Aktenzeichen 3 O 18565/15
Leitsatz
1 Vertreibt der Vermittler die Anlage anhand eines Prospekts, muss er, um seiner Auskunftspflicht nachzukommen, im Rahmen der geschuldeten Plausibilitätsprüfung den Prospekt jedenfalls darauf überprüfen, ob er ein in sich schlüssiges Gesamtbild über das Beteiligungsobjekt gibt und ob die darin enthaltenen Informationen, soweit er das mit zumutbarem Aufwand zu überprüfen in der Lage ist, sachlich vollständig und richtig sind. Ist die Plausibilitätsprüfung des Prospekts unterblieben, hat der Anlagevermittler den Interessenten hierauf ebenfalls hinzuweisen. (Rn. 71) (redaktioneller Leitsatz)
2 Einem Anleger muss für seine Beitrittsentscheidung ein richtiges Bild über das Beteiligungsobjekt vermittelt werden, d.h. er muss über alle Umstände, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, insbesondere über die mit der angebotenen speziellen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken zutreffend, verständlich und vollständig aufgeklärt werden. (Rn. 99) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
1. Die Beklagten zu 1), zu 2) und zu 3) werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger einen Betrag in Höhe von 14.496,27 EUR zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit 29.08.2015 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit 29.08.2015 bis 22.12.2015 aus 920,03 EUR, Zug um Zug gegen Abtretung aller Ansprüche aus dem Treuhandvertrag mit der H über die Beteiligung des Klägers an der H, Anteilsnummer … zu zahlen.
2. Die Beklagten zu 1) und 2) werden als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger von einer Haftung gem. § 14 des Treuhand- und Beteiligungsverwaltungsvertrages über die Beteiligung des Klägers an der H Anteilsnummer … gegenüber der H. freizustellen.
3. Es wird festgestellt, dass der Beklagten zu 3) gegen den Kläger aus § 14 des zwischen ihr und dem Kläger bestehenden Treuhand- und Beteiligungsverwaltungsvertrages über die Beteiligung des Klägers an der H. Anteilsnummer … weder Ansprüche zustehen noch in Zukunft zustehen.
4. Die Beklagten zu 1), zu 2) und zu 3) werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger vorgerichtliche Kosten in Höhe von 1.514,63 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit 13.11.2015 sowie weitere vorgerichtliche Kosten in Höhe von 809,98 EUR zu zahlen.
5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
6. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Streithelferin trägt die Kosten der Nebenintervention.
7. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 15.576,30 € festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Klage ist weitgehend begründet.
Auch unter Berücksichtigung der nachgelassenen Schriftsätze der Beklagtenvertreter vom 08.06.2016 ist die zulässige Klage weitgehend begründet. Es handelt sich dabei zudem vornehmlich um wiederholenden Vortrag bzw. nicht um Erwiderung auf neues Tatsachenvorbringen im Schriftsatz des Klägervertreters vom 22.04.2016. Das Gericht hatte mit Beschluss vom 27.04.2016 den Beklagtenvertretern Gelegenheit zur Stellungnahme auf neues Tatsachenvorbringen im Schriftsatz des Klägervertreters vom 22.04.2016 eingeräumt.
Ein Wiedereintritt in die mündliche Verhandlung war nicht veranlasst.
A.
Das Landgericht München I wurde mit Beschluss des OLG München vom 06.04.2016, Az. 34 AR 17/16, als zuständiges Gericht bestimmt.
B.
Es besteht ein Schadensersatzanspruch der Klagepartei aus § 280 Abs. 1 bzw. § 311 BGB gegen die Beklagte zu 1) wegen Pflichtverletzung des Anlageberatungs- bzw. Anlagevermittlungsvertrags im Zusammenhang mit dem Kauf der streitgegenständlichen Beteiligung.
I.
Zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1) ist ein Beratungsvertrag, jedenfalls ein Anlagevermittlungsvertrag, zustande gekommen.
Kapitalanleger ziehen einen Anlageberater hinzu, wenn sie selbst keine ausreichenden wirtschaftlichen Kenntnisse und keinen genügenden Überblick über wirtschaftliche Zusammenhänge haben. Sie erwarten dann nicht nur die Mitteilung von Tatsachen, sondern insbesondere deren fachkundige Bewertung und Beurteilung, und häufig auch eine auf ihre persönlichen Verhältnisse zugeschnittene Beratung. In einem solchen Vertragsverhältnis hat der Berater regelmäßig weitergehende Pflichten gegenüber dem betreuten Kapitalanleger. Als unabhängiger, individueller Beistand, dem persönliches Vertrauen entgegengebracht wird, muss er besonders differenziert und fundiert beraten (zur Unterscheidung vgl. BGH, Urt. v. 27.10.2005 – III ZR 71/05).
Dem Anlagevermittler, der für eine bestimmte Kapitalanlage gegen Provision den Vertrieb übernimmt, tritt der Anlageinteressent selbständig gegenüber. An ihn wendet er sich in der Regel in dem Bewusstsein, dass der werbende und anpreisende Charakter der Aussagen im Vordergrund steht. Der zwischen dem Anleger und dem Vermittler zustande gekommene Vertrag zielt lediglich auf Auskunftserteilung ab (BGH, aaO).
Für die Abgrenzung des Beraters vom Vermittler maßgeblich ist auf der Seite des Anlegers seine Interessenlage, insbesondere die Reichweite seines Informationsbedürfnisses, daneben auch seine konkreten Erwartungen an die Person, deren Auskunft und Rat er in Anspruch nimmt. Auf Seiten des als fachkundig auftretenden Ratgebers sind maßgeblich zum einen dessen übliches berufsmäßiges Tätigkeitsfeld, vor allem aber sein konkretes Auftreten gegenüber dem Anleger, insbesondere seine Selbstdarstellung und der Umfang der von ihm angebotenen Informationsdienstleistung. Einen Erfahrungssatz, dass der Vertrieb von Fondskonzepten stets in der Form der Beratung erfolgt, gibt es nicht. Es ist vielmehr in jedem Einzelfall eine objektive Gesamtwürdigung der maßgeblichen Umstände der Werbung des Kunden anzustellen (BGHZ 158, 110). Maßgeblich ist, ob zwischen Bank und Kunde tatsächlich eine Beratung im Zusammenhang mit der Anlageentscheidung stattgefunden hat (vgl. Edelmann, in Assmann / Schütze, Handbuch des Kapitalanlagerechts, 4. Auflage, § 3 Rn. 4; BGH NJW 1979, 1449).
Für das Vorliegen eines Beratungs-/Vermittlungsvertrags ist die Klagepartei darlegungs- und beweisbelastet.
Der Vortrag der Klagepartei zum Anlageberatungsvertrag wurde seitens der Beklagten zu 1) schon nicht ausreichend bestritten. Hierbei war zu sehen, dass die Beklagte zu 1) selbst vortrug, dass der Kläger zum Zwecke der Generierung von Renditen dazu bereit gewesen sei, Risiken in Kauf zu nehmen, also Kenntnis zu seinen Anlagezielen vorträgt. Herr Küchle habe geschlossene Fonds zudem stets im Detail erläutert und auf die genannten Risiken hingewiesen. Dieser Vortrag der Beklagten zu 1) lässt sich zwanglos mit den Voraussetzungen eines Beratungsvertrags in Einklang bringen, insbesondere da mit der Erläuterung der streitgegenständlichen Anlage jedenfalls zwischen Bank und Kunde tatsächlich eine Beratung im Zusammenhang mit der Anlageentscheidung stattgefunden hat (vgl. Edelmann, in Assmann / Schütze, Handbuch des Kapitalanlagerechts, 4. Auflage, § 3 Rn. 4; BGH NJW 1979, 1449).
Dies kann letztlich dahinstehen, da jedenfalls ein Anlagevermittlungsvertrag gegeben ist. Die Bank hat vorliegend – bereits nach eigenem Vortrag – unter Einsatz des Prospektes die streitgegenständliche Anlage vermittelt.
Vorliegend wäre überdies auch aus der laufenden Geschäftsverbindung die Pflicht zur fehlerfreien Auskunftserteilung gegeben.
Aus dem Beratungs-/Vermittlungsvertrag war die Beklagte zu 1) verpflichtet, den Kläger in Bezug auf das Anlageobjekt über diejenigen Eigenschaften und Risiken aufzuklären, die für die jeweilige Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben können. Dabei ist zwischen den allgemeinen Risiken (Konjunkturlage, Entwicklung des Börsenmarktes) und den speziellen Risiken zu unterscheiden, die sich aus den individuellen Gegebenheiten des Anlageobjekts ergeben (BGH, Urteil vom 6. Juli 1993- XI ZR 12/93 – WM 1993, 1455, 1457; BGH, Urteil vom 4. Februar 1987- IVa ZR 134/85 – WM 1987, 531, 532; Palandt/Grüneberg, BGB, 71. Auflage 2012, Rn. 49 m.w.N).
Als Mittel der Aufklärung kann sich der Berater des Beteiligungsprospektes und schriftlicher Unterlagen bedienen, wenn dieser nach Form und Inhalt geeignet ist, die notwendigen Informationen verständlich und wahrheitsgemäß zu vermitteln, und rechtzeitig übergeben wurde (BGH, Urteil vom 05.03.2009- III ZR 17/08, Rz. 12 BGH, Urteil vom 12.07.2007- III ZR 145/06; BGH, Urteil vom 21.03.2005- II ZR 140/03).
1. Ein Aufklärungsfehler ist hier in der Verwendung des fehlerhaften Prospekts ohne Richtigstellung der Fehler bzw. in dem unterlassenen Hinweis auf die PKW-Stellplatzproblematik im Beratungsgespräch oder auf anderem Wege zu sehen.
Das Gericht geht unter Berücksichtigung des Vortrags der Parteien davon aus, dass der Fondsprospekt Arbeitsgrundlage für den Vertrieb der Beklagten zu 1) war.
Der Vortrag der Klagepartei, dass der Prospekt Arbeitsgrundlage der Beklagten zu 1) gewesen sei, ist insoweit eine ausreichend substantiierte Tatsachenbehauptung. Mangels Einblick in den internen Ablauf der Beklagten zu 1) kann eine weitere Substantiierung auf Klägerseite nicht verlangt werden.
Diese Tatsachenbehauptung wurde beklagtenseits nicht ausreichend bestritten. So stellte sich die Beklagte zu 1) maßgeblich auf den Standpunkt, dass der Klägervortrag insoweit nicht ausreichend sei. Ob in dem Vortrag auf Seite 3 der Klageerwiderung („Damit aber ist nach dem eigenen Vorbringen des Klägers erwiesen, dass der Emissionsprospekt gerade nicht Arbeitsgrundlage für die Beratung gewesen sein kann“) ein Bestreiten zu sehen ist, kann letztlich dahingestellt bleiben, da der gemäß § 141 Abs. 3 ZPO bevollmächtigte Beklagtenvertreter zu 1) im Termin vom 27.04.2016 auf die Frage des Gerichts, ob der Prospekt Arbeitsgrundlage gewesen sei, angab, sich hierzu nicht erklären zu können. Ein Bestreiten mit Nichtwissen ist insoweit aber unzulässig. Überdies wäre ein solches Bestreiten zudem auch unschlüssig, da die Beklagte zu 1) selbst vorträgt, dass der Prospekt rechtzeitig vor Zeichnung übersandt worden sei und damit selbst auf die Verwendung des Prospekts im Rahmen des Vertriebs abstellt.
Dies steht auch im Einklang mit den vorgelegten Unterlagen. So ist insbesondere auf dem Zeichnungsschein (vgl. Anlage K 2) unter der Unterschrift des Vermittlers der Stempel der zu erkennen und zugleich der Zusatz angebracht: „Der Beteiligungsprospekt wurde mir ausgehändigt. Ich habe den Prospektinhalt in vollem Umfang zur Kenntnis genommen. Nebenabreden sind nicht getroffen. Die Vermittler dieser Beteiligung sind nicht berechtigt, von den mir übergebenen schriftlichen Unterlagen abweichende Erklärungen abzugeben.“
Ob der Fondsprospekt Arbeitsgrundlage für den Vertrieb der Beklagten zu 1) war, kann letztlich auch dahinstehen, da unter Berücksichtigung des Vortrags der Parteien jedenfalls die Verwendung des Prospekts feststeht, nach dem Klagevortrag als Arbeitsgrundlage der Beklagten zu 1) und nach dem Vortrag der Beklagten zu 1) durch Übersendung vor Zeichnung.
Der streitgegenständliche Fondsprospekt genügt den o.g. Anforderungen nicht, da er hinsichtlich der klageseits gerügten PKW-Stellplatzproblematik fehlerhaft und unvollständig ist. Zudem ist die klageseits gerügte PKW-Stellplatzproblematik auch ein Umstand in Bezug auf das Anlageobjekt, welcher für die jeweilige Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung hat oder haben kann, und daher aufklärungspflichtig.
Der Prospekt suggeriert hinsichtlich der Stellplätze wegen des Hinweises auf Seite 37, dass zum Zeitpunkt der Prospekterstellung „sämtliche zur Erreichung der Anlageziele und Anlagepolitik erforderlichen behördlichen Genehmigungen“ vorliegen. Dies war allerdings für die prospektierten Stellplätze (S. 55, rd. 600 Stellplätze, rd. 50 Außenstellplätze) nicht der Fall, weil nur 566 Innenstellpätze genehmigt waren. Auch lagen für die nach den Angaben auf Seite 120 ff bereits vermieteten 760 Innen- und 58 Außenstellplätzen nur teilweise Genehmigungen vor, was ausdrücklich hätte klargestellt werden müssen. Denn es ist für die Anlageentscheidung von Bedeutung, dass schuldrechtliche Verpflichtungen bestanden, deren Erfüllbarkeit ungesichert war, da sie hinsichtlich Stellplätzen bestanden, die noch gar nicht genehmigt waren. (vgl. zum Ganzen OLG München, Az. 5 U 4854/15, Urteil vom 03.05.2016, K 45).
Dieser Prospektfehler wäre für die Beklagte zu 1) sowohl bei Durchführung der ordnungsgemäßen Plausibilitätsprüfung als auch bei der Prüfung mit banküblichem kritischen Sachverstand ohne weiteres erkennbar gewesen.
Vertreibt der Vermittler die Anlage anhand eines Prospekts, muss er aber, um seiner Auskunftspflicht nachzukommen, im Rahmen der geschuldeten Plausibilitätsprüfung den Prospekt jedenfalls darauf überprüfen, ob er ein in sich schlüssiges Gesamtbild über das Beteiligungsobjekt gibt und ob die darin enthaltenen Informationen, soweit er das mit zumutbarem Aufwand zu überprüfen in der Lage ist, sachlich vollständig und richtig sind. Ist die Plausibilitätsprüfung des Prospekts unterblieben, hat der Anlagevermittler den Interessenten hierauf ebenfalls hinzuweisen.
Hinsichtlich der Frage, ob die Beklagte zu 1) die Mängel bei einer Plausibilitätsprüfung hätte erkennen müssen, obliegt ihr die Darlegungs- und Beweislast dahingehend, dass die Prospektfehler auch bei gebotener Plausibilitätsprüfung nicht zu entdecken gewesen wären. Dieser Darlegungslast ist die Beklagte zu 1) bereits nicht hinreichend nachgekommen.
Überdies ist vorliegend das Missverhältnis zwischen der Anzahl der prospektierten und der bereits vermieteten Flächen aus dem Prospekt ersichtlich. Dies ist jedenfalls ein Umstand, der nach der vorauszusetzenden Kenntnis des Anlagevermittlers Zweifel an der inneren Schlüssigkeit einer im Prospekt mitgeteilten Tatsache zu begründen vermögen. Auf dieser Grundlage war von einer Ermittlungspflicht der Beklagten zu 1) auszugehen, die zumindest so weit ging, dass sich diese mit der Stellplatzproblematik hätte näher befassen und ggf. auch bei der Initiatorin, der Beklagten zu 2), entsprechend nachfragen müssen. (vgl. zum Ganzen BGH, Urteil vom 5. 3. 2009 – III ZR 17/08))
Derartiges wurde beklagtenseits nicht vorgetragen.
Entsprechendes gilt erst recht für den Anlageberater, der eine Prüfung mit banküblichem kritischen Sachverstand durchzuführen hat.
Das Verschulden der Beklagten zu 1) für die fehlerhafte Aufklärung wird gemäß § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB vermutet. Umstände, die zur Wiederlegung der Verschuldensvermutung – unter Berücksichtigung der Erkennbarkeit des Prospektfehlers aus dem Prospekt – führen könnten, hat die Beklagte zu 1) nicht vorgetragen.
3. Der Aufklärungsmangel war auch kausal für die Zeichnung des Klägers. Es besteht die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens.
Der Vortrag der Beklagten zu 1) war nicht geeignet die Kausalitätsvermutung in Frage zu stellen. Eine Beweisaufnahme war nicht veranlasst.
Die Klagepartei behauptet zwar, dass ihr der Prospekt nicht übergeben worden wäre. Die Beklagte zu 1) trägt dazu vor, dass Prospektfehler nach diesem Klagevortrag nicht haben kausal werden können. Insoweit ist jedoch maßgeblich, dass der streitgegenständliche Prospektfehler in einer unterlassenen Aufklärung liegt, sodass die Prospektübergabe im Ergebnis nicht ausschlaggebend ist.
Überdies greift die Kausalitätsvermutung bereits dann, wenn der Prospekt beim konkreten Vertragsschluss Verwendung gefunden hat (vgl. BGH, Urteil vom 03.12.2007 II ZR 21/06), was hier der Fall ist, nach dem Klägervortrag als Arbeitsgrundlage der Beklagten zu 1) und nach dem Vortrag der Beklagten zu 1) durch Übersendung vor Zeichnung. Die Maßgeblichkeit des Prospekts für die Anwerbung der Anleger kommt auch im Zeichnungsschein (vgl. Anlage K 2) zum Ausdruck. Dort heißt es unter Ziffer 10, dass wesentlicher Bestandteil des Angebots der Beteiligungsprospekt ist und die Vermittler nicht berechtigt sind, von den übergebenen schriftlichen Unterlagen abweichende Angaben zu machen. Sollen die Anleger bestimmungsgemäß auf der Grundlage des herausgegebenen Prospekts geworben werden, fließt notwendigerweise der Prospektinhalt in das einzelne Werbegespräch ein (vgl. BGH, Urteil vom 03.12.2007 II ZR 21/06). Auch wenn der Vermittler dem Kläger nicht alle in dem Prospekt aufgenommenen Einzelheiten „mitgeteilt“ hat, war doch dieser Prospekt dem Vertriebskonzept entsprechend die Grundlage des Beratungsgesprächs. Der Prospektmangel setzte sich damit in das Beratungsgespräch hinein fort und wirkte genauso, wie wenn dem Kläger der Prospekt rechtzeitig übergeben worden wäre und er kein Gespräch mit dem Anlagevermittler geführt, sondern sich allein aus dem Prospekt informiert hätte (vgl. BGH, Urteil vom 03.12.2007 II ZR 21/06).
Der Kläger hat gegen die Beklagte zu 2) einen Anspruch auf Schadensersatz aus Prospekthaftung im weiteren Sinne nach § 280 Abs. 1, 3, §§ 282, 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB.
I.
Die Prospekthaftung im weiteren Sinne ist ein Anwendungsfall der Haftung für Verschulden bei Vertragsschluss nach § 280 Abs. 1, 3, §§ 282, 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB (st. Rspr. BGH II ZR 75/10, II ZR 211/09). Danach obliegen dem, der selbst oder durch einen Verhandlungsgehilfen einen Vertragsschluss anbahnt, gewisse Schutz- und Aufklärungspflichten gegenüber seinem Verhandlungspartner, bei deren Verletzung er auf Schadensersatz haftet. Die Haftung aus Verschulden bei Vertragsschluss trifft denjenigen, der den Vertrag im eigenen Namen abschließen will (BGH II ZR 211/09). Das sind bei einem Beitritt zu einer Kommanditgesellschaft grundsätzlich die schon beigetretenen Gesellschafter. Denn der Aufnahmevertrag wird bei einer Personengesellschaft zwischen dem neu eintretenden Gesellschafter und den Altgesellschaftern geschlossen (BGH II ZR 75/10). Bei einer Publikumsgesellschaft -wie hier bei der Fondsgesellschaft – ist eine Haftung wegen Verschuldens bei Vertragsschluss nur insoweit ausgeschlossen, als sie sich gegen Altgesellschafter richten würde, die nach der Gründung der Gesellschaft rein kapitalistisch beigetreten sind und auf die Vertragsgestaltung und die Beitrittsverhandlungen und -abschlüsse erkennbar keinerlei Einfluss haben. Sie sind in der Regel bei ihrem Beitritt ebenso nicht ordnungsgemäß über die Risiken der Anlage aufgeklärt worden, wie die Neugesellschafter. Es wäre deshalb unbillig, wenn bei dieser Sachlage die früher beigetretenen Anlagegesellschafter den später beigetretenen haften würden.
Die Beklagte zu 2) gehört zwar nicht zu den die Publikumsanleger aufnehmenden Gesellschaftern des Fonds. Dennoch haftet sie aus Prospekthaftung im weiteren Sinne wegen Inanspruchnahme eines besonderen persönlichen Vertrauens.
Aus Verschulden bei Vertragsschluss haftet grundsätzlich nur, wer Vertragspartner ist oder werden soll. Ausnahmsweise kann allerdings auch ein Sachwalter aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluss auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden, wenn er in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch genommen hat (st. Rspr., vgl. BGH XI ZR 41/03 m.w.N). Dies gilt auch dann, wenn unter Verwendung von Prospekten verhandelt worden ist und eine sogenannte Prospekthaftung im weiteren Sinne in Betracht kommt (a.a.O). Die Inanspruchnahme besonderen persönlichen Vertrauens durch einen Sachwalter, der an den Vertragsverhandlungen nicht selbst beteiligt ist, setzt in jedem Fall voraus, dass er im Rahmen der Vertragsverhandlungen mit einem Anspruch auf Vertrauen hervortritt (BGH II ZR 193/80; BGH II ZR 83/84; BGH II ZR 238/84; BGH II ZR 233/01). Ist ein Initiator oder Hintermann eines Kapitalanlagemodells nicht Vertragspartner des Anlegers und nimmt er nicht in besonderem Maße persönliches Vertrauen für sich in Anspruch, so kommen unter dem Gesichtspunkt der Prospekthaftung nur Ansprüche aus Prospekthaftung im engeren Sinne für die Richtigkeit und Vollständigkeit des Prospektinhalts in Betracht (BGH aaO).
Vorliegend hat die Beklagte zu 2) gegenüber der Klagepartei im Prospekt persönliches Vertrauen in Anspruch genommen.
Wie im Prospekt dargestellt, ist die Beklagte zu 2) zusätzlich zu ihrer Stellung als Fondsinitiatorin, Prospektherausgeberin und Anbieterin auch Eigen- und Fremdkapitalvermittlerin des Fonds, sie hat die Konzeption entwickelt und ihr obliegt die Geschäftsbesorgung. Sie hat also maßgeblichen Einfluss auf die Umsetzung des Fondkonzepts, angefangen von der Fondskonzeption, über die Kapitalbeschaffung und Platzierung, bis hin zu verwaltender Tätigkeit. Sie ist somit eine, wenn nicht die einzige Sachwalterin bzw. Garantin der Fondskonzeption.
Als solche hat sie sowohl im Rahmen Ausführungen auf Seite 18 und 19 des Emissionsprospekts, als auch durch Abbildung der Leistungsbilanz auf Seite 150 ff. gegenüber den Anlegern des streitgegenständlichen Fonds ein Vertrauen in Anspruch genommen, das über das regelmäßig einem Fondsinitiator entgegengebrachte weit hinausgeht:
Auf Seite 18 des Prospekts hat die Beklagte zu 2) in ihrer Rolle als Prospektherausgeberin eine umfangreiche Erklärung abgegeben, wonach sie die Verantwortung für Richtigkeit und Vollständigkeit des Prospektes übernimmt, bestätigt, dass alle Angaben mit großer Sorgfalt zusammengestellt und überprüft wurden, alle mit der Konzeption, Prüfung und Planung des Beteiligungsangebotes beauftragten Personen ihre Aufgaben sorgfältig wahrgenommen haben, sie als Herausgeberin bei Prospekterstellung im Interesse der zukünftigen Gesellschafter die Anforderungen an die Prospektgestaltung beachtet und nach bestem Wissen und Gewissen alle wesentlichen Umstände dargelegt hat.
Auf Seite 19 des Prospekts wird die Beklagte zu 2) als zu den namhaften Initiatoren geschlossener Fonds zählend und als eine der führenden Leasinggesellschaften in Deutschland dargestellt. Dort heißt es insbesondere: „Eine stetig wachsende Anlegerzahl spricht für das große Vertrauen, das Investoren und Vertriebspartner der Unternehmensgruppe Hannover Leasing entgegenbringen: Insgesamt haben 46.400 Investoren rund 8,2 Milliarden Euro Eigenkapital in Fonds der Unternehmensgruppe investiert. Der Anschaffungspreis des verwalteten Vermögens beträgt über 15,2 Milliarden Euro.“ Die dieser Textpassage insgesamt immanente Aussage, die Beklagte zu 2) bringe aufgrund ihrer Erfahrung alle Voraussetzungen dafür mit, ihre erfolgreiche Geschäftstradition fortzusetzen und stehe dafür ein, ist geeignet, gegenüber den Beitrittsinteressenten einen besonderen, auf sie gegründeten Vertrauenstatbestand zu schaffen.
Zudem befindet sich auf Seite 150 ff. des Prospekts eine zehnseitige „Leistungsbilanz Hannover Leasing“, in der detailliert die Eckdaten der von der Beklagten zu 2) initiierten Leasingfonds der Emissionsjahre 1997 bis 2007 und der von ihr initiierten unternehmerisch geprägten Fonds dargestellt sind. Insbesondere deren Abdruck geht nach Auffassung des Gerichts über die üblichen vertrauensbildenden Maßnahmen weit hinaus. Hiermit soll nämlich die Kompetenz und der Erfolg der Beklagten zu 2) nicht nur allgemein werbend angepriesen, sondern durch Daten und Fakten für den Anleger nachvollziehbar belegt werden. Mit dieser ausführlichen Dokumentation ist die Beklagte zu 2) ersichtlich mit vertrauenserheischendem Anspruch den Anlegern als ihre Interessen vertretende Sachwalterin gegenüber getreten.
Damit schuldet die Beklagte zu 2) der Klagepartei eine vollständige und zutreffende Aufklärung über alle wesentlichen Fragen der Beteiligung (st. Rspr., vgl. etwa BGH II ZR 202/02; BGH II ZR 40/00). Dies gilt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes auch dann, wenn der Anlageentscheidung unter Verwendung eines Prospektes erfolgt, sodass die Beklagten für fehlerhafte oder unzutreffende Angaben im Emissionsprospekt haften.
II.
Damit haftet im Ergebnis die Beklagte zu 2) der Klagepartei für eine nicht vollständige oder nicht zutreffende Aufklärung über alle wesentlichen Fragen der Beteiligung im Emissionsprospekt.
Der streitgegenständliche Fondsprospekt ist hinsichtlich der klägerseits gerügten Stellplatzproblematik fehlerhaft und unvollständig (s.o.). Dass die Klagepartei auf anderem Wege umfassend aufgeklärt worden wäre, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
III.
Das Verschulden der Beklagten zu 2) für die fehlerhafte Aufklärung wird gemäß § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB vermutet. Umstände, die zur Wiederlegung der Verschuldensvermutung führen könnten, hat die Beklagte zu 2) nicht vorgetragen.
IV.
Der Aufklärungsfehler wurde für den Beitritt der Klagepartei auch kausal. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist derjenige, der vertragliche oder vorvertragliche Aufklärungspflichten verletzt hat, beweispflichtig dafür, dass der Schaden auch eingetreten wäre, wenn er sich pflichtgemäß verhalten hätte, der Geschädigte den Rat oder Hinweis also unbeachtet gelassen hätte (vgl. BGH, Urteil v. 08.05.2012 – XI ZR 262/10 m.w.N.).
Insoweit wird auf die Ausführungen unter B.II.3. verwiesen.
D.
Die Klagepartei hat gegen die Beklagte zu 3) einen Anspruch auf Schadensersatz aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 282, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGB.
I.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss einem Anleger für seine Beitrittsentscheidung ein richtiges Bild über das Beteiligungsobjekt vermittelt werden, d.h. er muss über alle Umstände, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, insbesondere über die mit der angebotenen speziellen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken zutreffend, verständlich und vollständig aufgeklärt werden (vgl. BGH, Urteil v. 23.04.2012 – II ZR 75/10, Urteil v. 23.04.2012 – II ZR 211/09 m.w.N.). Die Haftung aus Verschulden bei Vertragsschluss trifft denjenigen, der den Vertrag im eigenen Namen abschließt (BGH, Urteil v. 23.04.2012 – II ZR 211/09). Das sind bei einem Beitritt zu einer Kommanditgesellschaft grundsätzlich die schon beigetretenen Gesellschafter. Denn der Aufnahmevertrag wird bei einer Personengesellschaft zwischen dem neu eintretenden Gesellschafter und den Altgesellschaftern geschlossen (BGH, Urteil v. 23.04.2012 – II ZR 75/10).
Nach dieser Maßgabe haftet die Beklagte zu 3) als Gründungs- und Treuhandkommanditistin. Es entspricht nämlich ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass bei einem Beitritt zu einer Gesellschaft (vor-)vertragliche Beziehungen zwischen Gründungsgesellschaftern und dem über einen Treuhänder beitretenden Kommanditisten jedenfalls dann bestehen, wenn der Treugeber nach dem Gesellschaftsvertrag wie ein unmittelbar beigetretener Kommanditist behandelt werden soll (BGH, Urteil v. 23.04.2012 – II ZR 211/09).
So liegt der Fall hier. Nach § 5 Nr. 1 Abs. 4 GesV wird der der Gesellschaft mittelbar beitretenden Treugeber im Innenverhältnis der Gesellschafter untereinander und im Verhältnis zur Gesellschaft unmittelbar berechtigt und verpflichtet und kann jederzeit sämtliche Gesellschaftsrechte, insbesondere das Recht zur Teilnahme an Gesellschafterversammlungen, sein Stimmrecht, sowie Informations- und Kontrollrechte selbst auszuüben. Gemäß § 13 b Nr. 3 GesV ist der Treugeber am Gewinn und Verlust der Gesellschaft beteiligt.
Damit schuldet die Beklagte zu 3) der Klagepartei eine vollständige und zutreffende Aufklärung über alle wesentlichen Fragen der Beteiligung bzw. über regelwidrige Auffälligkeiten (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Urteil v. 14.07.2003 – II ZR 202/02; BGH, Urteil v. 14.01.2002 – II ZR 40/00).
II.
Die Beklagte zu 3) kann sich zur Aufklärung der beitrittswilligen Anleger eines Prospekts bedienen, wenn dieser geeignet ist, den Anlegern die für ihre Beteiligung wesentlichen Informationen verständlich und wahrheitsgemäß zu vermitteln (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil v. 05.03.2009 – III ZR 17/08; BGH, Urteil v. 21.03.2005 – II ZR 140/03; BGH, Urteil v. 07.04.2003 – II ZR 160/02).
Der streitgegenständliche Fondsprospekt genügt diesen Anforderungen nicht, da er hinsichtlich der klageseits gerügten PKW-Stellplatzproblematik fehlerhaft und unvollständig ist (s.o.). Dass die Klagepartei auf anderem Wege umfassend aufgeklärt worden wäre, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Es kann damit letztlich dahinstehen, ob eine Vermittlungskette zwischen der Beklagten zu 1) und der Beklagten zu 3) über die Beklagte zu 2) gegeben war. Überdies kam die Beklagte zu 3) ihrer insoweit bestehenden sekundären Darlegungslast nicht nach, so dass der Vortrag der Klagepartei insoweit als zugestanden gilt.
III.
Das Verschulden der Beklagten zu 3) für die fehlerhafte Aufklärung wird gemäß § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB vermutet. Umstände, die zur Wiederlegung der Verschuldensvermutung führen könnten, hat die Beklagte zu 3) nicht vorgetragen.
IV.
Der Aufklärungsfehler wurde für den Beitritt der Klagepartei auch kausal. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist derjenige, der vertragliche oder vorvertragliche Aufklärungspflichten verletzt hat, beweispflichtig dafür, dass der Schaden auch eingetreten wäre, wenn er sich pflichtgemäß verhalten hätte, der Geschädigte den Rat oder Hinweis also unbeachtet gelassen hätte (vgl. BGH, Urteil v. 08.05.2012 – XI ZR 262/10 m.w.N.).
Insoweit wird auf die Ausführungen unter B.II.3. verwiesen.
E.
Der damit dem Grunde nach bestehende Schadensersatzanspruch der Klagepartei ist nicht verjährt.
I.
Die kenntnisunabhängige zehnjährige Verjährungsfrist nach § 199 Abs. 4 BGB ist noch nicht abgelaufen.
Auch die kenntnisabhängige dreijährige Verjährungsfrist nach §§ 195, 199 Abs. 1 BGB war bei Klageerhebung noch nicht abgelaufen. Anhaltspunkte für eine Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis der Klagepartei von den anspruchsbegründenden Umständen vor dem Jahr 2011 liegen nicht vor. Die Klagepartei trägt unwiderlegt vor, von der Stellplatzproblematik aus dem Rechenschaftsbericht der Fondsgesellschaft für das Jahr 2010, welcher den Anlegern im Jahr 2011 übermittelt wurde, Kenntnis erlangt zu haben. Die insoweit beweisbelasteten Beklagten haben keinen Beweis für eine Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis der Klagepartei von den anspruchsbegründenden Umständen vor dem Jahr 2011 angeboten.
Der Kläger reichte am 22.12.2014 (vgl. Anlage K 20) den Güteantrag vom 19.12.2014 (vgl. Anlage K19) bei der Öffentlichen Rechtsauskunft- und Vergleichsstelle in Hamburg ein.
Die Verjährung ist durch die Veranlassung der Bekanntgabe des Güteantrags gem. § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB gehemmt worden, da die Bekanntgabe des Antrags gegenüber den Beklagten „demnächst“ veranlasst worden ist.
Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Bekanntgabe „demnächst“ im Sinne der gesetzlichen Bestimmung veranlasst worden ist, kann auf die vom BGH entwickelten Grundsätze zur gleichgelagerten Fragestellung im Rahmen der Zustellung nach § 167 ZPO zurückgegriffen werden.
Wie dort darf auch im Rahmen des § 204 Abs. 1 Nr. 4 Halbs. 2 BGB nicht auf eine rein zeitliche Betrachtungsweise abgestellt werden. Vielmehr sollen, da die Bekanntgabe von Amts wegen geschieht, die Parteien vor Nachteilen durch Verzögerungen innerhalb des Geschäftsbetriebs der Gütestelle bewahrt werden, weil diese Verzögerungen von ihnen nicht beeinflusst werden können. Es gibt deshalb keine absolute zeitliche Grenze, nach deren Überschreitung eine Bekanntgabe nicht mehr als „demnächst“ anzusehen ist.
Allerdings geht der BGH in ständiger Rechtsprechung zu § 167 ZPO auch davon aus, dass einer Partei solche nicht nur geringfügigen Verzögerungen zuzurechnen sind, die sie oder ihr Prozessbevollmächtigter bei sachgerechter Prozessführung hätten vermeiden können. Das wird in Fällen angenommen, wenn nach Einreichung der Klage trotz vollständiger und ordnungsgemäßer Angabe aller maßgeblichen Verfahrensdaten die Anforderung des Gerichtskostenvorschusses ausbleibt. In diesen Fällen hat der BGH angenommen, der Kläger oder sein Prozessbevollmächtigter müssten nach angemessener Frist wegen der ausstehenden Vorschussanforderung nachfragen.
Zwar sind beide nicht gehalten, von sich aus den Vorschuss zu berechnen und mit der Klage einzuzahlen, doch dürfen sie nicht unbegrenzt lange untätig bleiben, sondern müssen bei ausbleibender Vorschussanforderung beim Gericht nachfragen und so auf eine größtmögliche Beschleunigung der Zustellung hinwirken.
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kann dem Kläger die Verzögerung der Bekanntgabe des Güteantrags nicht angelastet werden. Der Kläger bzw. dessen Prozessbevollmächtigter erkundigten sich nach Einreichung des Güteantrags nach der Gebührenrechnung und dem Sachstand. Nach Erhalt der Gebührenrechnung am 06.03.2015 wurde diese am 13.03.2015 beglichen.
Soweit die Beklagte zu 1) im nachgelassenen Schriftsatz darauf abstellt, dass die Bekanntgabe erst mit Schreiben vom 09.04.2015 erfolgte (vgl. Anlage B3), steht dies nicht entgegen, da der Kläger alle von ihm geforderten Mitwirkungshandlungen erbracht hat, um die Bekanntgabe zu erreichen. (vgl. zum Ganzen BGH NJW 2010, 222).)
Anhaltspunkte dafür, dass eine klägerseits zu verantwortende – unangemessene -Verzögerung eingetreten ist, sind aus dem Parteivortrag nicht ersichtlich.
Die hiesige Klage wurde am 16.10.2015 beim Landgericht München I eingereicht und den Beklagten am 11.11. bzw. 12.11.2015 zugestellt. Auch die Klage vor einem sachlich und/ oder örtlich unzuständigen Gericht macht rechtshängig (vgl. Münchener Kommentar, § 261 ZPO, Rn. 19). Die Hemmung der Verjährung tritt mit Zustellung der Klageschrift bzw. mit Einreichung der Klageschrift bei Gericht, sofern die Klage demnächst zugestellt wird (§ 167 ZPO), ein. Anhaltspunkte dafür, dass eine klägerseits zu verantwortende – unangemessene – Verzögerung eingetreten ist, sind aus dem Parteivortrag nicht ersichtlich.
F.
Die Klagepartei ist im Wege des Schadensersatzes so zu stellen, als hätte sie die Anlage nicht gezeichnet, § 249 BGB.
Die Klagepartei kann daher grundsätzlich den Ersatz ihrer Einlage zuzüglich Agio in Höhe von 21.000,00 € abzüglich der erhaltenen Auszahlungen in Höhe von 5.583,70 € sowie 920,03 €, mithin 14.496,27 € verlangen.
II.
Die Klagepartei hat hingegen keinen Anspruch auf Ersatz des geltend gemachten entgangenen Gewinns in Höhe von 1.537,44 €.
Die Klagepartei hat nicht hinreichend dargelegt, dass die Klagepartei den geltend gemachten entgangenen Gewinn erzielt hätte. Es fehlt an substantiiertem Vortrag zu den Geldanlagen, welche die Klagepartei getätigt hätte, wenn sie die streitgegenständliche Beteiligung nicht gezeichnet hätte.
Von der Beklagtenseite wurde der geltend gemachte entgangene Gewinn bestritten.
Zwar umfasst der Anspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung von Aufklärungspflichten auch den entgangenen Gewinn. Dazu gehören grundsätzlich auch entgangene Anlagezinsen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist einem Kapitalanleger, der durch unrichtige Angaben dazu bewogen worden ist, einer Publikumsgesellschaft beizutreten, grundsätzlich nicht nur seine Einlage in diese Gesellschaft, sondern auch der Schaden zu ersetzen, der sich typischerweise daraus ergibt, dass das Eigenkapital des Anlegers in dieser Höhe erfahrungsgemäß nicht ungenutzt geblieben, sondern zu einem allgemein üblichen Zinssatz angelegt worden wäre (BGH, Urteil v. 2.12.1991 – II ZR 141/90 m.w.N.).
Dafür, dass und in welcher Höhe ihm durch das schädigende Ereignis ein solcher Gewinn entgangen ist, ist der Geschädigte jedoch darlegungs- und beweispflichtig. § 252 Satz 2 BGB enthält für den Geschädigten lediglich eine die Regelung des § 287 ZPO ergänzende Beweiserleichterung (BGH, Urteil v. 13.1.2004 – XI ZR 355/02; Palandt/Grüneberg, BGB, 75. Auflage 2016, § 252, Rn. 4). Der Geschädigte kann sich deshalb zwar auf die Behauptung und den Nachweis der Anknüpfungstatsachen beschränken, bei deren Vorliegen die in § 252 Satz 2 BGB geregelte Vermutung eingreift (BGH, Urteil v. 28.2.1996 – XII ZR 186/94, m.w.N.). Die Wahrscheinlichkeit einer Gewinnerzielung i.S.v. § 252 BGB auf Grund einer zeitnahen alternativen Investitionsentscheidung des Geschädigten und deren Umfang kann jedoch nur anhand seines Tatsachenvortrages dazu beurteilt werden, für welche konkrete Form der Kapitalanlage er sich ohne das schädigende Ereignis entschieden hätte (vgl. BGH, Urteil v. 24.4.2012 – XI ZR 360/11). Der Bundesgerichtshof stellte insoweit klar, dass es schon nicht dem gewöhnlichen Lauf der Dinge entspreche, dass eine Geldanlage überhaupt Gewinn abwerfe (BGH, a.a.O.). Erst recht gelte das für eine bestimmte Verzinsung.
An solchem konkreten Tatsachenvortrag mangelt es vorliegend, sodass die Klage insoweit abzuweisen war.
III.
Der Anspruch auf Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz war unter Berücksichtigung der nach Klageerhebung erfolgten Ausschüttungen und der damit einhergehenden Teilerledigung wie beantragt -ausgenommen dem entgangenen Gewinn – auszusprechen und folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB.
IV.
Die Klagepartei hat gegen die Beklagten zu 1) und 2) im Rahmen des Schadensersatzes einen Anspruch auf Freistellung von der Haftung gem. § 14 des Treuhand- und Beteiligungsverwaltungsvertrages (Klageantrag Ziff. 2).
Die Klagepartei hat des Weiteren im Rahmen des Schadensersatzes gegen die Beklagte zu 3) einen Anspruch auf Feststellung, dass ihr gegen die Klagepartei aus § 14 des Treuhand- und Beteiligungsverwaltungsvertrages keine Ansprüche zustehen bzw. in Zukunft zustehen. Der Klageantrag Ziff. 3 auf Verurteilung einer Anerkennung des Nichtbestehens von entsprechenden Ansprüchen war in diesem Sinne auszulegen. Das gemäß § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich aus der Haftung der Beklagten zu 3) als Treuhandkommanditistin im Außenverhältnis für zurückgewährte Teile der Einlage nach §§ 171, 172 HGB, wobei die Beklagte zu 3) gemäß § 14 des Treuhand- und Beteiligungsverwaltungsvertrages in diesem jedenfalls nicht auszuschließenden Fall einen entsprechenden anteiligen Freistellungsanspruch gegen die Klagepartei hätte.
Die Klagepartei hat gegen die Beklagten auch einen Anspruch auf Ersatz ihrer vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten (Klageantrag Ziff. 4). Der Anspruch besteht als „Annex“ zum Schadensersatzanspruch (vgl. hierzu Palandt/Grüneberg, BGB, 75. Auflage 2016, § 249, Rn. 56 ff.). Angesichts des Streitgegenstandes erachtet das Gericht die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts sowohl für erforderlich als auch für zweckmäßig. Die mit dem Faktor 1,8 geltend gemachte Geschäftsgebühr erscheint angemessen.
Sie berechnet sich auch aus dem Gegenstandswert der vorgerichtlich wie gerichtlich bis zur Klageänderung geltend gemachten Hauptforderung ohne Berücksichtigung des entgangenen Gewinns.
G.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 91 a, 92 Abs. 2 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt §§ 709, 711 ZPO.