeugin J, dies damit begründete, dass „die ganzen Finanzsachen“ ihr Mann erledige und sie davon keine Kenntnis habe, hat der Zeuge H. zu Beginn seiner Vernehmung mitgeteilt, an Demenz zu leiden und auch deswegen wenig Erinnerung an diese Vorgänge zu haben. Beides ist nachvollziehbar, jedenfalls ist zugunsten des insoweit beweisbelasteten Klägers beiden Zeugenaussagen nichts zu entnehmen. Der Zeuge O. hat in sich schlüssig und nachvollziehbar den Inhalt der Gespräche mit dem Kläger bzw. die Vertragsschlüsse geschildert. Auf eine nochmalige Vernehmung des Zeugen O. haben beide Parteien nach dem Richterwechsel verzichtet. § 355 ZPO gebietet eine solche Wiederholung auch nicht zwingend. Frühere Zeugenaussagen können im Wege des Urkundenbeweises durch Auswertung des Vernehmungsprotokolls verwertet werden. Das Gericht darf dann bei der Beweiswürdigung aber nur das berücksichtigen, was aktenkundig ist und wozu die Parteien sich erklären konnten. (u. a. BVerfG, Beschluss vom 30. 1. 2008 – 2 BvR 2300/07). Irgendwelche Einwände gegen die Angaben des Zeugen O. oder dessen Glaubwürdigkeit hat keine der Parteien vorgebracht.
Der Sachverhalt steht ferner fest durch die von der Beklagten vorgelegten, vom Kläger nicht angefochtenen Informationsblätter (Anlage B1b und B1c).
1. Keine Beratung der Beklagten im Zusammenhang mit dem Tilgungsinstrument
Die Vorwürfe des Klägers im Zusammenhang mit der Beratung zu dem Tilgungsinstrument, welche die Beklagte zulässiger Weise bestritten hat, konnten daher der Entscheidung nicht zugrunde gelegt werden, da der Kläger das Gericht nicht davon überzeugt hat, dass diese zutreffen.
Das Gericht ist sich hierbei durchaus bewusst, dass für seine Überzeugungsbildung gemessen an § 286 ZPO keine absolute Gewissheit erforderlich ist, sondern dass ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit genügt, der den Zweifeln Schweigen gebietet ohne sie völlig ausschließen zu müssen (BGH NJW 1993, 935). Diesen erforderlichen Grad an Gewissheit hat das Gericht jedoch aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme auch unter Berücksichtigung der von den Parteien vorgetragenen Umstände nicht erlangen können.
Irgendeinen kausalen Zusammenhang zwischen dem Abschluss der Versicherung und Handlungen der Beklagten bzw. solcher Personen, deren Handeln sie sich eventuell zurechnen lassen muss, hat der Kläger nicht belegt. Der Abschluss der fondsgebundenen Versicherung mag unter Beteiligung des Zeugen H. zustande gekommen sein. Irgendeine Verbindung zwischen dieser Tätigkeit des Zeugen H. und der Beklagten ist jedoch nicht zu erkennen. Hinzu kommt, dass der Kläger auf dem von der Beklagten vorgelegten Informationsblatt über allgemeine Risiken von (teilweise) endfälligen Finanzierungen mit Veranlagungsprodukten (Anlage B1c) unterschriftlich bestätigt, dass das Veranlagungsprodukt nicht über Vermittlung/Beratung der Beklagten zustande gekommen sei.
Auch der Vorwurf des Klägers, die Beklagte wäre verpflichtet gewesen, einen geeigneten Tilgungsträger auszuwählen, ist nicht nachvollziehbar. Die Besicherung eines Kredites ist zunächst einmal im Interesse des Darlehensgebers, eine eventuelle Unterbesicherung im Falle eines Ausfalles dessen – also hier der Beklagten – Problem. Die Wahl eines Tilgungsträgers im Zusammenhang mit einem endfälligen Darlehen ist (auch) im Interesse des Darlehensnehmers. Es liegt aber ohnehin in dessen Sphäre, weil im Wesen eines endfälligen Darlehens begründet, dass er für den Zeitpunkt der Rückzahlung Vorsorge treffen sollte. Diese Verantwortung kann nicht auf die Beklagte abgewälzt werden, zumal wenn – wie hier – der Kläger konkret nach einem endfälligen Darlehen nachfragt.
2. Keine mangelhafte Beratung der Beklagten im Zusammenhang mit dem Fremdwährungskredit
Einen Beratungsmangel der Beklagten mit Blick auf die Wahl eines endfälligen Fremdwährungskredits hat der Kläger ebenfalls nicht zur Überzeugung des Gerichts bewiesen. Vielmehr ergibt sich aus dem nach vorgenannten Erwägungen zugrunde zu legenden Sachverhalt, dass der Kläger selbst konkret den Abschluss eines Fremdwährungskredits wünschte und mit diesem Wunsch an die Beklagte herantrat. Eine Beratung dahingehend, unter verschiedenen denkbaren Kreditvarianten den Fremdwährungskredit zu wählen, hat gar nicht erst stattgefunden, bzw. der Mangel einer solchen Beratung war nicht kausal für die Entscheidung, einen solchen Kredit abzuschließen, so dass in diesem Zusammenhang der Beklagten kein Beratungs- oder Aufklärungsfehler zur Last gelegt werden kann.
Auch im Zusammenhang mit dem Abschluss dieses Vertrages ist aber von einer Pflichtverletzung der Beklagten schon aus tatsächlichen Gründen nicht auszugehen. Der Kläger moniert insbesondere, er sei über das mit den konkreten Auswirkungen von Währungsschwankungen verbundene Risiko nicht informiert worden, sowie über das Risiko einer erheblichen Deckungslücke bei Laufzeitende. Auch dies ist jedoch nicht zur Überzeugung des Gerichts belegt.
In dem dem Kläger überlassenen Informationsblatt über die allgemeinen Risiken von Finanzierungen in Fremdwährung (Anlage B1b) heißt es etwa bereits im 2. Absatz: „Da sich die Währungsparitäten […] täglich ändern, kann dies bei ungünstige Entwicklung derselben zu einer in ihrer Höhe nicht vorhersehbaren Mehrbelastung für Sie führen.“ Konkret wird in den nächsten Absätzen ausgeführt, was die Folgen eines Sinkens bzw. Steigens des Werts der Finanzierungswährung gegenüber dem Euro für Zinszahlungen und Tilgungen ausmachen, nämlich dass weniger, aber eben auch mehr als das ursprünglich aufgenommene Kapital zurückzuzahlen ist. Es wird ferner darauf hingewiesen, dass das Zinsniveau in der Finanzierungswährung auch eine gänzlich andere Entwicklung als das Zinsniveau des Euro nehmen kann und diese sich nur schwer einschätzen lässt.
In dem dem Kläger überlassenen Informationsblatt über allgemeine Risiken von (teilweise) endfälligen Finanzierungen mit Veranlagungsprodukten (Anlage B1c) heißt es ferner, dass bei ungünstiger Entwicklung der angeführten Risiken der sodann am Ende der Laufzeit nicht gedeckte Teil der aushaftenden Finanzierung aus dem sonstigen Vermögen bzw. Einkommen zurückzuzahlen ist.
Dass der Kläger beide Informationsblätter zur Kenntnis genommen hat, ergibt sich nicht nur aus seiner Unterschrift auf denselben, sondern auch aus den Angaben des Zeugen O., der die Informationsblätter ausführlich mit dem Kläger durchgegangen ist.
Zu bedenken ist auch, dass der Kläger, der in Deutschland wohnt und seine Immobilien zuvor in Deutschland finanziert hat, gezielt an einen ausländischen Darlehensgeber herangetreten ist, der in völlig anderem Umfang als deutsche Kreditinstitute Darlehen der streitgegenständlichen Art vergab. Auch dies sollte dem Kläger im eigenen Interesse Anlass zu einer gründlichen Prüfung der Besonderheiten dieser Finanzierungs- bzw. Anlageform gegeben haben. Unterlässt er diese, obwohl in die Beklagte in ausreichendem Maße durch entsprechende Informationen in die Lage hierzu versetzte, so verlagert dies nicht das Risiko des eingegangenen Geschäfts auf den Vertragspartner.
Damit ist aber schon nach dem Sachvortrag des Klägers nichts mehr offen, worauf die Beklagte ihn hätte hinweisen können oder müssen. Sämtliche zur Beurteilung der Sachlage nötigen Informationen lagen ihm vor. Auf sämtliche besonderen Risiken hat die Beklagte ausdrücklich hingewiesen.
Die Klage war daher insgesamt abzuweisen.
E.
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 91 ZPO, die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 708 ZPO.