Aktenzeichen 10 O 9153/16
VermVerkProspV § 2 Abs. 2 S. 2
Leitsatz
Wer Kapitalanlagen vertreibt und dabei Anlageinteressenten vorsätzlich durch Falschangaben täuscht, indem er eine anleger- bzw. objektwidrige Empfehlung abgibt oder abgeben lässt, und die Schädigung der Anleger zumindest billigend in Kauf nimmt, ist diesen wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zum Schadensersatz verpflichtet (Anschluss an BGH BeckRS 2008, 7112). (Rn. 75) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
1. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klagepartei € 6.360,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 18.01.2017 zu zahlen.
2. Der Beklagte zu 2) wird verurteilt, an die Klagepartei Zinsen aus € 6.360,00 in Höhe von 2 Prozentpunkten seit dem 01.04.2009 bis zum 17.01.2017 zu zahlen.
3. Die Erfüllung der Verpflichtung aus dem Tenor zu 1. und 2. erfolgt Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligung an der MLR Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG über nominal € 6.000,00.
4. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagten mit der Annahme der Gegenleistung gem. dem Tenor zu 3. in Annahmeverzug befinden.
5. Ferner werden die Beklagten gesamtschuldnerisch verurteilt, die Klagepartei von den vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von € 746,73 freizustellen.
6. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
7. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
8. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 6.678,00 € festgesetzt.
Gründe
Die Klage hat im wesentlichen Umfang Erfolg.
A.
Die Klagen sind zum großen Teil zulässig.
Die ausschließliche örtliche und sachliche Zuständigkeit des Landgerichts Nürnberg-Fürth ergibt sich aus den §§ 32 b Abs. 1 Nr. 1 ZPO, 37 Nr. 4 Bay GZVJu, 71 Abs. 2 Nr. 3 GVG.
Der Klageantrag zu II. ist unzulässig, weil es am Feststellungsinteresse nach § 256 ZPO mangelt. Das notwendige Feststellungsinteresse liegt nicht schon immer dann vor, wenn eine Leistungsklage noch nicht möglich ist. Vielmehr setzt die Feststellung der Schadensersatzpflicht des Weiteren die Möglichkeit des Schadeneintritts voraus. Bei reinen Vermögensschäden hängt die Zulässigkeit der Feststellungsklage darüber hinaus sogar von der hinreichenden Wahrscheinlichkeit eines auf die Verletzungshandlung zurückgehenden Schadeneintritts ab (BGH, Urteil vom 8. Mai 2012, XI ZR 262/10, Tz. 72 f.). Hier ist nicht dargelegt oder ersichtlich, dass der Klageseite, die keine Auszahlungen erhalten hat und ihre Einlage vollständig erbracht hat, infolge ihrer Beteiligung als Gesellschafter in der Folgezeit Ansprüchen eines Liquidators oder eines Dritten ausgesetzt sein könnte.
Der Feststellungsantrag zu IV. ist zulässig. Das Feststellungsinteresse folgt aus §§ 756, 765 ZPO.
B.
Die Klage ist weitgehend begründet.
I. Ansprüche gegen die Beklagte M… K….
Die Beklagte M… K… haftet aus Prospekthaftung im weiteren Sinne. Die Prospekthaftung im weiteren Sinne knüpft als Anspruch aus Verschulden bei Vertragsschluss nach § 280 Abs. 1, § 311 Abs. 2 BGB an die (vor-)vertraglichen Beziehungen zum Anleger an. Danach obliegen dem, der selbst oder durch einen Verhandlungsgehilfen einen Vertragsschluss anbahnt, gewisse Schutz- und Aufklärungspflichten gegenüber seinem Verhandlungspartner, bei deren Verletzung er auf Schadensersatz haftet.
Die Beklagte hat die ihr als Gründungsgesellschafterin des Fonds M… – und damit als künftige Vertragspartnerin der Anleger – obliegende Aufklärungspflicht vor Beitritt der Anleger zum Fonds M… schuldhaft verletzt und dadurch Schaden verursacht.
1. Die Beklagte M… K… unterlag einer Aufklärungspflicht nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne.
Die Prospekthaftung im weiteren Sinne ist ein Anwendungsfall der Haftung für Verschulden bei Vertragsschluss nach § 280 Abs. 1, 3, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB. Danach obliegen dem, der selbst oder durch einen Verhandlungsgehilfen einen Vertragsschluss anbahnt, gewisse Schutz- und Aufklärungspflichten gegenüber seinem Verhandlungspartner, bei deren Verletzung er auf Schadensersatz haftet. Abgesehen von dem Sonderfall des § 311 Abs. 3 BGB trifft die Haftung aus Verschulden bei Vertragsschluss denjenigen, der den Vertrag im eigenen Namen abschließen will. Das sind bei einem Beitritt zu einer Kommanditgesellschaft grundsätzlich die schon beigetretenen Gesellschafter, d.h. die Gründungs- und die sonstigen Altgesellschafter. Wer als Gesellschafter die Aufnahme von weiteren Kommanditisten anbahnt, um ihnen die Möglichkeit der Kapitalanlage in der Gesellschaft zu eröffnen, hat diesen gegenüber gewisse Schutz- und Aufklärungspflichten.
(aa) Der Einwand der Beklagten, nur die M… sei Vertragspartner der eintretenden Anleger geworden, kann nicht verfangen. Der Eintritt in eine GmbH & Co. KG – auch in Form einer Publikumsgesellschaft – erfolgt wie bei allen Personengesellschaften grundsätzlich durch einen Aufnahmevertrag zwischen dem Eintretenden und allen Gesellschaftern (vgl. BGH, Urteil vom 1.10.1984, Az. II ZR 158/84; BGH, Urteil vom 3.02.2003, Az. II ZR 233/01; Wertenbruch, in: Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, Handelsgesetzbuch, 3. Auflage 2014, § 105 HGB, Rn. 206). Bei Publikumsgesellschaften ist es dabei anerkannt, dass die Gesellschafter auch die Gesellschaft ermächtigen können im eigenen Namen Aufnahmeverträge mit neuen Gesellschaftern zu schließen (vgl. BGH, 14.11.1977, Az. II ZR 95/76, Rn. 11 – juris; Habersack, in Staub, Großkommentar HGB, 5. Auflage 2009, § 130, Rn. 7). Der Aufnahmevertrag modifiziert insoweit jeweils den Gesellschaftsvertrag. Die Aufnahme eines neuen Kommanditisten in einer GmbH & Co. KG ist ohne eine Änderung des Gesellschaftsvertrages nicht möglich, denn sie hat unmittelbare Auswirkungen auf die mitgliedschaftlichen Verhältnisse in der Gesellschaft. Der eintretende Kommanditist erhält – sofern nicht ein Gesellschafterwechsel vorliegt – einen neuen Gesellschaftsanteil.
(bb) Der Verweis der Beklagten auf die Ausführungen des Urteils des OLG Celle vom 16.12.2009 (Az. 9 U 29/09, Anlage B18, dort S. 19) überzeugt schon aus dieser Überlegung heraus nicht. In eine Personengesellschaft kann man nicht allein durch Vertrag mit der Gesellschaft selbst eintreten. Die Gesellschaft allein kann nicht den Vertrag modifizieren, auf dem sie selbst beruht. Sie wäre dann gleichzeitig Rechtssubjekt und Rechtsobjekt.
(cc) Selbst wenn man mit den Beklagten rein formal darauf abstellt, dass der Aufnahmevertrag nicht mit der Beklagten M… K… abgeschlossen wurde und seine direkte Auswirkung auf den Gesellschaftsvertrag ausblendet, ändert dies nichts an der Prospekthaftung der Beklagten M… K… im weiteren Sinn. Diese Haftung knüpft als Anspruch aus Verschulden bei Vertragsschluss an die vorvertraglichen Beziehungen zum eintretenden Kommanditisten an, insbesondere an die schuldhafte Verletzung von Aufklärungspflichten (BGH, Urteil vom 01.03.2011, Az. II ZR 16/10, Rn. 7, juris). Der Haftungsgrund liegt damit in einem Verhalten der Beklagten M… K… als persönlich haftende Gründungsgesellschafter vor dem Vertragsschluss, nämlich in der Nichtaufklärung über Umstände im Bereich der Gesellschaft von denen sie aufgrund ihrer Stellung als Gründungsgesellschafter Kenntnis haben müssen und auf deren Offenbarung der neu eintretende Kommanditist vertrauen darf. Dann ist es aber für ihre Haftung letztlich egal, ob der Aufnahmevertrag mit den Altgesellschaftern, in deren Namen mit der Komplementärin oder mit der Gesellschaft selbst abgeschlossen wird. Es macht im Hinblick auf die Prospekthaftung im weiteren Sinne keinen Unterschied, ob Gründungsgesellschafter die Komplementärin zur Aufnahme weiterer Gesellschafter (im Namen der Gründungsgesellschafter) bevollmächtigten oder ob Gründungsgesellschafter die Fondsgesellschaft ermächtigen, (in eigenem Namen) weitere Gesellschafter aufzunehmen. In allen Fällen wird damit nämlich nur eines bezweckt, eine Änderung des (auch mit der Beklagten. M… K…) bestehenden Gesellschaftsvertrages, zur Aufnahme des Kommanditisten. Aus diesem Vertragszweck ergeben sich bereits vorvertraglich gegenseitige Rücksichtnahmepflichten – sei es aus dem Aufnahmevertrag oder aus dem durch diesen modifizierten Gesellschaftsvertrag – für deren Verletzung die Gründungsgesellschafter in der GmbH & Co. KG einzustehen haben (vgl. § 241 Abs. 2 BGB).
(dd) Soweit die Beklagten dem unter Verweis auf die, Regelungen des GmbH- und des Aktienrechtes entgegentreten, verkennen sie, dass die Ausgestaltung einer Kommanditgesellschaft als Publikumsgesellschaft an deren mitgliedschaftlicher Verfassung, also an ihrer rechtlichen Ausgestaltung als Personengesellschaft, nichts ändert. Auch die vom Bundesgerichtshof herausgebildete Rechtsprechung zu Publikumsgesellschaften betrifft gerade nicht die im Gesellschaftstyp verankerten Haftungsprinzipien. So dient auch die Möglichkeit des Abschlusses des Aufnahmevertrages zwischen der Kommanditgesellschaft und dem Kommanditisten nicht der Haftungserleichterung der Gründungsgesellschafter, sondern der Erleichterung (vgl. BGH, Urteil v. 14.11.1977, Az. II ZR 95/76, Rn. 8 und 11) der praktischen Durchführung des Eintrittes neuer Gesellschafter, zu dem es bei Publikumsgesellschaften regelmäßig in großer Anzahl kommt.
Letztlich muss sich die Beklagte M… K… daran festhalten lassen, dass sie den Fonds M… als Personengesellschaft gründete. Die mit der Gründung einer Personengesellschaft gegenüber einer als juristischer Person ausgestalteten Kapitalgesellschaft verbundenen Vor- und Nachteile hat sie gleichsam zu tragen.
2. Die Beklagte M… K… hat ihre gegenüber der Klageseite bestehenden Aufklärungspflichten verletzt.
a. Ein Gründungsgesellschafter eines Fonds hat die Pflicht, einem Beitrittsinteressenten für seine Beitrittsentscheidung ein zutreffendes Bild über das Beteiligungsobjekt zu vermitteln und ihn über alle Umstände, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, insbesondere über die mit der angebotenen speziellen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken zutreffend, verständlich und vollständig aufzuklären (BGH, Urteil vom 23. April 2012 – II ZR 211/09 -, Rn. 10, juris).
Es ist anerkannt, dass es als Mittel der Aufklärung genügen kann, wenn dem Anlageinteressenten statt einer mündlichen Aufklärung im Rahmen des Vertragsanbahnungsgesprächs ein Prospekt über die Kapitalanlagen überreicht wird, sofern dieser nach Form und Inhalt geeignet ist, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln, und dem Anlageinteressenten so rechtzeitig vor dem Vertragsschluss übergeben wird, dass sein Inhalt noch zur Kenntnis genommen werden kann (BGH, Urteil vom 12. Juli 2007 – III ZR 145/06 -, Rn. 9, juris).
Für die Frage, ob ein Verkaufsprospekt unrichtig oder unvollständig ist, kommt es nicht allein auf die darin wiedergegebenen Einzeltatsachen, sondern wesentlich auch darauf an, welches Gesamtbild er von den Verhältnissen des Unternehmens vermittelt. Der Verkaufsprospekt muss insbesondere durch seine Aussagen von den Verhältnissen und der Vermögens-, Ertrags- und Liquiditätslage des Unternehmens, dessen Papiere zum Kauf angeboten werden, dem interessierten Publikum ein zutreffendes Gesamtbild vermitteln.
Abzustellen ist dabei auf den Empfängerhorizont; maßgeblich sind somit die Kenntnisse und Erfahrungen eines durchschnittlichen Anlegers, der als Adressat des Prospektes in Betracht kommt. Wendet sich der Emittent ausdrücklich auch an das unkundige und börsenunerfahrene Publikum, so kann von dem durchschnittlich angesprochenen (Klein-)Anleger nicht erwartet werden, dass er eine Bilanz lesen kann. Der Empfängerhorizont bestimmt sich daher in diesen Fällen nach den Fähigkeiten und Erkenntnismöglichkeiten eines durchschnittlichen (Klein-)Anlegers, der sich allein anhand der Prospektangaben über die Kapitalanlage informiert und über keinerlei Spezialkenntnisse verfügt (BGH, Urteil vom 18. September 2012 – XI ZR 344/11, WM 2012, 2147 ff.). Stets ist jedoch auf den durchschnittlichen Anleger abzustellen, welcher den Prospekt aufmerksam und nicht lediglich bloß flüchtig zur Kenntnis nimmt (BGH, Urteil vom 22. Mai 2005 – XI ZR 359/03; vom 14. Juni 2007 – III ZR 125/06, WM 2007, 1503 und vom 28. Februar 2008 – III ZR 149/07); hierbei darf davon ausgegangen werden, dass der Anleger den kompletten Prospekt und nicht etwa nur die Zusammenfassung tatsächlich eingehend liest (BGH, Urteil v. 12. Januar 2006 – III ZR 407/04).
b. Nach diesen Maßstäben ist der Verkaufsprospekt des Fonds M… zumindest unter zwei Gesichtspunkten fehlerhaft.
(1) Der Verkaufsprospekt stellt die Vertragsbeziehungen der M… mit der L… und damit deren Einfluss und den Einfluss der Beklagten M… K… auf die M… nicht hinreichend dar. Er enthält keine Information über die Übertragung von weiteren Aufgaben auf die L… neben der prospektierten Eigenkapitalvermittlung, der Koordination der Vertriebspartner und der Leasingvertragsvermittlung.
(aa) Bei Prospekterstellung – zumindest aber im Zeitpunkt der Beitritte der Klageseite – stand bereits fest, dass die L… auch Refinanzierungs- (Verhandlungen über den Verkauf von Leasingforderungen an die Banken) und Verwertungsaufgaben (Verhandlungen über den Verkauf von Leasingobjekten) für die M… übernehmen sollte. Dabei handelt es sich um typische Aufgaben der Geschäftsführung, die nach dem prospektierten Geschäftsmodell (vgl. Prospekt S. 24, 27, 30) in der MLR anfallen.
(bb) Die Kenntnis dieser weiteren Aufgabenübertragung an die L… ist für den Anleger aus zwei Gründen von Bedeutung.
Erstens besteht die Gefahr eines Interessenkonflikts, der sich aus der indirekten Beteiligung der Beklagten M… K… an der M… über ihre Mehrheitsbeteiligung an der Komplementärin einerseits und aus ihrer Stellung als Alleingesellschafterin der L… andererseits ergibt. Die Beklagte M… K… steht damit aus wirtschaftlicher Sicht auf beiden Seiten des Vertrages, so dass die Gefahr begründet wird, dass sie bei Interessenskonflikten bei der Vertragsdurchführung zu Lasten der M… Einfluss nimmt. Die Beklagte M… K… hatte durch ihren 76 %igen Anteil an der geschäftsführenden Komplementärin auch die Möglichkeit faktisch in die Vertragsabwicklung zu Gunsten ihrer eigenen Gesellschaft, der L… einzugreifen. Dieser Interessenkonflikt wird auch nicht dadurch entschärft, dass die Vergütung der L… für diese Tätigkeiten nicht umsatzbezogen, sondern auf Stundenbasis abrechnete. Es handelte sich nach dem geplanten Umsatz der M… jedenfalls um einen erheblichen Aufwand. Entscheidend ist der Umstand, dass der geplante Vertrag zwischen der M… und der L…, aus dem sich die (weitere) geschäftliche Verflechtung der Beklagten M… K… ergibt, nicht offengelegt wird. Der Kapitalanleger war nicht in der Lage dieses Risiko aus dem Prospekt zu erkennen. Dort ist zwar im Abschnitt IV „Risikohinweise der Beteiligung“ bei der Darstellung prognosegefährdeten Risiken ausdrücklich auch das Risiko eines „Interessenkonfliktes“ benannt (vgl. Prospekt S. 16). Es wird in diesem Absatz jedoch lediglich explizit ausgeführt, dass die L… mit ihrem Geschäftsführer P… K… auch mit der Vermittlung von Leasingverträgen für andere Leasinggesellschaften betraut ist und damit das Risiko besteht, dass der Beklagte M… K… als Geschäftsführer der L… die Vermittlung an eine andere Leasinggesellschaft bevorzugt und es so zu einer geringeren Rendite der Anlage kommt. Diese Aufklärung über eine die Wettbewerbssituation betreffende Interessenkollision mag für den Anleger auch von Bedeutung sein. Von jedenfalls nicht minderer Bedeutung ist jedoch das Risiko, das sich aus den kollidierenden Interessen der L… (Provisionsinteresse) und der Leasinggesellschaft (Abschluss werthaltiger Leasingverträge) ergibt. Vor dem Hintergrund, dass die Beklagte M… K… auch Eigentümerin der L… war, bestand die Gefahr, dass die Belange der Leasinggesellschaft wegen des Provisionsinteresses der L… nicht in dem gebotenen Maße berücksichtigt werden. Konkret etwa, dass die L… die Bonitätsprüfungen im eigenen, umsatzabhängigen Provisionsinteresse nicht hinreichend sorgfältig vornimmt und die Leasinggesellschaft die entsprechenden Leasingverträge unter dem Einfluss ihrer Gründungs- und Mehrheitsgesellschafterin an der geschäftsführenden M… Verwaltungs-GmbH, M… K… „durchwinkt“. Dass es sich dabei nicht nur um ein fernliegendes, theoretisches Risiko handelt, sondern sich dieses Risiko auch realisiert hat, zeigt sich in Person des Beklagten P… K…. Dieser hatte die Möglichkeit – wenn auch nicht als faktischer Geschäftsführer -, die Beklagte M… K… (seine Ehefrau), in deren Funktion als Mehrheitsgesellschafterin der M… Verwaltungs GmbH zu vertreten und damit direkt auf den Geschäftsbetrieb der M… Einfluss zu nehmen.
Zweitens führt die nicht prospektierte Übertragung der Verwertungs- und Refinanzierungsaufgaben auf die L… dazu, dass beim Anleger ein Irrtum über den Umfang der operativen Tätigkeit der M… entsteht. Der Verkauf der Leasingobjekte und der Leasingforderungen war nach dem prospektierten Geschäftsmodell ein wesentliches Element. So wird beispielsweise im Verkaufsprospekt (vgl. Seite 27, rechte Spalte, 1.-3. Absatz) dargestellt, dass die Erlöse aus den forfaitierten Forderungen – und damit gerade das Refinanzierungsgeschäft – entscheidende Bedeutung dafür hatten, dass die in Abschnitt X. prognostizierte Planung überhaupt erreicht werden können. Die Auslagerung dieser Aufgaben auf die L… ist für den Anleger von besonderer Bedeutung, da damit für die M… ein gesteigerter Überwachungsaufwand begründet wurde mit dem ein entsprechendes Risiko einhergeht. Die M… musste nicht nur die ordnungsgemäße Erfüllung der Verwertungs- und Refinanzierungsaufgaben prüfen, sondern dabei die Eigeninteressen der L… die ja gleichzeitig die Leasingverträge beschaffen sollte, besonders berücksichtigen.
(cc) Der Vertragsabschluss zwischen der M… und der M… und der L… war bei der Prospektveröffentlichung bereits geplant. Dies ergibt sich daraus, dass die M… nach demselben Geschäftskonzept wie die Vorgängergesellschaften C… und I…2 ablaufen sollten: In beiden Gesellschaften war die L… neben der Eigenkapitalverschaffung mit Refinanzierungs- und Verwertungsaufgaben beauftragt worden. Die L… wurde aufgrund der guten Erfahrungen in den Vorgängergesellschäften auch in der M… betraut.
(dd) Dieser Umstand war für den Kapitalanleger von wesentlicher Bedeutung. Die Wesentlichkeit ergibt sich aus zwei Aspekten. Zum einen begründete die Beauftragung der L… erhebliche Verpflichtungen für die M…. Dies spiegelt sich in den Zahlungen auf Grund dieser Verträge an die L… wieder. Der ungefähre Umfang der Tätigkeiten der L… zur Vertragserfüllung war aus den Erfahrungen mit C… und der I…2 bereits bei Prospekterstellung bekannt. Zum anderen wurde durch diesen weiteren Vertrag mit der L… die Gefahr eines Interessenkonfliktes durch die Eihflussmöglichkeiten der Beklagten M… K… auf die Gesellschaft über ihre beherrschende Stellung in der Komplementärin noch weiter verstärkt. Die Beklagte M… K… profitierte über die L… bereits aufgrund der prospektierten Verträge wirtschaftlich erheblich am Geschäftsbetrieb der Gesellschaft, unabhängig von der Erwirtschaftung eines Gewinnes. Sie hatte mit jeder Beteiligung weiterer Kommanditisten Anspruch auf mindestens 9 % der Beteiligungssumme sowie auf 0,5-4 % der Anschaffungskosten für Leasingobjekte, die sie vermittelte. Durch den nicht prospektierten Vertrag mit der L… wurde ihr faktischer Einfluss auf die M… neben der Kapital- und Leasingvertragsbeschaffung auf Verwaltungs- und Vertriebsaufgaben zusätzlich erweitert.
(2) Der Verkaufsprospekt ist weiter falsch, soweit, er darstellt, dass die M… beabsichtigt, etwa 50 % der im Rahmen des Leasing-Geschäfts entstehenden Forderungen regresslos an Kreditinstitute veräußern zu wollen („Forfaitierung“), aber nicht zum Ausdruck bringt, dass diese Quote allenfalls zum Ende der Fondslaufzeit erreicht werden sollte. Zudem wird unzutreffend ein Zusammenhang zwischen der Forfaitierungs-Quote und einer dadurch erreichten Risikominderung hergestellt.
(aa) Durch die Darstellung auf Seite 27 des Verkaufsprospektes (X. Abschnitt „Geschäftstätigkeit/Anlageziele und Anlagepolitik“) wird der Eindruck erweckt, dass etwa die Hälfte aller Forderungen der M… gegen Leasingnehmer an Kreditinstitute laufend forfaitiert werden. Weder aus der Darstellung an dieser Stelle noch an anderen Stellen im Verkaufsprospekt ist ersichtlich, dass sich die Angabe auf den Forderungsbestand allenfalls zum Ende der Fondslaufzeit bezieht. Dies erschließt sich dem Leser auch nicht deswegen, weil der Prospekt die Forfaitierungsquote nicht exakt, sondern als Zirkaangabe darstellt. Der Leser kann aus der Angabe, dass „etwa 50 % der im Rahmen des Leasing-Geschäfts entstehenden Forderungen der Gesellschaft (…) an Kreditinstitute zu veräußern („forfaitieren“)“ (Prospekt S. 27) nicht entnehmen, dass sich die Einschränkung „etwa“ auf den Zeitpunkt des Forderungsverkaufs bezieht. Es ist vielmehr so zu verstehen, dass diese Forfaitierungsquote um die 50 % liegt, also etwas höher oder niedriger sein kann. Vielmehr wird der Eindruck einer kontinuierlichen Forfaitierung verstärkt, indem der Prospekt auf Seite 14 im Abschnitt „Risikohinweise/Anlagegefährdende Risiken/Blind Pool Risiko“ von „geplanten hälftigen Forfaitierungen“ spricht und auf Seite 22 im Abschnitt „Angaben über Vermögensanlagen/10. Mittelherkunft/Mittelverwendung in der Investitionsphase (Prognose“) dargestellt wird, dass die M… „bereits in der Platzierungsphase mit der Investition in Leasingobjekte beginnen und dabei vereinbarte Leasingerlöse und Erlöse aus der Forfaitierung von Leasingraten für Investitionen“ verwenden wird. Der Leser muss ihn daher so verstehen, dass im laufenden Geschäftsbetrieb kontinuierlich etwa jede zweite Leasingforderung, welche die M… erwirbt, an Banken veräußert wird.
Soweit sich die Beklagten damit verteidigen, dass eine kontinuierliche Forfaitierung aus wirtschaftlichen Gründen zu Beginn der Fondslaufzeit keinen Sinn ergebe, weil dann noch kein Liquiditätsbedarf bestehe, vermag dies an der fehlerhaften Darstellung im Prospekt nichts zu ändern.
Wenn die Beklagten davon ausgehen, dass allein dieser Umstand – unter Ausblendung der mit der Forfaitierung verbundenen Sicherheitsgewinnes – dazu führt, dass sich dem Leser jeweils aufdrängen musste, dass nicht kontinuierlich etwa jede zweite Forderung forfaitiert wird, sondern sich die Quote auf das Ende der Fondslaufzeit bezieht, überspannen sie die Anforderungen an die Prospektadressaten. Ein derartiges Verständnis wirtschaftlicher Zusammenhänge konnten sie beim Leser nicht voraussetzen. Der Empfängerhorizont eines Verkaufsprospekts bestimmt sich grundsätzlich nach den Fähigkeiten und Erkenntnismöglichkeiten eines durchschnittlichen Anlegers, der sich allein anhand der Prospektangaben über die Kapitalanlage informiert und über keinerlei Spezialkenntnisse verfügt. Das Beteiligungsangebot richtete sich ausweislich der Mindestzeichnungssumme von 2000 Euro (vgl. Prospekt S. 10) auch an Kleinanleger. Diesen kann schon grundsätzlich nicht unterstellt werden, dass sie eine Bilanz lesen können (vgl. BGH, Urteil vom 18.09.2012, Az. XI ZR 344/11). Es ist daher unerheblich, ob sich bei einer Analyse der auf Seite 38 dargestellten Prognose der voraussichtlichen Vermögens-, Finanz- und Ertragslage (Geschäftsplan 2007-2017) ein abweichendes Bild ergibt. Auch nach sorgfältiger und eingehender Lektüre des Prospektes konnte er nicht ersehen, dass ein Erreichen der Forfaitierungsquote von etwa 50 % erst zum Ende der Fondslaufzeit des Fonds M… erreicht werden sollte.
(bb) Dieser Fehler wird nicht dadurch relativiert, dass der Verkaufsprospekt im Abschnitt „Risikohinweise der Beteiligung“ (vgl. Seite 15) darauf hinweist, dass die Forfaitierungskonditionen sich negativ verändern können. Das an dieser Stelle beschriebene Risiko bezieht sich nicht auf die Forfaitierungsquote, sondern auf die wirtschaftlichen Konditionen, die beim Forderungsverkauf an die Banken erzielt werden können.
(cc) Der fehlende Hinweis darauf, dass die prospektierte Forfaitierungsquote von ca. 50 % erst zum Ende der Fondslaufzeit des Fonds M… erreicht werden soll, ist in, zweifacher Hinsicht von wesentlicher Bedeutung für die Kapitalanleger.
Die Forfaitierung wird zum einen als risikomindernder Umstand beschrieben und zum anderen als zusätzliche Liquiditätsquelle mit deren Hilfe wiederum mehr Leasingobjekte erworben werden können. Der Prospekt stellt damit eine Hebelwirkung durch Forfaitierung dar, mit welcher eine weitere Renditesteigerung erzielt soll. So wird im Prospekt an mehreren Stellen ausdrücklich darauf hingewiesen, dass durch die Forfaitierung das Verlustrisiko der M… gesenkt wird (vgl. Seite 27 linke Spalte 5. Absatz, Seite 29 unter Ziffer 5. „Absicherung des eingesetzten Kapitals“) und dadurch das Bonitätsrisiko der Leasingnehmer von der M… auf die ankaufenden Banken verlagert wird (Prospekt Seite 27, linke Spalte, 6. Absatz). Bereits auf Seite 12 wird im Abschnitt „Das Angebot im Überblick“ dargestellt, dass mit den „Forfaitierungsmitteln“ die Liquiditätsreserven aufgefüllt werden sollen. Auf Seite 22 im Abschnitt „Angaben über die Vermögensanlagen/Mittelherkunft, Mittelverwendung in der Investitionsphase (Prognose)“ wird dies weiter so konkretisiert, dass die Erlöse aus Forfaitierungen bereits in der Platzierungsphase in Leasingobjekte investiert werden. Dieselbe Information befindet sich im Kapitel Geschäftstätigkeit, Anlageziele und Anlagepolitik (Prospekt S. 27) sowie in der Erläuterung zur Liquiditätsentwicklung des prognostizierten Geschäftsplanes (vgl. Prospekt S. 41).
Wird eine gewisse Forfaitierungsquote erst am Ende der Fondslaufzeit angestrebt, kommt der Sicherheitsaspekt der Forfaitierung weniger zum Tragen, als dies bei laufender Forfaitierung mit entsprechender Quote, der Fall wäre. Denn eine laufende Forfaitierung von 50 % der Forderungen bringt den Effekt einer laufenden Absicherung mit sich. Eine Bank als Ankäufer (Forfaiteur) überprüft typischerweise die Bonität des Leasingnehmers. Damit ist de facto eine zusätzliche Kontrollinstanz geschaffen: Die Fondsgesellschaft erhält aufgrund der laufenden Forfaitierung laufend Feedback durch Banken zum tatsächlich bestehenden Bonitätsrisiko bezüglich der Leasingnehmer. Diese laufende Kontrolle durch unabhängige Banken entfällt bzw. wird gemindert, wenn die Fondsgesellschaft zunächst keine bzw. nur eine geringere Forfaitierungsquote anstrebt. Diese Minderung der Kontrollfunktion durch Banken erlangt hier besondere Bedeutung, weil die originäre Bonitätsprüfung durch die L… (Geschäftsführer P… K…) durchgeführt werden sollte.
c. Die Vermittlung der Beteiligung erfolgte anhand des Verkaufsprospektes. Eine Aufklärung über die Prospektfehler erfolgte nicht.
3. Die Beklagte M… K… hat die Verletzung ihrer Aufklärungspflicht zu vertreten.
a. Es ist ihr nicht gelungen, die aus der Pflichtverletzung folgende, gesetzliche Vermutung zu widerlegen (§§ 276 Abs. 1, 280 Abs. 1 S. 2 BGB).
Die Beklagte M… K… handelte zumindest fahrlässig, da sie die Prospektfehler aufgrund ihrer Kenntnisse von dem aus den Vorgängergesellschaften übernommenen Geschäftsmodell bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen hätten können. Ausgehend von dem im Zivilrecht geltenden, aus Gründen des Verkehrsschutzes angewandten objektiv-abstrakten Sorgfaltsmaßstab durften sich die in die Gesellschaft eintretenden Kommanditisten darauf verlassen, dass die Beklagten in der Lage waren, sie beim Eintritt in die M… hinreichend über alle wesentliche Umstände aufzuklären. Die Beklagte kann sich nicht durch Verweis auf mangelnde Fähigkeiten oder Fachkenntnisse entlasten.
Die falsch dargestellte Forfaitierungsquote kannte die Beklagte überdies aufgrund ihrer Erfahrungen mit der C… und der I…2.
Soweit die Beklagte M… K… einwendet, nicht gewusst zu haben, dass auch der weitere Vertrag mit der L… (Refinanzierungs- und Verwertungsaufgaben) zu prospektieren gewesen seien, berufe sie sich in der Sache auf einen Rechtsirrtum. Dieser kann sie nicht exkulpieren. Es oblag ihr insoweit, die Rechtslage sorgfältig zu prüfen und gegebenenfalls auch Rechtsrat einzuholen.
Allein auf die Nichtbeanstandung des Prospektes durch ein im Jahr 2007 von der Kanzlei H… Sch… & Associates GmbH erstelltes Prospektgutachten nach dem IDW S4 Standard durfte sich die Beklagte nicht verlassen. Die Beklagte durfte insbesondere ohne entsprechenden Auftrag nicht darauf vertrauen, dass die Kanzlei H… S… & Associates GmbH bei der Prospektprüfung ihr aus anderen Prüfungstätigkeiten, etwa für die C…, die I…2 oder die M… gewonnenes Wissen automatisch auch in dem Prospektgutachten berücksichtigen würde, also die Kanzlei bei ihr aus anderen Tätigkeiten gewonnenes Informationsmaterial selbst erhebt. Die Beklagte trägt nicht vor, dass im Rahmen der Begutachtung die Frage der Prospektierung der geplanten Verträge mit der L… ausdrücklich thematisiert wurde. Dies wäre aber erforderlich gewesen, da die Beklagte allenfalls in diesem Fall darauf vertrauen durfte, hierüber nicht informieren zu müssen. Der Schuldner kann sich nur dann auf erteilten Rat verlassen, wenn dem hinzugezogenen Berater der relevante Sachverhalt umfassend mitgeteilt wurde und er die erteilte Auskunft einer Plausibilitätskontrolle unterzogen hat (vgl. BGH, Beschluss v. 29.07.2014, Az. II ZB 1/12, Zif. 77 – zitiert nach juris). Allein der Umstand, dass der geplante Vertrag bei der Erstellung des Prospektgutachtens nicht aufgefallen ist, ist daher nicht geeignet, einen unvermeidbaren Rechtsirrtum der Beklagten zu begründen.
Ebenso wenig kann sich die Beklagte exkulpieren, soweit sie auf die Prüfung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) verweist. Die Prüfung des Prospektes durch die BaFin beschränkt sich auf rein formelle Aspekte. Eine inhaltliche Prüfung auf Richtigkeit ist damit nicht verbunden (§ 2 Abs. 2 S. 2 VermVerkProspV).
Auch aus der Nichtbeanstandung der Verkaufsprospekte der C… und der I…2 konnte sie keinerlei Rückschlüsse ziehen, dass der Prospekt der M… keine Fehler enthält. Zwar mag der M… Prospekt denen der Vorgängergesellschaften ähnlich sein. Das darin beschriebene, konkrete Geschäftsvorhaben war aber ein anderes.
b. Vor diesem Hintergrund kommt es nicht mehr darauf an, dass die Beklagte M… K… sich das, Verschulden der Beklagten L… – die mit der Eigenkapitalvermittlung beauftragt war – zurechnen lassen muss, § 278 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 14. Mai 2012 – II ZR 69/12 -, Rn. 11, 14, juris).
4. Die Aufklärungsverletzuhgen waren ursächlich für die Anlageentscheidungen der Klageseite.
Die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens (BGH, Urteil vom 8. Mai 2012, XI ZR 262/10) greift ein. Diese Vermutung greift deshalb, weil die Beitrittserklärungen der Klageseite jeweils aufgrund des Prospekts erfolgten. Die Vermutung ist nicht widerlegt.
5. Die Beklagte M… K… hat Schadensersatz zu leisten.
Die Klageseite hat grundsätzlich Anspruch so gestellt zu werden, als wenn die Beteiligungen nicht gezeichnet worden wären. Sie kann daher Erstattung der gezahlten Einlagen abzüglich etwaiger anzurechnender erhaltender Zahlungen aus den Beteiligungen Zug-um-Zug gegen Übertragung der Rechte aus den Beteiligungen verlangen, § 249 BGB. Der Schadensersatz umfasst den Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.
II. Ansprüche gegen den Beklagten P… K….
Der Klageseite stehen Ansprüche gegen den Beklagten P… K… wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zu, § 826 BGB. Nach dieser Vorschrift ist, wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.
Diese Voraussetzung sind hier erfüllt: Der Beklagte P… K… hat sowohl unrichtige vorteilhafte Angaben gemacht als auch nachteilige unvorteilhafte Angaben verschwiegen, was sich als sittenwidrig darstellt, hat dadurch einen Schaden verursacht und dabei vorsätzlich gehandelt.
1. Ein. Vertreiber von Kapitalanlagen, der Anlageinteressenten vorsätzlich durch Falschangaben täuscht, indem er eine anleger- bzw. objektwidrige Empfehlung abgibt oder abgeben lässt, und die Schädigung der Anleger zumindest billigend in Kauf nimmt, ist diesen wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zum Schadensersatz verpflichtet (vgl. BGH, Urteil v. 19.02.2008, Az. XI ZR 170/07; BGH, Urteil v. 29.09.2007, Az. XI ZR 179/07). Der Beklagte hat als Geschäftsführer der L… welche von der Fondsgesellschaft unter anderem mit der Eigenkapitalbeschaffung betraut war, nicht dafür Sorge getragen, dass die Anleger ordnungsgemäß über die mit der Beteiligung verbundenen Risiken aufgeklärt wurden. Dabei kommt es nicht darauf an, dass der Beklagte unstreitig nicht persönlich als Vermittler gegenüber den Anlegern tätig geworden ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes hat der Geschäftsführer einer Gesellschaft, welche Anlagegeschäfte vermittelt, dafür Sorge zu tragen, dass die Kunden der Vermittlungsgesellschaft ordnungsgemäß aufgeklärt werden (vgl. BGH, Urteil v. 22.11.2005, Az. XI ZR 76/05). Ein Geschäftsführer, der Optionsgeschäfte ohne gehörige Aufklärung der Kunden abschließt, den Abschluss veranlasst oder bewusst nicht verhindert, missbraucht seine geschäftliche Überlegenheit in sittenwidriger Weise und haftet den Anlegern gemäß § 826 BGB auf Schadensersatz (vgl. BGH a.a.O. mit weiteren Nachweisen). Diese Rechtsprechung ist auf den vorliegenden Fall, in dem es zwar nicht um die Vermittlung von Börsenoptionsgeschäften geht, sondern um die Vermittlung einer Beteiligung als Treuhandkommanditist an einer Publikumsgesellschaft, übertragbar.
Eine Haftung des Geschäftsführers der für den Vertrieb der Beteiligung verantwortlichen Gesellschaft ist dann anzunehmen, wenn er Kenntnis davon hat, dass die Einwerbung des Eigenkapitals auf Grundlage eines Beteiligungsprospektes erfolgt, der in wesentlichen Punkten unzutreffend oder lückenhaft ist, und er nicht dafür Sorge trägt, dass im Rahmen des Vertriebs die darin enthaltenen falschen Informationen richtig gestellt werden, bzw. die lückenhaften oder unterbliebenen Informationen über die für den Anleger wesentliche Umstände der Beteiligung, ergänzt werden, so dass sich für den Anleger eine vollständige Aufklärung ergibt. Eine Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 826 BGB kommt daher in erster Linie bei bewusst falschen Informationen in Betracht. In diesen Fällen ist das Kriterium der Sittenwidrigkeit ohne weiteres erfüllt. Eine (lediglich) nicht vollständige oder unterbliebene Aufklärung ist dagegen nicht per se mit einer bewusst falschen Information gleichzusetzen. Die Sittenwidrigkeit ist in diesem Fall regelmäßig erst dann anzunehmen, wenn besondere Umstände hinzutreten, welche die vollständige Aufklärung nicht nur aus rechtlichen, sondern auch aus sittlichen Gründen geboten erscheinen lassen. Dies sind Umstände, die das Verhalten nach den Maßstäben der allgemeinen Geschäftsmoral und des als „anständig“ Geltenden verwerflich erscheinen lassen (BGH, Urteil v. 04.06.2013, Az. VI ZR 288/12, Rn. 14 – zitiert nach juris, m.w.N.).
2. Nach Maßgabe dessen hat der Beklagte eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung der Anleger sowohl im Hinblick auf eine bewusste Täuschung der Anleger, als auch im Hinblick auf eine unterbliebene Aufklärung begangen.
a. Der Beklagte ließ es zum einen zu, dass die Anleger über die Vertragsbeziehungen der M… mit der L… und damit deren Einfluss und den Einfluss der beklagten M… K… auf die M… in weiten Teilen unvollständig informiert wurden. Wie bereits oben dargestellt, führt die bereits zum Zeitpunkt der Konzeption und des Vertriebs der Beteiligung geplante weitgehende Übertragung von operativen Aufgaben, die laut Prospekt von der Fondsgesellschaft selbst wahrgenommen werden sollten, auf die L…, dazu dass die Gefahr besteht, dass diese nicht mehr im Interesse der Fondsgesellschaft und damit der Anleger erfüllt werden, sondern vornehmlich im Interesse der L…, deren Alleingesellschafterin die Ehefrau des Beklagten, nämlich die Beklagte M… K…, ist. Diese Gefahr wird noch durch die bestehenden Mehrheitsverhältnisse (die L… hält einen Anteil von 76 % an der geschäftsführenden Komplementärin der Fondsgesellschaft) verstärkt, da diese es ermöglichen, dass die L… zu ihren Gunsten Einfluss auf Entscheidungen der Fondsgesellschaft nimmt, was letztlich dazu führen kann, dass diese – den operative Tätigkeiten weitgehend enthoben – zu einer Art leeren Hülse ohne Kern degradiert wird. Dass der Beklagte hierüber nicht aufgeklärt hat, sondern es hingenommen hat, dass die zentrale Stellung der L… in dem den Anlegern präsentierten Prospekt verschwiegen wird, ist auch als unanständig und verwerflich in oben genanntem Sinne anzusehen, da der Beklagte nicht lediglich Geschäftsführer der L… ist, sondern zugleich als Ehemann der Beklagten M… K… von Zahlungen der Fondsgesellschaft an die L… aufgrund der nicht prospektierten Verträge sowie ggf. von einer Einflussnahme der L… auf die Fondsgesellschaft zu ihren Gunsten, zumindest mittelbar auch wirtschaftlich profitieren würde.
Die Kenntnis des Beklagten hiervon ergibt sich daraus, dass das vorliegend praktizierte Geschäftsmodell im Wesentlichen auf dem bereits für die vorhergehenden Anlagegesellschaften C… und I…2 konzipierten und durchgeführten Geschäftsmodell beruht, für welche die L… ebenfalls tätig wurde. Die L…, deren Geschäftsführer der Beklagte bereits zum damaligen Zeitpunkt war, war insbesondere auch für die I…2 mit Refinanzierungsaufgaben (d.h. Verhandlungen über den Verkauf von Leasingforderungen an Banken) und Verwertungsaufgaben (d.h. Verhandlungen über den Verkauf von Leasingobjekten) betraut, die damals ebenso wenig prospektiert waren. Dies lässt den Schluss darauf zu, dass bereits zu Beginn der Eigenkapitaleinwerbungsphase der Plan bestand diese nicht prospektierten Verträge – so wie es dann ja auch geschehen ist – abzuschließen und diesen Umstand den Anlegern bewusst zu verschweigen.
Selbst wenn der Vertragsschluss zwischen der M… und der L… nicht vorab geplant gewesen wäre, hat der Beklagte sittenwidrig gehandelt. In diesem Fall liegt die Sittenwidrigkeit in der fortgesetzten Verwendung eines bekanntermaßen nachträglich unrichtig gewordenen Prospekts. Die Kenntnis des Beklagten von den die Sittenwidrigkeit begründenden Umständen ergibt sich aus den zeitlichen Abläufen. Der Prospekt war am 1.10.2007 fertiggestellt (Prospekt, S. 18). Der Vertrag mit der L… wurde erst am 1.11.2007, also nach Prospekterstellung geschlossen. War dieser Vertragsschluss nicht vorab geplant, dann hat der Beklagte mit Abschluss des Vertrags vom 1.11.2007 Kenntnis davon erlangt, dass der Prospekt unrichtig geworden ist, weil der neue Vertrag im Prospekt noch gar nicht dargestellt sein konnte. Der Beklagte hat den Vertrag vom 1.11.2007 selbst unterschrieben, kannte also den Abschlusszeitpunkt und den Vertragsinhalt. Ferner kannte er die Prospektinhalte.
b. Zum anderen wusste der Beklagte, dass es – entgegen der Darstellung im Prospekt – nicht geplant war, laufend eine Forfaitierungsquote von etwa 50 % zu erzielen. Hierbei handelt es sich um eine bewusste Täuschung, die das Kriterium der Sittenwidrigkeit ohne weiteres erfüllt. Diesbezüglich lässt der Beklagte selbst vortragen, dass er Kenntnis davon hatte, dass das Erzielen einer, laufenden Forfaitierungsquote von 50 % nicht angestrebt gewesen sei, sondern durch die L… für die Fondsgesellschaft zunächst deutlich weniger Forderungen aus dem Leasinggeschäft an Banken veräußert werden sollten. Eine Forfaitierungsquote von 50 % sollte erst zum Ende der Fondslaufzeit erreicht werden.
Der Beklagte dringt nicht durch mit seiner Einwendung, er habe die Prospektinhalte zur Forfaitierungsquote so verstanden, dass im Prospekt dargestellt sei, die Forfaitierungsquote von 50 % sollte erst zum Ende der Fondslaufzeit erreicht werden. Im Prospekt ist deutlich die Anwendung einer laufenden Forfaitierungsquote von 50 % dargestellt. Dieses Verständnis erlangt ein durchschnittlicher Anleger anhand der Prospektangaben. Dieses Verständnis erlangte erst recht der Beklagte P… K…, der nicht nur seit Jahrzehnten im Eigenkapitalvertrieb tätig war, sondern auch als Alleingeschäftsführer der L… für die früheren Anlagegesellschaften im Leasinggeschäft tätig war.
Soweit der Beklagte meint, dass dieses Vorgehen aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten sinnvoll gewesen sei, und erst, zum Ende der Geschäftstätigkeit der Fondsgesellschaft eine Forfaitierungsquote von 50 % angestrebt worden sei, führt dies nicht dazu, dass die falsche Information der Anleger hierüber nicht als sittenwidrig anzusehen wäre, nachdem die Forfaitierung im Prospekt als risikomindernder Umstand hervorgehoben worden ist. Insoweit ist durchaus von Relevanz, ob Forderungen permanent und sukzessiv verkauft werden – und damit zeitnah die übernommenen Bonitätsrisiken abgewälzt werden – oder dies erst in einer späteren Phase erfolgt, weil dann das Risiko längere Zeit getragen wird.
Es sind auch weder Anhaltspunkte dafür vorgetragen noch ersichtlich, dass der Beklagte Maßnahmen ergriffen hat, um die fehlerhafte Prospektierung der Forfaitierungsquote gegenüber den Anlegern richtig zu stellen.
c. Es war die Motivation des Beklagten P… K… unter Verwendung unrichtiger Prospektangaben Eigenkapital einzuwerben, um dadurch Provisionen für die L… zu erzielen. Diese Überzeugung des Gerichts beruht darauf, dass die L… für Vermittlungen und die Koordination von Vertriebspartner EUR 2.280.000,00 vereinnahmen sollte (vgl. Prospekt, S. 21, 23) und dann tatsächlich Vermittlungstätigkeiten ausgeübt hat und Provisionen vereinnahmt hat.
3. Die Ursächlichkeit des schädigenden Verhaltens des Beklagten P… K… für die Anlageentscheidung der Klageseite liegt vor. Hier spricht die Lebenserfahrung dafür, dass ein Prospektfehler ursächlich für den Entschluss zum Erwerb der Anlage ist. Diese auf Tatsachenerfahrung beruhende Vermutung gilt für die quasi-vertragliche Prospekthaftung und für Schadensersatzansprüche wegen falscher Prospektangaben auf deliktischer Grundlage gleichermaßen (BGH, Urteil vom 21. Februar 2013 – III ZR 139/12, Rn. 15, juris). Der Prospekt war Grundlage der Anlageentscheidungen auf Klageseite. Die Beklagten haben diese Vermutung nicht widerlegt.
4. Der Beklagte P… K… hat mit Schädigungsvorsatz gehandelt. Der Schaden eines durch fehlerhaften. Prospekt getäuschten Anlegers besteht bereits darin, dass er dem Fonds beigetreten ist. Dies gilt auch für den Schadensbegriff im Rahmen des § 826 BGB (BGH, Urteil vom 03. Dezember 2013 – XI ZR 295/12, Rn. 27, juris). Den Beitritt von Anlegern zum Fonds M… hat der Beklagte P… K… gekannt und wegen seines Provisionsinteresses gewollt. Dabei braucht der Täter nicht im Einzelnen zu wissen, welche oder wie viele Personen durch sein Verhalten geschädigt werden; vielmehr reicht aus, dass er die Richtung, in der sich sein Verhalten zum Schaden irgendwelcher anderer auswirken könnte, und die Art des möglicherweise eintretenden Schadens vorausgesehen und mindestens billigend in Kauf genommen hat (BGHZ 160, 149, 156, BGH NJW 2004, 2668).
5. Der Inhalt der Pflicht zum Ersatz des Schadens bestimmt sich auch im Hinblick auf den deliktischen Schadensersatzanspruch nach den §§ 249 ff. BGB (s.o.).
III. Die zugesprochenen Prozesszinsen haben ihre Grundlage in §§ 291, 288 Abs. 1 BGB. Daneben besteht gegen den Beklagten P… K… für die Zeit vor Rechtshängigkeit ein Anspruch auf Deliktszinsen aus § 849 BGB in Höhe von 2 % p.a.. Entzogen im Sinne des § 849 BGB wird ein Geldbetrag auch demjenigen, der durch eine unerlaubte Handlung dazu bestimmt wird, Geld zu überweisen (BGH, Versäumnisurteil vom 26. November 2007 – II ZR 167/06). Dies gilt auch für aufgrund vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gezahlte Anlagebeträge.
C.
Im Übrigen ist die Klage unbegründet.
Ansprüche auf weitere Zinsen bestehen gegen die Beklagte M… K… nicht. Insbesondere besteht kein Anspruch auf entgangenen Gewinn, § 252 BGB. Zwar umfasst der Schadensersatzanspruch wegen schuldhafter Aufklärungspflichtverletzung nach § 252 Satz 1 BGB auch den entgangenen Gewinn. Der Anleger kann sich hierbei gemäß § 252 Satz 2 BGB auf die allgemeine Lebenserfahrung berufen, dass Eigenkapital ab einer gewissen Höhe erfahrungsgemäß nicht ungenutzt liegen bleibt, sondern zu einem allgemein üblichen Zinssatz angelegt wird. Zur Feststellung der Höhe des allgemein üblichen Zinssatzes kann der Tatrichter von der Möglichkeit einer Schätzung nach § 287 Abs. 1 ZPO Gebrauch machen. Allerdings rechtfertigt das nicht die Annahme eines (zu schätzenden) Mindestschadens unabhängig vom konkreten Parteivortrag (BGH, Urteil vom 8. Mai 2012 – XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159 Rn. 64 m.w.N.). Der Anleger muss darlegen, welcher Gewinn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge mit einem anderen Anlagegeschäft erzielt worden wäre. Dem genügenden Vortrag hat die Klageseite nicht gehalten.
Deliktszinsen nach § 849 BGB stehen der Klägerseite gegen die Beklagte M… K… nicht zu, da eine deliktische Haftung der Beklagten M… K… nicht ersichtlich ist.
D.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1 S. 1, 709 S. 1, 2 ZPO.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 3 ZPO. Dabei hat das Gericht den Feststellungsantrag zu II. mit 5 % der Hauptforderung und den Feststellungantrag zu IV. als nicht streitwerterhöhend berücksichtigt.