Bankrecht

Schadensersatz im Zusammenhang mit Kapitalbeteiligung an Fondsgesellschaft bei fehlerhaftem Verkaufsprospekt

Aktenzeichen  10 O 1709/17

Datum:
27.10.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 155549
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
Nürnberg-Fürth
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
BGB § 241 Abs. 2, § 278, § 280 Abs. 1, Abs. 3, § 311 Abs. 2, § 826
VermVerk-ProspV § 2 Abs. 2 S. 2

 

Leitsatz

1. Der Verkaufsprospekt für eine Kapitalanlage in Form der treuhänderischen Kommanditbeteiligung an einer Leasinggesellschaft ist fehlerhaft, wenn dort die Vertragsbeziehungen zu von den Gründungsgesellschaftern beeinflussten Unternehmen nicht hinreichend dargestellt werden (hier: keine Information über die Übertragung von weiteren Aufgaben im Bereich der Objektverwertung (Verhandlungen über den Verkauf von Leasingobjekten) und Forfaitierung (Verhandlungen über den Verkauf von Leasingforderungen an die Banken), die zu der prospektierten Eigenkapitalvermittlung, Koordination der Vertriebspartner und Leasingvertragsvermittlung hinzukommen). (Rn. 28 – 29) (redaktioneller Leitsatz)
2. Ein Verkaufsprospekt ist falsch, wenn er ausführt, eine regresslose Veräußerung von etwa 50 % der im Rahmen des Leasing-Geschäfts entstehenden Forderungen an Kreditinstitute sei beabsichtigt („Forfaitierung“), aber nicht zum Ausdruck bringt, dass diese Quote allenfalls bei Ende der Fondslaufzeit erreicht werde. (Rn. 36) (redaktioneller Leitsatz)
3. Wer als Gründungs- oder sonstiger Altgesellschafter die Aufnahme von weiteren Kommanditisten anbahnt, um ihnen die Möglichkeit der Kapitalanlage in der Gesellschaft zu eröffnen, hat diesen gegenüber gewisse Schutz- und Aufklärungspflichten. (Rn. 45) (redaktioneller Leitsatz)
4. Wer Kapitalanlagen vertreibt und dabei Anlageinteressenten vorsätzlich durch Falschangaben täuscht, indem er eine anleger- bzw. objektwidrige Empfehlung abgibt oder abgeben lässt, und die Schädigung der Anleger zumindest billigend in Kauf nimmt, ist diesen wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zum Schadensersatz verpflichtet (stRspr BGH BeckRS 2008, 7112). (Rn. 64) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte und Pflichten der Klagepartei aus ihrer treugeberischen Beteiligung an der … (Vertragsnummer …) an die Beklagten als Gesamtgläubiger, an die Klagepartei 6.320,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 26.11.2016 zu zahlen.
II. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner weiter verurteilt, den Kläger von den in dem Klageverfahren vor dem LG L… AZ: … geltend gemachten Forderungen der … sowie den ihm durch das genannte Verfahren bereits entstandenen und noch entstehenden Gerichts- und außergerichtlichen Kosten Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte des Klägers aus seiner Beteiligung an der … mit der Vertragsnummer 40074 freizustellen
III. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagten mit der Annahme der Rechte aus der Beteiligung der Klagepartei an der … (Vertragsnummer …) in (Annahme-) Verzug befinden.
IV. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 958,19 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 26.11.2016 zu zahlen.
V. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
VI. Die Beklagten haben gesamtschuldnerisch die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
VII. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
BESCHLUSS:
Der Streitwert wird auf 12.720,00 € festgesetzt.

Gründe

Die Klage hat im wesentlichen Umfang Erfolg.
A.
Die Klage ist zulässig. Die ausschließliche örtliche und sachliche Zuständigkeit des Landgerichts Nürnberg-Fürth ergibt sich aus den §§ 32b Abs. 1 Nr. 2 ZPO; 37 Nr. 4 GZVJU bzw. § 71 Abs. 2 Nr. 3 GVG.
Im Hinblick auf die Feststellung des Annahmeverzugs ergibt sich das Feststellungsinteresse der Klageseite aus der synallagmatischen Verknüpfung des von ihr geltend gemachten Anspruchs mit dem Anspruch der Beklagten auf Rückübertragung der Beteiligung. Im Falle des Obsiegens mit der Feststellungsklage kann der Leistungsanspruch der Klageseite leichter gem. § 756, 765 ZPO, d.h. unabhängig von der Beklagten gebührenden Gegenleistung vollstreckt werden (BGH, Urteil v. 28.10.1987, Az. VIII ZR 206/86; BGH, Urteil v. 31.05.2000, Az. XII ZR 41/98, Rn. 23 – zitiert nach iuris).
B.
Die Klage ist auch weitgehend begründet. Die Beklagte zu 2) haftet aus dem Gesellschaftsvertrag jeweils nach den Grundsätzen der culpa in contrahendo wegen Verschuldens bei Vertragsschluss auf Schadensersatz (§§ 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB). Der Beklagte zu 1) haftet auf Schadensersatz aus deliktischen Anspruchsgrundlagen (§ 826 BGB).
1. Die Klageseite hat Anspruch auf Schadensersatz gegen die Beklagte zu 2) aus Verschulden bei Vertragsschluss nach den §§ 280 Abs. 1, 3, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGB (sog. Prospekthaftung im weiteren Sinne), da der Verkaufsprospekt fehlerhaft war, der Beitritt der Klageseite ausweislich des Zeichnungsscheines auf Grundlage des Prospekts erfolgte und die Beklagte zu 2) die Klageseite nicht über dessen Fehlerhaftigkeit aufklärte und die Beklagte zu 2) dabei persönlich Gewähr für die ordnungsgemäße Aufklärung der beitretenden Klageseite über die … übernommen hat.
a) Der Verkaufsprospekt der … ist fehlerhaft. Hinsichtlich der Anforderungen an Vollständigkeit und Richtigkeit eines Prospekts ist von folgenden Grundsätzen auszugehen:
Ein Gründungsgesellschafter eines Fonds hat die Pflicht, einem Beitrittsinteressenten für seine Beitrittsentscheidung ein zutreffendes Bild über das Beteiligungsobjekt zu vermitteln und ihn über alle Umstände, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, insbesondere über die mit der angebotenen speziellen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken zutreffend, verständlich und vollständig aufzuklären (BGH, Urteil vom 23. April 2012 – II ZR 211/09 -, Rn. 10, juris).
Es ist anerkannt, dass es als Mittel der Aufklärung genügen kann, wenn dem Anlageinteressenten statt einer mündlichen Aufklärung im Rahmen des Vertragsanbahnungsgesprächs ein Prospekt über die Kapitalanlagen überreicht wird, sofern dieser nach Form und Inhalt geeignet ist, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln, und dem Anlageinteressenten so rechtzeitig vor dem Vertragsschluss übergeben wird, dass sein Inhalt noch zur Kenntnis genommen werden kann (BGH, Urteil vom 12. Juli 2007 – III ZR 145/06 -, Rn. 9, juris).
Für die Frage, ob ein Verkaufsprospekt unrichtig oder unvollständig ist, kommt es nicht allein auf die darin wiedergegebenen Einzeltatsachen, sondern wesentlich auch darauf an, welches Gesamtbild er von den Verhältnissen des Unternehmens vermittelt. Der Verkaufsprospekt muss insbesondere durch seine Aussagen von den Verhältnissen und der Vermögens-, Ertrags- und Liquiditätslage des Unternehmens, dessen Papiere zum Kauf angeboten werden, dem interessierten Publikum ein zutreffendes Gesamtbild vermitteln.
Abzustellen ist dabei auf den Empfängerhorizont; maßgeblich sind somit die Kenntnisse und Erfahrungen eines durchschnittlichen Anlegers, der als Adressat des Prospektes in Betracht kommt. Wendet sich der Emittent ausdrücklich auch an das unkundige und börsenunerfahrene Publikum, so kann von dem durchschnittlich angesprochenen (Klein-)Anleger nicht erwartet werden, dass er eine Bilanz lesen kann. Der Empfängerhorizont bestimmt sich daher in diesen Fällen nach den Fähigkeiten und Erkenntnismöglichkeiten eines durchschnittlichen (Klein-)Anlegers, der sich allein anhand der Prospektangaben über die Kapitalanlage informiert und über keinerlei Spezialkenntnisse verfügt (BGH, Urteil vom 18. September 2012 – XI ZR 344/11, WM 2012, 2147 ff.). Stets ist jedoch auf den durchschnittlichen Anleger abzustellen, welcher den Prospekt aufmerksam und nicht lediglich bloß flüchtig zur Kenntnis nimmt (BGH, Urteil vom 22. Mai 2005 – XI ZR 359/03; vom 14. Juni 2007 – III ZR 125/06, WM 2007, 1503 und vom 28. Februar 2008 – III ZR 149/07); hierbei darf davon ausgegangen werden, dass der Anleger den kompletten Prospekt und nicht etwa nur die Zusammenfassung tatsächlich eingehend liest (BGH, Urteil v. 12. Januar 2006 – III ZR 407/04).
b) Nach diesen Maßstäben ist der Verkaufsprospekt der … in mehreren Punkten fehlerhaft.
(1) Der Verkaufsprospekt stellt die Vertragsbeziehungen der … mit der … und damit deren Einfluss und den Einfluss der Beklagten zu 2) auf die … nicht hinreichend dar. Er enthält keine Information über die Übertragung von weiteren Aufgaben im Bereich der Objektverwertung und Forfaitierung auf die …, die zu der prospektierten Eigenkapitalvermittlung, Koordination der Vertriebspartner und Leasingvertragsvermittlung hinzukommen.
(aa) Bei Prospekterstellung – zumindest aber im Zeitpunkt des Beitritts der Klageseite – stand bereits fest, dass die … auch Refinanzierungs- (Verhandlungen über den Verkauf von Leasingforderungen an die Banken) und Verwertungsaufgaben (Verhandlungen über den Verkauf von Leasingobjekten) für die … übernehmen sollte. Der Prospekt datiert auf den 03.12.2008. Demgegenüber erwähnt bereits der Vertrag über die Eigenkapitalvermittlung zwischen der … und der … vom 01.08.2008 in § 4 Abs. 5 einen entsprechenden, gesonderten Vertrag über die Finanzierungsvermittlung. Es war daher jedenfalls fest abzusehen, dass die … – wie bei den drei Vorgängergesellschaften – auch bei der … mit diesen Aufgaben betraut werden würde.
(bb) Die Kenntnis dieser weiteren Aufgabenübertragung an die … ist für den Anleger aus zwei Gründen von Bedeutung.
Erstens besteht die Gefahr eines Interessenkonflikts, der sich aus der indirekten Beteiligung der Beklagten zu 2) an der … über ihre Mehrheitsbeteiligung an der Komplementärin (der … einerseits und aus ihrer Stellung als Alleingesellschafterin der … andererseits ergibt. Die Beklagte zu 2) steht damit aus wirtschaftlicher Sicht auf beiden Seiten des Vertrages, so dass die Gefahr begründet wird, dass sie bei Interessenskonflikten bei der Vertragsdurchführung zu Lasten der … Einfluss nimmt. Die Beklagte zu 2) hatte durch ihren 76 %-igen Anteil an der geschäftsführenden Komplementärin auch die Möglichkeit faktisch in die Vertragsabwicklung zu Gunsten ihrer eigenen Gesellschaft, der …, einzugreifen. Dieser Interessenkonflikt wird auch nicht dadurch entschärft, dass die Vergütung der … für diese Tätigkeiten nicht umsatzbezogen, sondern auf Stundenbasis abgerechnet wurde. Es handelte sich nach dem geplanten Umsatz der … jedenfalls um einen erheblichen Aufwand. Ob es tatsächlich zu einer Einflussnahme gekommen ist, kann dahinstehen. Entscheidend ist der Umstand, dass der geplante Vertrag zwischen der … und der …, aus dem sich die (weitere) geschäftliche Verflechtung der Beklagten zu 2) ergibt, nicht offengelegt wird. Der Kapitalanleger war nicht in der Lage dieses Risiko aus dem Prospekt zu erkennen. Dort ist zwar im Abschnitt IV „Risikohinweise der Beteiligung“ bei der Darstellung prognosegefährdeten Risiken ausdrücklich auch das Risiko eines „Interessenkonfliktes“ benannt (vgl. Prospekt S. 16). Es wird in diesem Absatz jedoch lediglich explizit ausgeführt, dass die … mit ihrem Geschäftsführer … auch mit der Vermittlung von Leasingverträgen für andere Leasinggesellschaften betraut ist und damit das Risiko besteht, dass der Beklagte zu 2) als Geschäftsführer der … die Vermittlung an eine andere Leasinggesellschaft bevorzugt und es so zu einer geringeren Rendite der Anlage kommt. Diese Aufklärung über eine die Wettbewerbssituation betreffende Interessenkollision mag für den Anleger auch von Bedeutung sein. Von jedenfalls nicht minderer Bedeutung ist jedoch das Risiko, das sich aus den kollidierenden Interessen der … (Provisionsinteresse) und der Leasinggesellschaft (Abschluss werthaltiger Leasingverträge) ergibt. Vor dem Hintergrund, dass die Beklagte zu 1) auch Eigentümerin der … war, bestand die Gefahr, dass die Belange der Leasinggesellschaft wegen des Provisionsinteresses der … nicht in dem gebotenen Maße berücksichtigt werden. Konkret-etwa, dass die … die Bonitätsprüfungen im eigenen, umsatzabhängigen Provisionsinteresse nicht hinreichend sorgfältig vornimmt und die Leasinggesellschaft die entsprechenden Leasingverträge unter dem Einfluss ihrer Gründungs- und Mehrheitsgesellschafterin an der geschäftsführenden … „durchwinkt“. Dass es sich dabei nicht nur um ein fernliegendes; theoretisches Risiko handelt, sondern sich dieses Risiko auch realisiert hat, zeigt sich in Person des Beklagten zu 1). Dieser hatte die Möglichkeit, – wenn auch, nicht als faktischer Geschäftsführer – die Beklagte zu 2) (seine Ehefrau) in deren Funktion als Mehrheitsgesellschafterin der … zu vertreten und damit direkt auf den Geschäftsbetrieb der … Einfluss zu nehmen.
Zweitens führt die nicht prospektierte Übertragung der Verwertungs- und Refinanzierungsaufgaben auf die … dazu, dass beim Anleger ein Irrtum über den Umfang der operativen Tätigkeit der … entsteht. Der Verkauf der Leasingobjekte und der „Leasingforderungen war nach dem prospektierten Geschäftsmodell ein wesentliches Element. So wird beispielsweise im Verkaufsprospekt (vgl. Seite 27, rechte Spalte, 1. bis 3. Absatz) dargestellt, dass die Erlöse aus den forfaitierten Forderungen – und damit gerade das Refinanzierungsgeschäft – entscheidende Bedeutung dafür hatten, dass die in Abschnitt X. prognostizierte Planung überhaupt erreicht werden können. Die Auslagerung dieser Aufgaben auf die … ist für den Anleger von besonderer Bedeutung, da damit für die … ein gesteigerter Überwachungsaufwand begründet wurde, mit dem ein entsprechendes Risiko einhergeht. Die … musste nicht nur die ordnungsgemäße Erfüllung der Verwertungs- und Refinanzierungsaufgaben prüfen, sondern dabei die Eigeninteressen der …, die ja gleichzeitig die Leasingverträge beschaffen sollte, besonders berücksichtigen.
(cc) Diese Umstände waren für den Kapitalanleger von wesentlicher Bedeutung. Die Wesentlichkeit ergibt sich aus zwei Aspekten.
Zum einen begründete die Beauftragung der … erhebliche Verpflichtungen für die …. Dies spiegelt sich in den Zahlungen an die … auf Grund dieser Verträge wieder. Der ungefähre Umfang der Tätigkeiten der … zur Vertragserfüllung gegenüber der … war aus den Erfahrungen mit …, der … und der … bereits bei Prospekterstellung bekannt.
Zum anderen wurde durch diesen weiteren Vertrag mit der … die Gefahr eines Interessenkonfliktes durch die Einflussmöglichkeiten der Beklagten zu 2) auf die Gesellschaft über ihre beherrschende Stellung in der Komplementärin noch weiter verstärkt. Die Beklagte zu 2) profitierte über die … bereits aufgrund der prospektierten Verträge wirtschaftlich erheblich am Geschäftsbetrieb der Gesellschaft, unabhängig von der Erwirtschaftung eines Gewinnes. Sie hatte mit jeder Beteiligung weiterer Kommanditisten Anspruch auf mindestens 9 % der Beteiligungssumme sowie auf 0,5-4 % der Anschaffungskosten für Leasingobjekte, die sie vermittelte. Durch den nicht prospektierten Vertrag mit der … wurde ihr faktischer Einfluss auf die … neben der Kapital- und Leasingvertragsbeschaffung auf Verwaltungs- und Vertriebsaufgaben zusätzlich erweitert.
(2) Der Verkaufsprospekt ist weiter falsch, soweit er ausführt, die … beabsichtige, etwa 50 % der im Rahmen des Leasing-Geschäfts entstehenden Forderungen regresslos an Kreditinstitute veräußern zu wollen („Forfaitierung“), aber nicht zum Ausdruck bringt, dass diese Quote allenfalls bei Ende der Laufzeit der … erreicht werden sollte.
(aa) Durch die Darstellung auf Seite 27 des Verkaufsprospektes (X. Abschnitt „Geschäftstätigkeit/Anlageziele und Anlagepolitik“) wird der Eindruck erweckt, dass etwa die Hälfte aller Forderungen der MLR 2 gegen Leasingnehmer an Kreditinstitute forfaitiert werden. Weder aus der Darstellung an dieser Stelle noch an anderen Stellen im Verkaufsprospekt ist ersichtlich, dass sich die Angabe auf den erstrebten Forderungsbestand bei Ende der Laufzeit der … bezieht. Vielmehr wird der Eindruck, diese Quote solle permanent erstrebt werden verstärkt, indem der Prospekt auf Seite 14 im Abschnitt „Risikohinweise/Anlagegefährdende Risiken/Blind Pool Risiko“ von „geplanten hälftigen Forfaitierungen“ spricht und auf Seite 22 im Abschnitt „Angaben über Vermögensanlagen/10. Mittelherkunft/Mittelverwendung in der Investitionsphase (Prognose“) dargestellt wird, dass die … „bereits in der Platzierungsphase mit der Investition in Leasingobjekte beginnen und dabei vereinbarte Leasingerlöse und Erlöse aus der Forfaitierung von Leasingraten für Investitionen“ verwenden wird. Der Leser muss dies daher so verstehen, dass im laufenden Geschäftsbetrieb kontinuierlich etwa jede zweite Leasingforderung, welche die … erwirbt, an Banken veräußert wird.
Es ist dabei unerheblich, ob sich bei einer Analyse der auf Seite 38 dargestellten Prognose der voraussichtlichen Vermögens-, Finanz- und Ertragslage (Geschäftsplan 2008 – 2017) ein abweichendes Bild ergibt. Das Beteiligungsangebot richtete sich ausweislich der Mindestzeichnungssumme von 2000 Euro, (vgl. Prospekt S. 10) auch an Kleinanleger. Diesen kann grundsätzlich nicht unterstellt werden, dass sie eine Bilanz lesen und verstehen können (vgl. BGH, Urteil vom 18.09.2012, Az. XI ZR 344/11). Auch nach sorgfältiger und eingehender Lektüre des Prospektes konnte ein Kleinanleger nicht ersehen, dass ein Erreichen der Forfaitierungsquote von etwa 50 % erst bei Schließung der … erreicht werden sollte; vielmehr bedurfte es hierzu vertiefter Kenntnisse beim Lesen und Verstehen entsprechender Zahlenwerke und betriebswirtschaftlichen Hintergrundwissens.
(bb) Dieser Fehler wird nicht dadurch relativiert, dass der Verkaufsprospekt im Abschnitt „Risikohinweise der Beteiligung“ (vgl. Seite 15) darauf hinweist, dass die Forfaitierungskonditionen sich negativ verändern können. Das an dieser Stelle beschriebene Risiko bezieht sich nicht auf die Forfaitierungsquote, sondern auf die wirtschaftlichen Konditionen, die beim Forderungsverkauf an die Banken erzielt werden können.
(cc) Der fehlende Hinweis darauf, dass die prospektierte Forfaitierungsquote von ca. 50 % erst kurz vor Ende der Fondslaufzeit des … erreicht werden soll, ist in zweifacher Hinsicht von wesentlicher Bedeutung für die Kapitalanleger.
Die Forfaitierung wird zum einen als risikomindernder Umstand beschrieben und zum anderen als zusätzliche Liquiditätsquelle mit deren Hilfe wiederum mehr Leasingobjekte erworben werden können. Der Prospekt stellt damit eine Hebelwirkung durch Forfaitierung dar, mit welcher eine weitere Renditesteigerung erzielt werden soll. So wird im Prospekt an mehreren Stellen ausdrücklich darauf hingewiesen, dass durch die Forfaitierung das Verlustrisiko der … gesenkt wird (vgl. Seite 27 linke Spalte 5. Absatz, Seite 29 unter Ziffer 5. „Absicherung des eingesetzten Kapitals“) und dadurch das Bonitätsrisiko der Leasingnehmer von der … auf die ankaufenden Banken verlagert wird (Prospekt Seite 27, linke Spalte, 5. Absatz). Bereits auf Seite 12 wird im Abschnitt „Das Angebot im Überblick“ dargestellt, dass mit den „Forfaitierungsmitteln“ die Liquiditätsreserven aufgefüllt werden sollen. Auf Seite 22 im Abschnitt „Angaben über die Vermögensanlagen/Mittelherkunft, Mittelverwendung in der Investitionsphase (Prognose)“ wird dies weiter so konkretisiert, dass die Erlöse aus Forfaitierungen bereits in der Platzierungsphase in Leasingobjekte investiert werden. Dieselbe Information befindet sich im Kapitel „Geschäftstätigkeit, Anlageziele und Anlagepolitik“ (Prospekt S. 27) sowie in der Erläuterung zur Liquiditätsentwicklung des prognostizierten Geschäftsplanes (vgl. Prospekt S. 41).
Wird eine gewisse Forfaitierungsquote erst am Ende der Fondslaufzeit angestrebt, kommt der Sicherheitsaspekt der Forfaitierung weniger zum Tragen, als dies bei laufender Forfaitierung mit entsprechender Quote der Fall wäre. Denn eine laufende Forfaitierung von 50 % der Forderungen bringt den Effekt einer laufenden Absicherung mit sich. Eine Bank als Ankäufer (Forfaiteur) überprüft typischerweise die Bonität des Leasingnehmers. Damit ist de facto eine zusätzliche Kontrollinstanz geschaffen: Die Fondsgesellschaft erhält aufgrund der laufenden Forfaitierung laufend Feedback durch Banken zum tatsächlich bestehenden Bonitätsrisiko bezüglich der Leasingnehmer. Diese laufende Kontrolle durch unabhängige Banken entfällt bzw. wird gemindert, wenn die Fondsgesellschaft zunächst keine bzw. nur eine geringere Forfaitierungsquote anstrebt. Diese Minderung der Kontrollfunktion durch Banken erlangt hier besondere Bedeutung, weil die originäre Bonitätsprüfung durch die … (Geschäftsführer …) durchgeführt werden sollte.
c) Die Vermittlung der Beteiligung erfolgte anhand des Verkaufsprospektes. Eine Aufklärung über die Prospektfehler erfolgte nicht.
d) Die Beklagte zu 2) haftet wegen Verschuldens bei den Vertragsverhandlungen, da sie persönliches Vertrauen der Klageseite auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der Informationen über die … in Anspruch genommen hat.
(aa) Die Prospekthaftung im weiteren Sinne ist ein Anwendungsfall der Haftung für Verschulden bei Vertragsschluss nach § 280 Abs. 1, 3, §§ 282, 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB. Danach obliegen dem, der selbst oder durch einen Verhandlungsgehilfen einen Vertragsschluss anbahnt, gewisse Schutz- und Aufklärungspflichten gegenüber seinem Verhandlungspartner, bei deren Verletzung er auf Schadensersatz haftet. Abgesehen von dem Sonderfall des § 311 Abs. 3 BGB trifft die Haftung aus Verschulden bei Vertragsschluss denjenigen, der den Vertrag im eigenen Namen abschließen will. Das sind bei einem Beitritt zu einer Kommanditgesellschaft grundsätzlich die schon beigetretenen Gesellschafter, d.h. die Gründungs- und die sonstigen Altgesellschafter. Wer als Gesellschafter die Aufnahme von weiteren Kommanditisten anbahnt, um ihnen die Möglichkeit der Kapitalanlage in der Gesellschaft zu eröffnen, hat diesen gegenüber gewisse Schutz- und Aufklärungspflichten. Die Beklagte zu 2) haftet als Gründungsgesellschafter, da die … den Aufnahmevertrag mit der Klageseite durch Annahme von deren Beitrittserklärung abgeschlossen hat und damit gleichzeitig der mit den Altgesellschaftern bestehende Gesellschaftsvertrag modifiziert wurde. Der Eintritt in eine Kommanditgesellschaft bedarf wegen des Grundsatzes der Höchstpersönlichkeit der Mitgliedschaft grundsätzlich der Zustimmung aller Gesellschafter. Daran ändert auch die Ausgestaltung der … in Form einer Publikumsgesellschaft nichts. Zwar hat die Beklagte zu 2) die Beitrittserklärung der Klageseite nicht selbst angenommen, sie hat jedoch die … zur Annahme im eigenen Namen mit Wirkung für sie ermächtigt. Diese Ermächtigung der Beklagten zu 2) liegt in der Zustimmung zu den Regelungen des Gesellschaftsvertrages, welche die Aufnahme weiterer Kommanditisten „durch die Gesellschaft“ in § 3 Abs. 5 vorsieht. Darin liegt die Erklärung des Einverständnisses der. Altgesellschafter damit, dass die … im Rahmen der gesellschaftsvertraglichen Grenzen weitere Gesellschafter mit Wirkung für sie, also auch für die Beklagte zu 2, aufnimmt (vgl. BGH, Urteil v. 14.11.1977, Az. II ZR 95/76, Rn. 9). Dies entspricht auch dem prospektierten Geschäftsmodell der MLR 2, nach dem Kommanditanteile von 12 Millionen Euro durch Eintritt von Direkt- oder Treuhandkommanditisten eingeworben werden sollten (vgl. § 3 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrages- und Prospekt, S. 19). Der Gesellschaftsvertrag regelt zwar für den Direktkommanditisten nicht ausdrücklich, dass die Beitrittserklärung durch die Gesellschaft anzunehmen ist. Dies ergibt sich aber zum einen aus § 4 Abs. 2, der eine entsprechende Regelung für den Treuhänder vorsieht. Es entspricht zum anderen auch der Geschäftspraxis der … die in der Beitrittserklärung ihren Niederschlag gefunden hat. Darin wird die Annahme ausdrücklich im Namen der … erklärt.
Der Einwand der Beklagten, nur die … sei Vertragspartner der eintretenden Klageseite geworden, kann nicht verfangen. Der Eintritt in eine GmbH & Co. KG – auch in Form einer Publikumsgesellschaft – erfolgt wie bei allen Personengesellschaften grundsätzlich durch einen Aufnahmevertrag zwischen dem Eintretenden und allen Gesellschaftern (vgl. BGH, Urteil vom 1.10.1984, Az. II ZR 158/84; BGH, Urteil vom 3.02.2003, Az. II ZR 233/01; Wertenbruch, in: Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, Handelsgesetzbuch, 3. Auflage 2014, § 105 HGB, Rn. 206). Bei Publikumsgesellschaften ist es dabei anerkannt, dass die Gesellschafter auch die Gesellschaft ermächtigen können im eigenen Namen Aufnahmeverträge mit neuen Gesellschaftern zu, schließen (vgl. BGH, 14.11.1977, Az. II ZR 95/76, Rn. 11 – iuris; Habersack, in Staub, Großkommentar HGB, 5. Auflage 2009, § 130, Rn. 7). Der Aufnahmevertrag modifiziert insoweit jeweils notwendigerweise den Gesellschaftsvertrag. Die Aufnahme eines neuen Kommanditisten in einer GmbH & Co. KG ist ohne eine Änderung des Gesellschaftsvertrages nicht möglich, denn sie hat unmittelbare Auswirkungen auf die mitgliedschaftlichen Verhältnisse in, der Gesellschaft. Der eintretende Kommanditist erhält – sofern nicht ein Gesellschafterwechsel vorliegt – einen neuen Gesellschaftsanteil.
(bb) Der Verweis der Beklagten auf die Ausführungen des Urteils des … C… vom 16.12.2009 (Az. …) überzeugt schon aus dieser Überlegung heraus nicht. In eine Personengesellschaft kann man nicht allein durch Vertrag mit der Gesellschaft selbst eintreten. Die Gesellschaft allein kann nicht den Vertrag modifizieren, auf dem sie selbst beruht. Sie wäre dann gleichzeitig Rechtssubjekt und Rechtsobjekt.
(cc) Selbst wehn man mit den Beklagten rein formal darauf abstellt, dass der Aufnahmevertrag nicht mit der Beklagten zu 2) abgeschlossen wurde und seine direkte Auswirkung auf den Gesellschaftsvertrag ausblendet, ändert dies nichts an der Prospekthaftung der Beklagten zu 2) im weiteren Sinn. Diese Haftung knüpft als Anspruch aus Verschulden bei Vertragsschluss an die vorvertraglichen Beziehungen zum eintretenden Kommanditisten an, insbesondere an die schuldhafte Verletzung von Aufklärungspflichten (BGH, Urteil vom 01.03.2011, Az. II ZR 16/10, Rn. 7, juris). Der Haftungsgrund liegt damit in einem Verhalten der Beklagten zu 2) als persönlich haftende Gründungsgesellschafter vor dem Vertragsschluss, nämlich in der Nichtaufklärung über Umstände im Bereich der Gesellschaft von deneh sie aufgrund ihrer Stellung als Gründungsgesellschafterin Kenntnis haben muss und auf deren Offenbarung der neu eintretende Kommanditist vertrauen darf. Dann ist es aber für ihre Haftung letztlich egal, ob der Aufnahmevertrag mit den Altgesellschaftern, in deren Namen mit der Komplementärin oder mit der Gesellschaft selbst abgeschlossen wird. In allen Fällen wird nämlich damit nämlich nur eines bezweckt, eine Änderung des (auch mit der Beklagten zu 2) bestehenden Gesellschaftsvertrages, zur Aufnahme des Kommanditisten. Aus diesem Vertragszweck ergeben sich bereits vorvertraglich gegenseitige Rücksichtnahmepflichten – sei es aus dem Aufnahmevertrag oder aus dem durch diesen modifizierten Gesellschaftsvertrag – für deren Verletzung die Gründungsgesellschafter in der GmbH & Co. KG einzustehen haben.
(dd) Soweit die Beklagte zu 2) dem unter Verweis auf die Regelungen des GmbH- und des Aktienrechtes entgegentritt, verkennt sie, dass die Ausgestaltung einer Kommanditgesellschaft als Publikumsgesellschaft an deren mitgliedschaftlicher Verfassung, also an ihrer rechtlichen Ausgestaltung als Personengesellschaft, nichts ändert. Auch die vom Bundesgerichtshof herausgebildete Rechtsprechung zu Publikumsgesellschaften betrifft gerade nicht die im Gesellschaftstyp verankerten Haftungsprinzipien. So dient auch die Möglichkeit des Abschlusses des Aufnahmevertrages zwischen der Kommanditgesellschaft und dem Kommanditisten nicht der Haftungserleichterung der Gründungsgesellschafter, sondern der Erleichterung (vgl. BGH, Urteil v. 14.11.1977, Az. II ZR 95/76, Rn. 8 und 11) der praktischen Durchführung des Eintrittes neuer Gesellschafter, zu dem es bei Publikumsgesellschaften regelmäßig in großer Anzahl kommt.
Letztlich muss sich die Beklagte zu 2) daran festhalten lassen, dass sie die … als Personengesellschaft gründete. Die mit der Gründung einer Personengesellschaft gegenüber einer als juristischer Person ausgestalteten Kapitalgesellschaft verbundenen Vor- und Nachteile hat sie gleichsam zu tragen.
(ee) Es ist weiter unerheblich, dass die Klageseite nicht als Direktkommanditist, sondern nur mittelbar treuhänderisch beteiligt war. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, dass bei einem Beitritt zu einer Gesellschaft, der sich durch Vertragsschluss, mit den übrigen Gesellschaftern vollzieht, solche vor-vertraglichen Beziehungen zwischen Gründungsgesellschaftern und dem über einen Treuhänder beitretenden Kommanditisten jedenfalls dann bestehen, wenn der Treugeber nach dem Gesellschaftsvertrag wie ein unmittelbar beigetretener Kommanditist behandelt werden soll (vgl. BGH, Urteil v. 09.07.2013, Az. II ZR 9/12, Rn. 30; Urteil v. 23.04.2012, Az. II ZR 211/09, Rn. 10 – zitiert nach iuris, mit weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung). Dies ist vorliegend der Fall, da nach § 4 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages dessen Regelungen analog auch für die Treuhandkommanditisten gelten sollen.
e) Die Beklagte zu 2) hat die Verletzung ihrer Aufklärungspflicht zu vertreten. Es ist ihr nicht gelungen, die aus der Pflichtverletzung folgende, gesetzliche Vermutung zu widerlegen (§§ 276 Abs. 1, 280 Abs. 1 S. 2 BGB).
(1) Die Beklagte handelte zumindest fahrlässig, da sie die Prospektfehler aufgrund ihrer Kenntnisse von dem aus den Vorgängergesellschaften übernommenen Geschäftsmodell bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen hätte können. Ausgehend von dem im Zivilrecht geltenden, aus Gründen des Verkehrsschutzes angewandten objektiv-abstrakten Sorgfaltsmaßstab durften sich die in die Gesellschaft eintretenden Kommanditisten darauf verlassen, dass die Beklagte in der Lage war, sie beim Eintritt in die …ninreichend über alle wesentliche Umstände aufzuklären.
(2) Die falsch dargestellte Forfaitierungsquote hätte die Beklagte zu 2) überdies aufgrund ihrer Erfahrungen mit der … und der … erkennen können.
(3) Soweit die Beklagte einwendet, nicht gewusst zu haben, dass auch der weitere Vertrag mit der … (Refinanzierungs- und Verwertungsaufgaben) zu prospektieren gewesen sei, beruft sie sich in der Sache auf einen Rechtsirrtum. Dieser kann sie nicht exkulpieren. Es oblag der Beklagten insoweit, die Rechtslage sorgfältig zu prüfen und gegebenenfalls auch Rechtsrat einzuholen.
(aa) Allein auf die Nichtbeanstandung des Prospektes durch ein im Jahr 2007 von der Kanzlei … & … erstelltes Prospektgutachten nach dem IDW S4 Standard durfte sich die Beklagte nicht verlassen. Die Beklagte durfte insbesondere ohne entsprechenden Auftrag nicht darauf vertrauen, dass die Kanzlei … & … bei der Prospektprüfung ihr aus anderen Prüfungstätigkeiten, etwa für die …, die … oder die … gewonnenes Wissen automatisch auch in dem Prospektgutachten berücksichtigen würde, also die Kanzlei bei ihr aus anderen Tätigkeiten gewonnenes Informationsmaterial selbst erhebt. Die Beklagte trägt nicht vor, dass im Rahmen der Begutachtung die Frage der Prospektierung der geplanten Verträge mit der … ausdrücklich thematisiert wurde. Dies wäre aber erforderlich gewesen, da die Beklagte allenfalls in diesem Fall darauf vertrauen durfte, hierüber nicht informieren zu müssen. Der Schuldner kann sich nur dann auf erteilten Rat verlassen, wenn dem hinzugezogenen Berater der relevante Sachverhalt umfassend mitgeteilt wurde und er die erteilte Auskunft einer Plausibilitätskontrolle unterzogen hat (vgl. BGH, Beschluss v. 29.07.2014, Az. II ZB 1/12, Zif. 77 – zitiert nach juris). Allein der Umstand, dass der geplante Vertrag bei der Erstellung des Prospektgutachtens nicht aufgefallen ist, ist daher nicht geeignet, einen unvermeidbaren Rechtsirrtum der Beklagten zu begründen.
(bb) Ebenso wenig ist die Beklagte wegen der Prüfung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) exkulpiert. Die Prüfung des Prospektes durch die BaFin beschränkt sich auf rein formelle Aspekte. Eine inhaltliche Prüfung auf Richtigkeit ist damit nicht verbunden (§ 2 Abs. 2 S. 2 VermVerk-ProspV).
(cc) Auch aus der Nichtbeanstandung der Verkaufsprospekte der … der … und der … konnte die Beklagte keinerlei Rückschlüsse ziehen, dass der Prospekt der … keine Fehler enthält, Zwar mag der Prospekt der … denen der Vorgängergesellschaften ähnlich sein. Das darin beschriebene konkrete Geschäftsvorhaben war aber ein anderes.
(4) Vor diesem Hintergrund kommt es nicht mehr darauf an, dass die Beklagte zu 1) sich das Verschulden der … – die mit der Eigenkapitalvermittlung beauftragt war – zurechnen lassen muss, § 278 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 14. Mai 2012 – II ZR 69/12-, Rn. 11, 14, juris).
f) Die Aufklärungsverletzungen waren ursächlich für die Anlageentscheidungen der Klageseite.
Die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens (BGH, Urteil vom 8. Mai 2012, XI ZR 262/10) greift ein. Diese Vermutung greift deshalb, weil die Beitrittserklärungen der Klageseite jeweils aufgrund des Prospekts erfolgten. Die Vermutung ist nicht widerlegt.
g) Die Beklagte zu 2) hat daher Schadensersatz zu leisten (§ 249 Abs. 1 BGB). Die Klageseite hat Anspruch so gestellt zu werden, wie wenn sie die Beteiligung nicht gezeichnet hätte. Sie kann daher Erstattung der von ihr gezahlten Zahlungen und Freistellung von ihrer fortbestehenden Pflicht zur Einlagenleistung Zug-um-Zug gegen Übertragung der Rechte aus der Beteiligung verlangen. Die Leistung von Monatsraten in Gesamthöhe von 3.000,00 € ist durch Anlage K 7 bewiesen. Der Schadensersatzanspruch schließt die Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten ein.
2. Der Klageseite, steht ein deliktischer Schadensersatzanspruch gemäß § 826 BGB gegen den Beklagten zu 1) zu.
a) Wer Kapitalanlagen vertreibt und dabei Anlageinteressenten vorsätzlich durch Falschangaben täuscht, indem er eine anleger- bzw. objektwidrige Empfehlung abgibt oder abgeben lässt, und die Schädigung der Anleger zumindest billigend in Kauf nimmt, ist diesen wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zum Schadensersatz verpflichtet (vgl. BGH, Urteil v. 19.02.2008, Az. XI ZR 170/07; BGH, Urteil v. 29.09.2007, Az. XI ZR 179/07). Der Beklagte zu 1) hat als Geschäftsführer der …, welche von der Fondsgesellschaft unter anderem mit der Eigenkapitalbeschaffung betraut war, nicht dafür Sorge getragen, dass die Anleger ordnungsgemäß über die mit der Beteiligung verbundenen Risiken aufgeklärt wurden. Dabei kommt es nicht darauf an, dass der Beklagte zu 1) unstreitig nicht persönlich als Vermittler gegenüber den Anlegern tätig geworden ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes hat der Geschäftsführer einer Gesellschaft, welche Anlagegeschäfte vermittelt, dafür Sorge zu tragen, dass die Kunden der Vermittlungsgesellschaft ordnungsgemäß aufgeklärt werden (vgl. BGH, Urteil v. 22.11.2005, Az. XI ZR 76/05). Ein Geschäftsführer, der Optionsgeschäfte ohne gehörige Aufklärung der Kunden abschließt, den Abschluss veranlasst oder bewusst nicht verhindert, missbraucht seine geschäftliche Überlegenheit in sittenwidriger Weise und haftet den Anlegern gemäß § 826 BGB auf Schadensersatz (vgl. BGH a.a.O. mit weiteren Nachweisen). Diese Rechtsprechung ist auf den vorliegenden Fall, in dem es zwar nicht um die Vermittlung von Börsenoptionsgeschäften geht, sondern um die Vermittlung einer Beteiligung als Treuhandkommanditist an einer Publikumsgesellschaft, übertragbar.
Eine Haftung des, Geschäftsführers der für den Vertrieb der Beteiligung verantwortlichen Gesellschaft ist dann anzunehmen, wenn er Kenntnis davon hat, dass die Einwerbung des Eigenkapitals auf Grundlage eines Beteiligungsprospektes erfolgt, der in wesentlichen Punkten unzutreffend oder lückenhaft ist, und er nicht dafür Sorge trägt, dass im Rahmen des Vertriebs die darin enthaltenen falschen Informationen richtig gestellt werden, bzw. die lückenhaften oder unterbliebenen Informationen über die für den Anleger wesentliche Umstände der Beteiligung, ergänzt werden, so dass sich für den Anleger eine vollständige Aufklärung ergibt. Eine Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 826 BGB kommt daher in erster Linie bei bewusst falschen Informationen in Betracht. In diesen Fällen ist das Kriterium der Sittenwidrigkeit ohne weiteres erfüllt. Eine (lediglich) nicht vollständige oder unterbliebene Aufklärung ist dagegen nicht per se mit einer bewusst falschen Information gleichzusetzen. Die Sittenwidrigkeit ist in diesem Fall regelmäßig erst dann anzunehmen, wenn besondere Umstände hinzutreten die die vollständige Aufklärung nicht nur aus rechtlichen, sondern auch aus sittlichen Gründen geboten erscheinen lassen. Dies sind Umstände, die das Verhalten nach den Maßstäben der allgemeinen Geschäftsmoral und des als „anständig“ Geltenden verwerflich erscheinen lassen (BGH, Urteil v. 04.06.2013, Az. VI ZR 288/12, Rn. 14 – zitiert nach juris, m.w.N.).
b) Nach Maßgabe dessen haftet der Beklagte zu 1) wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung der Anleger sowohl im Hinblick auf eine bewusste Täuschung der Anleger als auch im Hinblick auf eine unterbliebene Aufklärung.
(1) Wie bereits oben dargestellt, führt die bereits zum Zeitpunkt der Konzeption und des Vertriebs der Beteiligung geplante weitgehende Übertragung von operativen Aufgaben, die laut Prospekt von der Fondsgesellschaft selbst wahrgenommen werden sollten, auf die … dazu dass die Gefahr besteht, dass diese nicht mehr im Interesse der Fondsgesellschaft und damit der Anleger erfüllt werden, sondern vornehmlich im Interesse der … deren Alleingesellschafterin die Ehefrau des Beklagten zu 1), nämlich die Beklagte zu 2), ist. Diese Gefahr wird noch durch die bestehenden Mehrheitsverhältnisse (die … hält einen Anteil von 76 % an der …- … als der geschäftsführenden Komplementärin der Fondsgesellschaft) verstärkt, da diese es ermöglichen, dass die … zu ihren Gunsten Einfluss auf Entscheidungen der … nimmt, was letztlich dazu führen kann, dass diese – den operativen Tätigkeiten weitgehend enthoben – zu einer Art leeren Hülse ohne Kern degradiert wird. Dass der Beklagte zu 1) hierüber nicht aufgeklärt hat, sondern es hingenommen hat, dass die zentrale Stellung der … in dem den Anlegern präsentierten Unternehmenskonzept verschwiegen wird, ist auch als unanständig und verwerflich in oben genanntem Sinne anzusehen, da der Beklagte zu 1) nicht lediglich Geschäftsführer der … ist, sondern zugleich als Ehemann der Beklagten zu 2) von Zahlungen der Fondsgesellschaft an die … aufgrund der nicht prospektierten Verträge sowie ggf. von einer Einflussnahme der … auf die Fondsgesellschaft zu ihren Gunsten, zumindest mittelbar auch wirtschaftlich profitieren würde.
Die Kenntnis des Beklagten zu 1) hiervon ergibt sich daraus, dass das vorliegend praktizierte Geschäftsmodell im Wesentlichen auf dem bereits für die vorhergehenden Anlagegesellschaften … und … konzipierten und durchgeführten Geschäftsmodell beruht, für welche die … ebenfalls tätig wurde. Die … deren Geschäftsführer der Beklagte zu 1) bereits zum damaligen Zeitpunkt war, war Insbesondere auch für die … mit Refinanzierungsaufgaben (d.h. Verhandlungen über den Verkauf von Leasingforderungen an Banken) und Verwertungsaufgaben (d.h. Verhandlungen über den Verkauf von Leasingobjekten) betraut, die damals ebenso wenig prospektiert waren. Dies lässt den Schluss darauf zu, dass bereits zu Beginn der Eigenkapitaleinwerbungsphase der Plan bestand diese-nicht prospektierten Verträge – so wie es dann ja auch geschehen ist – abzuschließen und diesen Umstand den Anlegern bewusst zu verschweigen.
(2) Zum anderen wusste der Beklagte zu 1), dass es – entgegen der Darstellung im Prospekt -, nicht geplant war, im laufenden Geschäftsbetrieb eine Forfaitierungsquote von 50 % zu erzielen. Hierbei handelt es sich um eine bewusste Täuschung, die das Kriterium der Sittenwidrigkeit ohne weiteres erfüllt. Diesbezüglich lässt der Beklagte zu 1) selbst vortragen, dass er Kenntnis davon hatte, dass während des laufenden Geschäftsbetriebs der Fondsgesellschaft eine Forfaitierungsquote von 50 % nicht zwingend angestrebt gewesen sei, sondern durch die … für die Fondsgesellschaft deutlich weniger Forderungen aus dem Leasinggeschäft an Banken veräußert werden sollten.
Der Beklagte dringt nicht durch mit seiner Einwendung, er habe die Prospektinhalte zur Forfaitierungsquote so verstanden, dass im Prospekt dargestellt sei, die Forfaitierungsquote von 50 % sollte erst zum Ende der Fondslaufzeit erreicht werden. Im Prospekt ist deutlich die Anwendung einer laufenden Forfaitierungsquote von 50 % dargestellt. Dieses Verständnis erlangt ein durchschnittlicher Anleger anhand der Prospektangaben. Dieses Verständnis erlangte erst recht der Beklagte … der nicht nur seit Jahrzehnten im Eigenkapitalvertrieb tätig war, sondern auch als Alleingeschäftsführer der … für die früheren Anlagegesellschaften im Leasinggeschäft tätig war.
Soweit der Beklagte zu 1) meint, dass dieses Vorgehen aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten sinnvoll gewesen sei, und erst zum Ende der Geschäftstätigkeit der Fondsgesellschaft eine Forfaitierungsquote von 50 % angestrebt worden sei, führt dies nicht dazu, dass die falsche Information der Anleger hierüber nicht als sittenwidrig anzusehen wäre, nachdem die Forfaitierung im Prospekt als risikomindernder Umstand hervorgehoben worden ist. Insoweit ist durchaus von Relevanz, ob Forderungen permanent und sukzessiv verkauft werden – und damit zeitnah die übernommenen Bonitätsrisiken abgewälzt werden – oder dies erst in einer späteren Phase erfolgt, weil dann das Risiko längere Zeit getragen wird. Es sind auch weder Anhaltspunkte dafür vorgetragen noch ersichtlich, dass der Beklagte zu 1) Maßnahmen ergriffen hat, um diesen Umstand gegenüber den Anlegern richtig zu stellen.
(3) Es war die Motivation des Beklagten, unter Verwendung unrichtiger Prospektangaben Eigenkapital einzuwerben, um dadurch Provisionen für die … zu erzielen. Diese Überzeugung des Gerichts beruht darauf, dass die … für Vermittlungen und die Koordination von Vertriebspartner EUR 2.280.000,00 vereinnahmen sollte (vgl. Prospekt, S. 21, 23) und dann tatsächlich Vermittlungstätigkeiten ausgeübt hat und Provisionen vereinnahmt hat.
c) Das sittenwidrige Verhalten des Beklagten zu 1) war – wie die Klagepartei unwidersprochen darlegte – auch ursächlich für ihre Anlageentscheidung, wofür im Übrigen auch eine tatsächliche Vermutung besteht. Hier spricht die Lebenserfahrung dafür, dass ein Prospektfehler ursächlich für den Entschluss zum Erwerb der Anlage ist. Diese auf Tatsachenerfahrung beruhende Vermutung gilt für die quasi-vertragliche Prospekthaftung und für Schadensersatzansprüche wegen falscher Prospektangaben auf deliktischer Grundlage gleichermaßen (BGH, Urteil vom 21. Februar 2013 – III ZR 139/12, Rn. 15, juris). Der Prospekt war Grundlage der Anlageentscheidungen auf Klageseite. Der Beklagte hat diese Vermutung nicht widerlegt.
d) Der Beklagte zu 1) handelte auch mit Schädigungsvorsatz. Der Schaden eines durch fehlerhaften Prospekt getäuschten Anlegers besteht bereits darin, dass er dem Fonds beigetreten ist. Dies gilt auch für den Schadensbegriff im Rahmen des § 826 BGB (BGH, Urteil vom 03. Dezember 2013 – XI ZR 295/12, Rn. 27, juris). Den Beitritt von Anlegern zum Fonds … hat der Beklagte zu 1) gekannt und wegen seines Provisionsinteresses gewollt. Dabei braucht der Täter nicht im Einzelnen zu wissen, welche oder wie viele Personen durch sein Verhalten geschädigt werden; vielmehr reicht aus, dass er die Richtung, in der sich sein Verhalten zum Schaden irgendwelcher anderer auswirken könnte, und die Art des möglicherweise eintretenden Schadens vorausgesehen und mindestens billigend in Kauf genommen hat (BGHZ 160, 149, 156, BGH NJW 2004, 2668).
e) Der Inhalt der Pflicht zum Ersatz des Schadens bestimmt sich auch im Hinblick auf den vertraglichen Schadensersatzanspruch nach den §§ 249 ff. BGB.
3. Die Zinsforderungen der Klageseite ist zunächst aus Verzug und dann aus § 291 S. 1 BGB begründet.
C.
Im Übrigen ist die Klage unbegründet.
Auch die Freistellungsansprüche der Klageseite (Klageantrag zu 3.) sind nur gegen Zug um Zug Leistung zu erfüllen.
D.
Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus den §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 709 S. 2 u. 3 ZPO.

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